Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Bei mir konnte ich mit dem Smartphone auch alles lesen.

Kommentare von test.de:

montenegra schrieb am 22.09.2018 um 23:04 Uhr:

Zitat:

VW-Verhandlung.de - unseriöse Vorgehensweise ?

ich hatte mich aufgrund der Hinweise bei Finanztest bei VW-Verhandlung.de
angemeldet (Kanzlei Baum Reiter & Kollegen). Gestern habe ich von der Kanzlei eine Mail zur Online-Überprüfung meiner Daten erhalten.
Es geht aber weniger um die Daten als um eine sofortige Entscheidung:
"Entweder Sie registrieren sich zur Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG. Oder Sie führen eine individuelle Klage gegen die Volkwagen AG."
"...indem wir für Sie die Registrierung zur Musterfeststellungsklage vornehmen. Für diese anwaltliche Tätigkeit erteilt... die Deutsche Gesellschaft für Prozessfinanzierung mbH (DGP), Kostendeckung, so dass für Sie nach wie vor kein Kostenrisiko besteht. Lediglich im Erfolgsfall zahlen Sie ein faires Honorar in Höhe von 29 %"
Also keine "Sammelklage", sondern 29% meiner Ansprüche für die bloße Registrierung zur Musterklage? Unglaublich!
Könnten Sie bitte für alle betroffen Finanztestleser bei der Kanzlei klären, ob mal auch einfach sagen kann: Nein Danke!!

test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 24.09.2018 um 08:35 Uhr:

Zitat:

Re: VW-Verhandlung.de - unseriöse Vorgehensweise ?

Vielen Dank für den Hinweis! Ich frage bei den beiden Kanzleien hinter vw-verhandlung.de nach.

montenegra schrieb am 24.09.2018 um 12:11 Uhr:

Zitat:

Re: VW-Verhandlung.de - unseriöse Vorgehensweise ?

Hallo Herr Herrmann,
gerne kann ich Ihnen die gesamte Entscheidungsvorlage von VW-Verhandlung über welche die registrierten Geschädigten nunmehr die weitere Vorgehensweise festlegen sollen per PDF zukommen lassen, wenn Sie mir eine Mailadresse zum Senden nennen könnten.

Stiftung_Warentest schrieb am 24.09.2018 um 12:36 Uhr:

Zitat:

VW-Verhandlung.de - unseriöse Vorgehensweise ?

@alle: Sie können Ihre Unterlagen an finanztest@stiftung-warentest.de senden. Der Leserservice reicht diese an die Fachabteilung weiter. (maa)

Außerdem gibt es in der Liste der verbraucherfreundlichen Urteile viele neue Einträge.

Interessant darunter:

Zitat:

Land­gericht München II, Urteil vom 13.09.2018
Aktenzeichen: 9 O 1555/17 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Es ging um einen im März 2013 als Neuwagen für 38 876,01 Euro erworbenen VW Tiguan 2.0 TDI 4Motion DSG mit zahlreichen Extras. Das Land­gericht München II verurteilte einen Händler dazu, einen Wagen gleichen Typs mit identischer Ausstattung und korrekter Motorsteuerung neu zu liefern. Den Einwand des Händ­lers, es gebe das dem Kläger verkaufte Modell gar nicht mehr, wies das Gericht zurück. Die optischen und tech­nischen Änderungen seien nicht so gewichtig, dass der neue Tiguan als neues Auto erscheine. Für die mit dem Skandal­auto gefahrenen Kilo­meter muss der Kläger allerdings eine auf der Grund­lage einer Gesamt­fahr­leistung von 270 000 Kilo­metern errechnete Nutzungs­entschädigung zahlen. Die Gesetzes­änderung, wonach eine solche Nutzungs­entschädigung bei Nach­lieferung ausscheidet, trat erst am 13.06.2014 und damit nach Abschluss des Kauf­vertrages in Kraft.
[einge­fügt am 24.09.2018]

.
Ebenfalls interessant (siehe weitere Nachweise):

LG Offenburg, 12.05.2017 - 6 O 119/16https://dejure.org/2017,15544

Zitat:

Es kommt jedoch insoweit nicht allein auf die Frage an, welchem Zweck die VO (EG) 715/2007 dient. Diese Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Fahrzeughersteller folgenlos arglistig über die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften täuschen könnte, welche nicht dem Schutz des Fahrzeugerwerbers dienen. Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB folgt jedoch - anders als ein möglicher Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB - nicht unmittelbar aus dem Verstoß gegen die Verordnung, sondern aus der arglistigen Täuschung über deren Einhaltung bzw. aus dem Inverkehrbringen eines gesetzeswidrigen Fahrzeugs (vgl. Seite 8 f. des Gutachtens des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags vom 15.10.2015, WD 7 - 3000 - 184/15). Diese Verstöße sind für den Rechtskreis des Kunden ersichtlich von Bedeutung:

