Recht auf Einblick in Werkstatthistorie?
Hallo Leute,
ich wünsche schöne und entspannte Weihnachten gehabt zu haben!
Mich beschäftigt mal wieder eine Frage und hoffe auf Eure Einschätzung: Hat man als Kunde das Recht die Werkstatt- und Fahrzeughistorie des eigenen Fahrzeuges einzusehen? Mich würde hier besonders interessieren was bei meinem Jahreswagen werkstattmäßig passiert ist, bevor ich der Eigentümer wurde.
Ich entdecke immer wieder neue Knarz- und Klappergeräusche bei meinem Auto, bei denen ich das Gefühl habe, dass der Fahrzeuginnenraum eventuell schon mal - zumindestens teilweise - zerlegt war.
Liebe Grüße und dann bald einen guten Start in das Jahr 2015!
WakeUp
Beste Antwort im Thema
Guten Tag zusammen,
nachdem sich leider niemand gefunden hat, der weitere Expertise beiträgt, habe ich die Kollegen unserer Rechtsabteilung behelligt.
Deren Auskunft:
- So einfach, wie ich mir es vorgestellt hatte, sei es nicht.
- Aber der Ansatz nach Teilen der Werkstatthistorie zu fragen, sei dennoch durchaus vielversprechend.
Es komme dabei tatsächlich nicht darauf an, die Werkstatthistorie selbst zu erhalten. Wenn der private Kaufinteressent beim gewerblichen Verkäufer (wie es eine MB-Niederlassung ist) explizit nachfragt, ob sich aus der Werkstatthistorie Anhaltspunkte für Sachmängel ergeben, sollte der gewerbliche Verkäufer schon allein aus der gebotenen Sorgfaltspflicht dort auch nachsehen. Die eigentliche Historie selbst anzufragen, sei weder notwendig noch zielführend. Der Verkäufer müsse sie wahrscheinlich nicht offenbaren und der Käufer hat auch kein Interesse an allen darin enthaltenen Informationen. Dem Käufer genügt die Eingriffshistorie und vom normalen abweichende Besonderheiten des Wagens. Nur danach solle er sich erkundigen, wie von mir vorgeschlagen.
[Anmerkung: Habe den ersten Absatz sowie weiter unten einige Passagen aufgrund der folgenden Repliken editiert, um ihn verständlicher zu machen.]
Die Frage, wie oft ein Fahrzeug laut Historie in der Werkstatt war, lässt sich nicht einfach abbügeln, wenn der private Käufer signalisiert, ihm sei es besonders wichtig, kein Fahrzeug zu kaufen, das ungewöhnlich häufig in die Werkstatt musste. Wenn sich der private Kaufinteressent entsprechend erkundigt und klar zu erkennen gibt, dass dies für ihn eine wichtige Beschaffenheit der Kaufsache sei, wird es für den schweigsamen gewerblichen Verkäufer zumindest unwägbar.
Gerade bei jüngeren Problemfahrzeugen, die sich noch in der Garantie- bzw. Gewährleistungsphase befinden, ist deren Historie (zumindest was die eigenen Werkstätten angeht) für eine Herstellerfiliale zugänglich. Dabei gehe es nicht darum, Einsicht in die Werkstatthistorie zu begehren. Vielmehr erkundige man sich lediglich nach der Zahl der Werkstattaufenthalte. Und diese Information liegt dem MB-Verkäufer zumindest für die MB-Werkstätten vor. Für eine Auskunft müsse er die Werkstatthistorie auch nicht offenbaren. Die Rechtslage werde bei Verschweigen auffällig vieler ungeklärter Werkstattaufenthalte für den allzu zugeknöpften Verkäufer einer MB-Filiale auch unter dem Aspekt der arglistigen Täuschung unkalkulierbar -vor allem wenn sich der Käufer danach explizit erkundigt hatte. Das hatte ich gar nicht auf dem Schirm.
Die Kollegen haben noch zwei Urteile des BGH zu dem Stichwort Arglist erwähnt:
BGH, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 30/08 (NJW 2009, 2120):
Dort ging es um Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragschluss. Diese seien im Sachbereich der §§ 434 ff. BGB nach Gefahrübergang zwar grundsätzlich ausgeschlossen. Das gelte jedoch zumindest dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat.
