Rechtliche Frage AutoVERKAUF
Tach zusammen,
folgende Konstellation:
- ein 13 Jahre alter Diesel Geländewagen wird bei mobile.de zum Verkauf angeboten.
- auf den Fotos ist eine grüne Plakette zu erahnen, diese wird jedoch vor Verkauf entfernt da er abgemeldet werden sollte.
- Käufer schaut sich das Fahrzeug an, bekommt Fahrzeugpapiere vorher zugeschickt, kauft das Auto und beide Parteien einigen sich auf einen Privatkaufvertrag (mobile.de) inkl. Auschluss der Sachmängelhaftung. Von der Schadstoffklasse bzw. einem möglichen Dieselpartikelfilter ist/war nie die Rede.
Zu Hause angekommen fällt dem Käufer auf dass der Wagen keine grüne Plakette besitzt und auch keine kriegen wird (die war, wie sich jetzt herausstellte, fälschlicherweise seit dem Fahrzeugkauf vom Händler damals angeklebt, richtig wäre eine gelbe gewesen).
Der Käufer möchte nun vom Vertrag zurücktreten, da er sagt, er hätte das Fahrzeug nur wegen der grünen Plakette gekauft. Zu Recht?
Ich sehe das so, er hatte vorher alle Fahrzeugpapiere und hat sich den Wagen ja auch angeschaut und ihn gekauft. OHNE Plakette oder sonstigen Zusicherungen unsererseits.
Wie seht ihr das? p.P oder kann der vom Vertrag zurücktreten?
Gruß
Jatzman
Beste Antwort im Thema
Moin,
Deine Argumentation finde ich etwas witzig. Der KÄUFER hätte sich informieren müssen, ob die Plakette zu Recht dran war. Der VERKÄUFER jedoch nicht? Warum sollte der Verkäufer diesbezüglich weniger Pflichten haben, als der Käufer? Diese Argumentation ist doch daneben - der eine darf sich nicht auf Unwissenheit in der Sache berufen, der andere hingegen in exakt der gleichen Sache hingegen NICHT. Fällt dir die Unlogik in deiner Argumentation auf?
Rechtlich ist es eine 50/50 Sache - wobei ich leichte Tendenzen PRO KÄUFER sehe, denn er kann zu guter List stets IRRTUM über eine ihm WICHTIGE Eigenschaft der Sache anführen - und für den Irrtum ist der Verkäufer verantwortlich.
MFG Kester
40 Antworten
Hier ein Fall eines Bekannten, der privat einen Golf verkaufte. Die Geschichte ist 20 Jahre her, damals musste man noch nichtmal Gewährleistung explizit ausschließen.
Das Fahrzeug war mit "G-Kat" in einem Zeitungsinserat angeboten (die entsprechende Plakette klebte an der Scheibe), hatte aber tatsächlich gar keinen, erfüllte aber die Abgaswerte, um die Plakette zu führen.
Der Käufer bemängelte nach Kauf einen Getriebeschaden und verklagte den Verkäufer. Während des Verfahrens drehte sich der Spieß und es ging gar nicht mehr um den Getriebeschaden. Eine Arglist konnte dem Verkäufer nicht nachgewiesen werden. Der Kaufvertrag wurde aber angefochten, weil das Fahrzeug keinen G-Kat hatte, obwohl der Käufer keinerlei Nachteil erlitten hatte. Die Plakette hat auch er erhalten. Verkäufer musste das Fahrzeug zurück nehmen!
Hallo,
interessante Sache. Was ich nicht unerheblich finde ist, dass der Verkäufer beim Verkauf nicht explizit auf den Sachverhalt hingewiesen hat. Wenn ich richtig vertanden habe war dem Verkäufer ja zum Verkaufszeitpunkt bereits bekannt, dass ein Fehler in der Anzeige und auf den Bildern vorhanden war. Er hatte also jegliche Möglichkeit den Fehler VOR Verkauf aufzuklären und bei weiterem Interesse des Käufers im Vertrag zu vermerken, und das alleine schon zur eigenen Sicherheit.
Ich bin kein Jurist, aber das könnte ja ebenfalls als eine klare Täuschungsabsicht verstanden werden?!
Gruß
Moin,
Ein Urteil heranzuziehen kann schief gehen, denn die Umstände müssten exakt identisch sein. In der Realität ist dies tatsächlich aber selten der Fall. Das es kein Mangel im Sinne der Gewährleistung oder Sachmängelhaftung ist - dürfte den meisten klar sein. Die entscheidende Sache liegt im Detail - und hier geht es zuerstmal darum ob eine Rückabwicklung bzw. ob der Vertrag anfechtbar ist. Und hier kann halt der Kauf unter Irrtum möglich sein. Um das zu entscheiden müsste man aber beim Gespräch dabeigewesen sein. Und deshalb meine Einschätzung 50/50 - und dabei bleibe ich auch ... weil ich nicht beim Verkauf dabei war.
