Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Bezug zum Post von @AlphaOmega :
Ich bin verpflichtet meinen Passat bald abzumelden, es sei denn mein Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten zum 13.08.2018 dem KBA gegenüber hatte Erfolg. UPS, der 13.08. ist ja schon vorbei - aber leider weiß ich noch nichts Genaues, außer dass die Zulassungsstelle mich noch nicht angeschrieben hat und aus Flensburg auch keine neue Post kam.
Ansonsten: Siehe erste Zeile meiner Signatur!
Hallo Zusammen,
heute habe ich nach langer Funkstille Post von der Kanzlei erhalten, die mich in der Einzelklage gegen VW vertritt.
Erstens wurde jetzt nach rund sieben Monaten Vorlauf endlich meine Klage bei einem Landgericht in Rheinland-Pfalz eingereicht. Es wird gegen VW geklagt und nicht gegen den Händler.
Zweitens wurde mir mitgeteilt, dass die Zulassungsbehörde die Aufschiebung der Stilllegung nicht weiter bestehen lassen will. Die haben dem Anwalt geschrieben, dass sie aufgrund eines Urteils des OVG Münster jetzt die Stilllegung kostenpflichtig vollstrecken wollen. Ich muss jetzt täglich mit böser Post rechnen.
Das ist ziemlich blöd. Jetzt geht es endlich mal weiter in der Sache, da spuckt mir die Zulassungsbehörde in die Suppe. Wahrscheinlich werde ich bald die Betrügersoftware durch die Motorschadsoftware ersetzen müssen und so gleichzeitig meine Chancen vor Gericht verschlechtern. Sehr ärgerlich.
Im Nachhinein ist mir klar, dass ich mit der Klage viel zu lang gewartet habe. Aber nachher ist man immer schlauer.
Man konnte ja inzwischen schon oft lesen wie VW-freundlich die Gerichte in Niedersachsen sind. Weiß jemand wie es sich mit den Gerichten in RLP in dieser Sache verhält? Gibt es da schon Urteile und vielleicht sogar eine Tendenz?
VG Touri
M.W. ist RLP überwiegend gut für Kläger. Google-Suche nach VW und LG Mainz, LG Frankenthal und LG Landau sollte zu ersten Infos führen.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 20. August 2018 um 11:31:01 Uhr:
OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 4 W 12/10
https://dejure.org/2010,18937Zitat:
Macht ein gewerblicher Händler keine Angaben zur Verwendung des erhaltenden Kaufpreises, so kann bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags zugrunde gelegt werden, dass er entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft aus dem Nettobetrag des Kaufpreises keine Nutzungen gezogen hat und die Höhe der erzielbaren Nutzungen auf 4 Prozent Zinsen aus dem Nettokaufpreis geschätzt werden.
Darauf könnte man verweisen.
Sorry, den 1. Teil aus dem Tenor habe ich vergessen:
Zitat:
1. Der zum Rücktritt vom Vertrag Berechtigte hat für eine von ihm leicht fahrlässig verursachte Verschlechterung der zurückzugebenden Sache, welche vor Kenntnis vom gesetzlichen Rücktrittsgrund erfolgt ist, nicht einzustehen.
2. Macht ein gewerblicher Händler keine Angaben zur Verwendung des erhaltenden Kaufpreises, so kann bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages zugrunde gelegt werden, dass er entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft aus dem Nettobetrag des Kaufpreises keine Nutzungen gezogen hat und die Höhe der erzielbaren Nutzungen auf 4 % Zinsen aus dem Nettokaufpreis geschätzt werden.
3. Zur Berechnung des Nutzungsersatzes bei gebrauchten Kraftfahrzeugen.
Und dann weiter aus dem Urteil:
Zitat:
Mit der am 27.8.2009 eingereichten Klage hat der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises von 14.500,- € abzüglich gezogener Nutzungen von 5.335,85 € zzgl. Verzinsung des Kaufpreises zu 4 % von 2.463,01 sowie Aufwendungsersatz für Winterreifen von 575,- Euro mithin insgesamt 12.202,16 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges beansprucht.