Die Fortsetzung dieses Falls endete in einem weiteren
BGH-Urteil vom 12. November 2010 - V ZR 181/09 (NJW 2011, 1280):
Ein Gewährleistungsausschluss ist nach § 444 BGB unwirksam, wenn ein Sachmangel arglistig verschwiegen wurde. An sich trägt die Beweislast der Käufer. Da es sich aber um eine negative Tatsache handelt (nicht aufgeklärt worden zu sein), besteht eine Beweiserleichterung durch eine sog. "sekundäre Behauptungslast": Der Verkäufer muss substantiiert vortragen, wie er aufgeklärt hat und darf nicht einfach die Behauptung, nicht aufgeklärt zu haben, bestreiten. Trägt er nichts vor, gilt sein bloßes Bestreiten, weil unsubstantiiert, gem. § 138 III ZPO als Geständnis (§ 288 ZPO).
In dem Fall (war kein Auto aber das Bürgerliche Gesetzbuch gilt eben für vieles) war die Kaufsache mit einem Mangel behaftet. Dies war den Verkäufern auch bekannt, weil ihnen zuvor deswegen ein Kaufinteressent abgesprungen war. Als sich andere Kaufinteressenten just hinsichtlich der entsprechenden Beschaffenheit der Kaufsache erkundigten, antwortete der Käufer (wahrheitswidrig), er wisse hierzu nichts.
Dabei wussten die Verkäufer ja bereits wegen des abgesprungenen Kaufinteressenten, dass dies ein Umstand war, der für einen verständigen Käufer von kaufentscheidender Bedeutung war. Wenn also ein Kunde seinen Wagen wandelt (das Beispiel hatten wir oben), dann kann man das Auto unter Umständen nicht einfach so auf den Hof der Niederlassung stellen und dem nächsten Käufer andrehen.
Das schriftliche Erkundigen, so meinen meine Kollegen aus der Rechtsabteilung, sei auch ohne juristischen Hintergedanken ein guter Ansatz. Rechtlich gesehen, müsse der Verkäufer vielleicht nicht jedes Zipperlein offenbaren. Für einen Sachmangel sollte es sich schon um eine erhebliche Einschränkung der Nutzbarkeit handeln. Aber was das im Einzelfall sei, müsse dann vor Gericht geklärt werden. Wie das ausgehe, könne keine Rechtsabteilung eines Herstellers mit 100 Prozent Sicherheit prognostizieren. „Die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung umfasse nämlich neben der technischen Beurteilung der Funktionstauglichkeit auch den Fahrkomfort“ (Himmelreich / Andreae / Teigelack, Autokaufrecht §6, Rz 51 mit dem Beispiel Knarzen der Sitze und einem Hinweis auf OLG München).
Jedenfalls sei in der Praxis mit einem erhöhten Einigungswillen zu rechnen, wenn sich ein Käufer dementsprechend vorher ausführlich und schriftlich dokumentiert erkundigt habe. Dies vorhersehend, dürften die meisten Profi-Verkäufer bei MB eher bereitwillig Auskunft geben. Und das sei ja schließlich auch das Ziel der Fragen: Für beide Seiten Ärger vermeiden.
Fazit: Es gibt natürlich keine sichere Methode, sich vor Reinfällen zu bewahren. Aber entsprechende Fragen bei der Kaufanbahnung können die Position des Käufers verbessern.
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Eben, rechtlich ist der Verbraucher/Kunde schon gut genug geschützt, auch wenn er sein Recht notfalls mühselig einklagen müsste.
Und bitte, man muss nicht so tun, als würde Mercedes keinen Wert darauf legen seinen Kunden keinen Müll zu verkaufen, oder es gar darauf anlegen ihren Müll loszuwerden, immerhin stehen sie mit ihrem guten Namen für das was sie verkaufen. 😉
Ein tatsächlich berechtigter Fall ist ärgerlich, erfahrungsgemäß ist MB aber durchaus bemüht, seine Kunden letztendlich zufrieden zu stellen, und sie sind auch nicht unkulant. Wenn man Pech hat gerät man an einen Mitarbeiter der einen schlechten Tag hat oder seinen Job eben nicht so ausführt wie es sein sollte, dieses Pech kann man bei jedem Großkonzern haben und nicht nur bei Großkonzernen.
Gruß
Zitat:
@sestiphatis schrieb am 30. Dezember 2014 um 10:38:23 Uhr:
...Zitat:
...