MfG Kester
Hm, das Gespräch wird vor Gericht bestimmt eine untergeordnete bzw. keine Rolle spielen, da (bestimmt sehr gegensätzliche) Aussage gegen Aussage. Ich denke hier zählt nur was auf dem Papier steht oder stand (in der Anzeige).
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Also für mich klingt das einfach nur nach dem Versuch eine "linke" Nummer abzuziehen und jetzt hat man kalte Füße bekommen und versucht sich hier Informationen bzw. Absicherung zu holen.
Das Auto war in deinem Besitz ( oder des Verkäufers, falls das nicht du selber bist...) und man will es nicht gemerkt haben das der Wagen gar keine grüne Plakette hat?
Und der TÜV auch nicht? Bei mir ist dem TÜV sogar aufgefallen das ich keinen Aufkleber im Cockpit habe das ich mit meinen Winterreifen nur 160km/h fahren darf. Und der Prüfer war sehr locker und umgänglich............
Und dann macht man Fotos von der grünen Plakette, gibt das auch bei Mobile so an und nimmt dann bei Abholung des Fahrzeugs "zufällig" die Plakette ab?????
Ich wünsche dem letzten Käufer viel Glück und drücke beide Daumen das der Vertrag ungültig wird.
Ja ich wollte es nicht so direkt schreiben: Aber ich hatte mich auf gefragt, wieso der Verkäufer dann die grüne Plakette "wegen Abmeldung" von der Scheibe entfernt. Zeitgleich habe ich mich gefragt wieso das Bild in der Anzeige so fotografiert war, dass die grüne Plakette "zur erahnen" war. Immerhin ist eine grüne Plakette - so diese ein Auto hat - ja durchaus ein Merkmal, das den Preis hebt oder heben kann.
Ein Richter ist übrigens unabhängig in seiner Entscheidung. Er lädt beide Parteien zum Gespräch. Da scheinbar der Käufer - so die Darstellung - zu keinem Zeitpunkt mit dem Verkäufer das Gespräch über das die Feinstaubplakette geführt hat, werden beide sagen, dass sie nicht darüber gesprochen haben. Wenn der Käufer zum Beispiel sagt, dass der Verkäufer die Feinstaubeinordnung mündlich bestätigt hat, geht es letztlich um Glaubwürdigkeit. Da sind so Richter gar nicht dumm.
Er wird dann einschätzen müssen, ob seiner Meinung nach die Bebilderung und der Anzeigentext als Beschaffenheitsvereinbarung ausreichend sind - auch wenn darüber nicht weiter gesprochen wurde und der Vertrag keinen Inhalt dazu aufweist - oder nicht.
Der Unterschied zum BGH Urteil ist eben, dass "nach" der Anzeige die Plakette entfernt wurde und über die Feinstaubeinordnung nicht weiter gesprochen wurde.
Das dem Verkäufer - so wie er sagt - nach dem Inserat bekannt wurde, dass der Wagen keine gründe Plakette hat und er über diesen erheblichen Umstand nicht aufgeklärt hat, ist sicherlich interessant.
Vergleichbar ist das mit dem Fall, dass ein Fahrzeug als "unfallfrei laut Vorbesitzer" oder "Tachostand laut Anzeige" beworben wird, der Verkäufer aber noch vor Verkauf erfährt, dass der Wagen einen Unfall hatte oder der Tacho nicht stimmt, aber darüber nicht aufklärt.
Was man auch nie vergessen sollte: Erste Instant, Richter Guido sagt "Rücktritt Nein" und dann gehts in die Berufungsinstanz etc. Ist man da nicht rechtsschutzversichert - scheinbar ist es der TE nicht, da er wohl nicht die kostenfreie Ersteinschätzung seiner RSV in Anspruch genommen hat - ist das schon ein erheblliches Prozess- bzw. Kostenrisiko. Hat der Käufer eine RSV und gibt seine RSV dann grünes Licht...zieht der einfach durch.
Thema: arglistige Täuschung:
Sicherlich kann man das hier diskutieren. Diese kann durch Tun UND Unterlassen begangen werden. Tun - Anzeige, Entfernen und nicht aufklären - Unterlassen 😉
Jedoch wurde der Fahrzeugschein übersandt vor Übergabe. Ein guter Anwalt wird die arglistige Täuschung - so die Einordnung der Feinstaubplakette dort verzeichnet ist (ich weiß es nicht) - jedoch erfolgreich abwenden.
