Rechtliche Frage zum Kaufrücktritt

Audi A6 C7/4G

Hallo zusammen, man kennt mich ja hier als Nockenwellen und Kühlmittel V6 TDI Profi.
Von der juristischen Seite habe ich allerdings keine Ahnung und deshalb frage ich euch mal ..... vllt liest ja auch ein Jurist mit.

Folgendes: A6 ( 3.5Jahre alt, 67000km) vor 5 Wochen gekauft, Audihändler GWplus, Vertraglich schriftlich festgehalten:
Smartrep kleiner Lackschaden, Tüv neu, Inspektion neu, Zulassung etc

Bei Abholung gesehen..... Tüv nicht neu sondern schon 3 Monate alt ( Verkäufer drauf angesprochen, " ja der ist doch fast aktuell"😉

Alle sichtbaren Flüssigkeiten auf min ( Verkäufer drauf angesprochen...." musst du nen Auftrag vorn machen lassen.... sollen die auffüllen, aber in der Werkstatt ist jetzt keiner mehr )

Also schonmal festhalten Tüv und Insp nicht gemacht aber im MMi zurückgesetzt.

Heimweg, längere Strecke ( Samstags mittags).... alles Betriebswarm: Getriebe fiepst bei Gaswegnahme, bei leichten Bodenunebenheiten langsame Fahrt poltert die Achse vorne wie Sau. Zuhause Kühlmittel, Öl und Scheibenwasser aufgefüllt...... bisher 1600km den Wagen und schon 3x Kühlmittel nachgefüllt. Gestern schreit mich dann noch die AdBlue Lampe an " in 2400km", also auch nicht aufgefüllt.

Fazit: 2x vertraglich nicht eingehalten
3x große Mängel ( Getriebe, Achse, Kühlmittelverlust/verbrauch 2.0tdi)

Ach ja, und den Ersatzwagen soll ich auch selber zahlen.

Eig besteht doch schon durch die vertraglich nicht eingehaltenen Sachen ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag ?

Beste Antwort im Thema

Ey, verrat doch nicht alles 😉 der " neue" wird ein 320er Biturbo A6 Avant 3x S line, Luftfederung, Pano Dach, LED, Tornadograu, 20 Zoll, 4 Z Klima usw

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@Arni 1984 Du hast den in einer Zweigstelle deiner Audi Niederlassung gekauft? Versuche es erst über den normalen Weg. Wenn das nichts bringt, wende Dich an Euren Geschäftsführer. Wenn die sich dann immer noch nicht bewegen, dann über Rechtsanwalt. Wenn die Zweigstelle zu Eurem Audi-Zentrum gehört, musst Du selbst einschätzen, welche weiteren Schritte Du gegen die eigene Firma machst.
Ganz wichtig immer sachlich bleiben und alles schriftlich dokumentiert.

Meines Erachtens ist hier der Betrugstatbestand lt. §263 StGB erfüllt, sofern die zugesicherte Inspektion lediglich im Serviceplan eingetragen, aber nicht durchgeführt wurde. Hieraus ergibt sich ein finanzieller Vorteil für den Verkäufer.
Das wäre allerdings gerichtsfest zu beweisen.
Die Betrugsabsicht lässt man am besten von der Staatsanwaltschaft prüfen, sofern erfüllt, sollen diese handeln. So mache ich das immer.

Arni, du hast doch die Möglichkeit über die FIN zu überprüfen, welche Arbeiten bei welchem km-Stand durchgeführt wurden. Was kam hier raus?

@manni580
Du täuschst dich gewaltig. Da ist kein Betrug zu sehen.

Sag mir was es dann ist, wenn sich jemand durch Vortäuschung einen finanziellen Vorteil verschafft?

Lies Absatz 1 im 263er mal weiter und bleib nicht in der ersten Satzhälfte stehen.... 😉

Du meinst, dass Arni kein Vermögensschaden entstanden ist?

Ganz genau. Da wird dir keine StA folgen und zum Richter rennen. Zumindest aufgrund der vorliegenden und mir bekannten Fakten.

Den 263er mussten wir seinerzeit bis zum Urteil in Echtfällen durchanalysieren....

Das seh ich anders, ich erkenne hier durchaus einen Vermögensschaden.

Aber sei´s drum, ich würde an Arnis Stelle genauestens prüfen, ob die Inspektion durchgeführt wurde, oder nicht.

Arni, weiß das Autohaus, dass du in einer Werkstatt arbeitest?

@Manni580 Ist ja dein gutes Recht, das anders zu sehen.
Ich warne aber nochmals @Arni 1984 davor, mit Kanonen auf Spatzen zu schießen.

@ manni580

strafrechtlich mag dass ja ein Betrugstatbestand lt. §263 StGB sein - nur was nutzt das eigentlich ?!
droht man dem Verkäufer mit Strafanzeige in der Hoffnung dieser lenkt dann ein?!

oder macht man die Strafanzeige tatsächlich und macht sich damit den Verkäufer endgültig zum Feind ?!

was wenn die Betrugsvorwürfe ungerechtfertigt sind ?! Dann kann der Beschuldigte seinerseits auch zur Staatsanwaltschaft gehen: Verleumdung etc. ...

für den Verkauf/Erwerb von Sachen gilt erstmal Zivilrecht und damit das BGB - hier wäre eine "arglistige Täuschung" ein Anfechtungsgrund ( § 123 BGB ), was wie gesagt bei verschwiegenen Mängeln auch eine Rückabwicklung rechtfertigen könnte;

etwas älterer TÜV, fehlende Inspektion etc. sind Sachmängel, die nachgebessert werden können , aber wohl kaum ein Grund für eine Rückabwicklung; selbst wenn es im Vertrag anders steht, kann das auch ein Irrtum sein, eine arglistige Täuschung müsste man schon belegen;

für die angebliche Inspektion sollte es ja auch diese papiergebundene Checkliste geben und ggf. eine Rechnung, wo die Arbeiten dokumnetiert sind; ein zurückgesetztes MMI ohne Inspektion ist natürlich eine Täuschung...

ist dumm gelaufen, dass die Rückgabe innerhalb von 10 Tagen nicht genutzt wurde....

@remix
Bis auf deinen ersten Satz meine völlige Zustimmung.

Nichts anderes meine ich ja. Meine Aussage gilt nur als Ultima Ratio und auch nur dann, wenn tatsächlich keine Inspektion erfolgte. Sofern das zutrifft, sehe ich hier einen Betrug.

Wir Deutschen neigen dazu, uns die Gesetze so auszulegen, dass es für UNS passt. Das ist jedoch eine völlig falsche Sichtweise auf die bestehenden Gesetze.... 😉

Ich versuche erstmal die nettte Variante.

Geräusch beseitigen
Poltern beseitigen
Kühlmittelverbrauch/ verlust beseitigen

Das ganze gebe ich denen schriftlich und setzte eine Frist von 14 Tagen zur Mängelbeseitigung

Ich habe eine Email des Verkäufert worin er mir zusichert kostenlos einen Ersatzwagen zu stellen für die Reparaturzeit.
( sein Verkaufsleiter meinte es gibt keinen..... aber da ich auf die Mail bestanden hab - er hatte es mir erst nur so gesagt-, habe ich ihn ja an den Eiern)

@Arni 1984 So gehts in die richtige Richtung.

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