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Reimport Golf VI

Themenstarteram 29. März 2009 um 10:54

Grüßt euch. Mein Schwiegervater hat vor sich nen GolfVI zuzulegen. Soll 122PS haben mit Comfortline Ausstattung und DSG. Nun hat er auf verschiedenen Portalen neue GolfVI mit Wunschausstattung und höherwertig(Highline) für 199900€-21800€ gesehen. Nun zur Frage an euch.

Wo unterscheiden sich EU Wagen von deutschen Autos? Die Ausstattung ist fast identisch. Bei den Reifengrößen hat sich bloß was verschoben(16ZOLL ALU statt 17ZOLL Alu bei Highline). Habt ihr Erfahrungen gemacht bzw Argumente für oder gegn EU Wagen? Danke für eure Hilfe.:-)

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von parasitt

Zitat:

Original geschrieben von Andygr

 

Am Ende gab es nur einen ganz gewaltigen Unterschied! Den Preis!!! ... Die erste Hälfte hat mich 6540,- Euro gekostet, die zweite Hälfte 7029,- (Kurs schlechter letzte Woche). Zusätzlich noch 2x 15 Euro Bankgebühren und die deutsche Mehrwertsteuer.

A.

... Du hast noch vergessen zu schreiben das dann noch die MwSt. hinzukommt ! ...

Wer lesen kann ist manchmal im Vorteil! ;)

Also, ich habs gelesen, dass er die Mehrwertsteuer bezahlen musste. Sonst wäre der Highline ja sogar unter 14000 Euro geblieben. Ich rechne auch gern mal zusammen:

1. Rate: 6540

2. Rate: 7029

Gesamt 13569

+ Mwst.: ~ 2578

+ Bankgeb. 30

Endpreis: 16177

Das für einen 4-türigen Highline! Und da zahlt auch keiner drauf, sondern alle Beteiligten haben noch was dran verdient! Das macht doch deutlich, wie wir deutschen Käufer abgezockt werden.

Da müssen nur ein paar Gerüchte von wegen viel schlechter und kaum Garantie gestreut werden, und schon zahlt der plöde Michel übehöhte Preise. Ich rechne mich da dazu!

Komme nur wegen der Abwrackprämie ähnlich günstig weg!

Gruß

Helmut

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am 14. Juli 2009 um 10:05

Hab' eben bei der Zulassungsstelle angerufen. In Hessen muss laut Gesetz die Fahrgestellnummer am Fahrzeug von einem amtlichen Sachverständigen überprüft werden. Weiß jemand, ob die deutschen Kurzzeitkennzeichen in Polen gelten? Muss dann mit dem Wagen wohl doch dahin, so ein Mist. Und 35 Ocken für die Kennzeichen :(

Trotzdem danke ;)

am 14. Juli 2009 um 11:10

In BAWÜ wird die Fahrzeug-Ident.-nr verglichen mit der COC. Sonst nichts, in 10 Min.

ist die Sache erledigt. Kurzkennzeichen werden in Polen anerkannt (Auskunft der Zulassungstelle). Ich persöchnlich hatte keine Probleme.

 

Gruß

Mati

am 14. Juli 2009 um 11:41

Zitat:

Original geschrieben von goby

Zitat:

Original geschrieben von ron69

Generell würde ich sagen ja. Aber nach 2 Monaten nachzuweisen, dass das Loch am Anfang schon da war, wird schwierig. Aber versuchen würde ich es auf jeden Fall. Mehr als nein sagen können die auch nicht.

innerhalb von 6 Monaten gilt doch die Beweistlastumkehr für die Händlergewährleistung. Demnach muß der Händler nachweisen, dass es bei der Übergabe OK war.

Der Händler kann es ja einfach nachweisen. Da der Käufer das Fahrzeug, bei der Fahrzeugübergabe begutachtet und keine Mängel Festgestellt hat.

Man kann ja auch nicht einfach zum Händler gehen, wenn man sich selbst ne riesen Beule reinfährt, und dann sagen "Die Beule war schon vor der Übergabe da, beweisen Sie mir das gegenteil" :)

 

Nein, solchen sachen kann der Händler aus Kulanz beseitigen. Also einfach mal nett nachfragen.

Zitat:

Original geschrieben von snoil

Zitat:

Original geschrieben von goby

 

innerhalb von 6 Monaten gilt doch die Beweistlastumkehr für die Händlergewährleistung. Demnach muß der Händler nachweisen, dass es bei der Übergabe OK war.

Der Händler kann es ja einfach nachweisen. Da der Käufer das Fahrzeug, bei der Fahrzeugübergabe begutachtet und keine Mängel Festgestellt hat.

Man kann ja auch nicht einfach zum Händler gehen, wenn man sich selbst ne riesen Beule reinfährt, und dann sagen "Die Beule war schon vor der Übergabe da, beweisen Sie mir das gegenteil" :)

Nein, solchen sachen kann der Händler aus Kulanz beseitigen. Also einfach mal nett nachfragen.

§ 476 BGB Beweislastumkehr

"Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."

Ich denke der Verkäufer sollte deshalb ein detailliertes Zustandsprotokoll kurz vor Übergabe anfertigen. Sonst hat er nach diesem Paragraphen Probleme die Mangelfreiheit nachzuweisen. Am einfachsten geht das mit einem Fotoprotokoll. So mache ich das als Vermieter übrigens bei Aus- und Einzug.

Das Beispiel mit Beule, wird nicht gelten (".., es sei denn, diese Vermutung .."). Denn eine Beule ist sicher sehr auffällig und nicht zu übersehen und hat mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Ursache bei der Herstellung, Transport oder Lagerung. Es sei denn es ist ein "typischer" Transportschaden. Da gibt es Sachverständige, die das herausfinden können.

Dieser Paragraph ist in 2001 geändert worden zur Umsetzung einer EU-Richtlinie: http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/b101061f.pdf

Deshalb braucht man sich bei der Übergabe als Käufer auch keine großen Gedanken machen. Außer auf Dinge achten, die durch den Händler verursacht sein könnten (z. B. äußere Lackschäden Kofferaumklappe, Dach).

am 18. Januar 2015 um 21:24

Nachtrag bzg Reimport:

Mir wurde ein EU-Neufahrzeug verkauft, bei dem ich nach 7 Monaten feststellen musste, dass es grossflächig nachlackiert wurde.

Ich wollte eine Kaufpreisminderung deswegen - der Vermittler (TCI) hat diese abgelehnt.

Nach 10 Monaten blätterte dann der Lack ab - ich ging dann vor Gericht.

Ergebnis: Da ich (auch nicht der Gutachter) nachweisen konnte, dass das Fahrzeug schon beim Kauf nachlackiert war, ging für mich der Prozess verloren.

Würde ich mir wieder einen Reimport holen - nein, schon gar nicht bei einem kleinen Vermittler.

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