Unsere Junge Sterne müssen einen strengen Gebrauchtwagen-Check erfolgreich bestehen. TÜV-Abnahme und Abgasuntersuchung dürfen nicht länger als 3 Monate zurückliegen. Die nächste Wartung darf erst frühestens nach 6 Monaten (bis 7.500 km) fällig sein. Werkstattleiter und Verkaufsberater bezeugen den einwandfreien Zustand des Fahrzeugs mit einer Unterschrift auf der Zertifizierungsurkunde Ihres Jungen Sterns.
Davon kannst Du kein Wort glauben ->
http://www.motor-talk.de/.../...aftung-ein-fremdwort-t4952777.html?...Beim nächsten Kauf sind Einblick in die Reparaturhistorie und ein Dekra-Prüfbericht Pflicht. Genau so die Bezahlung über Treuhandkonto.
Wahrscheinlich bin ich nur ein Einzelfall 😁 - wie Stern MB, Brazzident, Keepsake, ...
Aber ein zweites Mal lasse ich mich von der Daimler-AG nicht verarschen!
Ich denke, Du bist dann besser dran, wenn Du Dir einen anderen Hersteller suchst. Zahlung auf ein Treuhandkonto wird wohl niemand mitmachen, aus welchem Grund auch?
Der Markt ist aus meiner Sicht noch nicht so weit, dass man Fahrzeuge, insbesondere Gebrauchtwagen, "blind" übers Internet oder per Telefon bestellen kann. Da fehlt einfach noch die Absicherung des Endkunden, um solche Probleme wie bei Dir abzufangen oder zu vermeiden. Und da ist es auch nur ein schwacher Trost mit Rückgaberecht (natürlich nur gegen ein anderes Fahrzeug) oder den langwierigen Weg eines Rücktritts vom Kaufvertrag zu gehen. Solange das in die Richtung "gekauft wie gesehen" geht, ist das schon nicht ganz ohne Risiko. Ich für meinen Teil hätte kein Problem, einen Neuwagen "blind" zu bestellen, einen Gebrauchtwagen jedoch aktuell garantiert nicht, egal wie alt und wie viel Kilometer.
Zitat:
@sestiphatis schrieb am 30. Dezember 2014 um 10:38:23 Uhr:
Äh...nein. Hier haben doch einige User ihre Erfahrungen geschildert. NL antworten sehr gerne auch mal nicht.Zitat:
Ihr habt die beiden Fragen an die NL gemailt, die den Wagen ausgeschrieben hat. Und man hat Euch geantwortet: "Der Wagen steht technisch und optisch völlig in Ordnung da, kein Grund zur Sorge. Abgesehen davon empfehlen wir immer den Abschluss von MB100." Und antworten wird die NL immer irgendwas. Meinetwegen auch: "Wir verkaufen den Wagen in Kommission und können zur Vorgeschichte nichts sagen." (obwohl die NL die Werkstatthistorie des nicht so alten Wagens ja hat).
Aber nehmen wir an, sie antworten. Du hast kein Geschäft, nicht wahr? Ich habe eins und weiß genau, dass man niemals bei Voranfragen seinen Spielraum verengen sollte. Also würde ich als NL das antworten, was Daimler unter dem Punkt "Junge Sterne", "Qualität" vorgibt. Da kannst du rechtlich nichts mit anfangen und bist als Kunde dennoch beruhigt:
Unsere Junge Sterne müssen einen strengen Gebrauchtwagen-Check erfolgreich bestehen. TÜV-Abnahme und Abgasuntersuchung dürfen nicht länger als 3 Monate zurückliegen. Die nächste Wartung darf erst frühestens nach 6 Monaten (bis 7.500 km) fällig sein. Werkstattleiter und Verkaufsberater bezeugen den einwandfreien Zustand des Fahrzeugs mit einer Unterschrift auf der Zertifizierungsurkunde Ihres Jungen Sterns.
