Sammelthread: EA189 Dieselmotoren - Verweigerung des Softwareupdate

VW Sharan 2 (7N)

Hi,

ich habe einige Info's bezüglich der Verweigerung des Updates im anderen Thread schon kundgetan, jedoch werden dort Erfahrungen nach dem Update gesammelt.

Dieser Thread ist für Informationen bezüglich der Verweigerung des Updates.

Hab den Text aus dem anderen Thread kopiert und hier erneut eingefügt.

Grüße

Beste Antwort im Thema

Ich habe mich entschieden, meinen Widerspruch in stark gekürzter Version hier als Muster zur Verfügung zu stellen. Wer mag, kann sich daran orientieren. Der Sofortvollzug wurde hier nicht angeordnet. Der Widerspruch hat deshalb aufschiebende Wirkung. Das ist in vielen Fällen aber anders.

Xxxx Mustermann
xxxxxstraße
xxxxx Musterstadt

Musterstadt
-xxx-
xxxx Markt xxx
12345 Musterstadt

Betriebsuntersagung Az.: xxx/xxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich gegen den Bescheid vom xxxx2018, zugegangen am xxx2018, zum oben genannten Aktenzeichen Widerspruch.

Begründung:

1. Der vom KBA angeordnete Rückruf ist zwar bestandskräftig aber grundsätzlich rechtswidrig. Das KBA hätte die erteilten Typgenehmigungen zurücknehmen und ein neues Fahrzeugzulassungsverfahren anordnen müssen. Ohne diesen Rücknahmeverwaltungsakt ist die Typgenehmigung für das Fahrzeug noch immer formell wirksam. Das Landgericht Heilbronn hat im Urteil vom 15.8.2017, Az. 9 0 111/16, in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt: "Die Genehmigung des Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt ist offensichtlich auch politisch motiviert und dient dem Schutz eines systemrelevanten Motorenherstellers (VW-Konzern). Sie besagt gerade nichts darüber, ob das Fahrzeug nach dem Software-Update die beim Verkauf zugesagte Beschaffenheit erreicht. Zur Überzeugung des Gerichts ist das auch nicht der Fall“. In den Stellungnahmen zu diversen, auch in der Öffentlichkeit bekannten zivilrechtlichen Klageverfahren stellt die eingebaute Software nach Ansicht des VW-Konzerns keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Wenn die betroffenen Fahrzeuge nicht gegen öffentliches Zulassungsrecht verstoßen, muss auch niemand dem Rückruf folgen.

2. Das Aufspielen des Updates hat unstreitig erhebliche negative Folgen. Dies sind insbesondere Schäden am AGR-Ventil, erhöhter Kraftstoffverbrauch sowie Leistungseinbrüche im oberen und unteren Drehzahlbereich. Es ist klar, dass die in diesem Ausmaß ursprünglich gar nicht vorgesehene Nutzung der Abgasrückführung zu einem größeren Verschleiß führt; erhebliche Folgeschäden bis hin zu kapitalen Motorschäden sind unausweichlich. Dies stellt einen gravierenden Eingriff in die Rechte des Fahrzeug-Eigentümers dar und verstößt gegen Art. 14 GG.

3. Fahrzeuge ohne Update sollen nicht gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorschriftsgemäß sein. Diese Rechtsauffassung ist nicht haltbar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die betroffenen Fahrzeughalter mindestens 18 Monate Zeit zur Nachrüstung der Fahrzeuge durch ein Software-Update hatten. In diesen Zeitraum wird deshalb die HU-Plakette von sämtlichen Prüforganisationen auch ohne Update problemlos erteilt. Nach der im Bescheid vertreten Auffassung wären jedoch sämtliche in diesem Zeitraum an Fahrzeuge ohne Update vergebenen HU-Plaketten rechtswidrig erteilt worden.

4. Die gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorgesehene Beschränkung oder Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs steht im Ermessen der Zulassungsbehörde. Eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung im Bescheid ist jedoch nicht erfolgt. Die knappe Begründung des Bescheids zur Betriebsuntersagung ist nur formelhaft. Es handelt sich übrigens unstreitig nicht um einen sicherheitsrelevanten Rückruf, denn die grundsätzliche Funktionsfähigkeit sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sind nicht betroffen. Eine unmittelbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geht von dem Fahrzeug nicht aus. Die Betriebsuntersagung diese einzelnen Fahrzeugs ist weder erforderlich noch im Einzelfall angemessen.

Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Name , XX.XX.2018

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Zitat:

@db71 schrieb am 7. Oktober 2018 um 22:02:58 Uhr:


Ja, genau.
Nur ist gegen die Stillegungsverfügung nur Klage vorm Verwaltungsgericht möglich.

Ui jetzt bin ich wach. Woher genau stammt diese Information? Sowohl hier im Forum wie auch bei meinem Anwalt hat es bis jetzt immer unisono geheißen, dass einem zunächst das Rechtsmittel des Widerspruchs zur Verfügung steht.

Wie bereits angekündigt, möchte ich das Forum gerne auszugsweise an meinem Widerspruch gegen die Stilllegung teilhaben lassen. Im Widerspruch wird Bezug auf das ThürVwVfG genommen. Bitte schaut in den für euer Bundesland geltenden Verwaltungsvorschriften . oftmals ist der direkte Bezug zu dem VwVfG erkennbar. Über den weiteren Verlauf und die Reaktion der Verwaltung informiere ich im Rahmen des möglichen.

