Privatverkauf über Ebay Kleinanzeigen. Kann Käufer Gewährleistung verlangen?
Hallo Forengemeinde!
Ich bin grad etwas ratlos und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Es geht um einen Verkauf eines Felgensatzes. Erstmal die Vorgeschichte.
Die Felgen kaufte ich ebenfalls von Privat im letzten Sommer. Es handelt sich um 18" Schmidt VN Line.
Kaufpreis damals lag bei 800€. Die Felgen sahen aus wie neu und ich wollte diese auf mein damaliges Fahrzeug bauen. Leider kam es nie dazu, weil das Auto verkauft werden musste. So lag der Felgensatz bis heute bei mir zu Hause. Ohne je von mir montiert worden zu sein.
Vor ca. 2 Wochen dann habe ich den Satz mit folgender Beschreibung bei Ebay Kleinanzeigen inseriert:
"Verkaufe hier meine schönen Sommerfelgen. Waren auf einem Mini Cooper S r53 montiert und wurden stets gut gepflegt. Die Felgen weisen keine Beschädigungen auf. Gutachten können auf der Homepage von Scmidt kostenlos heruntergeladen werden. Neupreis pro Felge ca 800€."
Die Felgen wurden vom Vorbesitzer auf dem genannten FZG gefahren. Optisch waren diese einwandfrei. Mehr konnte ich nicht beurteilen. Daher auch der Satz keine Beschädigung. Dies ist auch klar und deutlich auf den Fotos zu sehen.
Nun wurden die Felgen gestern von einem Interessenten abgeholt. Da ich den Satz einfach nur los werden wollte habe ich ihn für 600€ abgegeben. Also 200€ Minus gemacht. Die Interessenten kamen gestern Abend zu Zweit zu mir und haben sich den Satz noch einmal intensiv angesehen und dann mitgenommen. Heute Abend meldet man sich bei mir. Die Felgen hätten eine Unwucht und ich müsse da im Preis entgegen kommen.
Jetzt meine Frage. 1. Muss ich bei Privatverkauf irgendeine Art von Gewährleistung leisten? 2. Warum wurden die Felgen vor der Montage auf Unwucht geprüft?? Äußerlich gibt es da keinen Anlass zu. Ich vermute langsam da versucht jemand den Preis im Nachhinein zu drücken. Mir wurde ebenfalls schon mit Anwalt gedroht. Wortlaut war: "entweder Sie zahlen die Felgenreparatur oder ich werde meine Rechtsschutz bemühen."
Hoffe jemand hat einen Rat für mich wie ich verfahren soll. Würde mich sehr freuen.
Vielen Dank!
Beste Antwort im Thema
Einfach Tee trinken und abwarten. Dieses Nachverhandeln scheint mittlerweile fast zum (schlechten) zu gehören. Armes Deutschland kopfschüttel.... Wer will Dir beweisen können (abgesehen davon, dass vermutlich mit den Felgen gar nichts ist), dass nicht der neue Besitzer die Unwucht verursacht hat?
136 Antworten
Zitat:
@Matsches schrieb am 5. März 2015 um 14:59:14 Uhr:
Der Zusatz zum Ausschluß der Gewährleistung in einem Anzeigentext (z.B.: Dies ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie, Gewährleistung, Rücknahme oder Umtausch möglich) wurde von Gerichten sogar schon als Ausschluß der Sachmängelhaftung per AGB ausgelegt und war damit unwirksam ("Ebay-Urteil"😉.
Richtig. Das hatte ich ja weiter oben schon geschrieben :-)
Nur das hier kein Gebrauchtwagen sondern Zubehör verkauft wurde. Es ist erstmal egal ob es Reifen, ein Notebook oder ein Pullover ist. Ganz davon abgesehen: Wenn in der Anzeige sinngemäß stand: Felgen Firma X, Größe Y weitere Technische Daten, wie Lochkreis, Breite etc. und dazu noch ein Foto, hat man als Laie erstmal keine weiteren Aussagen getroffen.