Zitat:
@sestiphatis schrieb am 30. Dezember 2014 um 10:38:23 Uhr:
Bist du denn von Demografie beleckt? Dann kannst du dir selber ausrechnen, wie man mit Leuten, die mit Öffentlichkeit drohen, umgeht. Es gibt vielleicht 20 Sendungen oder Fachzeitschriften, wo man so etwas vorbringen kann. Die erscheinen bestenfalls wöchentlich und bringen einen Fall. Es sind also 1000 Fälle/Jahr. Der Prozentsatz der Querulanten ist unabhängig von Gesellschaftssystem und Zeit immer 2% einer jeden Gesellschaft. Bei 30 Millionen Fahrzeugbesitzern in Deutschland sind das 600.000. Also sind das 600 potenzielle Briefe/Mails pro Kummerkasten und pro Woche. Und dazu kommen noch die berechtigt beschwerten, was vermutlich viel mehr sind. 30 Millionen Autos bedeuten 45 Millionen Werkstattaufenthalte im Jahr. Wenn nur 10% nicht zur vollen Zufriedenheit ausfallen wären das 4,5 Millionen potenzielle Schreiber. Die Briefkästen dieser Magazine sind also riesige Müllcontainer, wo kein Mensch sich die Mühe machen kann, das auch nur vorzusichten. Die greifen aus dem Berg einfach zehn raus, lesen die - sortieren Querulanten und anangemessene Anspruchsteller, unsymphatische oder wohlhabene Typen heraus - und haben dann ihren Fall. Der Rest heizt das Redaktionshochhaus.Zitat:
Ich bin nicht gänzlich unbeleckt, was Juristen und Journalisten angeht. Wenn Ihr jetzt mit der Verbraucher-Sendung Markt vom SWR winkt - was soll denn die Gegenseite dann sagen?
Mercedes weiß um diese Mengenverhältnisse genau, die Mailadressen der Vorstandsmitglieder waren/sind schließlich auch so ein Einfallstor für die Empörung der Oft-Empörten. Die von Zetsche funktioniert schon nicht mehr, vermutlich, weil einfach zu viele Mails für das geschulte Team kamen (er selber hatte die Mails nie zu Gesicht bekommen). Also wird man auf solche Drohungen gar nichts geben. Kommt dann tatsächlich mal eine schriftliche Anfrage, wird die NL die zentrale Pressezentrale eingeschaltet und die übernimmt. Easy.
Zunächst einmal: Ich arbeite selbst in einem großen Konzern im Gesundheitssystem und ich begutachte neben der "normalen" Tätigkeit die Schadens- bzw. die Beschwerdefälle. Dabei habe ich viel mit den Abteilungen Regulierung sowie der Konzern- Pressestelle zu tun.
Die Rechnung mit der Demografie übersieht gravierende Faktoren: Man muss zunächst einmal das Heer der Dienstwagen und Flotten abziehen (Profi-Großkunden). Das schlägt aber noch nicht so sehr zu Buche. Schwerer wiegt der Umstand, dass von den Privatkunden nur ein verschwindend geringer Bruchteil den Beschwerdeweg durchzieht, bis hin zur Einschaltung eines Anwalts. Die tatsächliche Zahl der ernstzunehmenden Drohungen mit Presse ist in Relation überraschend gering. Zuvor scheitern noch einige Pressedrohungen daran , dass der Fall noch nicht "reif" ist. Reif ist er erfahrungsgemäß dann, wenn er nach Einschätzung der eigenen Juristen (die ziemlich spät hinzu kommen) durchaus auch verloren gehen kann und der Fall bemerkenswert ist. Bemerkenswert beispielsweise deshalb, weil die eigenen Frontleute zu dreist waren.
Bemerkenswert dreist ist es, wenn der Käufer sich erkundigt hat und der gewerbliche Verkäufer NL trotzdem die Fahrzeughistorie verschwiegen hat. Dann wird die Pressestelle sagen: Der Fall könnte es in ein Medium schaffen. Man weiß es nicht genau, aber wenn - dann wäre es wirklich blöd. Dann räumt der Sachbearbeiter lieber den Fall ab und macht ein Angebot. Unrühmliche Ausnahmen in den Verbrauchermagazinen bestätigen die Regel.
Am Ende des Tages ist hier aber keiner gezwungen, es so zu machen, wie ich es vorgeschlagen habe. So eine Mail mit zwei Fragen kostet ja auch einiges.
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... oder Barzahlung bei Abholung wie im Mittelalter...
Wer spaziert gerne mit x kEuro durch die Republik? Autokäufer, na klar.
Danke rus für die präzise Schilderung. Das Bestätigt mein Eindruck: es ist nur ein Spiel auf Zeit. Wer durchhält hat gute Chancen. Das kostet aber viel Nerven. Jetzt bin ich auf jeden Fall eine Erfahrung reicher.
Zum Thema:
wenn ich (privat) ein Fahrzeug verkaufe, kann der Käufer alle Rechnungen einsehen. Also liegt die Reparaturhistorie lückenlos vor. Er wird auch aufgeklärt über Reparaturen die ich selber gemacht habe.
