Rechtliche Frage AutoVERKAUF
Tach zusammen,
folgende Konstellation:
- ein 13 Jahre alter Diesel Geländewagen wird bei mobile.de zum Verkauf angeboten.
- auf den Fotos ist eine grüne Plakette zu erahnen, diese wird jedoch vor Verkauf entfernt da er abgemeldet werden sollte.
- Käufer schaut sich das Fahrzeug an, bekommt Fahrzeugpapiere vorher zugeschickt, kauft das Auto und beide Parteien einigen sich auf einen Privatkaufvertrag (mobile.de) inkl. Auschluss der Sachmängelhaftung. Von der Schadstoffklasse bzw. einem möglichen Dieselpartikelfilter ist/war nie die Rede.
Zu Hause angekommen fällt dem Käufer auf dass der Wagen keine grüne Plakette besitzt und auch keine kriegen wird (die war, wie sich jetzt herausstellte, fälschlicherweise seit dem Fahrzeugkauf vom Händler damals angeklebt, richtig wäre eine gelbe gewesen).
Der Käufer möchte nun vom Vertrag zurücktreten, da er sagt, er hätte das Fahrzeug nur wegen der grünen Plakette gekauft. Zu Recht?
Ich sehe das so, er hatte vorher alle Fahrzeugpapiere und hat sich den Wagen ja auch angeschaut und ihn gekauft. OHNE Plakette oder sonstigen Zusicherungen unsererseits.
Wie seht ihr das? p.P oder kann der vom Vertrag zurücktreten?
Gruß
Jatzman
Beste Antwort im Thema
Moin,
Deine Argumentation finde ich etwas witzig. Der KÄUFER hätte sich informieren müssen, ob die Plakette zu Recht dran war. Der VERKÄUFER jedoch nicht? Warum sollte der Verkäufer diesbezüglich weniger Pflichten haben, als der Käufer? Diese Argumentation ist doch daneben - der eine darf sich nicht auf Unwissenheit in der Sache berufen, der andere hingegen in exakt der gleichen Sache hingegen NICHT. Fällt dir die Unlogik in deiner Argumentation auf?
Rechtlich ist es eine 50/50 Sache - wobei ich leichte Tendenzen PRO KÄUFER sehe, denn er kann zu guter List stets IRRTUM über eine ihm WICHTIGE Eigenschaft der Sache anführen - und für den Irrtum ist der Verkäufer verantwortlich.
MFG Kester
40 Antworten
rechtlich wird man Glück haben müssen, denke ich..
Wird genauso wie ein hübsches Mädel beim Verkaufsgegenstand sein... - wenn ich das Produkt kaufe, gibt es keine Gratis-Blondine mit dazu.. 🙁
Letztlich sollte man sich immer selbst im Netz (vorher) vergewissern, welche Plakette man für das Fahrzeug erhalten kann...
Meiner Meinung nach ist ein Rücktritt sehr schwer möglich da er sich vorher hätte informieren können.
Es kommt auf den Verkäufer an ob er will oder nicht.
Natürlich wird ein Verkäufer das nicht umsonst machen, bei 20% des Kaufpreises wird er vielleicht schwach. 😁
Was wurde denn im Inserat angegeben?
Grün (4) Umweltplakette oder wurde dort nichts angeklickt?
Getäuscht wurde ja hier bereits der Verkäufer von seinem damaligen Verkäufer.
Angegeben wurde Grün (4) auf Basis, dass ja diese Plakette am Fahrzeug klebte. Jedoch, wie andere Angaben auch, "ohne Gewähr".
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Da geht wohl nix.
Kann ja eine grüne Plakette sein ohne Kennzeichen drauf.
Die kann ich mir an jeden 123er Diesel hinkleben, ist halt nicht gültig.
Aber rein als Werbemaßnahme ist es meiner Meinung nach unbedenklich.
Also nach meinem Rechtsempfinden fehlt dem Auto eine "zugesicherte Eigenschaft", mit solchen Formulierungen wie "ohne Gewähr" kommst Du da nicht raus. Bietest Du das Ding an mit grüner Plakette, machst Fotos mit grüner Plakette, dann wüsste ich nicht, wieso der Käufer da noch nachhaken muss, ob das Ding auch zu recht dran klebt.
