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Ranger Zulassung als LKW Vor- Nachteile

Ford Ranger 2

Hallo,
mein Vater und ich interessieren uns für einen Ford Ranger XLT Doppelkabine. Baujahr so ab 2009 bis 2011.
Es gibt ja jetzt einige Ranger mit LKW ZUlassung, doch was sind da denn genau die Vorteile? Bzw Nachteile?
Und kann man einen gebrauchten Ranger, der bisher als LKW zugelassen war, als PKW Zulassen? und umgekehrt?
Haben in dem Bereich leider keinerlei Erfahrung.
Danke für die Hilfe
Grüße Stefan

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59 Antworten

Ist denn der Ranger mit EU6 in Planung? Aktuelle Modell die man bestellen kann sind ja noch EU6.
Ich würde den mit Hardtop fahren. Dann wäre es also in jeder Hinsicht ein PKW?

Alle, die jetzt geordert werden, sind EU6.

Die Aufbauart BE ist den meisten Händlern, TÜV Prüfern, Zulassungsstellen und Zollbehörden noch weitgehend unbekannt. Ich kenne sie auch nur aus den Berichten bei pickuptrucks; meine letzten beiden 1,5er PU habe ich nur durch Ausbau der hinteren Sitze und Gurte als LKW zulassen können.
@stephan-schub
Alle PU, die ab 1. 9. 2016 zugelassen werden, müssen Euro 6 haben. Mit Euro 5b werden nur noch Restbestände als Tageszulassung angeboten.
Meines Wissens werden PU weiter grundsätzlich mit LKW Zulassung als Nutzfahrzeuge N1G verkauft. Bis Mitte 2015 war es so, dass PKW Umschreibung nur bei Doka und dann erst nachträglich und unter Vorlage eines Gutachtens erfolgen konnte.
Der Import als PKW hätte den Vorteil einer geringeren Import Steuer und damit eines geringeren Neupreises. Für PKW gab es bisher aber höhere Anforderungen bei der Schalldämmung und bei den Abgaswerten als bei Nutzfahrzeugen. Der TÜV wollte zur Umschreibung ein Gutachten sehen, nach dem diese Bedingungen eingehalten werden.
Ob sich diese Hürde bei den neuen Modellen und mit Euro 6 geändert hat, oder ob die Hersteller ihre Doka PU jetzt schon direkt als PKW zulassen, weiß ich nicht. Da bin ich aber selbst neugierig.
Bernhard

Irgendwie herscht bei mir immer noch keine Klarheit.
Die Zulassung des PU hat mit der Besteuerung nichts zu tun oder?
Also kann der als LKW zugelassen sein, aber Steuer könnte PKW sein?
Wenn ich den nur Privat nutze ist es für die Benutzung des PU egal ob er als PKW oder LKW zugelassen wurde?(Sonntag-Fahrverbot, etc..)
Führerschein ist ja eh außen vor, da ja maximal 3,5t zugelassen sind als Gesamtgewicht.

Richtig, die Besteuerung eines NFZ hängt seit rund 10 Jahren vom Eindruck des Finanzbeamten bzw jetzt des Zollbeamten ab. Das verdanken wir den schweren Luxus SUV, die bis 2006 nach Gewicht besteuert wurden. Um diese Luxuskarossen in die PKW Besteuerung zu zwingen, wurden auch alle 4x4 Geländewagen, Pickups, Kleintransporter ohne Abtrennung des Laderaums, Wohnmobile usw zu PKW, frei nach dem Bauchgefühl des Finanzbeamten deklariert.
Es gibt ein paar Kriterien, die Finanzbeamte und Gerichte zur Beurteilung heranziehen. Das ist zum Beispiel das Verhältnis von Pritsche zu Innenraum, das Verhältnis Leergewicht zu Nutzlast, die Höchstgeschwindigkeit, die Zahl der Sitze, das Bauchgefühl.
Ich musste bei meinen 1,5 Cab PU die Notsitze rauswerfen, den 2 Sitzer LKW unter 3,5t sind auch steuerlich LKW. Da ist der Rest plötzlich unerheblich.
Ob ein als LKW zugelassenes KFZ privat oder gewerblich genutzt wird, ist egal. Es unterliegt auf jeden Fall den Regeln für LKW dieser Gewichtsklasse.
Der Führerschein wird zum Problem, wenn du einen Anhänger ziehen willst. Dann hast du ganz schnell ein Zug-Gesamtgewicht über 3,5t
Die neue Aufbauart BE beseitigt zumindest die Ungerechtigkeit, dass PU als LKW zugelassen und als PKW besteuert werden. Aber die ist noch kaum bekannt bei Herstellern, TÜV und Zoll. Sie muss bisher nachträglich eingetragen werden.
Bis Mitte 2015 war eine Umschreibung für Doppelkabiner von LKW auf PKW möglich. Vermutlich gibt es die Gutachten dazu bald wieder wenn die Euro 6 Pickups endlich in größerer Zahl auf die Straßen kommen. Für Euro 5 PU kosteten die Gutachten zuletzt rund 650€, bei Euro 6 gibt es wahrscheinlich einen Aufschlag.
Nach so einer Umschreibung gelten die Regeln für PKW, also kein Anhängerfahrverbot an Sonntagen, aber auch hohe Steuer. Es kam übrigens auch vor, dass PU bei der PKW Umschreibung in eine höhere Abgasklasse einsortiert wurden, weil für PKW und LKW unterschiedliche Anforderungen bestanden. Wie das bei Euro 6 ist, müsste man heraussuchen.
Für mich ist die LKW Zulassung und Besteuerung von Vorteil, weil ich nur selten mit Anhänger fahre. Und wenn, dann nicht am Sonntag. Wenn ich demnächst umziehe, könnte sich das ändern. Ein 6m Tandem Kastenanhänger ist schlecht als Sportanhänger zu deklarieren, wenn er voll mit Umzugskartons beladen ist. Und ein als Pferdetransporter zugelassener Pferdeanhänger darf nur leer oder mit Pferden beladen sein, sonst ist das Steuerhinterziehung. Mit dem Führerschein habe ich zum Glück kein Problem, alte Klasse 3.
Bernhard

