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Reparierte Unfall Schaden, erneut verunfallt.

Audi A4 B9/8W
Themenstarteram 11. Februar 2020 um 23:37

Moin,

Ich habe von einem Privat Person einen PKW gekauft,

Kaufabwicklung unspektakulär abgelaufen.

Zwei Monate später, nimmt mir jemand die Vorfahrt und es kommt zum

Unfall.

Schuldfrage ist geklärt, gegnerische Versicherung meint, der Vorbesitzer habe einen ähnlichen Unfall gehabt,

nun soll ich belegen dass das Fahrzeug repariert sei zum Unfall Zeitpunkt.

Im Kaufvertrag steht „reparierte schaden XY stelle“.

Hatte mir beim Kauf das Gutachten zeigen lassen, wie hoch der schade war, Fahrzeug war auch nicht fahrbereit gewesen.

Beste Antwort im Thema

Das erste Schadengutachten sagt nur was zum ersten Schaden. Zu dessen erfolgter Beseitigung sagt es nichts aus. Und ohne Nachweis, dass der Reparaturweg des ersten Schadengutachtens fachlich eingehalten wurde, liegt kein Nachweis zur (behaupteten vollständigen) Behebung des ersten Schadens vor. Das hat zur Folge, dass eine Kostenverteilung auf Alt- und Neuschaden nicht möglich ist ---> non liquet ---> A-Karte für den Geschädigten.

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Themenstarteram 13. Februar 2020 um 9:03

Schwarzarbeit oder Eigenregie?

 

Ich kann Anhang Kaufvertrag beweisen dass das Fahrzeug einen reparierten Schaden hat.

 

Das ist ja unglaublich...

Du kannst nur beweisen, dass etwas repariert wurde, aber nicht die sach- und fachgerechte Reparatur gemäß Unfallgutachten. Da ist ein feiner, aber entscheidender Unterschied, der dich vermutlich viel Geld kosten wird.

Du kannst aber (leider) nicht belegen, dass das Fahrzeug vollumfänglich nach Gutachten repariert wurde.

Das ist das Problem.

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 13. Februar 2020 um 10:08:52 Uhr:

Du kannst aber (leider) nicht belegen, dass das Fahrzeug vollumfänglich nach Gutachten repariert wurde.

Das ist das Problem.

Eine vollumfängliche Reparatur nach Gutachten muß er auch nicht belegen.

 

Gruß Lastpfad

Sondern?

Zitat:

@XLUX schrieb am 13. Februar 2020 um 10:03:27 Uhr:

Schwarzarbeit oder Eigenregie?

Ich kann Anhang Kaufvertrag beweisen dass das Fahrzeug einen reparierten Schaden hat.

Das ist ja unglaublich...

.

Hast du einen Fachanwalt an deiner Seite?

Wurde schon ein Gutachten erstellt und wurde der Sachverständige auf den reparierten Vorschaden hingewiesen?

 

" Ich kann Anhang Kaufvertrag beweisen dass das Fahrzeug einen reparierten Schaden hat."

Du hast doch neben dem Kaufvertrag auch den Verkäufer als Zeugen und bestimmt werden mehrere Personen bestätigen können, dass das Fahrzeug vor dem Unfall repariert war.

Die Qualität der Reparatur ist erstmal zweitrangig. Die kommt ins Spiel, wenn der Sachverständige den Schadensumfang und den Wiederbeschaffungswert ermittelt.

 

Gruß Lastpfad

Zitat:

@Lastpfad schrieb am 14. Februar 2020 um 12:34:10 Uhr:

Wurde schon ein Gutachten erstellt und wurde der Sachverständige auf den reparierten Vorschaden hingewiesen?

Keine Ahnung was hier wieder alles geredet wird, das ist der einzig logische nächste Schritt.

Im Eingangspost steht was von Vorfahrt genommen worden, also nicht schuld. Die Schadenermittlung überlässt man dann einem selber ausgesuchten Sachverständigen, legt ihm die Angaben zum Vorschaden offen und lässt ihn machen. Der wird sich angucken ob noch Spuren vom Vorschaden da sind oder nicht und ggf. eine Wertverbesserung im Gutachten berücksichtigen. Qualität der Lackierung etc.. lässt sich ja auch nach dem neuen Schaden noch erkennen, ob z.B. irgendwo dick Spachtelmasse abgeplatzt ist oder wie hoch die Lackstärken sind.

Erst damit hat dann auch der Anwalt was vernünftiges in der Hand zum arbeiten.

 

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 14. Februar 2020 um 12:26:33 Uhr:

Sondern?

.

Nichts, die VS will wissen ob der damalige Schaden repariert wurde. Der TE hat dafür Zeugen, Bilder und einen Kaufvertrag über ein repariertes Fahrzeug.

Wie gut oder schlecht ist erst mal irrelevant. Das wird dann der Sachverständige in seinem Gutachten berücksichtigen. Vor- und Altschäden werden in das Gutachten entsprechend mit einfliesen.

Wurde z.B. der alte defekte Scheinwerfer nur zusammengespaxt, bekommt er hierfür keinen Schadensersatz da kein Schaden entstanden ist.

Ein Nachweis einer sach- und fachgerechte Reparatur gemäß Gutachten ist nicht nötig, da es einfach keine Grundlage gibt auf der die Versicherung dies rechtmäßig fordern könnte .