...
cc) Der Kläger konnte andererseits von der Beklagten aus § 347 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt von entgegen den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaft nicht gezogenen Nutzungen aus dem ihr überlassenen Kaufpreis von 14.500,- Euro für die Zeit zwischen dem 10.5.2005 und dem 23.7.2009 (1.532 Tage) Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 4 %, also Zahlung von 2.434,41 Euro beanspruchen. Die Vorschrift des § 347 Abs. 1 BGB setzt den mit der Schuldrechtsreform aufgehobenen Verzinsungsanspruch des § 347 S. 3 BGB a.F. fort und beruht auf dem Gedanken, dass der nichtunternehmerische Schuldner bei kleineren Beträgen und kurzer Nutzungsdauer vielfach den gesetzlichen Zinssatz (§ 246 BGB, § 352 HGB) nicht erzielen wird (vgl. Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 347 Rz. 1). Damit verbleibt es aber bei dem Grundsatz, dass bei einem gewerblichen Vertragspartner und größeren Beträgen in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass er mit dem erhaltenen Geldbetrag einen Ertrag mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes erwirtschaften kann. Macht, wie hier, der Rücktrittsgegner keine näheren Angaben dazu, in welcher Weise er das Geld angelegt oder sonst mit ihm Gewinne erzielt hat, so kann nach § 287 Abs. 2 BGB geschätzt werden, dass dieser, so wie es der Kläger auch annimmt, aus dem Nettobetrag des Kaufpreises jedenfalls den bürgerlich-rechtlichen gesetzlichen Zinssatz von 4 % (§ 246 BGB) entgegen den Regeln ordnungsgemäßen Wirtschaftens nicht gezogen hat (vgl. Reinking/Eggert, aaO., Rz. 606 - 609 m. Nachw. unterschiedlicher Gerichtsentscheidungen). Es ist allein der Nettobetrag heranzuziehen. Da der Unternehmer nämlich Mehrwertsteuer zeitnah abzuführen hat und steht ihm dieser Anteil des Kaufpreises zum Wirtschaften nicht zur Verfügung.
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Mit anderen Worten: Der Karre nicht absichtlich vor Wut auf VW Dellen verpassen, bevor man sie zurückgibt. Das arme Ding kann ja auch nichts dafür, dass es manipuliert wurde. ;-)
Mir geht es hier eher um den Aspekt der Nutzungen in Höhe von 4% aus dem Kaufpreis, welche VW an den Kläger zahlen muss!
.
Zitat:
@Flaherty schrieb am 20. August 2018 um 20:41:14 Uhr:
M.W. ist RLP überwiegend gut für Kläger. Google-Suche nach VW und LG Mainz, LG Frankenthal und LG Landau sollte zu ersten Infos führen.
Schaut doch einfach in die Listen von Test.de und ADAC.de. 😉
So auch übrigens OLG Bamberg, 26.07.2016 - 5 U 110/15
https://dejure.org/2016,63329
Zitat:
Was die Rückgängigmachung der jeweils erhaltenen Leistungen anlangt, gehört dazu auch die Herausgabe bzw. der Ersatz der daraus gezogenen Nutzungen und der Ausgleich angefallener Verwendungen und Aufwendungen. Auf dieser Stufe geht es - wie dargelegt - um die - gedankliche -Rückgängigmachung des Vertrages insgesamt, so dass neben der Herausgabe des Laders durch die Klägerin an den Beklagten und die Rückzahlung des Kaufpreises seitens des Beklagten auch Wertersatz für die von der Klägerin „verbrauchten“ Betriebstunden des Gerätes bzw. für die vom Beklagten in seinem Betrieb vereinnahmte Kapitalnutzung zu berücksichtigen ist. Letzteren bemisst der Senat im Rahmen der Schätzung (§ 287 ZPO) auf 4%. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass ein gewerblicher Vertragspartner wie der Beklagte mit einem Betrag wie den vorliegenden Kaufpreis von 40.000,- € einen Ertrag mindestens in Höhe eines solchen Zinssatzes erwirtschaften kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.06.2010 - 4 W 12/10 -, Rn. 26, juris).
