Recht auf Einblick in Werkstatthistorie?
Hallo Leute,
ich wünsche schöne und entspannte Weihnachten gehabt zu haben!
Mich beschäftigt mal wieder eine Frage und hoffe auf Eure Einschätzung: Hat man als Kunde das Recht die Werkstatt- und Fahrzeughistorie des eigenen Fahrzeuges einzusehen? Mich würde hier besonders interessieren was bei meinem Jahreswagen werkstattmäßig passiert ist, bevor ich der Eigentümer wurde.
Ich entdecke immer wieder neue Knarz- und Klappergeräusche bei meinem Auto, bei denen ich das Gefühl habe, dass der Fahrzeuginnenraum eventuell schon mal - zumindestens teilweise - zerlegt war.
Liebe Grüße und dann bald einen guten Start in das Jahr 2015!
WakeUp
Beste Antwort im Thema
Guten Tag zusammen,
nachdem sich leider niemand gefunden hat, der weitere Expertise beiträgt, habe ich die Kollegen unserer Rechtsabteilung behelligt.
Deren Auskunft:
- So einfach, wie ich mir es vorgestellt hatte, sei es nicht.
- Aber der Ansatz nach Teilen der Werkstatthistorie zu fragen, sei dennoch durchaus vielversprechend.
Es komme dabei tatsächlich nicht darauf an, die Werkstatthistorie selbst zu erhalten. Wenn der private Kaufinteressent beim gewerblichen Verkäufer (wie es eine MB-Niederlassung ist) explizit nachfragt, ob sich aus der Werkstatthistorie Anhaltspunkte für Sachmängel ergeben, sollte der gewerbliche Verkäufer schon allein aus der gebotenen Sorgfaltspflicht dort auch nachsehen. Die eigentliche Historie selbst anzufragen, sei weder notwendig noch zielführend. Der Verkäufer müsse sie wahrscheinlich nicht offenbaren und der Käufer hat auch kein Interesse an allen darin enthaltenen Informationen. Dem Käufer genügt die Eingriffshistorie und vom normalen abweichende Besonderheiten des Wagens. Nur danach solle er sich erkundigen, wie von mir vorgeschlagen.
[Anmerkung: Habe den ersten Absatz sowie weiter unten einige Passagen aufgrund der folgenden Repliken editiert, um ihn verständlicher zu machen.]
Die Frage, wie oft ein Fahrzeug laut Historie in der Werkstatt war, lässt sich nicht einfach abbügeln, wenn der private Käufer signalisiert, ihm sei es besonders wichtig, kein Fahrzeug zu kaufen, das ungewöhnlich häufig in die Werkstatt musste. Wenn sich der private Kaufinteressent entsprechend erkundigt und klar zu erkennen gibt, dass dies für ihn eine wichtige Beschaffenheit der Kaufsache sei, wird es für den schweigsamen gewerblichen Verkäufer zumindest unwägbar.
Gerade bei jüngeren Problemfahrzeugen, die sich noch in der Garantie- bzw. Gewährleistungsphase befinden, ist deren Historie (zumindest was die eigenen Werkstätten angeht) für eine Herstellerfiliale zugänglich. Dabei gehe es nicht darum, Einsicht in die Werkstatthistorie zu begehren. Vielmehr erkundige man sich lediglich nach der Zahl der Werkstattaufenthalte. Und diese Information liegt dem MB-Verkäufer zumindest für die MB-Werkstätten vor. Für eine Auskunft müsse er die Werkstatthistorie auch nicht offenbaren. Die Rechtslage werde bei Verschweigen auffällig vieler ungeklärter Werkstattaufenthalte für den allzu zugeknöpften Verkäufer einer MB-Filiale auch unter dem Aspekt der arglistigen Täuschung unkalkulierbar -vor allem wenn sich der Käufer danach explizit erkundigt hatte. Das hatte ich gar nicht auf dem Schirm.
Die Kollegen haben noch zwei Urteile des BGH zu dem Stichwort Arglist erwähnt:
BGH, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 30/08 (NJW 2009, 2120):
Dort ging es um Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragschluss. Diese seien im Sachbereich der §§ 434 ff. BGB nach Gefahrübergang zwar grundsätzlich ausgeschlossen. Das gelte jedoch zumindest dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat.