Wenn ich ein Fahrzeug privat kaufe erwarte ich es ebenfalls. Wenn der Verkäufer dies nicht vorlegen kann oder will, dann kaufe ich woanders. Es gibt genügend Fahrzeuge im Angebot.
Ein Ausdruck der Reparaturhistorie ist nicht notwendig, es reicht wenn der Verkäufer es mir vorliest und die "Datenschutz"-relevante Informationen ausblendet. Wenn das Fahrzeug Auffälligkeiten zeigt, wird er sich sehr schwer tun mit dem Verkauf. Im Umkehrschluss ist ein Schweigen über die Reparaturhistorie als suspekt zu bewertet.
BGB § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und SchadensersatzZitat:
@chess77 schrieb am 30. Dezember 2014 um 10:02:24 Uhr:
... Dein Recht auf Wandlung beginnt nach dem dritten fehlgeschlagenen Reparaturversuch nach *Deinem* Kauf.
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist.
Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Das eine sind Versuche wie Reparatur oder Nachbesserung. Die muss man eben gegebenenfalls abwarten. Wenn es die Werkstatt hinbekommt, fein. Eine weitere Thematik ist aber der Punkt, dem Käufer seine Fragen hinsichtlich bestimmter Aspekte der Kaufsache irreführend zu beantworten. Und gefragt hat er eben nicht nur nach dem einwandfreien Zustand, sondern nach der Vorgeschichte. Wenn der Händler mit der Standardformulierung aus den JS antwortet, kann man nochmal nachhaken. Wenn man dazu sagt, dass man keinen Wagen will, der schon beim vorherigen Eigentümer öfter zur Reparatur bzw. Nachbesserung musste, wird ja klar, dass es dem Käufer auch darauf ankommt.
Auch das mit der Irreführung ist mal wieder nicht so einfach wie du es dir malst. Fakt ist doch, der Händler kann die Frage so oder so, wenn überhaupt nur begrenzt, beantworten. Nach wie vor bringt nicht jeder sein Fahrzeug wegen jedem Scheiß zu MB.
Abgesehen davon wird es auch intern nicht so einfach sein, wechsel doch mal die Niederlassung, du wirst feststellen, dass sie dich als Kunden erneut anlegen müssen. Vertragspartner, wovon es auch genug in Deutschland gibt, sind außerdem in dem Sinne unabhängig von MB. Das sie sämtliche Informationen über jedes einzelne Fahrzeug auf einem zentralen Server speichern und auch jedem Verkäufer in einer NL zugänglich machen, ist doch erst mal eine bloße Unterstellung. Zumal das eigentlich auch überhaupt nicht nötig ist und ich immer wieder das Gefühl habe, MB arbeitet mit Software die 100 Jahre alt ist, aber zurück zum Thema.
Um vor Gericht irgendeine Offenlegung zu erzwingen, muss erst mal ein begründeter Verdacht naheliegen, ein zähes Problem am Fahrzeug wird dafür vielleicht nicht ausreichen und selbst wenn doch, siehst du ziemlich alt aus wenn nachher gar nichts relevantes gespeichert wurde. Achja Gesundheit, im wahrsten Sinne des Wortes - Juristen brauchen wohl keine Fachgebiete mehr. 😉
Aber mach es doch mal so wie du es dir vorstellst und berichte hier, wenn du schon mit juristischem Halbwissen um dich wirfst weil eure Rechtsabteilung sich einen Aschenbecher mit dem Rest des Unternehmens teilt.
Alles klar. Ich spreche übrigens von Wagen mit JS oder MB 100.
Wenn Du die Sprache auf Halbwissen bringst: Hast Du schon einmal eine MB Werkstatthistorie gesehen? Ersatzweise freue ich mich über einen Scan Deines 2. Juristischen Staatsexamens als PN.
Ansonsten noch: Vive la difference! Wenn bei Dir der Unterschied im Gebrauch von Fachvokabeln wie Sch... besteht, dann lasse ich gern jeden von uns nach seiner Facon glücklich werden.
Guten Rutsch, allzeit gute Fahrt und viele Grüße von einem Dienstwagen-Fahrer, dessen Arbeitgeber die Fahrzeuge kauft und bei dem man sich auch Gebrauchte unter einem Jahr aussuchen darf.
