Rechtsfrage - Blaulicht
Hi
Heute in Nürnberg hatte ich ein kleines Erlebniss was mir zu denken gab. Ich fuhr über die Kreuzung und da ist ein VAG (Verkehrs Aktien Gesellschaft Nürnberg) Fahrzeug bei Rot über die Kreuzung gebrettert und hat mich fast erwischt. Das Fahrzeug hatte, wie manche ADAC Fahrzeuge, Blaulicht auf dem Dach und hatte dies eingeschaltet (jedoch kein Martinshorn). Allerdings dachte ich immer dass zeigt nur dass sie es eilig haben und man kann ihnen den weg freiwillig freimachen aber diese fahrzeuge hätten dadurch keine Sonderrechte (Also müssen diese bei Rot stehen und dürfen die Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten).
Wie ist dass Gehandhabt? Also in der Fahrschule hies es doch auch nur Polizei, Feuerwehr und Krankenwagen/Notarzt da es da ja um Leben und Tod gehen kann und bei dem VAG fahrzeug ging es vermutlich um irgendnen Unfal mit ner Straßenbahn oder so.
Danke im Voraus
BuDo
37 Antworten
Müsste die Details jetzt nachsehen, aber das nennt sich im Amtsdeutsch wenn ich mich recht entsinne "blaues Blinklicht" und heisst immer Platz machen. Zusätzliches akustisches Signal ist nicht erforderlich. Blaues Blinklicht steht nur ganz bestimmten Einsatzfahrzeugen zu. Ich würde immer mal davon ausgehen, dass es nicht unberechtigt "geführt" wird. Wenn doch, könnte das für den "Blinker" ziemlich unangehme Konsequenzen haben.
blaulicht ohne ton is nur zum aufmerksam machen. achtung, hier bin ich. musst nicht ausweichen.
in verbindung mit martinshorn aber musst du den weg frei machen.
kann mich auch irren. hatte mal irgendwo nachgeguggt, weil mir das gleiche fast mal passiert währe
Soll nicht böse gemeint sein, aber ich glaube der Thread passt eher in das Unterforum Sicherheit.
Da sind glaube ich eher die Spezis, die das beantworten können.
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Moin,
also ich kenn das eigentlich auch nur so, dass man Platz machen muss, wenn da auch noch ein Matinshorn trötet. Das Blaulicht alleine ist eigentlich nur für den etwas schnelleren Transfer gedacht.
Bei Rot darf man grundsätzlich nur mit Blaulich UND Horn überfahren ... muss dabei aber in jedem Fall Vorsichtig walten lassen .. und auch unter umständen ANHALTEN.
So hab ich das in der Fahrschule gelernt. Und irgendwo in den StVO steht es sich auch noch drin .. bin aber zu faul nachzusehen 😁
Moin,
wie mein Vorredner schon sagt nur Licht gleich Achtung und mit Tonsignal, Platz da.
Aber auch wenn die anderen Platz machen müssen muß ich als Fahrer die algemeine Vorsicht walten lassen und bsp vorsichtig an Kreuzungen herran fahren.
Wenn meine grauen Zellen noch recht arbeiten dann sthet das glaube in §35 StVO.
Seit ca 1,5 Jahren sind die Spezies von Verkehrsbetrieben und der Bahn auch berechtigt blaues Licht zu haben, aber ohne Horn. Begründung ist, weil es dort auch um Leben gehen kann, wenn zum Beispiel die Oberleitung geerdet werden muß. Nicht schön aber ist so.
MfG Marcus
Seit wann soll der ADAC oder ein Verkehrsbetrieb blaues Blinklicht haben. Diese Fahrzeuge kenne ich nur mit gelben Leuchten.
Abgesehen davon stehen denen keine Sonderrechte zu und dürfen natürlich auch nicht bei rot über die Ampel fahren.
StVO § 35 Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der
Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei
und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher
Aufgaben dringend geboten ist.
[...]
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser
Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben
zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Vom ADAC hab ich ja nicht gesprochen, der ist damit nicht gemeint.
Und die Fahrzeuge der Verkehrsbetzriebe und der Bahn werden unter Rettungsdiensten subsumiert. Siehe dargestelltes Beispiel.
Außerdem gillt diese Regelung nicht generell sondern nur für bestimmte Fahrzeuge,nämlich die der so genannten Notfallmanager.
Gruß
STVZO:
§52
[...]
(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht
(Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
[..]
3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als
Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit
spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich
Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,
------------------------------------------------------------
Ok, hab ich noch nie gesehen, aber Verkehrsbetriebe mit Blaulicht gibt es zumindest tatsächlich.
Sonderrechte leiten sich daraus dennoch nicht ab, denn die sind in der STVO unabhängig vom Blaulicht geregelt.
Zitat:
Original geschrieben von deepflyer911
Ohne Zweifel,
Sonderechte gibt es nur für Behörden!!!
Nein, das BRK / DRK oder andere Rettungsdienste sind keine Behörden sondern Vereine.
Außerdem darf blaues Blinklicht zum Absichern von Unfall- oder Einsatzstellen verwendet werden, spätestens dann kann auch ein Verkehrsbetriebe-Fahrzeug zum Einsatz kommen. Ob die so fahren dürfen weiß ich nicht.
Fakt ist auch, Fahrzeuge von Rettungsdiensten müssen sich jeden Sondersignaleinsatz von der Leitstelle genehmigen lassen.
mfg
Ihr müsst unterscheiden zwischen Sonderrechten und Wegerecht.
Wenn das Einsatzfahrzeug nur das Blaulicht an hat, hat es Sonderrechte. Das heißt, es darf sich über ALLE Verkehrsregeln hinwegsetzten (Tempolimits überschreiten, von der falschen Seite in ne Einbahnstraße fahren,... etc.). Dabei dürfen andere Verkehrsteilnehmer natürlich nicht gefährdet werden.
Wegerechte hat das Fahrzeug, wenn es zusätzlich das Martinshorn anschaltet. Dann müssen alle anderen Platz machen. Dabei dürfen aber natürlich auch keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Das Fahrzeug darf zum Beispiel nicht mit 150 km/h innerorts durch den Feierabendverkehr heizen oder so. Das wäre grob fahrlässig.
Wenn das Einsatzfahrzeug über eine rote Ampel will, muß es das Martinshorn anschalten, weil es dann ja automatisch Wegerecht in Anspruch nimmt. Wenn es NUR mit Blaulicht rüber will, und dabei ein Unfall passiert, hat der Unfallgegner eigentlich keine Schuld an dem Unfall.
Übrigens muß sich auch ein Fahrzeug mit Wegerechten (also Blaulich und Martinshorn) beim überqueren einer Qreuzung mit roter Ampel hundertprozentig vergewissern, daß es von allen anderen gesehen worden ist. Dazu muß es eigentlich fast bis zum Stillstand abbremsen. Wenn es das nicht macht, und es zu einem Unfall kommt, kann es gut sein, daß dem Einsatzfahrzeug eine Teilschuld beigemessen wird.
So das wars. Ich hoffe ich hab jetzt hier keine Scheiße verzapft und das stimmt so alles 😉
Zumindest hatte ich noch nie nen Unfall, trotz unzähliger Fahrten mit Blau...
Grüße Benedict
Zitat:
Original geschrieben von BensonG82
Wenn das Einsatzfahrzeug nur das Blaulicht an hat, hat es Sonderrechte.
Das steht aber in keiner Verordnung oder?
In der STVO stehen nur die entsprechenden Sonderrechte, wie oben zitiert. Ein Sonderrecht aus dem Vorhandensein von Blaulicht abzuleiten halte ich für falsch.