Die Fortsetzung dieses Falls endete in einem weiteren
BGH-Urteil vom 12. November 2010 - V ZR 181/09 (NJW 2011, 1280):
Ein Gewährleistungsausschluss ist nach § 444 BGB unwirksam, wenn ein Sachmangel arglistig verschwiegen wurde. An sich trägt die Beweislast der Käufer. Da es sich aber um eine negative Tatsache handelt (nicht aufgeklärt worden zu sein), besteht eine Beweiserleichterung durch eine sog. "sekundäre Behauptungslast": Der Verkäufer muss substantiiert vortragen, wie er aufgeklärt hat und darf nicht einfach die Behauptung, nicht aufgeklärt zu haben, bestreiten. Trägt er nichts vor, gilt sein bloßes Bestreiten, weil unsubstantiiert, gem. § 138 III ZPO als Geständnis (§ 288 ZPO).
In dem Fall (war kein Auto aber das Bürgerliche Gesetzbuch gilt eben für vieles) war die Kaufsache mit einem Mangel behaftet. Dies war den Verkäufern auch bekannt, weil ihnen zuvor deswegen ein Kaufinteressent abgesprungen war. Als sich andere Kaufinteressenten just hinsichtlich der entsprechenden Beschaffenheit der Kaufsache erkundigten, antwortete der Käufer (wahrheitswidrig), er wisse hierzu nichts.
Dabei wussten die Verkäufer ja bereits wegen des abgesprungenen Kaufinteressenten, dass dies ein Umstand war, der für einen verständigen Käufer von kaufentscheidender Bedeutung war. Wenn also ein Kunde seinen Wagen wandelt (das Beispiel hatten wir oben), dann kann man das Auto unter Umständen nicht einfach so auf den Hof der Niederlassung stellen und dem nächsten Käufer andrehen.
Das schriftliche Erkundigen, so meinen meine Kollegen aus der Rechtsabteilung, sei auch ohne juristischen Hintergedanken ein guter Ansatz. Rechtlich gesehen, müsse der Verkäufer vielleicht nicht jedes Zipperlein offenbaren. Für einen Sachmangel sollte es sich schon um eine erhebliche Einschränkung der Nutzbarkeit handeln. Aber was das im Einzelfall sei, müsse dann vor Gericht geklärt werden. Wie das ausgehe, könne keine Rechtsabteilung eines Herstellers mit 100 Prozent Sicherheit prognostizieren. „Die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung umfasse nämlich neben der technischen Beurteilung der Funktionstauglichkeit auch den Fahrkomfort“ (Himmelreich / Andreae / Teigelack, Autokaufrecht §6, Rz 51 mit dem Beispiel Knarzen der Sitze und einem Hinweis auf OLG München).
Jedenfalls sei in der Praxis mit einem erhöhten Einigungswillen zu rechnen, wenn sich ein Käufer dementsprechend vorher ausführlich und schriftlich dokumentiert erkundigt habe. Dies vorhersehend, dürften die meisten Profi-Verkäufer bei MB eher bereitwillig Auskunft geben. Und das sei ja schließlich auch das Ziel der Fragen: Für beide Seiten Ärger vermeiden.
Fazit: Es gibt natürlich keine sichere Methode, sich vor Reinfällen zu bewahren. Aber entsprechende Fragen bei der Kaufanbahnung können die Position des Käufers verbessern.
108 Antworten
Hallo zusammen,
ich bin seit 3 Wochen stolzer Besitzer eines gebrauchten S212.
Die Werkstatthistorie hat mich natürlich interessiert um zu wissen wie es mit Getriebe und Motor aussieht.
Also bin ich zu meinem nächst gelegenen Händler und habe freundlich nach der Historie gefragt.
Ich bekam problemlos einen 4 - seitigen Ausdruck in dem jedes kleine Problem und Reparatur aufgeführt war.
Somit bin ich voll im Bilde und weiß, worauf ich in Zukunft achten muss.
Ich musste nur nachweisen dass ich aktuell der Halter bin.
Gruß Oldi
Zitat:
@Ma_Benz_Benz_Benz schrieb am 30. Dezember 2014 um 12:18:44 Uhr:
Davon kannst Du kein Wort glauben -> http://www.motor-talk.de/.../...aftung-ein-fremdwort-t4952777.html?...Zitat:
@sestiphatis schrieb am 30. Dezember 2014 um 10:38:23 Uhr:
...Beim nächsten Kauf sind Einblick in die Reparaturhistorie und ein Dekra-Prüfbericht Pflicht. Genau so die Bezahlung über Treuhandkonto.