Siehe dort:https://www.bundestag.de/.../wd-7-167-16-pdf-data.pdf

Zitat:

Wissenschaftliche Dienste - Deutscher Bundestag

Dokumentation

Zivilrechtliche Ansprüche von Verbrauchern gegenüber
Autoherstellern bei manipulierten Emissionskontrollsystemen

WD 7 - 3000 - 167/16

Und dort das o.g. Gutachten:
Klinger, Rechtsgutachten im Auftrag der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. vom 28.10.2015; abrufbar unter
http://www.vzbv.de/.../...ulierte-Schadstoffwerte-KFZ-Oktober-2015.pdf

Rechtsprechungsübersicht zur Abgasthematik (EA 189)
Im Folgenden sind die bislang der Juristischen Zentrale des ADAC vorliegenden Entscheidungen
aufgelistet. Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. (Stand 5.9.2018)

Vorliegende Verfahren: 1.101

Pro Händler/ Hersteller: 372
davon
zugunsten Händler: 215
zugunsten Hersteller: 157

Pro Käufer: 729
davon
gegen Händler: 316
gegen Hersteller: 413

Quellen:
https://www.adac.de/.../
https://www.adac.de/.../...c-rechtssprechungsuebersicht-ea-motoren.pdf

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Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 25. September 2018 um 08:54:16 Uhr:


Falls sich nochmal jemand zum § 823 BGB und der Stoffgleichheit äußern möchte, tut Euch bitte keinen Zwang an. 😉 Eure Meinung dazu interessiert mich.

Außerdem, ob bzw. wie gleichzeitig ein Anspruch gegen den VW Konzern als Hersteller des Motors aus § 826 BGB neben § 823 BGB und ggf. weiteren möglich ist.

Nochmals danke. 🙂

Lest Euch dazu passend einmal das

Urteil des LG Darmstadt vom 18.05.2018 - 28 O 250/17

- durch. Dort findet Ihr sehr überzeugende Argumente des Gerichts mit vielen weiteren Nachweisen (inkl. anderer Auffassungen des LG Braunschweig). Ein besonders "geniales" Argument (m.E.) ist folgendes:

Zitat:

Damit stand dem Kläger jedenfalls zunächst ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 EG-FGV zu. Dieser Schadensersatzanspruch ging darauf, dass der Kläger von der Beklagten verlangen konnte, dass diese ihm den Kaufpreis gegen Herausgabe und Übereignung des an ihn gelieferten Fahrzeugs erstattet. Denn inhaltlich war dieser Schadensersatzanspruch gerichtet darauf, dass der Kläger zu stellen war, wie er stünde, wenn die Beklagte für das an den Kläger gelieferte Fahrzeug keine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt und ihm beigefügt hätte. Der Kläger hatte keinen Anspruch gegen die Beklagte darauf, so gestellt zu werden, als ob die Übereinstimmungsbescheinigung richtig gewesen wäre. Der Kläger hatte demnach keinen Anspruch gegen die Beklagte darauf, das Fahrzeug in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Denn der Anspruch war hier inhaltlich nicht auf das positive Interesse, sondern das negative Interesse gerichtet, da es sich um einen deliktischen Anspruch handelt (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2011, VI ZR 325/09, NJW 2011, 1962 [BGH 18.01.2011 - VI ZR 325/09] Rn. 8 ff.). Hätte aber die Beklagte dem streitgegenständlichen Fahrzeug keine Übereinstimmungsbescheinigung beigefügt, hätte der Kaufvertrag des Klägers mit dem Verkäufer nicht durchgeführt werden können, da gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV ein Fahrzeug ohne Übereinstimmungsbescheinigung nicht hätte in den Verkehr gebracht und nicht hätte veräußert werden dürfen. Die Beklagte trägt selbst schon nicht vor, dass sie das Fahrzeug auch gänzlich ohne Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebracht hätte. Obwohl die Beklagte immerhin das Fahrzeug mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebracht hat und damit rechtwidrig gehandelt hat, ist davon insbesondere auch angesichts des Verbots in § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht auszugehen.

Eine Nacherfüllung in Form des Updates wäre demnach und nach meinem laienhaften Verständnis gar nicht möglich. Richtig?

Was verstehe ich sonst noch daraus?

