Privat an Privat, RE Import, anfechtbar ?
Guten Tag,
habe ein mehr oder weniger großes Problem, und zwar hab ich am 02.05.2017 (morgen in einem Jahr) einen Mercedes CLA 200 verkauft. Wir haben den aus Russland geholt, TÜV gemacht, bei Mercedes prüfen lassen und dann guten Gewissens verkauft.
Beim Verkauf kam der Käufer mit auslese Gerät, hat alles geschaut. Wir haben uns dann Preislich geeinigt. Der Preis lag dann bei 22.800€ , was für ein 2 Jahre alten CLA schon damals sehr günstig war.
Jetzt kommt der Fehler meinerseits, den Kaufvertrag hat der Käufer ausgefüllt und dabei Import mit Nein angekreuzt. Ich hab da garnicht drauf geachtet, nur während des Handels habe ich es erwähnt das es aus Russland kommt und ich es hier noch 1 Jahr gefahren bin.
Heute genau nach 355 Tagen bekomme ich einen Anruf das dieses Auto aus Russland ist, er den Anwalt einschalten will oder ich soll das auto zurück kaufen soll.
Jetzt meine Frage wie seht ihr das ganze. Liege ich im Unrecht, ist der Vertrag anfechtbar ?
Im Kaufvertrag steht Import „Nein“, im Grunde ist es doch ein Re-Impor. Das ärgerliche ist halt das das Auto von mir 1 Jahr gefahren wurde und in einem absoluten Top Zustand war, ich ihn aber dennoch für einen relativ geringen Preis verkauft hab da Russland Auto...
Könnt ihr mir da helfen ?
Grüße
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@zwozehn schrieb am 1. Mai 2018 um 18:38:49 Uhr:
Du hast den doch privat verkauft unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung!
ja und?
was interessiert das in diesem Fall???
das Problem ist, dass eine im Vertrag zugesicherte Eigenschaft fehlt!
70 Antworten
Zitat:
@bazille07 schrieb am 26. Juni 2019 um 01:15:03 Uhr:
Was ich erwarte? ?
Ich erwarte das was ich gekauft habe närmlich was im Kaufvertrag festgelegt wird ...
und WAS GENAU steht in dem Kaufvertrag???
eine explizite Zusicherung, dass es sich um KEINEN Reimport handelt???????
Wenn es sich um ein Importfahrzeug handelt, dass so (Austattung, Farbe, etc) nicht für den deutschen Markt angeboten wurde bzw. wird, muss der Verkäufer dies ungefragt angeben. Rechtskräftige Urteile sagen, dass ein RE-Import (EU-Fahrzeug) einen 10%igen geringen Wert hat. Das ist die Rechtslage in Deutschland. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass das die wenigstens Käufer eines Gebrauchten interessiert. Wenn man es als Verkäufer nicht angibt, kann man später aber ein teures Problem haben. Auch Unwissenheit schützt nicht vor den Folgen. Entscheidend ist letzlich was im Kaufvertrag steht.
Wird dem Käufer also verschwiegen, dass es sich um ein Importfahrtzeug handelt, kann dieser z.B. bei einem EU-Fahrzeug nachträglich den Kaufpreis um 10% mindern oder der Verkäufer nimmt das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises zurück.
Zitat:
@tek178 schrieb am 26. Juni 2019 um 15:31:57 Uhr:
Wenn es sich um ein Importfahrzeug handelt, dass so (Austattung, Farbe, etc) nicht für den deutschen Markt angeboten wurde bzw. wird, muss der Verkäufer dies ungefragt angeben. Rechtskräftige Urteile sagen, dass ein RE-Import (EU-Fahrzeug) einen 10%igen geringen Wert hat. Das ist die Rechtslage in Deutschland. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass das die wenigstens Käufer eines Gebrauchten interessiert. Wenn man es als Verkäufer nicht angibt, kann man später aber ein teures Problem haben. Auch Unwissenheit schützt nicht vor den Folgen. Entscheidend ist letzlich was im Kaufvertrag steht.Wird dem Käufer also verschwiegen, dass es sich um ein Importfahrtzeug handelt, kann dieser z.B. bei einem EU-Fahrzeug nachträglich den Kaufpreis um 10% mindern oder der Verkäufer nimmt das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises zurück.
Mir wäre kein Urteil bekannt, welches einen Oldtimer als Gegenstand hatte.
Welche Instanzen gehörten die Gerichte an?
