Quittungston beim Abschließen

VW Passat B6/3C

Huhu Gemeinde,

gesucht und nichts gefunden. Gibt es die Möglichkeit, das der Hobel einen Bestätigungston beim Ab-/Aufschließen von sich gibt ? Ob ich ne DWA drin habe, kann ich nicht sagen.

Danke für Eure Hilfe

Stefan

Beste Antwort im Thema

Hier so hört es sich beim Golf V von meiner Frau an.
Beim Passat hört es sich genauso an.
Ich habe es nämlich auch bei meinem Firmen Passat

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Zitat:

Original geschrieben von hollowman01


Alles klar. Kann mir jemand sagen wo man das im Menu dann findet?

gar nicht wenn es dir nicht jemand privates der auch vagcom hat freischaltet

Gar nicht, muss erst "freigeschaltet" werden.

wenn es freigeschalten ist sieht man es in der mfa+

Ich meine bei VAG com.

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Zitat:

sicher geht das aber ist in deutschland nicht zulässig, daß ist wohl eher das problem

Es ist hier schon mehrfach behauptet worden, dass der Quittungston in D nicht zulässig sei. Da ich weder in der StVO noch in der StVZO was dazu gefunden habe, meine Frage:

Ist es rechtlich belegbar, dass dieser Quittierungston nicht zulässig ist?

Zitat:

Original geschrieben von Ghandi00



Zitat:

sicher geht das aber ist in deutschland nicht zulässig, daß ist wohl eher das problem

Es ist hier schon mehrfach behauptet worden, dass der Quittungston in D nicht zulässig sei. Da ich weder in der StVO noch in der StVZO was dazu gefunden habe, meine Frage:
Ist es rechtlich belegbar, dass dieser Quittierungston nicht zulässig ist?

wurde hier auch schon diskutiert

http://www.motor-talk.de/.../...-bei-fast-and-the-furious-t348314.html

frage ...

muss ich eine dwa haben um den ton zu bekommen ?
oder reicht eine mfa+ und zusätzliches umcodieren ?

komm da nicht ganz mit..

danke
bert

DWA oder DWA+ muss vorhanden sein, MFA ist unwichtig dabei.

oder

nur das Horn nachrüsten

Zitat:

Original geschrieben von Roach13



Zitat:

Original geschrieben von Ghandi00


Es ist hier schon mehrfach behauptet worden, dass der Quittungston in D nicht zulässig sei. Da ich weder in der StVO noch in der StVZO was dazu gefunden habe, meine Frage:
Ist es rechtlich belegbar, dass dieser Quittierungston nicht zulässig ist?

wurde hier auch schon diskutiert

http://www.motor-talk.de/.../...-bei-fast-and-the-furious-t348314.html

Also, ich möchte ja nicht unnötig kleinlich wirken (was ich vermutlich trotzdem bin...) aber ich möchte einfach rein juristisch verstehen, ob es WIRKLICH verboten ist, oder eben nicht.

In dem oben genannten Thread wurde einzig und allein folgende Aussage getroffen:

Zitat:

(...)
ES IST VERBOTEN und fällt unter die Kategorie belästigung.
Die Hupe darf Innerorts nur für Warnzwecke benutzt werden (Kind rennt auf die Straße, Auto wird aufgebrochen etc.) und außerorts für Überholzwecke.
Das akkustiche Wiedergeben des öffnens und schließens des Autos ist verboten.
(...)

Zunächst: Wird überhaupt und in jedem Fall die Hupe dazu benutzt? Wenn nicht ganz klar ist, woher der Ton kommt, hilft einem schon mal die StVZO weiter, da hier ausdrücklich gesagt wird, dass auch mehrere "Schallzeichen" wenn sie nicht gemeinsam betrieben werden, an einem Pkw vorhanden sein dürfen (StVZO §55 Abs. 1).

Zusätzlich: Es ist richtig, dass die Hupe wie in dem zitierten Thread beschrieben, lediglich für Warnzwecke benutzt werden darf. Hier stellt sich mir also wieder die Frage, ob daas Schallzeichen zum Abschließen wirklich "nur" von der Hupe kommt.