Wahrscheinlich bin ich nur ein Einzelfall 😁 - wie Stern MB, Brazzident, Keepsake, ...
Aber ein zweites Mal lasse ich mich von der Daimler-AG nicht verarschen!
Ganz ehrlich, ich kann es mir nicht vorstellen, denn warum soll es nur uns so ergangen sein... Schau Dir nur die google-Bewertungen der NL an. Ein Armutszeugnis...
Meinen nächsten Wagen nehme ich auch nur noch, wenn ich mehrere Stunden Probe fahren darf, mir ein Einblick in die Werkstatthistorie (wegen mir auch mündlich -> vor Jahren hatte mir ein VW-Händler ungefragt jede Reparatur mündlich übermittelt) gewährleistet und on top ein Dekra-Gutachten (wenn nicht drin, dann fahre ich selbst mit dem Wagen zum Gutachter) gemacht wird.
Zitat:
@murmeli1965 schrieb am 31. Dezember 2014 um 14:25:46 Uhr:
Hallo zusammen,
ich bin seit 3 Wochen stolzer Besitzer eines gebrauchten S212.
Die Werkstatthistorie hat mich natürlich interessiert um zu wissen wie es mit Getriebe und Motor aussieht.
Also bin ich zu meinem nächst gelegenen Händler und habe freundlich nach der Historie gefragt.
Ich bekam problemlos einen 4 - seitigen Ausdruck in dem jedes kleine Problem und Reparatur aufgeführt war.
Somit bin ich voll im Bilde und weiß, worauf ich in Zukunft achten muss.
Ich musste nur nachweisen dass ich aktuell der Halter bin.Gruß Oldi
Der Halter bekommt die Auskunft. Vor Kauf kann das auch ein Verkäufer vorlegen.
Zitat:
Die Rechnung mit der Demografie übersieht gravierende Faktoren: Man muss zunächst einmal das Heer der Dienstwagen und Flotten abziehen (Profi-Großkunden). Das schlägt aber noch nicht so sehr zu Buche. Schwerer wiegt der Umstand, dass von den Privatkunden nur ein verschwindend geringer Bruchteil den Beschwerdeweg durchzieht, bis hin zur Einschaltung eines Anwalts. Die tatsächliche Zahl der ernstzunehmenden Drohungen mit Presse ist in Relation überraschend gering.
Vielleicht solltest du erst einmal wissen, dass die Kummerkästen der Magazine nur Fälle aufnehmen, wo noch kein Anwalt eingeschaltet wurde. Aber jetzt zur tatsächlichen Anzahl der "Presse-Droher": Autobild hat in der letzten Ausgabe des Jahres 2014 die Statistik der Leserzuschriften 2014 abgedruckt. Von 100000 Zuschriften waren es 10000 für den Kummerkasten. Pro erscheinendem Heft sind das grob 200 Zuschriften.
Das wäre also an sich schon ein stumpfes Schwert - 1:200. Aber jetzt kommts: Abgedruckt wurden in den letzten Wochen 0 Fälle. Diese Rubrik ist gar nicht mehr im Heft - Quote 0:200. Es werden anscheinend mit diesem Instrument statistische Informationen über problematische Fahrzeuge gesammelt, um dann darüber zu schreiben, wie z.B. unlängst über die Ketten in VWs TSI-Motoren. Die regelmäßige Einzelveröffentlichung scheint mir abgelöst worden zu sein, von der Aktion "Wir bezahlen Ihre Rechnung", wo Werbepartner ATU bedürftigen Personen Möhren mit Wartungsstau repariert.
Ähnliche Themen
Zitat:
@sestiphatis schrieb am 2. Januar 2015 um 14:49:45 Uhr:
Vielleicht solltest du erst einmal wissen, dass die Kummerkästen der Magazine nur Fälle aufnehmen, wo noch kein Anwalt eingeschaltet wurde. Aber jetzt zur tatsächlichen Anzahl der "Presse-Droher": Autobild hat in der letzten Ausgabe des Jahres 2014 die Statistik der Leserzuschriften 2014 abgedruckt. Von 100000 Zuschriften waren es 10000 für den Kummerkasten. Pro erscheinendem Heft sind das grob 200 Zuschriften.Zitat:
Die Rechnung mit der Demografie übersieht gravierende Faktoren: Man muss zunächst einmal das Heer der Dienstwagen und Flotten abziehen (Profi-Großkunden). Das schlägt aber noch nicht so sehr zu Buche. Schwerer wiegt der Umstand, dass von den Privatkunden nur ein verschwindend geringer Bruchteil den Beschwerdeweg durchzieht, bis hin zur Einschaltung eines Anwalts. Die tatsächliche Zahl der ernstzunehmenden Drohungen mit Presse ist in Relation überraschend gering.