Hier kommt noch dazu: Die Käufer haben die Teile vor Ort gesehen und der eigentliche Kaufvertrag wurde mündlich abgeschlossen. Ich würde es in diesem Fall ganz klar erstmal darauf ankommen lassen. Außerdem kann fast jeder Problemlos einen Zeugen aus dem Hut zaubern, der die Teile vorher auch gesehen hat und den Zustand beschreiben kann. Ich glaube hier handelt es sich um reine Preisdrücker! Bei mir hatte man das vor Ort auch versucht. Ich hatte den Interessenten alles schriftlich erklärt und detaillierte Fotos zu gemailt. Vor Ort dann: Da ist ein Kratzer, da ist Dreck, das Schwarz sieht auf dem Foto anders aus etc. pp. Ich habe dann gesagt: Entweder ihr nehmt die Teile für den ausgemachten Preis mit oder ihr fahrt wieder nach Hause. Da die Kameraden 1,5 Std. anfahrt hatten, haben sie die Teile mitgenommen. Auch Stand immer ein Zeuge mit dabei, der nicht ein Wort gesagt hat, sondern nur zuhören sollte. Ich habe nie wieder was den Kameraden gehört. Einfach hart bleiben und erstmal nicht kuschen! Meine Meinung zu dem Thema.
In sehr vielen Fällen reicht es schon aus den Kameraden ganz klar zu Signalisieren: Mach du dein Ding, wenn es dich Glücklich macht, aber Vorsicht: Ich beiße zurück!
Zitat:
@Matsches schrieb am 5. März 2015 um 12:51:01 Uhr:
Ansonsten bist Du in der Beweispflicht, dass die Felgen bei Übergabe einwandfrei waren.
Gelingt dir das, hat der Käufer Pech. Gelingt es dir nicht, können evtl. zusätzlich die Kosten eines Rechtsstreits auf dich zu kommen.
Diese Aussage ist unzutreffend. Es handelt sich hier um Privatverkauf und dort gibt es keine Beweislastumkehr. Käufer trifft hier die Beweislast, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war
§ 476 BGB gilt nur für Verbrauchsgüterkauf.
O.
Zitat:
@Matsches schrieb am 5. März 2015 um 14:59:14 Uhr:
Der Zusatz zum Ausschluß der Gewährleistung in einem Anzeigentext (z.B.: Dies ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie, Gewährleistung, Rücknahme oder Umtausch möglich) wurde von Gerichten sogar schon als Ausschluß der Sachmängelhaftung per AGB ausgelegt und war damit unwirksam ("Ebay-Urteil"😉.
Das heisst der Privatverkäufer stand in der Gewährleistungspflicht OBWOHL er diese in der Anzeige ausdrücklich ausgeschlossen hatte.
Wie watt? Privatverkauf mit AGB??
Gibt's das irgendwo nachzulesen? Das wäre ja der Witz schlechthin.
Wenn der Klick auf "Bieten" bei Ebay kein Vertrag ist, was dann? Muß man dann erst auf dem Postweg mit dem Käufer einen Vertrag austauschen??
Gruß Metalhead
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Zitat:
@birscherl schrieb am 5. März 2015 um 15:09:12 Uhr:
Richtig. Das hatte ich ja weiter oben schon geschrieben :-)Zitat:
@Matsches schrieb am 5. März 2015 um 14:59:14 Uhr:
Der Zusatz zum Ausschluß der Gewährleistung in einem Anzeigentext (z.B.: Dies ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie, Gewährleistung, Rücknahme oder Umtausch möglich) wurde von Gerichten sogar schon als Ausschluß der Sachmängelhaftung per AGB ausgelegt und war damit unwirksam ("Ebay-Urteil"😉.
Die Aussage ist zutreffend, wenn ein Gerwerblicher diese Klausel verwendet, aber nicht wenn ein Privatmann, der gelegentlich etwas verkauft, diese verwendet. Steht ja auch in der genannten Quelle:
"Sie können sich zwar an einem Mustervertrag orientieren, dürfen diesen aber nicht vorbehaltslos übernehmen. Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass der dem Käufer vorgelegte Kaufvertrag für eine Vielzahl von Verkäufen verwendet wird. "
O.
Zitat:
@Tempomat-Driver schrieb am 5. März 2015 um 08:51:03 Uhr:
Auf der vorherigen Seite war Dir die Definition der Begriffe Rad, Reifen, Felge fremd und nun bist Du der Rundlaufexperte für Felgen. 🙂
Eine Unwucht der Felgen wird mit der Messuhr ermittelt. Die Toleranz gibt der Hersteller vor. Mit der bloßen Inaugenscheinnahme fällt Dir da nix auf.
