Rechtsfrage - Blaulicht

BMW 3er E46

Hi

Heute in Nürnberg hatte ich ein kleines Erlebniss was mir zu denken gab. Ich fuhr über die Kreuzung und da ist ein VAG (Verkehrs Aktien Gesellschaft Nürnberg) Fahrzeug bei Rot über die Kreuzung gebrettert und hat mich fast erwischt. Das Fahrzeug hatte, wie manche ADAC Fahrzeuge, Blaulicht auf dem Dach und hatte dies eingeschaltet (jedoch kein Martinshorn). Allerdings dachte ich immer dass zeigt nur dass sie es eilig haben und man kann ihnen den weg freiwillig freimachen aber diese fahrzeuge hätten dadurch keine Sonderrechte (Also müssen diese bei Rot stehen und dürfen die Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten).

Wie ist dass Gehandhabt? Also in der Fahrschule hies es doch auch nur Polizei, Feuerwehr und Krankenwagen/Notarzt da es da ja um Leben und Tod gehen kann und bei dem VAG fahrzeug ging es vermutlich um irgendnen Unfal mit ner Straßenbahn oder so.

Danke im Voraus
BuDo

37 Antworten

Hi,

Nur mal so als Zusatz, bei uns fährt auch ein Fahrzeug der EWE(Gas) blauer T 4 mit Blaulicht und Martinshorn rum. Sicher nur in Notfällen (habe ich selbst schon gesehen)! Ist schon komisch wenn plötzlich an der Ampel,ein normaler blauer VW-Transporter mit Martinshorn und angepappten Blaulicht an einen vorbei rauscht.😉

Gruß Mahri

Zum Thema ''angepapptes Blaulicht'' verweise ich immer gerne aufs SEK bei der Polizei. Sind auch meist schwarze 5er ohne sonstige Kennung.

Verkehrsbetriebe mit Blau haben defintiv Sonderrechte. Wobei bei der Einweisung in das Fahren mit Sonderrechten schon angesprochen werden muss, dass das Überfahren von roten Ampeln und Kreuzungen als Stellen mit besonderer Vorsicht zu sehen sind.

Selbst Fahrzeuge mit Wegerecht (Blau und Horn) müssen an diesen Stellen zu 100% sicher sein, dass keine Gefährdung anderer vorliegt--> Geschwindigkeit wird reduziert. Ankommen statt umkommen ist hier die Devise. Ich spreche hier aus Erfahrung. Du darfst dir deine Vorfahrt nicht erzwingen. Und beim Fahren unter Sondersignal bedarf es höchster Konzentration, da du für alles und jeden mitdenken musst. Drum bin ich eigentlich ein Gegner davon, dass ungeschultes Personal wie irr durch die Stadt bricht. Von unseren Fahrern geht jeder mind. 1x jährlich mit dem Löschfahrzeug, das er fährt, auf den Sicherheitsparcours.

Fazit: Hätte es gekracht, wäre es ein Versicherungsfall geworden, bei dem die VKB die 100% Schuld auf seiner Seite gehabt hätte. Bei denen muss Blau von der LS genehmigt werden. Gegenteilig zur Feuerwehr. Da entscheidet der EL ob B/BH oder ohne alles.

Ein blitzendes Blaulicht am Dach ist de facto kein Freibrief, sondern erleichtert nur den Nachweis bei Geschwindigkeitsübertretungen.

BTW: Drum drehen sich ja Blaulichter asynchron. --> Es ist immer ein Lichtschein auf einem Foto zu sehen.

Sascha

Nur mit Blaulicht über eine Rote Ampel fahren ist ausser bei Kolonnenfahrt nicht zulässig. (Kolonnenfahrt: Erstes und letztes Auto haben Blaulicht an, erstes Fzg fährt bei Grün, beim 3. wird die Ampel rot, die anderen fahren alle mit rüber bis das letzte vorbei ist).

Es machen zwar fast alle wg. dem Lärm das Horn aus... aber gesetzlich MUSS Blaulicht UND Martinshorn eingeschaltet sein wenn man die Verkehrsregeln bricht.

In Kreuzungen die man über eine Rote Ampel einfährt ist SCHRITTGESCHWINDIGKEIT zu fahren!

Lest mal in den bekannten Feuerwehr/Funk/Rettungsforen (google...) nach, da gibt es viele Infos darüber...

Im Übrigen bekommt der der das Auto mit Blaulicht fährt in 99% der Fälle Schuld wenn es zu einem Unfall kommt.

Macht Euch nicht wahnsinnig wenn da einer mit Blaulicht ankommt, Ihr seid nicht verpflichtet, z.B. über eine rote Ampel zu fahren um dem Auto Platz zu machen, nur wenn NIEMAND gefähdet werden kann. Im Zweifelsfall dauert die Blaulichtfahrt dann halt 10 Sekunden länger aber dafür wird niemand an der Kreuzung verletzt!

P.S. Bin bei der Feuerwehr und habe auch 1 Jahr beim Rettungsdienst gearbeitet.