Eine Verzinsung eines netto Kaufpreises von 40.000€ in Höhe von 4% p.a. über einige Jahre macht schon einige tausend Euro aus. Man muss nicht daran denken, aber man kann. 😉
Und für einen Anwalt sollte es m.E. kein Problem sein, diese Forderung bei der Klage zu berücksichtigen. Immerhin erhöht es den Streitwert und das Honorar (eine Saldierung findet m.E. nicht automatisch statt, aber das ist nur mein laienhaftes Verständnis - besser nachfragen).
Ebenso:
OLG Düsseldorf, 21.01.2008 - I-1 U 152/07
https://dejure.org/2008,4519
OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 4 W 12/10
https://dejure.org/2010,18937
OLG Hamm, 05.08.2010 - I-28 U 22/10
https://dejure.org/2010,5544
OLG Hamm, 30.05.2017 - I-28 U 198/16
https://dejure.org/2017,20852Zitat:
Das Landgericht hat die in der Klageschrift aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe mit dem vereinnahmten Kaufpreis Kapitalzinsen erzielt, zu Recht für schlüssig erachtet. In diesem Zusammenhang hätte es im Rahmen der sekundären Darlegungslast einer näheren Darstellung von Beklagtenseite bedurft, weshalb er entsprechende Kapitalerträge im Zuge einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht erzielen konnte. Entsprechende Ausführungen waren dem erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung vortragen lässt, er sei mit seinem kleinen Betrieb nicht imstande, Kapitalanlagen zu tätigen, handelt es sich um neues Vorbringen, das prozessual verspätet ist (§ 529 ZPO) und außerdem keine Aussage dazu enthält, weshalb im Gebrauchtwagenhandel bei ordnungsgemäßer Wirtschaft keine Erträge zu erzielen sind.
Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung vortragen lässt, er sei mit seinem kleinen Betrieb nicht imstande, Kapitalanlagen zu tätigen, handelt es sich um neues Vorbringen, das prozessual verspätet ist (§ 529 ZPO) und außerdem keine Aussage dazu enthält, weshalb im Gebrauchtwagenhandel bei ordnungsgemäßer Wirtschaft keine Erträge zu erzielen sind.
...solche Urteilsbegründungen beruhigen mich. Es gibt offensichtlich noch Richter die logisch denken und im Namen des Volkes handeln...
Das hat m.E. schlicht mit der Verspätung des Vortrags zu tun. Hätte der Beklagte rechtzeitig und substantiiert vorgetragen, hätte die Entscheidung auch anders lauten können.
Aber welcher Autohändler lässt sich gerne in die Bilanzen schauen? Dasselbe Spielchen findet in Klagen gegen Banken wegen ungenügender Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen statt: Die Banken behaupten (ins Blaue hinein), die haben gar keine oder nur sehr geringe Nutzungen ziehen können aus den Raten des Klägers. Dann kommt m.E. die sekundäre Darlegungspflicht zum Tragen, d.h. die Beklagte muss anhand ihrer Bilanzen beweisen, dass es tatsächlich weniger war. Kann oder will sie das nicht, schätzt dass Gericht mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (bei grundpfandrechtlich abgesicherten Krediten mit nur 2,5% üBZ).
Zur Verpflichtung der Herausgabe gegenseitiger Nutzungen (also auch übertragbar auf VW & Co) gibt es etliche BGH-Entscheidungen. Die Anwälte wissen dass auch, aber (warum auch immer) sie lassen diese Forderung häufig weg.
Fachbeitrag zum Thema (sorry, falls das hier schon verlinkt war):
https://www.iww.de/.../...n-beim-ruecktritt-vom-kfz-kaufvertrag-f55630
.
Frage:
Was ist jetzt noch so besonders am § 849 BGB? Brauchen wir denn überhaupt noch als Argumentation/Grundlage in einer Klage gegen VW?
Zitat:
@Flaherty schrieb am 20. August 2018 um 20:41:14 Uhr:
M.W. ist RLP überwiegend gut für Kläger. Google-Suche nach VW und LG Mainz, LG Frankenthal und LG Landau sollte zu ersten Infos führen.