Das wäre also an sich schon ein stumpfes Schwert - 1:200. Aber jetzt kommts: Abgedruckt wurden in den letzten Wochen 0 Fälle. Diese Rubrik ist gar nicht mehr im Heft - Quote 0:200. Es werden anscheinend mit diesem Instrument statistische Informationen über problematische Fahrzeuge gesammelt, um dann darüber zu schreiben, wie z.B. unlängst über die Ketten in VWs TSI-Motoren. Die regelmäßige Einzelveröffentlichung scheint mir abgelöst worden zu sein, von der Aktion "Wir bezahlen Ihre Rechnung", wo Werbepartner ATU bedürftigen Personen Möhren mit Wartungsstau repariert.
Jeder ARD Sender hat wenigstens ein Fernseh-Verbrauchermagazin. Hinzu kommen Formate wie Plusminus. Hier ein paar Beispiele, bei denen mancher Sender explizit auffordert, Fälle einzureichen:
- ARD: http://www.daserste.de/.../index.html
- MDR: http://www.mdr.de/umschau/gunnar-breske100.html
- SWR: http://www.swr.de/.../index.html
- SR: http://www.sr-online.de/.../bonus_zuschauerthema100.html
- NDR http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/markt/index.html
- WDR: http://www1.wdr.de/.../uebersichtrubriken104.html
- WDR: http://www1.wdr.de/.../koennes-kaempft104.html
- HR: http://www.hr-online.de/.../index.jsp?rubrik=2634
- RBB: http://www.rbb-online.de/was/index.html
- Dann gibt es noch Radioformate, wie zum Beispiel beim Bayerischen Rundfunk: www.br.de/.../index.html
- Und natürlich das ZDF mit WISO: http://wiso.zdf.de/wiso/wiso-5991338.html
- Das gemeinnützige Verbraucherportal Finanztip (http://www.finanztip.de/auto-reise/) mag vielleicht noch nicht so bekannt sein, hat aber einen renommierten Verbraucherjournalisten als Chefredakteur
- Damit nicht genug: Hier kämpft BILD für Sie: http://www.bild.de/.../bild-kaempft-17108530.bild.html - BILD fragt häufig auch ohne Berichterstattung bei Herstellern oder Institutionen an. Ich habe Jahr für Jahr selbst immer ein Dutzend Fälle auf dem Tisch - teilweise zur Begutachtung für die BILD bei ihrer Recherche. Entweder bevor sie loslegen oder wenn sie eine Antwort erhalten haben. Bei Fällen mit Auto handhabt es die BILD ebenso. Ob die BILD berichtet, entscheidet sie im Einzelfall. Nach meinem Eindruck sind sie bisweilen auch zufrieden, wenn sie etwas bewirkt haben und berichten trotz Erfolg nicht. Die Rede ist hierbei nicht von der Autobild, mit denen habe ich keinen Kontakt.
Dass Medien generell Fälle ablehnen, bei denen bereits Anwälte eingeschaltet sind, ist kompletter Humbug. Nimm die Fälle von Berichterstattung, wo Anwälte der Betroffenen sich gegenüber Zeitung oder Sender äußern. Kennt jeder, dass Medien über einzelne Fälle von Verbraucherproblemen mit Herstellern (oder Behörden) berichten. Beispiele kann man sich leicht mit Google selbst heraussuchen.
Natürlich werden die allermeisten Fälle nicht veröffentlicht. Nur als Hersteller weißt Du nie, ob der konkret vorliegende Fall nicht doch in die Sendung oder ins Blatt kommt. Ist der Fall klar und krass, versuchst Du es zu vermeiden.
Zitat:
@rus schrieb am 2. Januar 2015 um 21:23:50 Uhr:
Ist der Fall klar und krass
Und da hört nach wie vor meine Phantasie auf... wie müsste denn der Ablauf gewesen sein, um einen "klaren und krassen Fall" auszumachen?