Interessant, wer die Begriffe zwischen Felge, Reifen und Rad kennt ist bereits ein Experte. Im gegensatz zu dir denke ich vorher nach, wo das Problem sein könnte. Bei Felgen in dieser Preisklasse schließe ich Herstellungsfehler erst mal aus. Somit dürfte die Unwucht der Felgen (mehrzahl) nur von einem Unfall her kommen. Bei einer Felgenreperatur wird die Felge aber erneut ausgewuchtet. Somit denke ich mal, das man den Schaden sehen müsste, wenn dieser an mehreren Felgen vorhanden ist. Ich habe bereits erwähnt, das die Felgen von 3 Personen optisch auf Schäden überprüft wurden.
Was ich mir vorstellen kann ist, das die Felgen inklusive Reifen (was du als "Rad/ Räder" bezeichnest) verkauft wurden. Hierbei dürfte auf Grund des Alters eine minimale Unwucht vorhanden sein. Hierfür hat der Käufer aber bereits einen Preisnachlas von 200 Euro bekommen.
Wenn du was einzuwenden hast, dann begründe es bitte mit Fakten und logischem Denken. Das du irgendwelche Begriffe besser kennst als ich, oder einen Duden neben dem Laptop stehen hast, bringt uns nicht weiter. Nur welt der TE was von Felgen geschrieben hat heißt es nicht, das es auch Räder sein könnten.
Es waren Felgen ohne Reifen, denn dann wären es ja Räder :-). Haben uns nun geeinigt, da ich einfach keine Lust auf den Mist habe, war mein Angebot 50€ oder ich nehme die Felgen zurück... Mission geglückt, Sie haben erfolgreich den Preis nochmals gedrückt... Fehler sind dafür da um gemacht zu werden. Nie wieder Privatverkauf ohne Ausschluss von Gewährleistung und Garantie.
Zitat:
Diese Aussage ist unzutreffend. Es handelt sich hier um Privatverkauf und dort gibt es keine Beweislastumkehr. Käufer trifft hier die Beweislast, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war
§ 476 BGB gilt nur für Verbrauchsgüterkauf.
Zitat:
Wie watt? Privatverkauf mit AGB??
Gibt's das irgendwo nachzulesen? Das wäre ja der Witz schlechthin.
Wenn der Klick auf "Bieten" bei Ebay kein Vertrag ist, was dann? Muß man dann erst auf dem Postweg mit dem Käufer einen Vertrag austauschen??
Gruß Metalhead
Das ist so, wie er es geschrieben hat. Wer von Privat kauft, muß als Käufer immer den Mangel beweisen.
"(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem
Unternehmereine bewegliche Sache kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat."
Zitat:
@go-4-golf schrieb am 5. März 2015 um 16:30:49 Uhr:
Die Aussage ist zutreffend, wenn ein Gerwerblicher diese Klausel verwendet, aber nicht wenn ein Privatmann, der gelegentlich etwas verkauft, diese verwendet. Steht ja auch in der genannten Quelle:Zitat:
@birscherl schrieb am 5. März 2015 um 15:09:12 Uhr:
Richtig. Das hatte ich ja weiter oben schon geschrieben :-)
"Sie können sich zwar an einem Mustervertrag orientieren, dürfen diesen aber nicht vorbehaltslos übernehmen. Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass der dem Käufer vorgelegte Kaufvertrag für eine Vielzahl von Verkäufen verwendet wird. " O.
Und genau da irren sich die meisten, so auch du. Du hast schon das Wichtige gefettet: "
Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass der dem Käufer vorgelegte Kaufvertrag für eine Vielzahl von Verkäufen verwendet wird." Und genau das ist bei einem Vertragsvordruck leider der Fall und kann schnell dazu führen, dass die Vertragsbestandteile auch bei einem Privatverkauf der gesetzlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Es kommt hier auf den verwendeten Kaufvertrag, nicht auf den Verkäufer an! Selbst wenn ein Verkäufer nur ein Mal in 5 Jahren was verkauft.