Falls ein Gericht Ansprüche aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 263 Abs.1 StGB verneint, mit dem Argument, dass "Stoffgleichheit" (ich hoffe, ich gebe das richtig wieder) nicht gegeben sei (d.h. es sei nicht nachweisbar, dass VW in der Absicht manipuliert habe, dem Käufer Schaden zuzufügen), lassen sich aber Ansprüche aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1 S. 1, 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV gegen VW als Motoren-Hersteller ableiten.

Seht Ihr das auch so?

Und wenn ja, lohnt sich wirklich ein Blick in das vollständige Urteil des LG Darmstadt (Link s.o.), denn dort werden auch gleich Argumente vorgebracht gegen die andere Auffassung des LG Braunschweig, nach der es sich bei §§ 6 Abs. 1 S. 1, 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV nicht um individualschützende Normen handele. Das LG Darmstadt sieht das (Gott sei Dank) eben anders und begründet dies ausführlich.

Wenn Ihr dazu Anmerkungen habt, würde mich das auch sehr freuen. 🙂

PS - Ähnliche Hinweise findet man dort:
LG Duisburg, 19.02.2018 - 1 O 178/17 - https://dejure.org/2018,3649
LG Augsburg, 07.05.2018 - 082 O 4497/16 - https://dejure.org/2018,14459
LG Augsburg, 29.01.2018 - 082 O 4497/16 - https://dejure.org/2018,21956
LG Offenburg, 12.05.2017 - 6 O 119/16 - https://dejure.org/2017,15544

Hallöle, seid Ihr alle da? 😉

Folgende Argumente lese ich regelmäßig in Urteilen des LG Braunschweig, aber auch von einigen anderen Gerichten, was dann zur Klageabweisung führte:

  1. Kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV, da §§ 6, 27 EG-FGV keine Schutzgesetze seien bzw. die Richtlinie nicht dem Schutz des Vermögens einzelner Fahrzeugkäufer diene.
  2. Kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, da Kläger keine strafrechtlich relevante Täuschung dargelegt habe.
  3. Kein Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, da Verordnung EG Nr. 715/2007 keinen individualschützenden Charakter habe
  4. Keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, da Art. 5 Abs. 2, Art. 3, Ziff. 10 VO (EG) nicht dem Interesse einzelner Fahrzeugkäufer diene.
  5. Die Beklagte habe kein Schutzgesetz verletzt, das die Vermögensinteressen der Klägerin schützt. Die Beklagte habe die Klägerin weder aktiv, noch durch Unterlassen getäuscht. Jedenfalls habe die Klägerin einen Vorsatz der Beklagten nicht hinreichend dargelegt.
  6. Bezüglich der Abschalteinrichtung bestehe keine Offenbarungspflicht des Herstellers.

Gibt es noch mehr solcher "knock-outs"?
Kennt Ihr Gegenargumente zu diesen?

Ich fasse nur mal kurz die Urteile zusammen, welche nach meinem bescheidenen, laienhaften Verständnis durchaus konkrete Gegenargumente liefern. Aber man muss wohl schon tiefer in die Kiste greifen, um eine Kammer wie beim LG Braunschweig vom Gegenteil zu überzeugen. Ein bloßes Referenzieren dieser Urteile wird m.E. nicht weiterhelfen.

  • LG Darmstadt, 18.05.2018 - 28 O 250/17 -
  • LG Augsburg, 29.01.2018 - 082 O 4497/16 - gehört zum nächsten
  • LG Augsburg, 07.05.2018 - 082 O 4497/16 -
  • LG Duisburg, 19.02.2018 - 1 O 178/17 -
  • LG Offenburg, 12.05.2017 - 6 O 119/16 - Zitat: "Es kommt jedoch insoweit nicht allein auf die Frage an, welchem Zweck die VO (EG) 715/2007 dient. Diese Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Fahrzeughersteller folgenlos arglistig über die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften täuschen könnte, welche nicht dem Schutz des Fahrzeugerwerbers dienen. Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB folgt jedoch - anders als ein möglicher Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB - nicht unmittelbar aus dem Verstoß gegen die Verordnung, sondern aus der arglistigen Täuschung über deren Einhaltung bzw. aus dem Inverkehrbringen eines gesetzeswidrigen Fahrzeugs ..."

Leider haben sich OLGs damit noch nicht so konkret beschäftigt, oder wisst Ihr mehr?

Danke für Eure zahlreichen Rückmeldungen! 🙂

Der Richter ist in seiner Entscheidung frei. Entscheidungsrelevante Tatsachen müssen vorgetragen werden. Der Vortrag von Rechtsmeinung kann vom Gericht aber auch ignoriert werden. Wenn ein Richter keinen Betrug oder kein sittenwidriges Handeln sieht, helfen andere Entscheidung auch nicht weiter. Dann hilft nur die nächste Instanz.