 

Gruß Lastpfad

Das liest sich in vielen Urteilen anders. Ohne sachverständige Reparaturbestätigung wird die Luft dünn. Fehlt bei (teilweiser) Schadensüberdeckung besagte Bestätigung, kann oft nicht mehr exakt ermittelt werden, welcher Kostenanteil auf den - unvollständig oder garnicht - reparierten Altschaden entfällt. Dann gehts ganz trocken nach der Beweislast und da hat der Geschädigte dann leider die A-Karte gebucht.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 14. Februar 2020 um 17:23:53 Uhr:

Das liest sich in vielen Urteilen anders. Ohne sachverständige Reparaturbestätigung wird die Luft dünn. Fehlt bei (teilweiser) Schadensüberdeckung besagte Bestätigung, kann oft nicht mehr exakt ermittelt werden, welcher Kostenanteil auf den - unvollständig oder garnicht - reparierten Altschaden entfällt. Dann gehts ganz trocken nach der Beweislast und da hat der Geschädigte dann leider die A-Karte gebucht.

.

Hallo Paul,

wenn deine Ausführung allgemein für die Regulierung solcher Schäden verstanden werden soll, geb ich dir zu 100% Recht. Sowas ist auch nie ein Selbstläufer.

In diesem Fall, gibt es aber von dem Vorschaden ein Gutachten. Für den Sachverständigen und auch für den Geschädigten ist dies weit mehr Wert, als irgendeine Reparaturbestätigung. Die beste Basis für den SV.

Ich will jetzt hier gar nicht ins Detail gehen, aber von der Beweissicherung hat diese Konstellation einen weit aus höheren Stellenwert als eine 50€ Reparaturbestätigung.

Mein ursprünglicher Post bezog sich übrigens auf die pauschalen Aussagen wie z.B.:

 

Du kannst aber (leider) nicht belegen, dass das Fahrzeug vollumfänglich nach Gutachten repariert wurde.
Das ist das Problem.

 

die einfach falsch sind. Es muß kein Nachweis geführt werden, das nach Gutachten repariert wurde.

 

Gruß Lastpfad

Das erste Schadengutachten sagt nur was zum ersten Schaden. Zu dessen erfolgter Beseitigung sagt es nichts aus. Und ohne Nachweis, dass der Reparaturweg des ersten Schadengutachtens fachlich eingehalten wurde, liegt kein Nachweis zur (behaupteten vollständigen) Behebung des ersten Schadens vor. Das hat zur Folge, dass eine Kostenverteilung auf Alt- und Neuschaden nicht möglich ist ---> non liquet ---> A-Karte für den Geschädigten.

Das erste Gutachten sagt nicht nur etwas zum ersten Schaden, sondern duch das Gutachten werden auch die Beschädigungen der einzelnen Bauteile dokumentiert.

Zur Beseitigung der Schäden kann im aktuellen Gutachten Stelllung genommen werden. Wenn beim ersten Gutachten der linke Halter des Scheinwerfers gebrochen war und nun der linke Halter intakt ist und der rechte Halter gebrochen ist, ist der Nachweis erbracht, das der Schaden offensichtlich instandgesetzt wurde. Eine fachgerechte Instandsetzung kann auch mit gebrauchten Teilen erfolgen. Daraus entsteht dem Geschädigtem kein Nachteil.

 

" ---> non liquet ---> A-Karte für den Geschädigten. "

 

Das entscheidet dann unter Würdigung aller Umstände und nach freier Überzeugung immer noch der Tatrichter.

 

Gruß Lastpfad

Das setzt voraus, dass der SV des ersten Gutachtens bei der Schadendokumentation der beschädigten Scheinwerferaufnahme nach rechts und links unterschieden hat. Bei Deformationen von metallischen Bauteilen wird’s dann schon sportlich.

Das einzige, wozu das erste Gutachten taugt, ist eine etwaige Schadenerweiterung und/oder NFA-Abzüge zu dokumentieren und ersetzt keinesfalls eine qualifizierte Reparaturbestätigung des zuerst erlittenen Schadens!

Eben. Und für ein non liquet genügt bereits die kleinste Ungewissheit, ob der erste Schaden wirklich bis zum letzten Krümel komplett fachgerecht instand gesetzt war. Der Kaufvertrag reicht jedenfalls nicht aus und nicht belegbare Eigenleistungen, die dann ggf. auch noch vom Schadengutachten abweichen, sind auch nicht geeignet um der Sache zum Erfolg zu verhelfen. Daher nach jeder solchen in der HIS eintragungspflichtigen Regulierung die Reparatur sachverständig begutachten lassen und damit den HIS-Eintrag dann auch neutralisieren lassen.

am 15. Februar 2020 um 0:26

Zitat:

Daher nach jeder solchen in der HIS eintragungspflichtigen Regulierung die Reparatur sachverständig begutachten lassen und damit den HIS-Eintrag dann auch neutralisieren lassen.

Und die Kosten für den Gutachter soll dann der Käufer des Fahrzeugs aus eigener Tasche löhnen, weil die Versicherer meinen sie müssten eine fragwürdige Datenbank führen?

Schönes Geschäftsmodell.

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