Ich frag noch ein letztes Mal um ein paar Beispiele... dann geb's ich auf.
Zitat:
@chess77 schrieb am 2. Januar 2015 um 22:20:53 Uhr:
Und da hört nach wie vor meine Phantasie auf... wie müsste denn der Ablauf gewesen sein, um einen "klaren und krassen Fall" auszumachen?Zitat:
@rus schrieb am 2. Januar 2015 um 21:23:50 Uhr:
Ist der Fall klar und krassIch frag noch ein letztes Mal um ein paar Beispiele... dann geb's ich auf.
In etwa wie bei mir 😁 ---> JS ausgeliefert mit 2500 Euro an Reparaturkosten plus gefährliches Fahrverhalten als Zugabe. Krasser geht das kaum. Die verkaufende Niederlassung lehnte jegliche Nachbesserungen sogar schriftlich ab.
Somit war der Weg für eine Schadenersatz-Klage frei. Am Ende habe ich etwas Geld bekommen (Thema Güteverhandlung). Komischerweise ging das plötzlich ganz schnell.
Ein Angebot von Daimler den Wagen in Ordnung zu bringen kam jedoch nie.
An die Presse hätte ich mich auch wenden können - das wollte ich aus persönlichen Gründen nicht.
Zitat:
@Ma_Benz_Benz_Benz schrieb am 3. Januar 2015 um 12:39:56 Uhr:
In etwa wie bei mir 😁 ---> JS ausgeliefert mit 2500 Euro an Reparaturkosten plus gefährliches Fahrverhalten als Zugabe. Krasser geht das kaum. Die verkaufende Niederlassung lehnte jegliche Nachbesserungen sogar schriftlich ab.
Somit war der Weg für eine Schadenersatz-Klage frei. Am Ende habe ich etwas Geld bekommen (Thema Güteverhandlung). Komischerweise ging das plötzlich ganz schnell.
Ein Angebot von Daimler den Wagen in Ordnung zu bringen kam jedoch nie.An die Presse hätte ich mich auch wenden können - das wollte ich aus persönlichen Gründen nicht.
Wenn kein Angebot kam, was ist dann aus Deinem Wagen geworden? Wie alt war er denn?
In aller Kürze:
W212 als Ex-Behördenfahrzeug (Jahreswagen) direkt dort gekauft. Ab dem ersten NL-/VP-Kontakt habe ich mir bei jeder/jedem Reparatur/Service die Schadenshistorie ausdrucken lassen. Es gab weder einen Hinweis auf Datenschutz, noch ein Zögern der jeweiligen Mitarbeiter.
Mein Fahrzeug, meine Schadenshistorie!
Also manche Äußerungen hier empfinde ich als extrem erheiternd.
"Ich glaube nicht, dass man mit so einem Anliegen beim Verkäufer Gehör findet?"
"Sie sind nicht verpflichtet, das zu offenbaren."
und so weiter und so fort.
Das hört sich so an, als sei der Käufer der Bittsteller.
So denken scheinbar auch die meisten Kunden, die zu einem MB Dealer gehen.
Frisch gewaschen und möglichst mit Anzug und Krawatte um ein Auto betteln.
Wie die Lämmer.
Bei einem Gebrauchtwagen-Kauf/-Verkauf haben die beteiligten Parteien vollkommen entgegengesetzte Interessenlagen. Da muss schon jeder selbst sehen, dass seine Interessen gewahrt bleiben. Der andere wird in jedem Fall egoistisch auf seinen eigenen Vorteil achten.
Wenn ich eine Frage zu einem Fahrzeug hätte (z.B. "War dieses Fahrzeug mehr als einmal außerplanmäßig in der Werkstatt? Wenn ja, warum?) und der Verkäufer mir die Auskunft nicht geben will (sei es aus unlauterer Absicht oder mit dem Argument "Datenschutz"😉, dann kaufe ich dort eben nicht. Egal, ob es eine MB NL, ein Fähnchenhändler oder ein Privat-Verkäufer ist.
Jede Diskussion ist überflüssig und reine Zeitverschwendung.
Am Ende des Tages entscheidet der Kunde, was er erfährt und was nicht.
Wenn er zu wenig erfährt, wird er eben kein Kunde. Oder er bleibt ein Lamm.
