Rechtliche Frage AutoVERKAUF

Tach zusammen,

folgende Konstellation:

- ein 13 Jahre alter Diesel Geländewagen wird bei mobile.de zum Verkauf angeboten.
- auf den Fotos ist eine grüne Plakette zu erahnen, diese wird jedoch vor Verkauf entfernt da er abgemeldet werden sollte.
- Käufer schaut sich das Fahrzeug an, bekommt Fahrzeugpapiere vorher zugeschickt, kauft das Auto und beide Parteien einigen sich auf einen Privatkaufvertrag (mobile.de) inkl. Auschluss der Sachmängelhaftung. Von der Schadstoffklasse bzw. einem möglichen Dieselpartikelfilter ist/war nie die Rede.

Zu Hause angekommen fällt dem Käufer auf dass der Wagen keine grüne Plakette besitzt und auch keine kriegen wird (die war, wie sich jetzt herausstellte, fälschlicherweise seit dem Fahrzeugkauf vom Händler damals angeklebt, richtig wäre eine gelbe gewesen).

Der Käufer möchte nun vom Vertrag zurücktreten, da er sagt, er hätte das Fahrzeug nur wegen der grünen Plakette gekauft. Zu Recht?

Ich sehe das so, er hatte vorher alle Fahrzeugpapiere und hat sich den Wagen ja auch angeschaut und ihn gekauft. OHNE Plakette oder sonstigen Zusicherungen unsererseits.

Wie seht ihr das? p.P oder kann der vom Vertrag zurücktreten?

Gruß
Jatzman

Beste Antwort im Thema

Moin,

Deine Argumentation finde ich etwas witzig. Der KÄUFER hätte sich informieren müssen, ob die Plakette zu Recht dran war. Der VERKÄUFER jedoch nicht? Warum sollte der Verkäufer diesbezüglich weniger Pflichten haben, als der Käufer? Diese Argumentation ist doch daneben - der eine darf sich nicht auf Unwissenheit in der Sache berufen, der andere hingegen in exakt der gleichen Sache hingegen NICHT. Fällt dir die Unlogik in deiner Argumentation auf?

Rechtlich ist es eine 50/50 Sache - wobei ich leichte Tendenzen PRO KÄUFER sehe, denn er kann zu guter List stets IRRTUM über eine ihm WICHTIGE Eigenschaft der Sache anführen - und für den Irrtum ist der Verkäufer verantwortlich.

MFG Kester

40 weitere Antworten
40 Antworten

Zitat:

@Jatzman schrieb am 15. Februar 2016 um 16:40:43 Uhr:


Verkauft wurde das Fahrzeug ja ohne Plakette. Von "arglist" kann hier also keine Rede sein...

Nun ja, aber auf der Anzeige war "grün" abgebildet UND im Test war "Euro 4" zu lesen.

Lediglich die Phrase "ohne Gewähr" verstehst Du als Freibrief für falsche (und zufällig wertsteigernde) Angaben.

Mal ein bisschen Hirngymnastik, wie wahrscheinlich ist das ein 13 Jahre alter Geländewagen als Diesel eine grüne Plakette haben könnte wenn schon bei PKW die Wahrscheinlichkeit sehr gering ist. Rußfilter waren damals nicht Üblich und ohne Rußfilter haben selbst PKW erst später die Hürde gepackt.

Zitat:

@Sir Donald schrieb am 15. Februar 2016 um 18:34:28 Uhr:


wie wahrscheinlich ist das ein 13 Jahre alter Geländewagen als Diesel eine grüne Plakette haben könnte

Die Antwort ist 342. 😁

Dazu kommt:

Zitat:

Angegeben wurde Grün (4) auf Basis, dass ja diese Plakette am Fahrzeug klebte.

Was also der Verkäufer über die gesamte Haltedauer angeblich nicht bemerkt haben will, soll ein Käufer nun bei der schnellen Durchsicht der Papiere erkennen obwohl er durch falsche Fotos und (wissentlich?) falsche Angaben in der Anzeige getäuscht wurde?

Ich glaube, das wäre seeeeehr dünnes Eis vor Gericht.

342

Das Wissen oder Nichtwissen einer Vertragspartei um Feinstaubplaketten spielt hier keine entscheidende Rolle. Käufer müssen sich nicht zu Experten machen. Sonst könnte jeder Verkäufer die Unwissenheit eines Käufers ausnutzen und dann sagen "Ja sorry, stand ja nur in der Anzeige. Weiß doch jeder, dass dies oder das nicht vorhanden ist etc".

Die Anzeige ist ursächlich für den Kaufvertrag. Der Käufer hat die Anzeige gesehen - möglicherweise nach Euro4 Wagen gesucht - entsprechend Kontakt aufgenommen. Er wurde weitesgehend beeinflusst durch die falsche Angabe. Auch wenn dies wohl nicht vom Verkäufer wissentlich gesteuert wurde.

Ein böser Richter könnte behaupten: Verkäufer bewirbt den Wagen als Euro 4 Fahrzeug, entfernt die Plakette dann ohne Hinweis und hofft, dass der Käufer es in der Aufregung nicht bemerkt...