Ein bisschen Gegenargumentation hatte ich nun schon erwartet, aber das stützt nur meinen Eindruck. Tut mir leid, aber deine Argumentationen sind einfach nicht stichhaltig und du lehnst dich weit aus dem Fenster.
Guten Rutsch, trotzdem.
@ difference: Da Du es wohl besser weißt: Dann erkläre doch mal die Rechtslage sach- und fachkundig. Vielleicht auch unter Hinweis auf ein oder zwei einschlägige Beispiele aus der Rechtsprechung und/oder Literatur. Gern mit Einschränkung auf JS und Wagen mit MB 100 bei denen sich ein privater Käufer beim MB-Händler entsprechend erkundigt hat. Das vereinfacht die Ausgangslage und ist aber immer noch für viele Gebrauchtwagenkäufer hier interessant. Wenn Du es soviel besser kannst, dann sollte das für Dich kein Problem sein.
Vielen Dank schon vorab!
Hallo ins Forum,
Zitat:
@rus schrieb am 31. Dezember 2014 um 08:49:46 Uhr:
Wenn Du die Sprache auf Halbwissen bringst: Hast Du schon einmal eine MB Werkstatthistorie gesehen? Ersatzweise freue ich mich über einen Scan Deines 2. Juristischen Staatsexamens als PN.
auch wenn ich nicht der Angesprochene bin; ich habe die Historie meines letzten 211er schon einmal gesehen, aber eben nur am Bildschirm und auch nur kurz. Grund war, dass eine Mobiloleistung fällig wurde (MKL wiederholt an), die unmittelbar vom Meister einzutragen war. Dazu war es erforderlich, das besondere Programm zu öffnen (Zugang hat nur die Werkstatt und da auch nicht einmal alle), so dass eben die Protokollierung des Zugriffs kein Problem war. Inhaltlich stand für mich jetzt nichts Überraschendes drin (war ja ein Neuwagen), aber soweit ich dies übersehen konnte, standen alle Werkstattaufenthalte drin, die kategorisiert (Garantie, Wartung, Reparatur, Unfall, Ausfall ...) waren. Nach Aussage der Werkstatt würde beim Aufruf eines Eintrags dann auch noch detailliertere Informationen kommen.
Dass mit dem Juristischen würde ich auch hinbekommen (auch wenn ich sicher keine Scans herumschicke), aber an die Historie wirst Du auch auf dem Rechtsweg und auch mit Deinen Ideen nicht kommen. Selbst wenn Du das Datenschutzargument aushebeln könntest, kann Daimler immer noch mit Geschäfts- und Betriebsgeheimnis kommen, weil über u.a. die Historie m.W. auch die Logik der ersten Kulanzstufenentscheidung (vollmaschinell durch den Computer) läuft. Auch wurde die Software zum rein internen Gebrauch entwickelt. Vor diesem Hintergrund wird es für einen Richter nahezu unmöglich eine Trennung zwischen u.U. berechtigten Interessen des potentiellen Käufers (zu diesem Zeitpunkt hättest Du nach Deinem Ablauf ja noch nicht einmal gekauft) und den berechtigten Interessen von Daimler zu ziehen. Letztlich dürfte es dann zu Deinen Lasten ausgehen, da im Zweifel eine Abwägung erforderlich ist. Aufgrund der (von Daimler sicherlich vorgetragenen) immensen Bedeutung für das globale Händlernetz wirst Du mit Deinem Einzelfall m.E. chancenlos sein.
Urteile habe ich nicht gesucht und mir ist auch nix in dieser Richtung bekannt, was mich nicht gerade verwundert. M.W. hat im Regelfall kein GW-Verkäufer Zugriff auf die Historie, da dies ein Werkstattprogramm ist. Wenn ein Käufer unbedingt die Historie sehen will und er davon nicht abzubekommen ist, wird eben nicht verkauft. Der Markt ist nicht wirklich so, dass die Fahrzeuge an Jeden verkauft werden müssen. Sorry, da wartet man dann lieber auf einen umgänglicheren Kunden als sich ins Risiko zu begeben. Außerdem wird die übergroße Mehrzahl der Kunden von der Historie a) nix wissen und ist es denen b) auch egal, was da drin steht. Die wollen ein Fahrzeug kaufen und sind - gerade bei der JS oder MB-100 - im Vergleich zu anderen GW-Modellen durchaus gut abgesichert, so dass sich die Frage nicht stellen wird. Klagen wird Otto-Normal-Kunde wegen so was nie und wenn ein GW später Mucken macht, die bereits zuvor bekannt waren und nicht lösbar sind, wird auch eine einvernehmliche Lösung gesucht.
