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gewährleistung händler: befreiung durch zusatzvereinbarung?

Themenstarteram 8. Juli 2009 um 13:49

hallo zusammen,

wir haben vor ca. 2 montaten einen gebrauchtwagen gekauft, der nur einige technische mängel ( klima, abs) aufweist. dies habe ich ihm gmeldet und gebeten, diese zu beheben im rahmen seiner gewährleistung.

beim kauf haben wir (leider) neben dem kaufvertrag ein schreiben unterzeichnet, worin festgehalten ist, dass wir eine probefahrt gemacht haben und den wagen in einer uns vertrauten "kfz-fachwerkstatt haben ansehen und prüfen lassen" (was wir auch getan haben) und der wagen bis auch einen bekannten wagen "in Ordnung ist".

der händler beruft sich nun darauf, dass der wagen ja zum zeitpunkt der übergabe in ordnungsgemässem zustand war und der mangel nach übergabe aufgetreten sein muss, da wir den wagen prüfen lassen haben.

allerdings sind die technischen mängel in klimaanlage und bremssystem (abs) erst jetzt bei der hitze aufgetreten.

kann sich der händler mit solch einem zusatzschreiben von der gewährleistung befreien. bzw. hilft im das bei der beweisführung, dass die mängel bei übergabe nicht schon vorlagen??

ich habe mal gelesen, dass solche "entledigungsschreiben" von gerichten unterschiedliche interpretiert werden. eindeutig sind wohl dekragutachten oder ähnliches, wo alles genau aufgeführt wurde. aber solche eine prüfung haben wir nicht durchführen lassen.

danke

gaston

Beste Antwort im Thema
am 8. Juli 2009 um 14:17

Im ersten halben Jahr muß der Händler Dir bei Mängeln nachweisen, daß sie bei der Übergabe noch nicht bestanden - und genau das kann er durch eine schriftliche Bestätigung, daß der Wagen in Deinem Beisein durch Fachpersonal begutachtet wurde.

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Der Händler kann bei gebrauchten Sachen die Gewährleistung auf 1 Jahr reduzieren, mehr nicht.

Also lass dich nicht durch das gerede des Händlers verunsichern.

Ein Defekt kann bei Kauf vorliegen, und z.B. erst nach 6 Monaten oder 1 Jahr als Schaden auftreten, da nützt eine Kontrolle vor Kauf reichlich wenig und entbindet den Händler keinesfalls von seiner Gewährleistungspflicht.

am 8. Juli 2009 um 14:17

Im ersten halben Jahr muß der Händler Dir bei Mängeln nachweisen, daß sie bei der Übergabe noch nicht bestanden - und genau das kann er durch eine schriftliche Bestätigung, daß der Wagen in Deinem Beisein durch Fachpersonal begutachtet wurde.

Zitat:

Original geschrieben von meehster

Im ersten halben Jahr muß der Händler Dir bei Mängeln nachweisen, daß sie bei der Übergabe noch nicht bestanden - und genau das kann er durch eine schriftliche Bestätigung, daß der Wagen in Deinem Beisein durch Fachpersonal begutachtet wurde.

Nein kann er nicht, so einfach kommt der Händler nicht aus der Sachmängelhaftung heraus, dies würde Tür und Tor öffnen für alle Händler und die Umgehung der Gewährleistungspflicht.

Einfach ein Check vor dem Verkauf, und raus wäre der Händler von der Gewährleistungspflicht :rolleyes:

Als Beispiel, Lichtmaschine beim Check i.O., nach 500km ein Defekt, der Händler fein raus ?

Motor beim Check alles i.O. nach 1000 km Kolbenfresser, der Händler fein aus ?

usw. usw.....

Oder hier beim TE der Fall, beim Check Klima und ABS i.O. nach einigen Tagen ein Defekt, der Händler fein raus ?

Das sind alles Sachen da kann der Defekt schon vor dem Kauf vorliegen und erst nach ein paar Tagen oder bestimmten Fahrsituationen als Schaden auftreten, welche beim Check nicht erkannt werden können !!!

am 8. Juli 2009 um 15:50

Aus offensichtlichen Mängeln kann er sich herausreden. (z.b. defekte Bremsen oder Bremsleitungen), aber versteckte Mängel wie elektronik Probleme bei Wärme kommt er nicht raus.

Die Gewährleistung sichert dir zu, dass bei der Übergabe der Sache diesen frei von Mängeln ist.

Innerhalb der ersten 6 Monate, dass bist du ja, geht der Gesetzgeber davon aus dass der Mangel von Anfang an bestand. Nach den ersten 6 Monaten ist es so, dass du beweisen musst dass der Mangel von Anfang an bestand, das kannst du in der Regel genausowenig wie der Händler.