Zitat:
@sladdy72 schrieb am 16. Februar 2016 um 13:11:28 Uhr:
Also für mich klingt das einfach nur nach dem Versuch eine "linke" Nummer abzuziehen und jetzt hat man kalte Füße bekommen und versucht sich hier Informationen bzw. Absicherung zu holen.
Ich denke das dürfte mittlerweile für jeden offensichtlich sein.
Zitat:
Was man auch nie vergessen sollte: Erste Instant, Richter Guido sagt "Rücktritt Nein" und dann gehts in die Berufungsinstanz etc. Ist man da nicht rechtsschutzversichert - scheinbar ist es der TE nicht, da er wohl nicht die kostenfreie Ersteinschätzung seiner RSV in Anspruch genommen hat - ist das schon ein erheblliches Prozess- bzw. Kostenrisiko. Hat der Käufer eine RSV und gibt seine RSV dann grünes Licht...zieht der einfach durch.
So wird’s laufen.
Daher mein schon gegebener Rat, dem Käufer die Rückabwicklung incl. einer kleinen Entschädigung für seine Umstände anzubieten.
Billiger wird’s ab jetzt nicht mehr.
Moin,
Veima - sicher wird ein ordentlicher Richter sich diesbezüglich erkundigen - um zu einer Idee zu kommen, ob die Plakette Thema war und wie er die Bewerbung einzustufen hat. Kann der Käufer glaubhaft machen, das er zum Ausdruck gebracht hat, die Plakette sei ihm wichtig - hat er zumindest schonmal einen Punkt bzgl. Irrtum und Rückabwicklung gemacht. Und es gab kürzlich durchaus Urteile die Bewerbung - je nach Aussage und Umstände als wichtigen Teil der Eigenschaftsbeschreibungen angenommen haben. Aber wie beim oben genannten Urteil - verbindlich was abzuleiten ist da auch schwer.
MfG Kester
Unabhängig von der rechtlichen Komponente: Der Deal war einfach scheisse. Der Verkäufer kann sich schon denken, dass die grüne Plakate wichtig für den Käufer war. Ich möchte ihm nicht unterstellen, dass er da bewusst auf weitergehende Hinweise verzichtet hat. Aber sicherlich war es kein Verkauf, der beide Seiten glücklich macht. Mitverantwortung trägt selbstredend auch der Käufer - jeder ist seines Glückes Schmied. Aber wenn der Käufer die "grüne Plakette" geistig "abgehakt" hat, weil für ihn nach der Bebilderung und Angebotsbeschreibung eben klar war, dass diese vorhanden ist, kann ich es auch verstehen. Wenn dann noch der Kontakt "nett und seriös" ist, soll es Menschen geben, die nicht grundsätzlich an das schlechte im Menschen glauben, sondern ihrem Bauchgefühl vertrauen. Vor allem ungeübte Autokäufer sind der der Besichtigung eben oftmals vom möglichen neuen Schätzchen hin und weg und vergessen dann nochmal alles akribisch 2 h lang zu prüfen - deswegen gibt es ja die rechtliche Regelung, dass das Angebot ohne weitere Worte Beschaffenheitsvereinbarung sein KANN (nicht muss).
Wir haben mal ein Cabrio gekauft. Wollten zur Dekra - die hatten aber zu. Haben es trotzdem mitgenommen. Wieso bin ich das Risiko eingegangen? Der Verkäufer war ein feiner Kerl. War auf jeden Fall mein Bauchgefühl. Der wusste genau, dass ich keine Ahnung von Autos habe. Aber das hat alles gepasst. Diese Freiheit will ich mir nicht nehmen lassen. Nicht jeder will betrügen. Hätte auch schief gehen können. Ist es aber nicht.
Das hat schon ein wenig "Geschmäckle" mit dem Entfernen der grünen Platte.
Leider sind die Angaben zum Fahrzeug sehr allgemein. Eine sicherlich interessante Frage wäre, ob es von dem Hersteller/Modell aus dem betreffenden Baujahr überhaupt einen Diesel mit grüner Plakette gibt. Wenn nicht, dann hat sich der Käufer nicht richtig informiert und dieser "Fehlkauf" wäre auch bei einem anderen Verkäufer möglich gewesen - zumal der Käufer mit den Papieren das im Vorfeld hätte klären können. Falls es aber das Fahrzeug sowohl mit als auch ohne die grüne Plakette gegeben hat, ja dann...
Es gab und gibt eine Menge "grüner" Euro 3 Diesel mit nachgerüstetem Partikelfilter.
Besonders bei grossvolumigen Geländewagen hat man das damals recht gerne gemacht.
Drum ist bei diesen für die Durchschnittspolitesse auch kaum von aussen zu erkennen, ob sie ihr Aufkleberchen zu recht tragen.