Zitat:
@rus schrieb am 3. Januar 2015 um 18:11:20 Uhr:
Wenn kein Angebot kam, was ist dann aus Deinem Wagen geworden? Wie alt war er denn?
Zum Glück habe ich einen hilfsbereiten Mercedes-Service-Partner der mir gut geholfen hat. Die Reparaturen habe ich zuerst aus eigener Kasse bezahlt. Nach der Güteverhandlung bekam ich zwar Geld vom Verkäufer aber nicht in der Höhe der angefallenen Reparaturen. Den Wagen fahre ich heute noch.
Ich hatte mich damals die Reparaturhistorie angesehen: diese war ganz OK sonst hätte ich auf eine Rückabwicklung vom Kaufvertrag hingearbeitet.
Das Fahrzeug war beim Kauf gerade 2,5 Jahre alt und 80.000 km gelaufen.
Das hier ist auch ein bemerkenswertes Beispiel: http://www.motor-talk.de/.../...remium-ist-etwas-anderes-t5086551.html
Als Privatfahrer kaufe ich grundsätzlich keinen Neuwagen mehr wegen der bei scheinbar allen Herstellern aufgrund der Komplexität der Systeme unberechenbaren Qualitätssituation des ausgelieferten Fahrzeugs.
Ein JW vom WA scheint mit die beste Möglichkeit, hier auszusortieren. Dabei bestehe ich auf einer Einsicht in die Werkstatthistorie. Gibt es Auffälligkeiten, verzichte ich in der Regel auf das Auto. Außerdem kaufe ich Fahrzeuge mit wenig "Extras", insbesondere wenig Assistenzsystemen, um die kommende "Fehlerquote" gering zu halten.
Gruß
T.O.
Und natürlich würde man in Zukunft prüfen, ob bei einem Wagen mit diesem Motor die entsprechenden Maßnahmen durchgeführt wurden (= Kauf) oder nicht (= Rückfrage):
http://www.motor-talk.de/.../...ueckrufaktion-bzgl-om651-t5155066.html
Guten Tag zusammen,
nachdem sich leider niemand gefunden hat, der weitere Expertise beiträgt, habe ich die Kollegen unserer Rechtsabteilung behelligt.
Deren Auskunft:
- So einfach, wie ich mir es vorgestellt hatte, sei es nicht.
- Aber der Ansatz nach Teilen der Werkstatthistorie zu fragen, sei dennoch durchaus vielversprechend.
Es komme dabei tatsächlich nicht darauf an, die Werkstatthistorie selbst zu erhalten. Wenn der private Kaufinteressent beim gewerblichen Verkäufer (wie es eine MB-Niederlassung ist) explizit nachfragt, ob sich aus der Werkstatthistorie Anhaltspunkte für Sachmängel ergeben, sollte der gewerbliche Verkäufer schon allein aus der gebotenen Sorgfaltspflicht dort auch nachsehen. Die eigentliche Historie selbst anzufragen, sei weder notwendig noch zielführend. Der Verkäufer müsse sie wahrscheinlich nicht offenbaren und der Käufer hat auch kein Interesse an allen darin enthaltenen Informationen. Dem Käufer genügt die Eingriffshistorie und vom normalen abweichende Besonderheiten des Wagens. Nur danach solle er sich erkundigen, wie von mir vorgeschlagen.
[Anmerkung: Habe den ersten Absatz sowie weiter unten einige Passagen aufgrund der folgenden Repliken editiert, um ihn verständlicher zu machen.]
Die Frage, wie oft ein Fahrzeug laut Historie in der Werkstatt war, lässt sich nicht einfach abbügeln, wenn der private Käufer signalisiert, ihm sei es besonders wichtig, kein Fahrzeug zu kaufen, das ungewöhnlich häufig in die Werkstatt musste. Wenn sich der private Kaufinteressent entsprechend erkundigt und klar zu erkennen gibt, dass dies für ihn eine wichtige Beschaffenheit der Kaufsache sei, wird es für den schweigsamen gewerblichen Verkäufer zumindest unwägbar.