Einzig entscheidede Frage:

Ist die Bebilderung und der Anzeigentext als konkludente Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen oder nicht. Dies muss anhand der Gesamtumstände bewertet werden.

Ähnliche Themen

Zitat:

@Jatzman schrieb am 15. Februar 2016 um 14:21:15 Uhr:


Ist für mich jetzt die Frage, ist eine Angabe zur Ausstattung in einer Anzeige eine "zugesicherte Eigenschaft"?

Ja klar ist das Inserat mitsamt Bildern als eine Einheit zu sehen, ein Verkaufsangebot genau DIESES Gegenstandes, so, wie er da auf den Bildern zu sehen ist.

Wenn man dann noch reinschreibt: Euro 4 (grün), wird es ganz eindeutig, da nützt dann auch kein negierendes "vielleicht auch nicht" oder "Irrtum vorbehalten" nichts, dann würde ja so eine Anzeige beliebig sein, dann kann man da ja auch ein ganz anderes Auto abbilden mit super-duper-Alufelgen drauf ............ und beim Verkauf steht dann da ein ganz anderes Auto auf mickrigen Stahlrädern? Weil: "Irrtum vorbehalten"?

Neee ........... so geht das nicht! Das ist offensichtliche Täuschung des Käufers!

Hier kann man schon von Betrugsabsicht ausgehen, falls du als Themenstarter der Verkäufer bist, würde ich dir dringend empfehlen, das Auto umgehend gegen Erstattung der vollen Kaufsumme plus eines kleinen Entschädigungsbetrages zurückzunehmen, dass du da wieder rauskommst, ansonsten könnte dein Fall eventuell noch beim Staatsanwalt auf dem Tisch landen!

Du hast doch ganz klar gewusst, dass dein Auto unmöglich zu Recht die grüne Plakette trägt, dass der Händler diese fälschlicherweise drangemacht hatte, was übrigens viel öfter passiert, als man glauben sollte.

Bei den TÜV-Prüfungen haben die Prüfer das wohl übersehen, sind ja auch nur Menschen.

Die übersehen so manches, was aber auch nicht wirklich neu ist, z. B. die Abgaswerte bei neuen Dieselautos aus so manchem Konzern, ist ja gerade aktuell.

Jedenfalls würde ich mich in dieser Situation nicht auf einen Rechtsstreit einlassen, du wirst wahrscheinlich verlieren.

Um Genaueres zu wissen, wirst du einen Rechtsanwalt befragen müssen, das Forum hier ist am Ende seiner Möglichkeiten angekommen, zumal wir ja auch nur immer die eine Seite der Betroffenen "hören" können.

Aus Sicht des Käufers wird sich die Sachlage wahrscheinlich ganz anders darstellen.

Grüße
Udo

Zitat:

@Sir Donald schrieb am 15. Februar 2016 um 18:34:28 Uhr:


Mal ein bisschen Hirngymnastik, wie wahrscheinlich ist das ein 13 Jahre alter Geländewagen als Diesel eine grüne Plakette haben könnte wenn schon bei PKW die Wahrscheinlichkeit sehr gering ist. Rußfilter waren damals nicht Üblich und ohne Rußfilter haben selbst PKW erst später die Hürde gepackt.

Eben, genau diese Frage wird der Richter dem Verkäufer stellen und ihm sodann Betrugsabsicht unterstellen, indem er das Auto MIT grüner Plakette und Euro 4 inseriert hatte.

Für den Zusatz in der Anzeige "Irrtum vorbehalten" wird der Richter nur ein müdes Lächeln übrig haben und diesen Zusatz auch noch als weiteres Indiz dafür werten, dass der Inserierende gewusst haben musste, dass diese zugesicherte Eigenschaft (die grüne Plakette) der Verkaufsgegenstand eben NICHT aufgewiesen hatte.

Grüße
Udo

Der Verkäufer hat die Angaben nach seinem Wissenstand gemacht. Zudem ist die Plakette vertraglich nirgends zugesichert. Wenn ich ein Audi verkaufe und ausersehen. Ein Bild vom lambo hochlade oder statt 130 jetzt 133ps reinschreibe wird man mich wohl auch kaum verklagen können. Sogar an den tanken gilt ' es ist der spritpreis zu zahlen der an der Kasse angezeigt wird. Und nicht der auf der werbetafel'

Vertragliche Zusicherung ist nur ein Teil. Die Werbeanzeige kann Beschaffenheitsvereinbarung werden, ganz ohne, dass diese Merkmale im Kaufvertrag schriftlich fixiert werden.

Auf mobile wird der Wagen als Euro4 mit grüner Plakette beworben. Das ist als Beschaffenheitsvereinbarung zu bewerten. Muss nicht weiter verschriftlicht werden. Gewährleistungsausschluss zieht nicht.

Aber es gibt auch die Übersendung der Papiere und die Begutachtung des Fahrzeuges. Gegen den Verkäufer spricht, dass er nicht über das falsche Angebot aufgeklärt hat.