Fakt: In der STVO steht hingegen der Aussage "das akkustische Wiedergeben des Öffnens und Schließens des Autos ist verboten" nichts! (zumindest habe ich immer noch nichts gefunden) Das einzige, was ich gefunden habe sind diese Aussagen:

Zitat:

STVO:
§30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.

Ich weiß also immer noch nicht, ob die Aussage, dass es im juristischen Sinn verboten ist, stimmt.

Wem meine Überlegungen "auf die Nerven gehen, vergleichbar zum Quittierungston" möge mich geflissentlich ignorieren! Ich versuchs doch nur zu verstehen!

Gruß

frag bei der nächsten polizei nach, wenn die es ahnden können, dann müssten sie ja auch die gesetzliche grundlage wissen

Servus!

Ich habe mich dazu schonmal belesen, es beruht auf einer EU-Richtlinie, und es steht irgendwo verklausuliert geschrieben, das dies nicht erlaubt sei. Leider fehlt mir jetzt nach nem halben Jahr in dem ich "Offline" war, der Ansc´hluss zu dem Thema...
Deutschland ist jedenfalls eines der wenigen Länder, das diese EU-Richtlinie in geltendes Bundesrecht verarbeitet hat.

Jedoch, es stört nichtmal TÜV-Prüfer. Polizisten genauso wenig. Bin schonmal gefragt worden, ob das ne nachgerüstete DWA ist, weil die Piept - von einem Polizisten in seinem Silber-Blauen Dienstpassi- weil er das gut findet, wenn man mal fix aus dem Auot muss, dann weiß man immerhin: Ist Zu.

Ich werde aber dennoch mal meine grauen Zellen anstrengen und schauen wo ich das gefunden habe.

Mfg
Mb2K

Zitat:

Original geschrieben von Ghandi00


Ist es rechtlich belegbar, dass dieser Quittierungston nicht zulässig ist?

u.a. liegt hier ein verstoß gegen stvo §1 abs.2; stvo §16 abs.1; stvo §30 abs.1; stvzo §35e abs.1; stvzo §55 abs.4; richtlinie 95/56/EG vor...

und JA, das ist im juristischen sinne so wasserdicht vormuliert das es NICHT zulässig ist....müssen wir das jetzt noch weiter ausdiskutieren oder gibt du dich damit zufrieden?

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm



Zitat:

Original geschrieben von Ghandi00


Ist es rechtlich belegbar, dass dieser Quittierungston nicht zulässig ist?
u.a. liegt hier ein verstoß gegen stvo §1 abs.2; stvo §16 abs.1; stvo §30 abs.1; stvzo §35e abs.1; stvzo §55 abs.4; richtlinie 95/56/EG vor...

und JA, das ist im juristischen sinne so wasserdicht vormuliert das es NICHT zulässig ist....müssen wir das jetzt noch weiter ausdiskutieren oder gibt du dich damit zufrieden?

Diskutieren wir's aus. Deine Paragrafenposterei klingt irgendwie nach Totschlagargument, da hier keiner den Inhalt der Paragrafen auswendig kennt:

STVO §1 abs 2 lautet:
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein anderer geschädigt, gefährdet
oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Also der Quittungston-zumindest beim Passat kann eigentlich weder behindern noch belästigen. Da ist die ZV vom Focus alleine schon lauter gewesen 😉 Trotzdem hat er eine europaweite Zulassung erlangt.

STVO §16 abs. 1 lautet:
§ 16 Warnzeichen
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
2. wer sich oder andere gefährdet sieht.

Demnach wäre ja auch die optische Quittierung nicht zulässig -also eher ein theoretischer Ansatz. Zudem erfolgt die akustische Quittierung auch nicht mehr über die "Hupe" sondern das Alarmhorn, das eher dezent ist. Abgesehen davon klingt selbst die ausgelöste Alarmanlage wie der Rückfahrpiepser eines LKW und nicht wie eine Alarmanlage 🙁

STVO §30 abs.1 lautet:
§ 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare
Abgasbelästigung verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu
lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist
innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.

Nochmal: Von Lärm kann bei dem Quittungston keine Rede sein. Laut dem Absatz ist also auch das Zuschlagen der Fahrzeugtüren bereits verboten - komm lass uns realistisch sein...