Wenn du ne Rechtschutz hast, dann hetz ihn den Anwalt auf den Pelz.

Zitat:

Original geschrieben von acer2k

Wenn du ne Rechtschutz hast, dann hetz ihn den Anwalt auf den Pelz.

Eben. Den Streß sollte man sich in diesem Fall nicht selbst antun.

am 13. Juli 2009 um 23:04

Also,

so ganz ohne jeden Wert ist so eine detailierte Beschaffenheits-Dokumentation sicher nicht.

Es gibt eine Vielzahl von möglichen Mängeln, bei denen der Händler damit durchaus beweisen könnte,

dass sie bei Übergabe nicht vorhanden waren, ergo er auch nicht dafür einstehen muss.

Schließlich gilt auch die 6-monatige Beweislast des Händlers nach § 476 BGB nicht für Mängel,

deren Art unvereinbar ist, mit der rückwirkenden Vermutung, dass sie schon bei Übergabe vorhanden gewesen sein sollen.

Letztlich wird daher immer die Frage zu klären sein, ob der Käufer als Verbraucher überhaupt die Möglichkeit hatte,

die Mängelfreiheit bei Übergabe ebenso prüfen zu können und sich nicht nur auf das Urteil eines Dritten verlassen zu müssen.

Auch ist die Beweiskraft eines DEKRA-Siegel oder TÜV-Zertifikat ( unabhängige Prüforganisationen ) deutlich höher zu bewerten,

als die Aussage einer Werkstatt.

Immer ausgeschlossen von jeder Form der Prüfung werden alle Bauteile sein, die sich in Gehäusen befinden

( wie z.b. Motor, Getriebe, Differential, Turbolader, Klimakompressor... ).

Hier müsste man schließlich das Bauteil zerlegen um festzustellen, dass alle Innenteile zum Zeitpunkt der Übergabe mängelfrei sind.

Da kein Händler einen derart kostenintensiven Aufwand betreiben würde,

bleibt das Risiko zumindest für diese Teile wohl über die ersten 6-Monate immer beim Händler.

Ganz egal, wie viele Zusatzvereinbarungen, Zustandsberichte, Beschaffenheits-Dokumentationen oder Tüv- bzw. Dekra-Zertifikate

er anfertigen und vom Kunden unterschreiben lässt.

am 14. Juli 2009 um 7:21

ABS kann viel bedeuten, selbige wie klimaanlage defekt.

Kannst du etwas genauer schildern, welche probleme du hast. Bei manchen fahrzeugen leuchtet die ABS Lampe als verschleißwarner der beläge auf.

btw.: in welchem preis/alterssegment bewegen wir uns hier?

ABS unterliegt keinem Verschleiß, somit ist keine gewährleistung schwer möglich (bremsbeläge hingegen unterliegen verschließ, und damit schauts wieder anders auch, selbige kupplung).

Klimaanlage ist so ein zweischneidiges schwert. jede klima verliert über die zeit etwas vom kältemittel. je nach dem wann das letzte service war, kanns sein, das sie jetzt zuwenig druck hat und durch einen druckschalter deaktiviert wird.

denke nicht, das während der kontrolle die klima auf füllung kontrolliert wurde, nur auf funktioniert oder nicht. wenn die da knapp über der grenze war, und jetzt knapp drunter, reichts aus, das sie nimmer geht.

Eigentlich sollte so eine Liste andersrum gelten:

die aufgeführten Mängel sind bei Kauf bekannt, müssen somit nicht behoben werden.

SO viel ich weiß, zählt das rechtlich auch nur so.

Gruß

am 14. Juli 2009 um 8:50

Es ist in beide Richtungen richtig.

Der Sinn einer Beschaffenheits-Dokumentation besteht für den Händler nicht nur darin,

die Funktionsfähigkeit und Mängelfreiheit zum Zeitpunkt der Übergabe nachweisen zu können,

sondern auch darin, eventuelle tatsächliche Mängel zu dokumentieren

und damit in die Beschaffenheits-Vereinbarung einfließen zu lassen, die wiederum Bestandteil des Kaufvertrages wird.

Und dann gilt, was ydobon geschrieben hat.

§ 442, Abs.1 BGB :

Zitat:

"Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt"

Da hier nicht der Ort für eine Rechtsberatung ist, solltest du mit diesem Thema einen Anwalt aufsuchen. Einige Anhaltspunkte hast du hier bekommen.

Eine weitere Diskussion würde nur ausarten und wenig helfen.

Daher: CLOSED

MfG

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