Ist für mich jetzt die Frage, ist eine Angabe zur Ausstattung in einer Anzeige eine "zugesicherte Eigenschaft"?
Bei so etwas wichtigem wie einer Schadstoffplakette, mit Sicherheit.
Hat auch mit Ausstattung nichts zu tun
Zitat:
@Jatzman schrieb am 15. Februar 2016 um 14:21:15 Uhr:
Ist für mich jetzt die Frage, ist eine Angabe zur Ausstattung in einer Anzeige eine "zugesicherte Eigenschaft"?
Zitat:
@volker1165 schrieb am 15. Februar 2016 um 14:27:51 Uhr:
Bei so etwas wichtigem wie einer Schadstoffplakette, mit Sicherheit.
Hat auch mit Ausstattung nichts zu tun
Zitat:
@volker1165 schrieb am 15. Februar 2016 um 14:27:51 Uhr:
Zitat:
@Jatzman schrieb am 15. Februar 2016 um 14:21:15 Uhr:
Ist für mich jetzt die Frage, ist eine Angabe zur Ausstattung in einer Anzeige eine "zugesicherte Eigenschaft"?
... welche wie gesagt auf Basis der vorhandenen, vom vorherigen Händler zu unrecht angebrachten basiert.
Zitat:
@Jatzman schrieb am 15. Februar 2016 um 14:38:05 Uhr:
... welche wie gesagt auf Basis der vorhandenen, vom vorherigen Händler zu unrecht angebrachten basiert.
Möglich, aber das braucht hat den Käufer zum Glück nicht zu interessieren.
Verkaufst Du eine Ware mit bestimmten zugesicherten Eigenschaften (z.B: unfallfreiheit, Laufleistung, Schadstoffklasse), dann ist es nicht das Problem des Käufers ob irgendein Vorbesitzer dir gegenüber falsche Angaben gemacht hat.
Du bist der Vertragspartner, nur Du stehst dem Käufer gegenüber in Rechenschaft.
„Ohne Gewähr“ entbindet natürlich nicht von sämtlichen Forderungen.
„Ey, das Auto das sie mir verkauft haben hat nachweislich 250000 anstatt 50000 km!“..“Na und, ich hab deswegen ja geschrieben ohne Gewähr“
Ob du dich dann an den Vorbesitzer wendest steht dir natürlich frei.
Eine falsche Feinstaubklasse ist keine Lappalie, dies kann für einen Käufer je nach Wohnort zu erheblichen Einschränkungen bis hin zur völligen Unbenutzbarkeit des Fahrzeugs führen.
Ist dies in diesem Fall tatsächlich so, wird der Käufer sicher den Gang vor Gericht nicht scheuen.
Wie deine Chancen dort stehen ist völlig unabsehbar, dir kann hier sehr schnell Arglist unterstellt werden.
Wäre ich Du, ich würde dem Käufer wohl zügig die Rückabwicklung unter Begleichung seiner Auslagen anbieten.
Noch ist keinem ein großer Schaden entstanden, geht der Fall tatsächlich vor Gericht kann sich das schnell ändern.
Zitat:
@Jatzman schrieb am 15. Februar 2016 um 13:52:49 Uhr:
Angegeben wurde Grün (4) auf Basis, dass ja diese Plakette am Fahrzeug klebte. Jedoch, wie andere Angaben auch, "ohne Gewähr".
..ich frag' mich, wie hat der Wagen die letzten Jahre den überhaupt die HU erhalten ?
Waren / sind die Prüfer blind gewesen ?
Nu ja,
Verkauft wurde das Fahrzeug ja ohne Plakette. Von "arglist" kann hier also keine Rede sein... Das Fahrzeug war so wie es verkauft worden war entsprechend den normalen Kriterien. Des weiteren ist die Anzeige nicht Teil des Kaufvertrages, somit für mich nicht rechtlich bindend (Beschaffenheitsvereinbarung).
Moin,
Pech gehabt. Der Käufer hätte beim Kauf sich versichern müssen, das dem Wagen eine grüne Plakette zusteht! Was ich mal aufen Bild gesehen habe ist eine Sache, was in den Papieren steht (sogar vorher erhalten) ist die Wahrheit! Daher hat der Verkäufer nichts verheimlicht! Aber wie Dämlich sind die Leute eigentlich???