STVZO §35e abs. 1 lautet:
§35e Türen
(1) Türen und Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß beim Schließen störende Geräusche vermeidbar sind.
Meiner Meinung nach irrelevant, da es um die Bestätigung beim Verriegeln und nicht um das Schliessen der Türen an sich geht.

STVZO §55 abs. 4 lautet:
(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht sein.
Meiner Meinung nach nicht relevant, da es sich nicht um eine andere als in Abs. 1-3 beschriebene Einrichtung für Schallzeichen handelt. Der Ton kommt ja von der zulässigen Einrichtung für Schallzeichen der Alarmanlage.

Hier wird's jetzt interessant:
Richtlinie 95/56/EG
4.9 Zustandsanzeige
4.9.1 Zur Bereitstellung von Informationen über den Zustand des FAS
(scharfgeschaltet, entschärft, Frist für die Alarmbereitschaft, Alarm
wurde aktiviert) sind optische Anzeigen innerhalb und außerhalb des
Insassenraums zulässig. Die Lichtstärke von optischen Signalen außerhalb
des Insassenraums darf 0,5 cd nicht übersteigen.

(Anm: Das dürfte sich auf die Alarmkontrollleuchten beziehen, also beim Passat auf die LED in der Türe)

4.9.2 Ist eine kurzfristige Anzeige von „dynamischen“ Prozessen wie dem
Umschalten von „scharfgeschaltet“ auf „entschärft“ und umgekehrt
vorgesehen, muß diese gemäß 4.9.1 optisch sein. Eine solche optische
Anzeige kann auch durch das gleichzeitige Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger
und/oder Innenraumbeleuchtung erfolgen, sofern die
Dauer der optischen Anzeige durch die Fahrtrichtungsanzeiger drei
Sekunden nicht übersteigt.

Hier steht es also. In wie weit das nun rechtlich verbindlich ist und auch verfolgt wird bzw. werden kann wage ich nicht zu beurteilen.
Ich denke es wäre sinnvoller gewesen direkt nur auf diese Richtlinie zu verweisen, da die § aus STVO und STVZO wohl doch eher theoretischer Natur sind und in der Praxis für diesen Fall keine oder nur sehr eingeschränkte Anwendung finden (z.B. bei wirklich nervigen Nachrüst-Chirpmodulen, die echt die ganze Nachbarschaft aufwecken können)

Zitat:

Original geschrieben von __NEO__



Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm



u.a. liegt hier ein verstoß gegen stvo §1 abs.2; stvo §16 abs.1; stvo §30 abs.1; stvzo §35e abs.1; stvzo §55 abs.4; richtlinie 95/56/EG vor...

und JA, das ist im juristischen sinne so wasserdicht vormuliert das es NICHT zulässig ist....müssen wir das jetzt noch weiter ausdiskutieren oder gibt du dich damit zufrieden?

Diskutieren wir's aus. Deine Paragrafenposterei klingt irgendwie nach Totschlagargument, da hier keiner den Inhalt der Paragrafen auswendig kennt:

Hier wird's jetzt interessant:
Richtlinie 95/56/EG

Hier steht es also. In wie weit das nun rechtlich verbindlich ist und auch verfolgt wird bzw. werden kann wage ich nicht zu beurteilen.
Ich denke es wäre sinnvoller gewesen direkt nur auf diese Richtlinie zu verweisen, da die § aus STVO und STVZO wohl doch eher theoretischer Natur sind und in der Praxis für diesen Fall keine oder nur sehr eingeschränkte Anwendung finden (z.B. bei wirklich nervigen Nachrüst-Chirpmodulen, die echt die ganze Nachbarschaft aufwecken können)

Danke!

Dass ich ein Korinthenkacker bin, war mir ja schon vorher bewusst 😉

Umsomehr freut es mich, dass es hier Leute gibt, die

a) darüber hinwegsehen und

b) mit Sachverstand antworten können!

Danke!

IST es denn möglich den Ton über die Original VW Diagnosegeräte
in der Werkstatt zu programmieren, auch wenn es nicht erlaubt ist?

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