Zitat:

@Micha112233 schrieb am 25. September 2018 um 21:51:52 Uhr:


Der Richter ist in seiner Entscheidung frei. Entscheidungsrelevante Tatsachen müssen vorgetragen werden. Der Vortrag von Rechtsmeinung kann vom Gericht aber auch ignoriert werden. Wenn ein Richter keinen Betrug oder kein sittenwidriges Handeln sieht, helfen andere Entscheidung auch nicht weiter. Dann hilft nur die nächste Instanz.

Ganz so ist das nicht; auch ein Richter darf sich an die Gesetze und dier sich ständig weiterentwickelnde Rechtsprechung -herrschende Meinung - halten und orientieren.

Dazu läuft er jederzeit Gefahr wegen der Vermutung der Befangenheit durch einen cleveren Anwalt aus dem Verfahren abgezogen werden muss.

Die Richtet an LG Braunschweig setzen sich ja auch mit den anderen Entscheidung auseinander kommen aber zu anderen Schlüssen.
Ich wollte nur deutlich machen, dass die Argumente noch so schlüssig sein können, der Richter dennoch anders entscheiden kann.
Selbst die Richter am BGH haben schon mehrmals ihre Auffassung in grundsätzlichen Rechtsfragen geändert. Recht ist halt keine Mathematik.

Ja klar, ein bloßes Vorbringen von anderen Urteilen wird nicht helfen. Aber diese enthalten Argumente, welche man ja durchaus vortragen könnte - s.o. Was haltet Ihr denn von den Argumenten z.B. des LG Darmstadt und Offenburg?

Oder habt Ihr eigene Argumente, welche z.B. dafür sprechen, dass die EG-FGV eben doch auch einen Schutzcharakter auf die Käufer von Fahrzeugen hat?

Zur Rechtsbedeutung der CoC siehe
https://www.ra-helmig.de/.../

Zitat:

@Micha112233 schrieb am 26. September 2018 um 08:49:41 Uhr:


Die Richtet an LG Braunschweig setzen sich ja auch mit den anderen Entscheidung auseinander kommen aber zu anderen Schlüssen.
Ich wollte nur deutlich machen, dass die Argumente noch so schlüssig sein können, der Richter dennoch anders entscheiden kann.
Selbst die Richter am BGH haben schon mehrmals ihre Auffassung in grundsätzlichen Rechtsfragen geändert. Recht ist halt keine Mathematik.

Gerade dieser Gerichtsstand birgt für die Richter die Gefahr, da sie ja Beamte des Landes Niedersachen sind,
dass sie unter Berücksichtigung der Beteiligung von Niedersachsen an VW und ihrer dadurch bedingten "Abhängigkeit" völlig "unvereingenommen" im Interesse von VW entscheiden um ihren Arbeitsplatz zu sichern.
Ein entsprechend auf diesem Sektor sehr kenntnisreicher Anwalt dürfte es wahrscheinlich schaffen eine Befangenheit zu argumentieren und damit auch durchzukommen. Damit wäre der Gerichtsstand Braunschweig dann wohl erledigt.
Bei entsprechender Neutralität der Richter müsste längst eine Anklage gegen VW wegen millionenfachen Betruges erfolgt sein und nicht eine "Billigstrafe" und ein ebensolches Billig-Bussgeld ohne Gerichtsverfahren ausgesprochen werden. Mir ist davon jedenfalls nichts bekannt. Ganz zu schweigen von der nach dem Gesetz vorgesehenen Einziehung des mit dem Betrug erzielten Gewinns und dem Schadensausgleich.

Es gibt aber auch einige Gerichte/Urteile außerhalb von Niedersachsen, welche Klagen abweisen, u.a. auch mit derselben Begründung wie beim LG Braunschweig bzgl. §§ 823, 826 BGB etc. Man muss das nicht mögen, aber man sollte so klug sein, das nicht alles mit Befangenheit abzutun oder mit einem "unfairen" Rechtsverständnis. Ich will uns hier weiß Gott nicht ins Nest machen, aber wenn ich diese wiederholten Begründungen diverser Kammern/Richter/Innen lese, dann kann ich das mit meinem bescheidenen laienhaften Verständnis sogar nachvollziehen - auch wenn es mir als Betroffenem überhaupt nicht gefällt! Es kommt halt u.a. darauf an, ob die relevanten Verordnungen etc. zum Schutze des einzelnen Fahrzeugkäufers gedacht waren (als der Gesetzgeber sie schuf) oder eben nicht. Im ersteren Fall könnte man als Kläger sich m.E. eben darauf berufen, im letzteren eben nicht. Vor allem aber scheint es sehr darauf anzukommen, wie man bzw. sein Anwalt die Forderungen begründet und wie dazu vorgetragen wird.

