Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Zitat:

Der Termin EUGH C100/21 steht: 21.03.23
https://juris.bundesgerichtshof.de/.../document.py?...

Ist das jetzt die endgültige Entscheidung, ob vom Schadensersatz noch die Nutzung abzuziehen ist oder nicht ???

Hallo,
hier die Schlussanträge: https://curia.europa.eu/.../document.jsf?...

Auszug: ist das vorlegende Gericht befugt, zu berücksichtigen, dass der Schutz der durch die Richtlinie 2007/46 gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung von QB führt. Daher kann der Nutzungsvorteil für die tatsächliche Nutzung des fraglichen Fahrzeugs auf die Erstattung des Kaufpreises dieses Fahrzeugs angerechnet werden. Gleichwohl erscheint es mir klar, dass, wenn diese Anrechnung dazu führen würde, dass QB letztlich keinerlei Ersatz für den erlittenen Schaden erhält, diese Berechnungsmethode keinen effektiven Schutz von QB gewährleisten würde und nicht mit dem Unionsrecht vereinbar wäre.

Drittens fragt sich das vorlegende Gericht, ob der Nutzungsvorteil sich am vollen Kaufpreis bemisst, ohne dass ein Abzug wegen des aus der Ausstattung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung resultierenden Minderwerts des Fahrzeugs und/oder im Hinblick auf die Nutzung eines nicht unionsrechtskonformen Fahrzeugs abgezogen wird. Auch hier ist es mangels einer Unionsregelung nicht Sache des Gerichtshofs, auf das Recht der Mitgliedstaaten einzugehen, um anzugeben, wie der Ersatz des erlittenen Schadens zu berechnen ist(40). Das Unionsrecht sieht als einziges Erfordernis vor, dass der Ersatz angemessen ist, d. h. geeignet, einen effektiven Schutz der Rechte des Käufers zu gewährleisten.

Dann mal abwarten was kommt und was die dt. Gerichte davon machen. Simpel wäre es, einfach die Nutzungsentschädigung um meinetwegen 30% zu kürzen.

Gruss
Lutz

Zitat:

@Lutz317 schrieb am 16. Februar 2023 um 11:12:14 Uhr:


Hallo,
alles Gute zum neuen Jahr.

Der Termin EUGH C100/21 steht: 21.03.23
https://juris.bundesgerichtshof.de/.../document.py?...

Lange hat es gedauert, hoffentlich wird dem rantos gefolgt.

Gruss Lutz

Einige Gedanken zur bevorstehenden Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-100/21

Das entscheidende Urteil ist das des EuGHs (Rechtssache C-100/21), das für 8. Mai 2023 erwartet wird. Dort geht es um einen Mercedes Diesel Pkw (u.a. mit Thermofenster) und im Wesentlichen um die Frage, ob (wie bisher vom BGH gefordert) die Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch die sogenannte „Sittenwidrigkeit“ des Handelns des Herstellers (vorsätzlicher Einbau einer Abschalteinrichtung im vollen Bewustsein der Unrechtmäßigkeit) ist oder ob die einschlägigen EU-Richtlinien dem Käufer auch schon bei „fahrlässigem Handeln“ einen Schadenersatzanspruch geben.

Der Generalanwalt Rantos hat das Letztere in seiner Stellungnahme (Entscheidungsempfehlung für den EuGH) bejaht. Der EuGH folgt in den meisten Fällen – aber nicht immer! – der Stellungnahme des Generalanwalts.

Sollte der EuGH der Ansicht des Generalanwalts folgen, dann „brechen die Dämme“ für alle noch an-hängigen Verfahren, denn dann müßte eigentlich jeder Diesel-Kläger seine Klage gewinnen - es gibt seit Euro 3 praktisch keinen Diesel-Motor ohne AGR-Ventil (gebergesteuertes "Thermofenster"😉! Damit auch der in der BGH-Pressemitteilung erwähnte Fall VIa ZR 335/21 (VW Passat Alltrack 2.0 l TDI, der mit einem Motor des Typs EA 288).

Sollte der EuGH anders entscheiden, dann bleibt es für uns Kläger so zäh & langwierig wie bisher.

Richter sind keine „Jura-Computer“, sondern Menschen, welche sicher die Konsequenzen ihrer Ent-scheidungen vor dem Fällen der Entscheidung bedenken.
Damit möchte ich sagen, daß sich die meisten Richter sehr wohl damit auseinandersetzen, was die möglichen Folgen ihrer Entscheidungen für die Beklagten - in dem Fall für das Unternehmen oder auch für die gesamte Diesel-Branche - sind. Es erfordert Mut – besonders in der derzeit ohnehin schwierigen Konjunkturlage – ein Unternehmen oder sogar die gesamte Diesel-Branche mit hohen Schadenersatzzahlungen zu belasten und damit als „Totengräber“ der Industrie angesehen zu werden.

