Reparierte Unfall Schaden, erneut verunfallt.
Moin,
Ich habe von einem Privat Person einen PKW gekauft,
Kaufabwicklung unspektakulär abgelaufen.
Zwei Monate später, nimmt mir jemand die Vorfahrt und es kommt zum
Unfall.
Schuldfrage ist geklärt, gegnerische Versicherung meint, der Vorbesitzer habe einen ähnlichen Unfall gehabt,
nun soll ich belegen dass das Fahrzeug repariert sei zum Unfall Zeitpunkt.
Im Kaufvertrag steht „reparierte schaden XY stelle“.
Hatte mir beim Kauf das Gutachten zeigen lassen, wie hoch der schade war, Fahrzeug war auch nicht fahrbereit gewesen.
Beste Antwort im Thema
Das erste Schadengutachten sagt nur was zum ersten Schaden. Zu dessen erfolgter Beseitigung sagt es nichts aus. Und ohne Nachweis, dass der Reparaturweg des ersten Schadengutachtens fachlich eingehalten wurde, liegt kein Nachweis zur (behaupteten vollständigen) Behebung des ersten Schadens vor. Das hat zur Folge, dass eine Kostenverteilung auf Alt- und Neuschaden nicht möglich ist ---> non liquet ---> A-Karte für den Geschädigten.
56 Antworten
Zille, was hast Du nur wieder für garstige Gedanken? ... tztztz ... 😁
Die Kosten der sachverständigen Bestätigung nach der vollständig fachgerechten Reparatur (die Reparatur kann auch in Eigenleistung erfolgt sein) gehören zum ursprümglichen Schaden und sind von dem Schädiger und seiner Versicherung zu tragen. Hier wurde das offenbar versäumt oder bewusst vom Verkäufer unterlassen, wenn die Reparatur nicht nach dem Schadengutachten erfiolgt ist und eine Bestätigung daher nicht erteilt worden wäre.
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Der erste Schaden wurde hier aber fikitiv abgerechnet.
Die Kosten sind daher nicht ersatzfähig.
Gruß Lastpfad
Zitat:
@Lastpfad schrieb am 15. Februar 2020 um 12:52:21 Uhr:
.Der erste Schaden wurde hier aber fikitiv abgerechnet.
Die Kosten sind daher nicht ersatzfähig.
Gruß Lastpfad
auch dabei ist eine Rep.-Best. erstattungsfähig!
Bei manchen Versicherern muss man allerdings etwas nachhelfen!
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Nach der Entscheidung des BGB in 2017 nur noch in Ausnahmefällen.
Gruß Lastpfad
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Nein, die Reparaturbestätigung bei fiktiver Abrechnung vermischt eben nicht die konkrete und die fiktive Abrechnung. Es handelt sich dabei noch um die Schadenermittlungskosten und leider muss man auch in diesem Bereich kräftig nachtreten, wenn die Versicherung da rumzickt.
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Dann verstehe ich aber die Ausführungen des BGH nicht.
" Nach diesen Grundsätzen hat die fiktiv abrechnende Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der im Rahmen der konkret durchgeführten Reparatur an-gefallenen Kosten für die Reparaturbestätigung. Bei den geltend gemachten Kosten für die Reparaturbestätigung des Sachverständigen handelt es sich nicht um Kosten, die nach der gewählten fiktiven Berechnungsweise zur Wie-derherstellung des Unfallfahrzeugs erforderlichim Sinne des §249 Abs.2 Satz1 BGBwaren. Es handelt sich vielmehr um eine Position, die ursächlich auf der freien Entscheidung der Klägerin beruht, ihr Fahrzeug nicht in einem Fachbetrieb, sondern in Eigenregie reparieren zu lassen(Wenker, jurisPR-VerkR 24/2015 Anm. 2; ders.,jurisPR-VerkR 3/2014 Anm.1). Auf die Motivation der Klägerin, im Hinblick auf eine mögliche spätere Veräußerung des Fahr-zeugs oder einen eventuellen weiteren Unfallschaden an derselben Fahrzeug-stelle den Nachweis einer ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur vorzuhal-ten, kommt es in diesem Zusammenhangnach der eigenen Disposition der 8
-6-Klägerinnicht an "
BGH VI ZR 146/16
Oft gibt es dazu ein paar Fallstricke zu beachten. Wie man der von Dir zitierten Einzelfallentscheidung des BGH in deren Randnummer 10 entnehmen kann, hat die dortige Klägerin den Prozess leider ein kleines bisschen unklug geführt. Sie hat übersehen, dass sie die Kosten der Reparaturbestätigung für ihren Anspruch auf NA gelten machen konnte. Hat sie aber nicht und ist deshalb damit auf die Nase gefallen.