Zitat:

Original geschrieben von sash2811


...Drum drehen sich ja Blaulichter asynchron. --> Es ist immer ein Lichtschein auf einem Foto zu sehen.

Sascha

Die neuen Blitzer sind teils beide aus...

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Hi buffer

meinst du die Front-Strobes oder den neuen Hella-Dachsatz??

Bei dem Hella-satz fürs Dach ist meines Wissens aber dann nur der Verbau eines gleichartigen (Hella) Strobe-Systems zulässig. Soll wohl einmal im Grill und einmal am Dach leuchten.

OT: Bisheriges Jahr bei euch?? Ruhig oder wie fast allen in Bayern etwas stressig.

Sascha

Zitat:

Original geschrieben von bufferm44


Im Übrigen bekommt der der das Auto mit Blaulicht fährt in 99% der Fälle Schuld wenn es zu einem Unfall kommt.

Genauso kenn ich das auch, war als jugendlicher mal bei der freiwilligen Feuerwehr 😉

Greetz Silvio

Zitat:

Original geschrieben von sash2811


Hi buffer

meinst du die Front-Strobes oder den neuen Hella-Dachsatz??

Bei dem Hella-satz fürs Dach ist meines Wissens aber dann nur der Verbau eines gleichartigen (Hella) Strobe-Systems zulässig. Soll wohl einmal im Grill und einmal am Dach leuchten.

OT: Bisheriges Jahr bei euch?? Ruhig oder wie fast allen in Bayern etwas stressig.

Sascha

Ich weiß nicht was das war, ich glaube das waren die Hella RTK 6-L oder so und wenn die einem entgegen kommen, ist da z.T. ne viertel Sekunde alles blaue aus... Die SL oder RL vorne - da hab ich ned drauf geachtet..

P.S. Sehr ruhig im Norden dieses Jahr...

Zitat:

Original geschrieben von Mahri


Hi,

Nur mal so als Zusatz, bei uns fährt auch ein Fahrzeug der EWE(Gas) blauer T 4 mit Blaulicht und Martinshorn rum.

Das ist normalerweise nicht erlaubt.

§ 55 STVZO
[..]
(3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten
für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer
Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener
Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein
Einsatzhorn angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils
nur eines betätigt werden kann. Andere als die in Satz 1
genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht
ausgerüstet sein.

------------------------------------

Diese Unfallhilfsfahrzeuge gehören nicht zu den in Satz 1 genannten Fahrzeugen und haben deshalb kein Martinshorn und nur nach hinten wirkende Blaulichter.

Das würd ich so nicht sagen.

Es wurde davon geredet, dass dies ein Fahrzeug des Gasversorgers ist. In Absprache mit den zuständigen Behörden kann ich mir durchaus vorstellen, das diese die selbe Kompetenz kriegen wie z.B. der Notfallmanager der Bahn. Gaslecks stellen auf jeden Fall einen klaren Notfall dar.

Sascha

Zitat:

Original geschrieben von bufferm44


Nur mit Blaulicht über eine Rote Ampel fahren ist ausser bei Kolonnenfahrt nicht zulässig. (Kolonnenfahrt: Erstes und letztes Auto haben Blaulicht an, erstes Fzg fährt bei Grün, beim 3. wird die Ampel rot, die anderen fahren alle mit rüber bis das letzte vorbei ist).

Es machen zwar fast alle wg. dem Lärm das Horn aus... aber gesetzlich MUSS Blaulicht UND Martinshorn eingeschaltet sein wenn man die Verkehrsregeln bricht.

In Kreuzungen die man über eine Rote Ampel einfährt ist SCHRITTGESCHWINDIGKEIT zu fahren!

 

Hallo allerseits,

Jetzt geb ich auch mal meinen Senf dazu:

das was bufferm44 geschrieben hat ist leider nicht richtig.

Sonderrechte sind grundsätzlich personengebundene Rechte, d.h. es ist völlig egal ob ein Polizist ein einem Polizeiauto sitzt oder im Privatwagen zu einem Einsatz fährt - er darf Sonderrechte in Anspruch nehmen, das hat auch nichts mit blauen Blinklicht usw. zu tun!
Die Sonderrechte besagen, dass man falls es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (also dienstlich) dringend geboten ist die Vorschriften der StVO zu missachten (also nicht bei jedem Pillepalle Einsatz) die Vorschriften der StVO in einem gewissen Rahmen missachten darf.

Die Nutzer von Sonderrechten begehen dann zwar auch eine Ordnungswidrigkeit, die jedoch durch §35 StVO gerechtfertigt ist..
!!! Sonderrechte besagen nur, dass die Person gegen die StVO verstoßen darf, nicht dass alle übrigen VT platzmachen müssen !!!