Ist die Anzeige Vertragsbestandteil geworden? Kommt auf die Gesamtumstände an.
7. Feinstaubplakette
Macht der Verkäufer in seinem Angebot Angaben zum Vorhandensein einer Feinstaubplakette oder erklärt er auf eine entsprechende Frage des Käufers, dass eine Feinstaubplakette vorhanden ist, haben die Parteien eine Vereinbarung darüber getroffen, dass das Fahrzeug eine Beschaffenheit aufweist, die es berechtigt, diese Plakette zu führen (§ 434 I 1 BGB). Auch bei Fehlen von Angaben oder Erklärungen liegt eine entsprechende konkludente Beschaffenheitsvereinbarung vor, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an dem Fahrzeug eine Feinstaubplakette angebracht ist. Dagegen fehlt es an einer Beschaffenheitsvereinbarung, wenn der Käufer insoweit lediglich eine Wissensmitteilung abgibt. Es liegt dann aber ein Sachmangel iSd § 434 I 2 Nr. 2 BGB vor, wenn das Fahrzeug nicht mit einer dem Umweltstatus entsprechenden Plakette versehen ist. Ein solcher Mangel kann allerdings von einem Gewährleistungsausschluss erfasst werden.
Der eine Richter urteilt so, der andere so 😉 Hat halt eine Plakette am Auto geklebt und die Beschreibung auf Mobile.de war ebenfalls so formuliert, dass der Wagen eine Plakette hatte. Das erweckt natürlich den Eindruck, dass der Wagen auch eine grüne Plakette hat. Jurist A wird von einer Beschaffenheitsvereinbarung ausgehen.
Zitat:
Selbst wenn die Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung über eine solche Beschaffenheit nicht getroffen haben, so trug unstreitig das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags eine grüne Plakette. Eine solche ist typischerweise bei der äußeren Besichtigung erkennbar, da sie deutlich sichtbar im Frontbereich angebracht wird. Selbst ohne ausdrückliche Gespräche hierüber ist regelmäßig konkludent vereinbart, dass das Fahrzeug berechtigt ist, die Plakette zu führen, die zum Zeitpunkt des Verkaufs angebracht ist (OLG Düsseldorf vom 22.12.2011, Az. 22 O 103/11, zitiert nach Juris). Der Käufer eines Pkw kann davon ausgehen, dass die für die Erteilung der Plakette erforderlichen Werte von dem Fahrzeug auch tatsächlich eingehalten werden (a. a. O.). Vergleichbar der TÜV-Untersuchung wird durch die Plakette dokumentiert, dass das Fahrzeug auch dem hierdurch bescheinigten Zustand entspricht (a. a. O. mit Verweis auf BGH NJW-RR 1988, 943). Auch wenn entsprechende konkludente Erklärungen zur Beschaffenheit beim Privatverkäufer mit Zurückhaltung anzunehmen sind, gilt das nicht für zentrale Aussagen in Bezug auf die Eigenschaften eines Fahrzeugs. Dazu zählt jedenfalls heutzutage im Hinblick auf zahlreiche Restriktionen auch der Umstand, welche Umweltplakette geführt werden kann (a. a. O.). Welche Zusicherungen bei Verkauf bzw. im Internetinserat gegeben wurden, ist daher nicht mehr entscheidend.
Deine Karre hatte aber ja keine grüne Plakete bei Besichtigung und Verkauf....
Wenn der Rücktritt durch ginge, dann hieße es, dass die vor-Ort Besichtigung und die Betrachtung der Papiere weniger "wert" seien, als die Anzeige auf mobile. Da habe ich meine Probleme mit. Ihr habt nicht über die Feinstaubplakette gesprochen - da würde ich persönlich in Anbetracht der Gesamtumstände eine Beschaffenheitsvereinbarung ablehnen.
Der Gewährleistungssausschluss ist übrigens egal. Entscheidend ist, ob die "gründe Plakette" vereinbart wurde oder nicht. Für (konkuldent) zugesicherte Eigenschaften gibts keinen Gewährleistungsausschluss.