Zitat BGH VI ZR 146/16
"... 3. Etwas anderes könnte gelten, wenn die Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung erforderlich gewesen wäre, etwa im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens ... Die Reparaturbescheinigung wäre - ihre Eignung im Übrigen vorausgesetzt - dann als Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung ... erforderlich zur Rechtsverfolgung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Entsprechendes kann im Fall der den Wiederbeschaffungsaufwand überschreitenden fiktiven Reparaturkosten für den Nachweis der verkehrssicheren (Teil-)Reparatur des Unfallfahrzeugs und damit des tatsächlich bestehenden Integritätsinteresses des Geschädigten gelten."
Entscheidend ist also wie man das aufzieht. Die Profis wissen das für gewöhnlich. 😉
lese ich das richtig, das ich beim kauf eines wagens mit einen reparierten unfall mit fiktiver abrechnung quasi pech habe bei einen späteren eigenen unverschuldeten unfall? das würde ja heißen, das der wagen potentiell ein riesen wertverlust beim verkauf hätte, da dieses problem je nach fahrzeugposition (zb heck) ggf. zum finanziellen totaldesaster wird, obwohl man nichts dafür kann.
Wenn sich der seinerzeitige Geschädigte ungeschickt verhalten hat, dann ja.
Zitat:
@PayDay schrieb am 15. Februar 2020 um 17:44:55 Uhr:
lese ich das richtig, das ich beim kauf eines wagens mit einen reparierten unfall mit fiktiver abrechnung quasi pech habe bei einen späteren eigenen unverschuldeten unfall? das würde ja heißen, das der wagen potentiell ein riesen wertverlust beim verkauf hätte, da dieses problem je nach fahrzeugposition (zb heck) ggf. zum finanziellen totaldesaster wird, obwohl man nichts dafür kann.
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Nein, pauschal kann man das so nicht sagen.
Gruß Lastpfad
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 15. Februar 2020 um 17:49:49 Uhr:
Wenn sich der seinerzeitige Geschädigte ungeschickt verhalten hat, dann ja.
und der käufer kann das dann wie rausbekommen VOR dem kauf ?
Fragen,fragen,fragen...
Und sich im KV schriftlich bestätigen lassen.
korrekt 🙂
Zitat:
@PayDay schrieb am 15. Februar 2020 um 17:44:55 Uhr:
das würde ja heißen, das der wagen potentiell ein riesen wertverlust beim verkauf hätte
Richtig. Dafür hat der Verkäufer als ursprünglich Geschädigter ja (zum. bei Haftpflicht) eine Wertminderung gezahlt bekommen und bei fiktiver Abrechnung und Reparatur in Eigenregie auch genug übrig behalten.
Sorry wenn ich dann böse bin: Aber da ist ein Käufer selber schuld wenn er einen in Eigenregie zusammengefrickelten Wagen womöglich zu teuer gekauft hat. Ohne fachkundigen Gebrauchtwagencheck würde ich so ein Auto nicht kaufen - mit einem vernünftigen Gebrauchtwagencheck mit Fotos hat man bei Folgeschäden dann auch etwas in der Hand.
Da der Verkäufer in diesem Fall ja den reparierten Unfall im Kaufvertrag angegeben hat, sehe ich keine Schuld des Käufers. Er sollte den Verkäufer darauf hinweisen dass es zu Problemen kommt.
Was ich mich bei solchen Fällen auch immer mal wieder frage ist die Stellung der Versicherung. Auf der einen Seite nehmen sie einen Vertrag zum normalen Preis an um dann später zu sagen: Ihr Auto ist nix mehr wert. Das könnte doch auch vor Kasko Vertrag geprüft werden.
Grüße
Steini