Unter anderem das Landgericht Düsseldorf (EU-Fahrzeug).
Von einem Oldtimer war von niemanden hier die Rede. Der Mercedes nicht und ein 27 Jahre altes Golf Cabrio ist allenfalls ein Youngtimer.
Entscheidend ist nun mal, dass es für den Käufer eine wichtige Eigenschaft sein kann. Darüber kann aber nur der Käufer entscheiden, dem man es deshalb sagen muss. Bis in die 90iger Jahren war es üblich, dass es selbst innerhalb der EU deutliche technische Unterschiede (Bremsen, Abgasanlage, Fahrwerk, etc) zwischen den Ländern gab.
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Zitat:
@bazille07 schrieb am 26. Juni 2019 um 01:15:03 Uhr:
Was ich erwarte? ?
Ich erwarte das was ich gekauft habe närmlich was im Kaufvertrag festgelegt wird egal ob es 1 Jahr oder 30 Jahre alt ist, sonst kannst man den Papierkram schenken.Wenn du für Birnen bezahlst und merkst zu Hause das es Äpfel bringst du sie auch zurück oder??? (Mit Kassenbon)
Ich sehe schon beim Kauf ob es sich um Äpfel oder Birnen handelt...
Und wenn ich selber keine Ahnung habe würde ich einen Fachmann hinzuziehen
Über welchen Kaufpreis reden wir hier ?
Zitat:
Über welchen Kaufpreis reden wir hier ?
Neben dieser Frage fände ich es auch interessant, etwas über die Motive bzw. Ziele des TE zu erfahren:
- Er will den Wagen aus irgendwelchen Gründen nicht mehr und sucht einen Vorwand den Kauf rückgängig zu machen.
- Er ist ein Geiz-ist-geil-Jünger und will den Kaufpreis nachträglich drücken.
- Er will den Wagen nicht mehr, weil er der Ansicht ist, ein EU-Wagen sei schlechter als ein für den deutschen Markt produziertes Fahrzeug.
- Er ist mit Wagen und Kaufpreis grundsätzlich zufrieden, fühlt sich aber aus prinzipiellen Erwägungen durch das Verschweigen der Herkunft des Wagens betrogen und will den Verkäufer deswegen zur Rechenschaft ziehen.
Bei den Varianten eins bis drei würde ich den Versuch einer Anfechtung sein lassen. Es wird schwer sein, einen Nachteil aus der Eigenschaft des Fahrzeugs als Re-Import-Wagen nachzuweisen. Mag man bei einem jungen Gebrauchten noch von einem pauschalen 10%igen Minderwert ausgehen können, tritt dies bei einem Fahrzeug an der Grenze zum Klassiker doch deutlich in den Hintergrund. Da gibt es zahllose Eigenschaften, die für den Wert wichtiger sind. Ähnliches gilt für evtl. Ausstattungsunterschiede zwischen Fahrzeugen für den deutschen oder den EU-Markt.
Wenn Alternative Vier zutrifft gilt das Vorgenannte ebenfalls. Aber wenn man es für die psychische Gesundheit braucht gegen den bösen Betrüger vorzugehen, dann sollte man es in Gottes Namen tun. Der wirtschaftliche Erfolg oder Misserfolg dieser Maßnahme ist ja dann offenbar von sekundärer Bedeutung.Wobei ich persönlich aber das Geld lieber in ein paar Therapiestunden investieren würde, die mich eventuell von der zwanghaften Prinzipienreiterei befreien könnten, als es Anwälten und Gerichten in den Rachen zu werfen.
und ergänzend: Selbst wenn es eine Preisreduzierung geben sollte von 10%, das wären dann wahrscheinlich unter 100€. da fragt man sich ob es sich dafür lohnen würde. das Brandloch auf dem sitz zieht da schon mehr...
Moin,
Entscheidend ist an der Sache doch - ob der Umstand - Auto wurde zuerst in DE oder sonstwo zugelassen, dazu führt, dass der Wert des Autos dadurch beeinflusst wird. Sei es durch deutlich andere Ausstattungsmerkmale oder technische Ausführungen.
Sagen wir hypothetisch - das Golf Cabrio kommt aus der Schweiz - dann war dort zum Auslieferungszeitpunkt das Fahrzeug eher höherwertig als eine DE Ausführung - z.B. gab es früher schadstoffreduzierte Fahrzeuge, 5 Gang Getriebe waren früher verfügbar, bei vielen Fahrzeugen war eine größere Bremsanlage verbaut und der Korrosionsschutz war oftmals besser. Hier gäbe es also relativ wenig Absatzmöglichkeiten, außer ggf., Dass wertgebende Anzahl an Vorhaltern verringert wurden.