Jo - auch in Koblenz wurde schon vielfach im Kundensinne entschieden. Ein vorhandenes Update verhindert auch nicht unbedingt eine Entscheidung zugunsten des Käufers.
Außerdem muss man m.E. ohnehin von einem längeren Verfahren ausgehen, denn VW wird in fast allen Fällen in Berufung gehen, falls kein für sie günstiges Urteil ergeht oder kein Vergleich in der 1. Instanz zustande kommt. Man braucht also Geduld und gute Nerven - und eine RSV, damit es nicht zum finanziellen Roulette-Spiel wird. Viel Erfolg! 🙂
PS:
Und es gibt Fälle, bei denen ein Kläger nicht gewinnen kann (sei es, will es der Fall selbst nicht anders hergibt, oder weil der Vortrag verkorkst wurde). Aber das sollte hoffentlich die Ausnahme bleiben. Löchert Eure Anwälte ruhig auch zu den Risiken. Auch darüber sollten sie m.E. informieren.
Ist folgendes evtl. gut in einer Klage verwendbar?
Zitat:
@touranfaq schrieb am 21. August 2018 um 08:26:06 Uhr:
... CARB/EPA haben VW unter Strafandrohung vor dem Einsatz von DD gewarnt.Auf der Suche nach der Quelle bin ich auf einen interessanten Artikel des Handelsblatts gestossen, der irgendwie mehr Details enthält als was man bei uns so liest:
The report shows that the development of the software met with internal protest. On May 17, 2006, a mid-level VW engineer sent an email to a colleague from the department of motor development warning against using the software, which was a defeat device to discover and evade U.S. emissions cycles or tests.
“This function is pure [cycle beating] and can like this absolutely not be used for US 07,” the engineer wrote.
Other “lower level VW engineers” and their managers also raised objections in fall 2006, according to the U.S. report.
While certain VW employees continued to express concern about the software and its redesign, they were unable to sway management. Mr. Neusser authorized the use of the new software in April 2013, according to the U.S. report. The manager, however, has reportedly rejected this claim.
Still, the cover-up continued up until the very end. One memo dated August 18, 2015 – less than two weeks before the scandal broke – and signed by manager Heinz-Jakob Neusser, amongst others, orders VW negotiators to continue to keep quiet about the defeat device in their discussions with CARB.
https://global.handelsblatt.com/.../amp
Krass ist auch, dass die manipulierte Software im Rahmen von Service-Aufenthalten der Fahrzeuge in den VW-Werkstätten offenbar noch "verfeinert" wurde.
Wenn das nicht kriminell ist, was ist es dann?
Falsche Berechnungen der Nutzungsentschädigung in mehren Urteilen z.B. LG Hamburg vom 16.11.16, 301 O 96/16, LG Oldenburg DAR 2016, 658, LG Frankfurt v. 20.10.17, 2-25 O 547/16, LG Baden-Baden v. 24.7.17, 3 O 386/16 ... (NJW 24/2018, 1714)
Der Fehler liegt in der Berechnung der zu erwartenden Gesamtlaufleistung/Restlaufleistung.
Die Gerichte haben hiervon die durch den Kläger selbst gefahren Kilometer abgezogen und diese reduzierte Restlaufleistung in die Formel eingesetzt. Die Folgen sind Nutzungsentschädigungen von mehreren Tausend Euro zu viel.
Wichtig: Es ist auf die "Restlaufleistung" zum Zeitpunkt der Fahrzeug-ÜBERNAHME beim Kauf abzustellen!
BGH Beschluss v. 19.12.2014 - VIII ZR 196/14
Das betrifft hauptsächlich Gebrauchtwagen.
Oder meinst Du, dass die davon unabhängig falsch gerechnet haben?
Ich verstehe nicht, weshalb die Anwälte der Kläger bei solchen Urteilen keine sofortige Beschwerde einlegen. Nennt man das so, wenn es um offenkundige Fehler geht? Oder bliebe nur die Berufung?