Qualität der Verkehrszeichenerkennung
Hi zusammen,
Ich habe da eine Frage die Forumsmitglieder welche eine orginale Verkehrszeichenerkennung mit bestellt haben. Wie ist bei euch die Qualität der Erkennung wenn es z.B Tempolimits zu bestimmen Zeiten (30 km/h nur zwischen 22:00-6:00 Uhr) oder Überholverbot nur für LKW, Busse und PKW mit Anhänger.
Ich habe bei meinem das Schwarz-Weiße KI und die VZE per VCDS nach kodiert. Die VZE funktioniert auch soweit, nur eben bei den Verkehrszeichen mit den oben genannten Zusatzschildern liegt sie bei mir immer verkehrt. Das Überholverbot wird fast immer erkannt (auf bei den temporären Schildern über der Autobahn) nur die Einschränkung (gilt nur für LKW, Busse und PKW mit Anhänger) wird immer ignoriert. Das passiert Tagsüber genauso wie im Dunkelen. Evtl. muss ich noch was nachkodieren oder die VZE ist da halt nicht so treffsicher 😁
Edit sagt noch: Ich habe die Kamera wegen dem DLA bei mir eingebaut. Die habe ich nicht nach gerüstet. Die wichtige Info fehlte noch sry.
24 Antworten
Zitat:
@morpheus1978 schrieb am 21. Januar 2015 um 06:29:57 Uhr:
Jetzt ist mir Aufgefallen das sehr häufig die Zusatzinfo für Gespanne im Navi und dem MFA angezeigt werden , jedoch werden die Gespanngeschwindigkeiten/Schilder immer mit 80km/h angezeigt .
Auch auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen?
Denn auf "normalen" Außerortsstraßen wäre Tempo 80 für Gespanne ja korrekt, da darf ja nie 100 gefahren werden.
In der StVO.
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Warum fahren eigentlich so viele auf der Straße, ohne sich über die gültigen Rechtsvorschriften zu informieren?
§3 StVO: Geschwindigkeiten. 80km/h für PKW-Gespanne.
§18 StVO: Definition von Autobahnen. Angabe von Geschwindigkeitslimits (auch hier nix von 100 km/h für Gespanne).
9. Ausnahmeverordnung zur StVO §1: Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination) und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination), für Kraftomnibus-Anhänger- Kombinationen jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung hat, 100 km/h, wenn [Liste der Bedingungen]
Mann, mann, mann...
Zitat:
@mobafan schrieb am 29. Januar 2015 um 12:38:12 Uhr:
Warum fahren eigentlich so viele auf der Straße, ohne sich über die gültigen Rechtsvorschriften zu informieren?§3 StVO: Geschwindigkeiten. 80km/h für PKW-Gespanne.
§18 StVO: Definition von Autobahnen. Angabe von Geschwindigkeitslimits (auch hier nix von 100 km/h für Gespanne).9. Ausnahmeverordnung zur StVO §1: Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination) und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination), für Kraftomnibus-Anhänger- Kombinationen jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung hat, 100 km/h, wenn [Liste der Bedingungen]
Mann, mann, mann...
und was steht in der 18 Abs. 5 Nr. drin ?
" (5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen
1.für
a)Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
b)Personenkraftwagen mit
Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie
c)Kraftomnibusse ohne
Anhänger oder mit Gepäckanhänger
80 km/h,"
( Zulässig Höchstgeschwindigkeit auf AB und Kraftfahrtstraßen ) . davon abweichend die 9. Ausnahme....
Praktisch hast du Recht im 3 , bin aber nur auf die frage oben eingegangen " auf AB und kraftfahrtstraßen auch ? "
Ich dachte ;-) , dann ist ja alles gut, deswegen wird ja auch "nur 80 mit Gespann " im KI angezeigt gemäß deiner Feststellung die ja richtig ist.