@unpaved
Vielen Dank für deine Erläuterung. Eine Frage habe ich aber noch zum Anhängerbetrieb.
Ist der PU als LKW zugelassen, dann darf ich an Sonntagen aber Sportanhänger (unser Pferdeanhänger mit Pferd drin) ziehen? Für den PU(als LKW) solo gilt aber kein Sonntagsfahrverbot oder? Irgendwie habe ich da widersprüchliche Aussagen gefunden, aber das ergäbe für mich keinen Sinn, denn einen Sprinter mit 3,5t darf ich ja auch Sonntags zum Umzug benutzen.

Zitat:

@stephan-schub schrieb am 15. August 2016 um 07:08:18 Uhr:


Für den PU(als LKW) solo gilt aber kein Sonntagsfahrverbot oder? Irgendwie habe ich da widersprüchliche Aussagen gefunden, aber das ergäbe für mich keinen Sinn, denn einen Sprinter mit 3,5t darf ich ja auch Sonntags zum Umzug benutzen.

Lies mal hier

KLICK

Hmm

"Anhänger hinter Lkw, unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht"

Dem zufolge würde es ja generell für alle PU als LKW gelten, egal für welchen Zweck der Hänge genutzt wird.

Heute hat der FFH bei mir angerufen. Ich habe auch nachgefragt. Da wurde mir gesagt, dass wenn ich den PU nur privat nutze, keine Nachteile wie Fahrverbot etc existieren. Nur wenn ich den PU mit Hänger geschäftlich betreiben würde und dann nicht nachweisbar privat fahren würde, würde das Fahrverbot greifen.

Das lass dir von deinem Händler schriftlich geben, incl. einer Übernahmeerklärung für eventuelle Kosten.
Es mag sein, dass PU mit Anhänger meist ignoriert werden. Wen sie ein Hardtop haben, sehen sie ja auch fast aus wie PKW Kombi. Und einige sind ja auch als PKW zugelassen. Da ist der Fahndungsdruck vielleicht nicht so hoch, wie bei T5, Sprinter, Daily und anderen. Aber grundsätzlich ist ein LKW der Klasse N1G unter 3,5t ein LKW der Klasse N1, mit allen Vor- und Nachteilen.
Manchmal werden diese LKW erwischt und dann heißt es: Abhängen, stehen lassen und am nächsten Werktag abholen, egal was transportiert wird. Was die Sport- und Freizeitnutzung angeht, gilt immer noch die Karte im Anhang. Die rot gezeichnete Sperre lässt sich nur durchs benachbarte Ausland umgehen. Oder man besorgt sich eine Ausnahmegenehmigung gegen Gebühren. Nur dann ist man auf der sicheren Seite.
Ein Umzug mit Umzugsgut im Kasten- oder Pferdeanhänger hinter dem N1 LKW ist übrigens auch in den grünen Ländern keine Freizeitnutzung, auch wenn es in deiner Freizeit erfolgt. Die Leerfahrt mit einem Sportanhänger in den grünen Ländern ist erlaubt, wenn du glaubhaft machen kannst, das du den Hänger am Sonntag wirklich nur für legale Zwecke nutzen wirst.
Wer das alles nicht glauben will, so es halt drauf ankommen lassen, aber sich bitte nicht über die Konsequenzen beschweren, wenn er.erwischt wird.
Bernhard

Bundeslaender-lkw-fahrverbot
@unpaved

Danke nochmal für deine Ausführung. In meiner Firma fährt zufällig auch jemand einen Pick-Up und fährt auch regelmäßig am Sonntag zu Tunieren mit seinen Pferden. Ich habe folgenden link bekommen:

Klick

Dort heißt es:

Zitat:

Glück hat, wer einen Wohnwa- genanhänger und Anhänger zu Sport- und Freizeitzwecken ziehen möchte. Diese sind an Lkw bis 3,5 Tonnen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausgenommen.