Bei der bevorstehenden Entscheidung des EuGHs in der Rechtssache C-100/21 geht es m.E. genau um diesen Gesichtspunkt. Als Selbstbetroffener (Kläger gegen Daimler) wünsche ich mir, daß der EuGH gemäß dem Antrag des Generalanwalts entscheidet. Dies hieße aber – da sämtliche Hersteller von Diesel-Fahrzeugen mindestens die verbotene Abschalteinrichtung „Thermofenster“ verwenden – daß sämtliche Beklagten auch ohne Nachweis der Sittenwidrigkeit zu Schadenersatz verpflichtet wären und damit alle noch nicht rechtskräftig entschiedenen Klagen zugunsten der Kläger entschieden werden müßten, eine nicht zu unterschätzende Belastung für die beklagten Unternehmen.

Ich wünsche dem EuGH den Mut, den eine solche Entscheidung – so oder so - erfordert.

Zitat:

@Esquire10 schrieb am 17. Februar 2023 um 11:53:36 Uhr:


. Dies hieße aber – da sämtliche Hersteller von Diesel-Fahrzeugen mindestens die verbotene Abschalteinrichtung „Thermofenster“ verwenden – daß sämtliche Beklagten auch ohne Nachweis der Sittenwidrigkeit zu Schadenersatz verpflichtet wären und damit alle noch nicht rechtskräftig entschiedenen Klagen zugunsten der Kläger entschieden werden müßten, eine nicht zu unterschätzende Belastung für die beklagten Unternehmen.

Ich wünsche dem EuGH den Mut, den eine solche Entscheidung – so oder so - erfordert.

Nicht zwangsweise, wenn es als Ergänzung zu einem SCR genutzt wird, und entprechend nur den Kaltstartbereich abdeckt, kann das durchaus legal sein. Wenn das aber genutzt wird, um Komponenten klein zu designen, bzw, Komponenten zu sparen, dann sieht es anders aus.

Gruss
Lutz

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Zitat:

Einige Gedanken zur bevorstehenden Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-100/21

Das entscheidende Urteil ist das des EuGHs (Rechtssache C-100/21), das für 8. Mai 2023 erwartet wird.
.
.
.

Laut

Prof. Heese

ist der

21. März 2023

der Verkündungstermin.

Hallo,
EugH C-100/21 soll am 21.03.23 sein.
Darauf aufbauend will der BGH am 08.05.23 entscheiden.

Gruß
Lutz

EA189 - Es geht wieder los...
DUH gewinnt gegen KBA

Zitat:

@68000a schrieb am 20. Februar 2023 um 19:06:54 Uhr:


EA189 - Es geht wieder los...
DUH gewinnt gegen KBA

Nach langer Auseinandersetzung und mehreren EuGH-Entscheidung hat sich mit dem VG Schleswig nun erstmals ein Verwaltungsgericht mit temperaturbedingten Abschalteinrichtungen von VW beschäftigt. Die Abschaltung der Abgasreinigung bei Außentemperaturen von kälter als zehn Grad (sog. Thermofenster) ist demnach rechtswidrig. Das gilt auch für weitere VW-Abschalteinrichtungen, wie etwa die Taxi-Schaltung, welche nach 900 Sekunden im Stand die Abschalteinrichtung runterfährt. Nun könnte es dazu kommen, dass Millionen Dieselfahrzeuge in Deutschland nachgerüstet oder sogar stillgelegt werden müssen. Zunächst ist jedoch anzunehmen, dass die Behörden weiter auf Zeit spielen und in Berufung gehen werden.
Quelle:
https://www.lto.de/.../?...

naja, das ist ja nicht sooo neu, aber nun ein dämpfer für das kba.
2020 hat das Lg DO schon geurteilt, dass das Zwangsupdate illegal wäre wegen der Thermofenster.

was bedeudet das nun für die ea189?
die gebrauchtpreise für die alten ea189 und vielleicht auch ea 288 sacken wieder in den keller.
man bekommt die karre nicht mehr vernünftig verkauft, ggf. ins ausland.

alle die bei der mfk dabei waren, können sich jetzt die hände reiben, der ganze spass für 189 beginnt von vorn.
wie soll die lösung aussehen - tech.? oder klage gg vw.
das wird juristisch nochmal ein absoluter hammer.

ich bin heilfroh, dass ich so gut wie durch bin, mein LG urteil wurde bestätigt und ist rechtskräftig.
ich mache 3 kreuze, wenn die kiste vom hof ist.

das urteil hier war vom VG Schleswig, dann noch OVG und dann zum BGH?
vom LG zum OLG muß man mit min. 2 Jahren rechnen, ergo wird sich dies auch noch viele Jahre wieder weiterziehen.
somit segnen die alten ea´s technisch dann von selbst das zeitliche.

in diesem urteil war aber bis jetzt nur ein golf und sharan? abgehandelt worden, weitere sollen aber folgen...

ich verfolge die sache interessenhalber weiter.

laut medien:

"...Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Neben der Berufung wurde eine Sprungrevision zugelassen. Mit einer Sprungrevision kann unter bestimmten Voraussetzungen die Berufungsinstanz übersprungen und direkt das Bundesverwaltungsgericht mit der Sache befasst werden. ..."

da gehts vielleicht doch schneller.