Im Gegensatz dazu sind Wegerechte Fahrzeuggebundene Rechte, sie dürfen nur mit Fahrzeugen die mit Blauem Blinklicht und Martinshorn ausgestattet sind in Anspruch genommen werden. (§ 38 StVO, § 52 III und § 55 III StVZO)
Werden Wegerechte in Anspruch genommen, so haben alle übrigen VT freie Bahn zu schaffen (sofern es ihnen möglich ist)
!!! Wenn das Martinshorn nicht eingeschaltet ist gibt es keine Wegerechte, d.h. man muss keine freie Bahn schaffen, das Fahrzeug darf aber trotzdem gegen die StVO verstoßen und auch bei rot über Kreuzungen fahren usw. - nur müssen eben alle übrigen VT keine freie Bahn schaffen..

Ich hoffe ich konnte mich einigermaßen verständlich ausdrücken..

mfg

So, wie provester es geschrieben hat, ist es richtig. Wobei Sonderrechte nicht nur personengebunden sind. Für den Rettungsdienst z.B. sind die Sonderrechte fahrzeuggebunden, d.h. jeder, der den Rettungswagen fährt, darf gegen die StVO verstoßen (...wenn höchste Eile geboten ist um....)

Zitat:

Original geschrieben von 400.000km


Ein Sonderrecht aus dem Vorhandensein von Blaulicht abzuleiten halte ich für falsch.

sondersignal ist zur inanspruchnahme von sonderrechten NICHT erforderlich!

ansonsten wie provester bereits bemerkte....

Zitat:

Original geschrieben von provester


Hallo allerseits,
Jetzt geb ich auch mal meinen Senf dazu:

das was bufferm44 geschrieben hat ist leider nicht richtig.

Sonderrechte sind grundsätzlich personengebundene Rechte, d.h. es ist völlig egal ob ein Polizist ein einem Polizeiauto sitzt oder im Privatwagen zu einem Einsatz fährt - er darf Sonderrechte in Anspruch nehmen, das hat auch nichts mit blauen Blinklicht usw. zu tun!
Die Sonderrechte besagen, dass man falls es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (also dienstlich) dringend geboten ist die Vorschriften der StVO zu missachten (also nicht bei jedem Pillepalle Einsatz) die Vorschriften der StVO in einem gewissen Rahmen missachten darf.

Die Nutzer von Sonderrechten begehen dann zwar auch eine Ordnungswidrigkeit, die jedoch durch §35 StVO gerechtfertigt ist..
!!! Sonderrechte besagen nur, dass die Person gegen die StVO verstoßen darf, nicht dass alle übrigen VT platzmachen müssen !!!

Im Gegensatz dazu sind Wegerechte Fahrzeuggebundene Rechte, sie dürfen nur mit Fahrzeugen die mit Blauem Blinklicht und Martinshorn ausgestattet sind in Anspruch genommen werden. (§ 38 StVO, § 52 III und § 55 III StVZO)
Werden Wegerechte in Anspruch genommen, so haben alle übrigen VT freie Bahn zu schaffen (sofern es ihnen möglich ist)
!!! Wenn das Martinshorn nicht eingeschaltet ist gibt es keine Wegerechte, d.h. man muss keine freie Bahn schaffen, das Fahrzeug darf aber trotzdem gegen die StVO verstoßen und auch bei rot über Kreuzungen fahren usw. - nur müssen eben alle übrigen VT keine freie Bahn schaffen..

Ich hoffe ich konnte mich einigermaßen verständlich ausdrücken..

mfg

GENAU so ist es richtig! Ist im Prinzip genau das, was ich auch schon geschrieben hatte.

Grüße Benedict

Zitat:

Original geschrieben von 400.000km


Ein Sonderrecht aus dem Vorhandensein von Blaulicht abzuleiten halte ich für falsch.

Ne, sorum war das auch nicht gemeint. Aber ein Fahrzeug, welches mit Blaulicht unterwegs ist, macht anderen Verkehrsteilnehmern kenntlich, daß es mit Sonderrechten unterwegs ist.

Blaulicht kann aber auch zu anderen Zwecken verwendet werden, beispielsweise um eine Unfallstelle abzusichern.

Zitat:

Original geschrieben von bufferm44


aber gesetzlich MUSS Blaulicht UND Martinshorn eingeschaltet sein wenn man die Verkehrsregeln bricht.

 

Stimmt so leider nicht! Wie bereits erwähnt, muß Blaulicht UND Martinshorn nur eingeschaltet werden, wenn das Einsatzfahrzeug WEGERECHT in Anspruch nimmt. Dann sind auch ALLE anderen verpflichtet Platz zu machen.

Wenn das Einsatzfahrzeug SONDERRECHTE in Anspruch nimmt darf es sich über alle Verkehrsregeln hinwegsetzen! (Zu schnell fahren, falschrum in die Einbahnstraße usw...) Dazu müssen aber NICHT Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet werden. In der Regel wird dies durch Blaulicht alleine angezeigt. Erst wenn andere Autos überholt werden oder die rote Ampel kommt und dann sinds wieder WEGERECHTE.

Ließ doch mal meinen Beitrag weiter oben durch. Da hatte ich es schonmal erklärt. 😉

Grüße Benedict

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