Wäre das Fahrzeug jetzt z.B. aus Portugal - und dadurch deutlich abgespeckt - dann wäre hier ein Ansatz gegeben.
Jetzt haben wir aber ein allgemeines Problem bei Young- und Oldtimern - der Kaufgrund ist hier oftmals ein anderer als bei Alltagsfahrzeugen - sprich ob 4- oder 5-Gang Getriebe ist oftmals nicht mehr wertgebend - wertgebend kann hier ein vielleicht deutlich haltbareres 4-Gang Getriebe sein, wenn bekannt ist, dass der 5. Gang gerne Probleme macht. Auch sind eher der Zustand wertgebend - das Auslieferungsland wird immer unbedeutender.
Sprich - aus dem Umstand, das Golf Cabrio ist ein Reimport - lässt sich eigentlich keine wertgebende Komponente ableiten, also auch kein Schaden. Dementsprechend wäre das dann auch nicht anzeigepflichtig, weil es keinen Interessiert.
Wenn das Auto offenbar nicht deutlich schlechter wäre als du es eingeschätzt hast - würde es dich doch auch nicht interessieren. Offenbar bist du zuerst von einem guten Deal ausgegangen, der sich aber nicht erfüllt hat. Das ist aber - so leid es mir tut - ganz allein dein Problem.
LG Kester
Wenn zugesichert war, daß es kein Importwagen ist, dann war das eben falsch.
Es ist durchaus möglich, daß man das erst beispielsweise nach einem Rückruf o.ä. in der Werkstatt anhand der Fahrgestellnummer entdeckt. Das könnte schon nachteilig sein, weil für den russischen Markt möglicherweise andere Voraussetzungen gelten.
Wie auch immer, es stellt offenbar einen Mangel dar, den der Verkäufer zu verantworten hat. Eine Rücknahme ist wegen der langen Nutzungsdauer eher unwahrscheinlich, und dürfte auch gerichtlich kaum durchsetzbar sein.
Allerdings wäre ein Schadenersatz möglich und wahrscheinlich. Da das aber von diversen Dingen abhängt, würde ich einen Fachanwalt konsultieren. Möglicherweise könnte man das auch durch das Anbegot einer Ausgleichszahlung erledigen. Das käme dann auf den Käufer an. Sollte dieser klagen, bleibt man wahrscheinlich auch auf den Gerichtskosten sitzen. Insofern wäre eine vorherige Einigung empfehlenswert.
Ich bin zufällig auf diesen Thread gestossen und bin, vorsichtig ausgedrückt, erstaunt. 😉
Die zwei "Geschädigten" Käufer (Golf) und Verkäufer (Mercedes) würde ich bitten, (noch) einmal explizit anzugeben, ob es sich vertraglich jeweils um Re-Importe (oder nicht) handelte?
Hintergrund:
Der Mercedes war soweit ich es überblicke als "kein Re-Import" angekreuzt/gekennzeichnet?
Der Golf weder noch?
Anmerkung:
Ein gebrauchtes Fahrzeug aus sonstwoher zu importieren ist mal grundsätzlich kein RE-Import, da kein Neuwagen!
Sondern allerhöchstens ein Eigenimport aus einem EU-Land oder in diesem Falle einem Drittland.
Daher meine Frage zur genauen Wortlaut im Verkaufsvertrag.
Wobei ich mich über den Rat des Anwalts wundere ... die 500 hätte ich lieber riskiert!
Bei einem 27 Jahre alten, offensichtlichem Schrotthaufen, frage ich mich, wozu man da überlegt, den Verkäufer wegen einer recht unwichtigen Gegebenheit, angehen zu wollen!
Wenn überhaupt kann man wegen diverser Mängel, die in der Absicht einer arglistigen Täuschung verschwiegen worden sein könnten, etwas versuchen.
Aber wenn eine Gewährleistung oder gar Garantie vertraglich ausgeschlossen wurde, ist das wohl zumindest ziemlich aussichtslos über den Rechtsweg.
Was klar geworden sein sollte, ist, dass man sich, wenn überhaupt relevant, bestätigen lassen sollte, dass es sich um ein Fahrzeug für den deutschen Markt handelt. Steht so etwas nicht in den diversen Vordrucken von ADAC und Konsorten drin?