Zitat:
@birscherl schrieb am 9. März 2015 um 08:32:43 Uhr:
Und genau da irren sich die meisten, so auch du. Du hast schon das Wichtige gefettet: "Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass der dem Käufer vorgelegte Kaufvertrag für eine Vielzahl von Verkäufen verwendet wird." Und genau das ist bei einem Vertragsvordruck leider der Fall und kann schnell dazu führen, dass die Vertragsbestandteile auch bei einem Privatverkauf der gesetzlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Es kommt hier auf den verwendeten Kaufvertrag, nicht auf den Verkäufer an! Selbst wenn ein Verkäufer nur ein Mal in 5 Jahren was verkauft.
Nö.
Ein Privatmann, der alle paar Jahre ein Auto verkauft, kann einen Formularvertrag (z.B. ADAC) aber auch einen selbstgestrickten Vertrag nehmen. Hauptsache die Haftung für Sachmängel ist ausgeschlossen.
Auch die Formulierung "Gewährleistung ist ausgeschlossen" ist wirksam. Privatmann muss nicht rechtlich präzise formulieren.
Der o.a fett markierte Satz müsste richtigerweise lauten
Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass der dem Käufer vorgelegte Kaufvertrag von dem Verkäufer für eine Vielzahl von Verkäufen verwendet wird."
Zitat:
@go-4-golf schrieb am 9. März 2015 um 08:59:37 Uhr:
Nö.Zitat:
@birscherl schrieb am 9. März 2015 um 08:32:43 Uhr:
Und genau da irren sich die meisten, so auch du. Du hast schon das Wichtige gefettet: "Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass der dem Käufer vorgelegte Kaufvertrag für eine Vielzahl von Verkäufen verwendet wird." Und genau das ist bei einem Vertragsvordruck leider der Fall und kann schnell dazu führen, dass die Vertragsbestandteile auch bei einem Privatverkauf der gesetzlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Es kommt hier auf den verwendeten Kaufvertrag, nicht auf den Verkäufer an! Selbst wenn ein Verkäufer nur ein Mal in 5 Jahren was verkauft.
Ein Privatmann, der alle paar Jahre ein Auto verkauft, kann einen Formularvertrag (z.B. ADAC) aber auch einen selbstgestrickten Vertrag nehmen. Hauptsache die Haftung für Sachmängel ist ausgeschlossen.
Auch die Formulierung "Gewährleistung ist ausgeschlossen" ist wirksam. Privatmann muss nicht rechtlich präzise formulieren.
Der o.a fett markierte Satz müsste richtigerweise lauten
Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass der dem Käufer vorgelegte Kaufvertrag von dem Verkäufer für eine Vielzahl von Verkäufen verwendet wird."
Du irrst dich weiterhin. Aber egal, bleib bei deiner Meinung, alle anderen seien darauf hingewiesen, dass sie den Gewährleistungsausschluss besser individuell formulieren.
Du mußt das auch vollständig lesen. Die haben in Oldenburg bemängelt, daß die Formulierung die Gewährleistung vollständig ohne Ausnahme (auch bei grobem Verschulden) ausschließt. Und das darf bei einer AGB (da mehrfache Verwendung) nicht sein. Hätte dringestanden: "Keine Gewährleistung mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit", hätte es keine Probleme gegeben. Ich weiß jetzt nicht, was in aktuellen ADAC-Vordrucken drinsteht. In den 7 Jahren wird man die Formulierung aber sicher aktualisiert haben.
Zitat:
@birscherl schrieb am 9. März 2015 um 11:28:55 Uhr:
Du irrst dich weiterhin. Aber egal, bleib bei deiner Meinung, alle anderen seien darauf hingewiesen, dass sie den Gewährleistungsausschluss besser individuell formulieren.
Aus dieser Empfehlung folgt, das ADAC Formular "Kaufvertrag" (
http://www.adac.de/_mmm/pdf/Kaufvertrag_priv_priv_2015_V2_33300.pdf) nicht zu verwenden.
Na ja.
O.
Ja, das kann bereits bei so einem Formular passieren, dass die Sachmängelhaftung nicht wirksam ausgeschlossen wurde. Haben ja genügend Gerichte bestätigt. Ist leider so.
Wenn du so ein Formular benutzt, müsstest du um ganz sicherzugehen den Ausschluss der Sachmänglehaftung noch mal als Zusatzvereinbarung handschriftlich eintragen.