Zufälligerweise handelt es sich bei dem im beteffenden Fall mit Aktenzeichen "3 A 113/18" verhandelten Fahrzeug genau um mein Modell, nämlich einen Golf VI Plus 2.0 TDI.

Da stelle ich mir natürlich schon die Frage, was passieren würde wenn das KBA das Urteil des Verwaltungsgerichtes akzeptiert und die Typgenehmigung zurücknimmt.

Dann kann ich mein Auto wohl verschrotten und noch nicht mal irgendjemanden verklagen weil ich 2016 so dämlich war und alle meine Rechte bzgl. der Dieselaffäre an MyRight abgetreten haben.

deshalb bin ich auch froh, von mr zur einzelklage gegangen zu sein.
es geht schneller und die 30% prov fällt weg.

ich war auch als einer der ersten bei mr, aber auf anraten und nachfrage des anwaltes , hat die rv übernommen.

und ja, mr hemmt wenn man in eine einzelklage rutscht!

also keine verjährung.

viel erfolg

Gerade noch einen interessanten Link zum neuen Urteil gefunden:
https://www.ndr.de/.../...araus-fuer-die-Autobranche,audio1323882.html

mein Tiguan geht weg und im gleichem Atemzug bekomme ich von meinen Eltern meinen alten Plus wieder.
Sie brauchen keinen Diesel mehr und hoken sich was Kleineres.

Den Plus hatte ich mir 2009 über die Abwrackprämie geholt, hat jetzt 150t km runter, davon 100t von mir und 40t von Eltern.

Also nicht soooo viel.

das Schöne an der Sache ist, der Plus (Golf V) auch mit 2.0 TDI 140 PS ist von der ganzen Sache nicht betroffen.
Ich hätte echt gedacht, dass auch der VIer Plus nicht betroffen wäre, das ist natürlich Pech.

Aber auch das wird sich über die natürliche Auslese bereinigen.
Somit wäre ja dann aufgrund dieser Entscheidungen/Urteile, die MFK soweit hinfällig???

Die Leute, die das update haben draufspielen lassen und Geld über die MFK bekommen haben, könnten wieder klagen?
Ist damit die Abgeltung - wie es so schön hieß - aufgehoben?
Oder wird diese in einem Klagefall mit angerechnet?

Ja bei myRight zieht sich das....
Was dort am Ende rauskommt, ist auch sehr fragwürdig.
Ich bin damals mit eingestiegen, weil es kostenlos war und eine Prov nur im Erfolgsfalle zu zahlen wäre.
2017 waren Einzelklagen noch "nicht up to date" un man konnte Pech haben, dass man leer ausgeht.
Glücklicherweise hat sich dann in den Folgejahren dies geändert.

Nochmal zu myRight, ich vermute mal, es wird irgendwann einen "großen" Vergleich geben und eine Summe X geboten, ähnlich der MFK.
Dies zieht sich ja nun auch schon seit 2017 hin.

Trotzdem weiterhin viel Erfolg und Glück, es lohnt sich hartnäckig zu bleiben.

Zitat:

@affentwiner schrieb am 22. Februar 2023 um 05:44:50 Uhr:


[...]

Die Leute, die das update haben draufspielen lassen und Geld über die MFK bekommen haben, könnten wieder klagen?
Ist damit die Abgeltung - wie es so schön hieß - aufgehoben?
Oder wird diese in einem Klagefall mit angerechnet?

[...]

Diese Frage stelle ich mir so ähnlich auch. Ich habe mir das Update aufspielen lassen, da ich gezwungen wurde.
VW hat mir aber Geld gezahlt, weil ich einzeln bzw privat geklagt habe.
Mit der Zahlung durch VW wurde meine Klage natürlich zurück genommen und ich habe sämtliche Rechte auf Nachforderung an VW abgetreten.

Dies ist aber ja auf der Grundlage des damaligen Kenntnisstandes geschehen.

Was ist eure Meinung, kommt da noch wieder Arbeit und Aufwand auf mich zu, neue Forderungen auf Grundlage der jetzigen Kenntnisse aufzustellen?

Der Wagen wird dieses Jahr wohl die 300tkm knacken. Zum Zeitpunkt der ersten Klage hat VW dem Wagen nur 250tkm Lebenserwartung zugesprochen.

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