Am Ende werden das die OLGs oder gar der BGH entscheiden, aber wie @Micha112233 bereits zutreffend schrieb, hat auch der BGH seine Meinung schon geändert (was ich bzgl. des sog. "Widerrufsjokers"/fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen bestätigen kann).

Also kühlen Kopf bewahren und versuchen, sich nicht unnötig über das politische Drumherum aufzuregen. Man muss das - auch wenn es um viel Geld geht - mit einem gewissen sportlichen Ehrgeiz sehen, im Sinne eines juristischen Wettstreits. Zumindest hilft mir das, auf dem Teppich zu bleiben. 😉

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 26. September 2018 um 11:39:41 Uhr:


Es gibt aber auch einige Gerichte/Urteile außerhalb von Niedersachsen, welche Klagen abweisen, u.a. auch mit derselben Begründung wie beim LG Braunschweig bzgl. §§ 823, 826 BGB etc. Man muss das nicht mögen, aber man sollte so klug sein, das nicht alles mit Befangenheit abzutun oder mit einem "unfairen" Rechtsverständnis. Ich will uns hier weiß Gott nicht ins Nest machen, aber wenn ich diese wiederholten Begründungen diverser Kammern/Richter/Innen lese, dann kann ich das mit meinem bescheidenen laienhaften Verständnis sogar nachvollziehen - auch wenn es mir als Betroffenem überhaupt nicht gefällt! Es kommt halt u.a. darauf an, ob die relevanten Verordnungen etc. zum Schutze des einzelnen Fahrzeugkäufers gedacht waren (als der Gesetzgeber sie schuf) oder eben nicht. Im ersteren Fall könnte man als Kläger sich m.E. eben darauf berufen, im letzteren eben nicht. Vor allem aber scheint es sehr darauf anzukommen, wie man bzw. sein Anwalt die Forderungen begründet und wie dazu vorgetragen wird.

Am Ende werden das die OLGs oder gar der BGH entscheiden, aber wie @Micha112233 bereits zutreffend schrieb, hat auch der BGH seine Meinung schon geändert (was ich bzgl. des sog. "Widerrufsjokers"/fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen bestätigen kann).

Also kühlen Kopf bewahren und versuchen, sich nicht unnötig über das politische Drumherum aufzuregen. Man muss das - auch wenn es um viel Geld geht - mit einem gewissen sportlichen Ehrgeiz sehen, im Sinne eines juristischen Wettstreits. Zumindest hilft mir das, auf dem Teppich zu bleiben. 😉

Die Sportlichkeit in Ehren; dass ein normal denkender und verständiger Durchschnittsbürger für die Anwendung und Durchsetzung seines Rechts einen "Übersetzer" benötigt hat mit dem Grundgesetz ".. alle Gewalt geht vom Volke aus ..." kaum noch etwas zu tun.
Es ist daher nur allzu verständlich, dass viele bereits aufgeben bevor sie angefangen haben.
Ist leider so, allein wenn man die Anzahl der betroffenen Fahrzeuge mit der Anzahl der Kläger vergleicht.
Wer für eine Familie sorgt und durch Stillegung in seiner Existenz gefährdet wird, erhält auch keinen "Rabatt", sondern soll für die Taten anderer einstehen müssen.
Das kann es auch nicht sein.

Meine Empfehlung: wehrt Euch, denn wer sich nicht wehrt lebt verkehrt.
Ist zwar leichter gesagt als getan, aber der einzige Weg.

Viel Erfolg

@Uhoh_2
Danke für Deine Erfolgswünsche.

Ich finde es erschreckend, das die Legistaive und die Exikutive im Abgasskandal auf ganzer Linie versagt haben und bin froh, dass sich in der (weitgehend) unabhängigen Judikativen oft deutliche Worte für dieses Versagen findet!

Jedes erfolgreiche Urteil freut mich daher. Zum Glück habe ich auch eine RSV. Ansonsten würde ich mich der Musterklage anschließen!

Auch die Urteile zu den Fahrverboten haben ihre Ursache doch nur im politischen Versagen der vergangenen Jahre.

Dass es am Ende die kleinen Bürger ausbaden müssen ist das traurige und keine Partei scheint hier eine sinnvolle Lösung zu bieten.

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