Das rechtlich durchzusetzen wird wohl schwer sein. Außerdem muss der Käufer irgendwie nachweisen was in der Anzeige stand

Moin,

Deine Argumentation finde ich etwas witzig. Der KÄUFER hätte sich informieren müssen, ob die Plakette zu Recht dran war. Der VERKÄUFER jedoch nicht? Warum sollte der Verkäufer diesbezüglich weniger Pflichten haben, als der Käufer? Diese Argumentation ist doch daneben - der eine darf sich nicht auf Unwissenheit in der Sache berufen, der andere hingegen in exakt der gleichen Sache hingegen NICHT. Fällt dir die Unlogik in deiner Argumentation auf?

Rechtlich ist es eine 50/50 Sache - wobei ich leichte Tendenzen PRO KÄUFER sehe, denn er kann zu guter List stets IRRTUM über eine ihm WICHTIGE Eigenschaft der Sache anführen - und für den Irrtum ist der Verkäufer verantwortlich.

MFG Kester

Ich habe das ganze mal rechtlich klären lassen...

Der Käufer kann nur dann zurücktreten, wenn Sie eine bestimmte Emmissionsklasse zugesichert oder eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart oder Sie den Käufer arglistig über die Zuteilungsfähigkeit der grünen Plakette getäuscht hätten. Insoweit würde der Sachmangelausschluss nicht greifen.

Eine Zusicherung liegt nicht vor. Eine Täuschung auch nicht.

Es könnte aber eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart worden sein.

Ausdrücklich wurde die Beschaffenheit "Grüne Plakette" oder "schadstoffarm" nicht vereinbart.

In Betracht kommt aber eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung, also eine Vereinbarung durch schlüssiges Handeln.

Diese Meinung kann man durchaus vertreten, wenn in der Annonce das Fahrzeug mit Plakette zu sehen ist und der Käufer von der Grünen-Plaketten-Fähigkeit ausgehen durfte und die Annonce auch Bestandteil des Vertrages wurde.

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 22.12.2011, Az I-22 U 103/11) hat zwar entschieden, dass eine konkuldente Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt.

Der BGH hat jedoch - unter Bestätigung des Urteils eines anderen Senats des OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2012, Az. I - 3 U 63/11 - entschieden, dass in der Regel keine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, wenn sie nicht ausdrücklich gewollt ist (Urt. v. 13.03.2013, Az.: VIII ZR 186/12).

Der Leitsatz des Verfassers der Urteilsbesprechnung Dr. Kramer in VVR 2013, 258 lautet:
"Eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn eindeutig ist, dass die Vertragsparteien eine solche treffen wollten."

-> Mit dem BGH kann der Käufer nicht vom Vertrag zurücktreten.

Ich denke mal die grüne Plakette wurde vor dem Verkauf angeklebt um einen "Dummen" zu finden. Ich kann mir nicht vorstellen dass bei 2 Jährigen TÜV-Untersuchungen die fehlerhafte grüne Plakette nicht bemerkt wurde.

Als "Lehrgeld" abhaken.

Das BGH Urteil hatte einen völlig anderen Sachverhalt:

Am Auto klebte eine gelbe Plakette. Käufer und Verkäufer haben sich mehrmals über die gelbe Plakette unterhalten und der Verkäufer hat wiederholt gesagt, dass er nicht weiß wie das Fahrzeug eine gelbe Plakette bekommen hat und er auch nicht weiß, ob das Fahrzeug nocheinmal eine gelbe Plakette bekommt.

Der Käufer hat dann keine gelbe Plakette bekommen und wollte zurücktreten.

Das ist übrigens die von mir zitierte "Wissensmitteilung".

Dein Fall ist anders. Du offerierst zweifach fehlerhaft - Bild und Text. Entfernst dann ohne Aufklärung.
Zwar sagt der BGH, dass die abgebildete Plakette alleine regelmäßig keine Beschaffenheitsvereinbarung darstelle, dies sich aber ändern könne, wenn dem Beschreibungstext der Anzeige zusätzlich Bedeutung zukomme.

Wie dem auch so, lass doch in ein paar Monaten eine Info da, wie der Prozess gelaufen ist!

Irgendwie finde ich, die Sache stinkt ein wenig. Ein Händler klebt "versehentlich" eine falsch Plakette? Da stehen ja keine allzu geringen Strafen darauf. Der Käufer merkt dies nicht und macht sich all die Zeit in der das Fahrzeug in seinem Besitz ist keine Gedanken darüber? Also macht er "unwissend" in der Verkaufsanzeige falsche Angaben. Dann entfernt er die falsche Plakette vor dem Verkauf, weil das Fahrzeug abgemeldet wird und er dem Käufer das Abkratzen der Plakette ersparen will?

Ich mag nicht glauben, dass hier alle 3 Parteien so naiv an die Sache ran gegangen sind. Zumindest einem unterstelle ich Vorsatz. Der letzte Käufer ist es nicht. 😉

Wäre ich Käufer, hätte der Verkäufer mit mir ein Riesenproblem. Das stinkt extrem nach Betrug...

Deine Antwort
Ähnliche Themen