Gerade bei jüngeren Problemfahrzeugen, die sich noch in der Garantie- bzw. Gewährleistungsphase befinden, ist deren Historie (zumindest was die eigenen Werkstätten angeht) für eine Herstellerfiliale zugänglich. Dabei gehe es nicht darum, Einsicht in die Werkstatthistorie zu begehren. Vielmehr erkundige man sich lediglich nach der Zahl der Werkstattaufenthalte. Und diese Information liegt dem MB-Verkäufer zumindest für die MB-Werkstätten vor. Für eine Auskunft müsse er die Werkstatthistorie auch nicht offenbaren. Die Rechtslage werde bei Verschweigen auffällig vieler ungeklärter Werkstattaufenthalte für den allzu zugeknöpften Verkäufer einer MB-Filiale auch unter dem Aspekt der arglistigen Täuschung unkalkulierbar -vor allem wenn sich der Käufer danach explizit erkundigt hatte. Das hatte ich gar nicht auf dem Schirm.
Die Kollegen haben noch zwei Urteile des BGH zu dem Stichwort Arglist erwähnt:
BGH, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 30/08 (NJW 2009, 2120):
Dort ging es um Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragschluss. Diese seien im Sachbereich der §§ 434 ff. BGB nach Gefahrübergang zwar grundsätzlich ausgeschlossen. Das gelte jedoch zumindest dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat.
Die Fortsetzung dieses Falls endete in einem weiteren
BGH-Urteil vom 12. November 2010 - V ZR 181/09 (NJW 2011, 1280):
Ein Gewährleistungsausschluss ist nach § 444 BGB unwirksam, wenn ein Sachmangel arglistig verschwiegen wurde. An sich trägt die Beweislast der Käufer. Da es sich aber um eine negative Tatsache handelt (nicht aufgeklärt worden zu sein), besteht eine Beweiserleichterung durch eine sog. "sekundäre Behauptungslast": Der Verkäufer muss substantiiert vortragen, wie er aufgeklärt hat und darf nicht einfach die Behauptung, nicht aufgeklärt zu haben, bestreiten. Trägt er nichts vor, gilt sein bloßes Bestreiten, weil unsubstantiiert, gem. § 138 III ZPO als Geständnis (§ 288 ZPO).
In dem Fall (war kein Auto aber das Bürgerliche Gesetzbuch gilt eben für vieles) war die Kaufsache mit einem Mangel behaftet. Dies war den Verkäufern auch bekannt, weil ihnen zuvor deswegen ein Kaufinteressent abgesprungen war. Als sich andere Kaufinteressenten just hinsichtlich der entsprechenden Beschaffenheit der Kaufsache erkundigten, antwortete der Käufer (wahrheitswidrig), er wisse hierzu nichts.
Dabei wussten die Verkäufer ja bereits wegen des abgesprungenen Kaufinteressenten, dass dies ein Umstand war, der für einen verständigen Käufer von kaufentscheidender Bedeutung war. Wenn also ein Kunde seinen Wagen wandelt (das Beispiel hatten wir oben), dann kann man das Auto unter Umständen nicht einfach so auf den Hof der Niederlassung stellen und dem nächsten Käufer andrehen.
Das schriftliche Erkundigen, so meinen meine Kollegen aus der Rechtsabteilung, sei auch ohne juristischen Hintergedanken ein guter Ansatz. Rechtlich gesehen, müsse der Verkäufer vielleicht nicht jedes Zipperlein offenbaren. Für einen Sachmangel sollte es sich schon um eine erhebliche Einschränkung der Nutzbarkeit handeln. Aber was das im Einzelfall sei, müsse dann vor Gericht geklärt werden. Wie das ausgehe, könne keine Rechtsabteilung eines Herstellers mit 100 Prozent Sicherheit prognostizieren. „Die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung umfasse nämlich neben der technischen Beurteilung der Funktionstauglichkeit auch den Fahrkomfort“ (Himmelreich / Andreae / Teigelack, Autokaufrecht §6, Rz 51 mit dem Beispiel Knarzen der Sitze und einem Hinweis auf OLG München).
Jedenfalls sei in der Praxis mit einem erhöhten Einigungswillen zu rechnen, wenn sich ein Käufer dementsprechend vorher ausführlich und schriftlich dokumentiert erkundigt habe. Dies vorhersehend, dürften die meisten Profi-Verkäufer bei MB eher bereitwillig Auskunft geben. Und das sei ja schließlich auch das Ziel der Fragen: Für beide Seiten Ärger vermeiden.
Fazit: Es gibt natürlich keine sichere Methode, sich vor Reinfällen zu bewahren. Aber entsprechende Fragen bei der Kaufanbahnung können die Position des Käufers verbessern.