Zitat:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich gegen den Verwaltungsakt zum oben genannten Aktenzeichen vom XX. Oktober 2018, zugegangen am XX. Oktober 2018, Widerspruch.

Zugleich beantrage ich, um eine ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Bezug auf § 26 Abs. 2 ThürVwVfG unterstützen zu können, eine Frist bis zum XX. Dezember 2018, um meinen Widerspruch zu begründen. Ich benötige diese Frist zwingend, da ich mich mit dem Sachverhalt zunächst vertraut machen und Tatsachen sowie Beweismittel beibringen muss. Vorsorglich möchte ich bereits darauf hinweisen, dass unter dem Az. XXXX eine Klage vor dem OLG XXXX anhängig ist, mit der die Rückabwicklung des Kaufvertrags zum hier stillzulegenden Kfz begehrt wird.

Insbesondere vor der Annahme, dass im Zuge der angeordneten Stilllegung nicht alle entscheidungserheblichen Umstände und Tatsachen berücksichtigt worden sind, bitte ich Sie im Rahmen Ihres Ermessens und dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, die Abhilfeprüfung erst nach dem Eingang meiner Widerspruchsbegründung vorzunehmen.

Neben der Bestätigung zum Eingang des Rechtsbehelfs bitte ich Sie zudem um Zustimmung zur beantragten Begründungsfrist.

Mit freundlichen Grüßen

Zitat:

@Nasenmatti schrieb am 8. Oktober 2018 um 06:42:31 Uhr:



Zitat:

@db71 schrieb am 7. Oktober 2018 um 22:02:58 Uhr:


Ja, genau.
Nur ist gegen die Stillegungsverfügung nur Klage vorm Verwaltungsgericht möglich.

Ui jetzt bin ich wach. Woher genau stammt diese Information? Sowohl hier im Forum wie auch bei meinem Anwalt hat es bis jetzt immer unisono geheißen, dass einem zunächst das Rechtsmittel des Widerspruchs zur Verfügung steht.

In meiner Verfügung steht das ausdrücklich drin!
Bundesland ist BY

So, habe mich auf "myright" registriert, mal sehen...

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Ging das noch?

Ich hab vor ein paar Tagen eine Mail mit aktuellem Stand bekommen (selbst wenn man das Eigenlob der Anwälte und den Marketinganteil abziehen, klang das nicht so schlecht...), in der unter Hinweis auf Verjährungsfristen stand, man könnte sich nicht mehr neu registrieren...

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1,5 Millionen Briefe verschickt - Kraftfahrt-Bundesamt macht Werbung für die Autoindustrie

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http://www.spiegel.de/.../...von-bmw-daimler-und-vw-a-1237029.html?...

Viel wichtiger ist mir, dass dieser eine Brief (Stilllegungsverfügung) von der Zulassungsstelle noch nicht angekommen ist (seit Ende Sept. ist die Frist abgelaufen). Haben hier denn mittlerweile Leute eine Stilllegungsanordnung für den Dicken bekommen?

Grüße

Zitat:

.....

Haben hier denn mittlerweile Leute eine Stilllegungsanordnung für den Dicken bekommen?

Grüße

Stand 06.11. - nein!
(nur Anhörung nach §28 VWVFG)

VG

Zitat:

@Nasenmatti schrieb am 6. November 2018 um 22:39:31 Uhr:


Viel wichtiger ist mir, dass dieser eine Brief (Stilllegungsverfügung) von der Zulassungsstelle noch nicht angekommen ist (seit Ende Sept. ist die Frist abgelaufen). Haben hier denn mittlerweile Leute eine Stilllegungsanordnung für den Dicken bekommen?

Grüße

Hallo,

meine Frist lief am 13.08.2018 ab. Bisher nichts passiert. Hoffe es bleibt no ch lange so. Meine Gerichtsverhandlung gegen VW beim hiesigen Landgericht ist am 29.01.19.

Gruß Hans-Jürgen

Update vom Händler aufspielen lassen, nach Polen fahren und dort wieder zurückflashen lassen. Die VW-Werkstätten dort sollten ja noch im Besitz der alten Software sein. Hinterlässt keine Spuren, fällt nicht auf und wenn doch: einfach dumm stellen, a la: das war da nochmal in der Wartung, keine Ahnung was die da alles gemacht haben.

Muss nicht in Polen sein, VW bietet die alte Software noch offiziell auf ihrem Portal an. Man muss nur dazu nur mit Odis Engineer zurückflashen und gut is bis zur nächsten HU.

Steht aber im Motorsteuergerät drin wie oft geflasht wurde.

Ich hatte mich mit einem Prüfer vom TÜV-Nord unterhalten und sagte, dass deren Testet die Versionsstände und andere Parameter abfragt und wenn da etwas nicht stimmt, dann leuchtet der Wert gleich rot. Er zeigte mir einen Ausdruck von einem Fahrzeug, welches auch zurückgeflasht wurde und da waren ziemlich viele Zeilen rot...

Is klar dass das zurückflashen bei der HU auffällt, aber wie oft da geflasht wird interessiert keinen.

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