Von daher glaube ich nicht, dass es da schon was gibt. Wenn Du eine RS hast, die Deckung für ein solches Verfahren gibt, und Du einen guten Anwalt hast, versuche Dein Glück. Ich glaube aber kaum, dass dabei was Substantielles herauskommen wird.
Viele Grüße
Peter
@Peter: Ich wiederhole es gern nochmal:
Mit diesen beiden Fragen begehrt der Interessent ja eben
keinenEinblick in die Werkstatthistorie eines
JSoder eines Wagens mit
MB100(die relativ jung sind).
- Gab es bei dem Wagen neben der Behebung von Unfall-Schäden weitere Reparaturen oder gab es weitere Maßnahmen und Eingriffe an dem Fahrzeug, wie zum Beispiel Austausch oder Nachjustierung von Bauteilen oder Fahrzeugsystemen?
- Gab es durch (berechtigte oder unberechtigte) Beanstandungen an dem Wagen, deretwegen das Fahrzeug in einer MB-Niederlassung oder der Werkstatt eines MB-Vertragspartners vorgestellt wurde (Werkstatthistorie)?
Der private Käufer / Kaufinteressent erkundigt sich beim gewerblichen Verkäufer nach diesen Informationen. Ich tippe darauf, dass der Verkäufer einer NL oder eines MB-Partner sich schlau macht und im Fall der Fälle dem Kunden lieber reinen Wein einschenkt. Warum sollte er sich den Ärger antun, falls hinterher etwas ist? Und vielleicht bietet der Verkäufer dem Interessenten auch noch ein anderes Fahrzeug an. Und um nicht mehr oder weniger geht es doch, oder?
Zitat:
@rus schrieb am 31. Dezember 2014 um 13:17:42 Uhr:
Und um nicht mehr oder weniger geht es doch, oder?
Es geht aus Sicht des Verkäufers darum, dir Munition für Preisverhandlungen zu übergeben oder eben nicht. Also eher nicht.
Im übrigen wundere ich mich über die Ansprüche, die hier erhoben werden: Garantie- und Kulanzleistungen werden von Mercedes bezahlt, warum sollten die einem Interessenten offenbart werden?
Reparaturen werden vom Vorbesitzer bezahlt, wie soll man auf Informationen über fremder Leute Leistungen auf einmal einen Anspruch haben?
Nur weil man sich für das Fahrzeug interessiert?
Kilometerstand, Baujahr und erfüllte Servicetermine sind wertrelevant und werden deshalb ungefragt offenbart.
Der evtl. nachfolgende Kauf ist der Erwerb von Stahl, Glas, Plastik und Leder in Form eines Fahrzeugs.
Der Rest an interessanten Informationen wurde von anderen bezahlt, darauf hat man eben keinen Anspruch.
Mit dem Erwerb eines Neuwagens geht man dieser Problematik aus dem Weg.
Zitat:
@warnkb schrieb am 31. Dezember 2014 um 14:16:14 Uhr:
Es geht aus Sicht des Verkäufers darum, dir Munition für Preisverhandlungen zu übergeben oder eben nicht. Also eher nicht.Zitat:
@rus schrieb am 31. Dezember 2014 um 13:17:42 Uhr:
Und um nicht mehr oder weniger geht es doch, oder?Im übrigen wundere ich mich über die Ansprüche, die hier erhoben werden: Garantie- und Kulanzleistungen werden von Mercedes bezahlt, warum sollten die einem Interessenten offenbart werden?
Reparaturen werden vom Vorbesitzer bezahlt, wie soll man auf Informationen über fremder Leute Leistungen auf einmal einen Anspruch haben?
Nur weil man sich für das Fahrzeug interessiert?
Kilometerstand, Baujahr und erfüllte Servicetermine sind wertrelevant und werden deshalb ungefragt offenbart.
Der evtl. nachfolgende Kauf ist der Erwerb von Stahl, Glas, Plastik und Leder in Form eines Fahrzeugs.Der Rest an interessanten Informationen wurde von anderen bezahlt, darauf hat man eben keinen Anspruch.
Mit dem Erwerb eines Neuwagens geht man dieser Problematik aus dem Weg.