Ich habe das ganze mal rechtlich klären lassen...
Der Käufer kann nur dann zurücktreten, wenn Sie eine bestimmte Emmissionsklasse zugesichert oder eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart oder Sie den Käufer arglistig über die Zuteilungsfähigkeit der grünen Plakette getäuscht hätten. Insoweit würde der Sachmangelausschluss nicht greifen.
Eine Zusicherung liegt nicht vor. Eine Täuschung auch nicht.
Es könnte aber eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart worden sein.
Ausdrücklich wurde die Beschaffenheit "Grüne Plakette" oder "schadstoffarm" nicht vereinbart.
In Betracht kommt aber eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung, also eine Vereinbarung durch schlüssiges Handeln.
Diese Meinung kann man durchaus vertreten, wenn in der Annonce das Fahrzeug mit Plakette zu sehen ist und der Käufer von der Grünen-Plaketten-Fähigkeit ausgehen durfte und die Annonce auch Bestandteil des Vertrages wurde.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 22.12.2011, Az I-22 U 103/11) hat zwar entschieden, dass eine konkuldente Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt.
Der BGH hat jedoch - unter Bestätigung des Urteils eines anderen Senats des OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2012, Az. I - 3 U 63/11 - entschieden, dass in der Regel keine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, wenn sie nicht ausdrücklich gewollt ist (Urt. v. 13.03.2013, Az.: VIII ZR 186/12).
Der Leitsatz des Verfassers der Urteilsbesprechnung Dr. Kramer in VVR 2013, 258 lautet:
"Eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn eindeutig ist, dass die Vertragsparteien eine solche treffen wollten."
-> Mit dem BGH kann der Käufer nicht vom Vertrag zurücktreten.