Dies deckt sich auch mit einer Aussage, die ich auf einer Fachanwaltsseite für Verkehrsrecht gefunden habe:

Zitat:

Die letzte Verkehrsministerkonferenz am 09./10.10.2007 hat sich darauf geeinigt, dass unbeschadet der gesetzlichen Regelung des § 30 Absatz 3 StVO das Sonntagsfahrverbot nicht für Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden, gelten soll.

Da der Ranger ja nur 3,5t zulässiges Gesamtgewicht hat, gilt hier die obige Regelung. Dies hat mir auch die Polizei in Münster auf telefonische Nachfrage bestätigt. Ich habe auch eine Anfrage an das BAG gestellt.

Das bei deiner Quelle nicht auf diese Sonderregelung eingegangen wird liegt vermutlich daran, dass die Seite des BGL für Berufskraftfahrer (Gewerbe) gedacht ist.

Nein, es liegt daran, dass die betreffenden Bundesländer diese Vereinbarung nicht umgesetzt haben und deren Polizei deswegen die Vereinbarung nicht kennt. Wobei es auch in den anderen Bundesländern vorkommen kann, dass einzelne Beamte davon noch nichts gehört haben und dich zum Abkoppeln zwingen wollen.
Vielleicht hilft dir das:
https://www.adac.de/.../2014-27-Sonntagsfahrverbot_208854.pdf
oder du quälst dich durch den Thread im BT Forum:
http://forum.buschtaxi.org/sonntagsfahrverbot-t28737.html
Da steht aber auch nichts wesentlich anderes.
Bernhard

Okay, also ist das Fazit:
Diese Ausnahmeregelung gibt es, aber nicht jeder Polizist in jedem Bundesland kennt sie bereits.

Falsch!
Schau dir die Karte an, die ich ein paar Beiträge höher gepostet habe. In den roten Ländern gilt die Ausnahmeregel nicht!
Lies dir die Texte durch, auch die verlinkten!
Wie soll ich das denn noch formulieren, damit es jeder versteht?
Ich schreibe jetzt nichts mehr zu dem Thema, das muss reichen.
Bernhard

Zitat:

@unpaved schrieb am 16. August 2016 um 16:16:02 Uhr:


Falsch!
Schau dir die Karte an, die ich ein paar Beiträge höher gepostet habe. In den roten Ländern gilt die Ausnahmeregel nicht!
Lies dir die Texte durch, auch die verlinkten!
Wie soll ich das denn noch formulieren, damit es jeder versteht?
Ich schreibe jetzt nichts mehr zu dem Thema, das muss reichen.
Bernhard

Das habe ich schon verstanden, aber diese Regelung ist ja auch wie bei den von dir verlinkten Quellen, eine bundeseinheitliche Lösung. Sie ist ja in der Verkehrsministerkonferenz beschlossen worden. Und das bereits 2007. Das heißt diese Regelung ist in Kraft, auch wenn manche Bundesländer sie noch nicht (ggf. endgültig )umgesetzt haben. Bundesrecht wiegt ja im Zweifel immer mehr als Landesrecht.

Trotzdem kann man ja die genannten Bundesländer meiden.

Von welchem Stand ist denn die Karte? Ich habe keine gefunden.

Zitat:

EDIT:
Ich habe die Karte in einem Forum von 2010 gefunden. Die Frage ist wie sieht es mitlerweile aus?

An alle die es noch interessiert.
Ich habe heute eine Antwort vom Bundesamt für Güterverkehr erhalten.
Das Bundesamt für Güterverkehr bestätigt, dass es eine Ausnahmeregelung, wie auch im angehängten Dokument zu lesen gibt und bestätigt darüber hinaus, dass diese Regelung BUNDESWEIT Gültigkeit hat.
Ich hatte in meiner Anfrage geschrieben, dass ich gehört habe, dass einige Bundesländer trotzdem Gespanne zum stehen lassen zwingen.
Damit verstößt jeder Polizist oder Beamte vom Bundesamt für Gütervekehr gegen geltendes Bundesrecht und hätte im Falle einer Anzeige eurerseits entsprechende Konsequenzen zu tragen!
Also könnt ihr beruhigt und dem Recht auf eurer Seite mit eurem Ranger und Anhänger zu Sport-, Wohn- und Freizeitzwecken bundesweit an Sonn- und Feiertagen fahren.
Da ich nicht weiß, ob ich das Dokument in gänze (personen bezogene Daten) veröffentlichen darf, schwärze ich entsprechende Passagen. Jeder kann sich aber über die Kontaktfunktion des Bundesamt für Güterverkehr eine persönliche Antwort einholen.

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