Passen 4power LED-Soffitten in Ausstiegsleuchten / siXtreme-Soffitten in Kofferraum?

Mercedes E-Klasse W211

4power LED Soffitte 38mm/Ausstiegsleuchten
siXtreme LED Soffitte 44mm/Kofferraum

Passen die rein, oder muss man die normalen Soffitten für Ausstiegsleuchten/Untertürbeleuchtung und für die Kofferraumbeleuchtung(2x im Kofferraum, 1x im Deckel) nehmen?

Checkwiderstände braucht man ja nicht.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von TAlFUN


Guten Abend,
das hatten wir aber schonmal oder?
Kennzeichenbeleuchtung ist nicht im Innenraum oder irre ich mich da?🙄

Zitat:

Gruss TAlFUN
MT Moderation

Hallo Talfun...

es geht hier um Innenbeleuchtung, nicht um das Kennzeichenlicht.
Die Leuchten die im Innenraum eingebaut werden heißen bei dem Anbieter Kennzeichenlicht, deshalb wurde hier das Wort ein-/zweimal genannt, was noch lange nicht heisst das die Lampen am Kennzeichen verbaut wurden.

Les mal genau nach, ich denke das klar sein sollte (wir haben ausgiebig diskutiert), das Innenraumlicht ausgetauscht werden darf, solange es den Fahrer nicht behindert, oder stark nach aussen leuchtet.

Hier mal ein bisschen Material zum lesen, relevante Sachen um Thema habe ich dick und ROT markiert:

In § 49 a StVZO werden zunächst die allgemeinen Grundsätze über lichttechnische Einrichtungen festgelegt. In Abs. 1 wird dabei zwischen vorgeschriebene und zulässige lichttechnische Einrichtungen unterschieden. Wer andere, als die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen anbringt, handelt nach § 69 a Abs. 3 Nr. 18 StVZO ordnungswidrig. Ein Verstoß ist mit 20 € bußgeldbewehrt (BKat 221.2). Dabei ist es dann auch völlig unerheblich, ob eine EG-Betriebserlaubnis oder eine nationale Betriebserlaubnis vorliegt.
Anders verhält es sich bei den speziellen nationalen Bau- und Betriebsvorschriften. Da diese keine Anwendung auf Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis finden, kann auch kein Verstoß gegen die einschlägigen Bau- und Betriebsvorschiften der StVZO vorliegen. Hier liegt dann ein Verstoß gegen § 49 a StVZO und bei einer Gefahrenerhöhung (Erhöhung der Betriebsgefahr i. S. d. § 30 StVZO) ein tateineitlicher Verstoß gegen § 30 StVZO vor.
Um nun aber zu klären, ob tatsächlich ein Verstoß gegen § 49 a Abs. 1 StVZO vorliegt, sind die Fragen zu beantworten, welche lichttechnischen Einrichtungen vorgeschrieben sind, welche für zulässig erklärt wurden und was unter dem Begriff der "lichttechnischen Einrichtungen" i. S. d. § 49 a StVZO zu verstehen ist.
Die vorgeschriebenen nationalen lichttechnischen Einrichtungen sind den folgenden Paragrafen zu entnehmen (nicht ins Detail gehende Zusammenstellung!):
§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht,
§ 51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten - Die Vorschrift über Begrenzungsleuchten gilt nicht für Krafträder ohne Beiwagen und Kfz < 1000 mm Breite
§ 51 a Seitliche Kenntlichmachung - Gilt nicht für Personenwagen und Kraftfahrzeuge bis 6 m Länge
§ 51 b Umrissleuchten - Gilt für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2,10 m
§ 51 c Parkleuchten, Park-Warntafeln - Für welche Fahrzeuge und wann Parkleuchten und Park-Warntafeln vorgeschrieben sind, ergibt sich aus § 17 StVO
§ 52 a Rückfahrscheinwerfer
§ 53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler,
§ 53 a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage - Gilt nicht für Krafträder
§ 53 b Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen
§ 53 d Nebelschlussleuchten - Gilt für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als 60 km/h bbH
§ 54 Fahrtrichtungsanzeiger
Darüber hinaus sind folgende lichttechnische Einrichtungen für zulässig, aber nicht für vorgeschrieben erklärt worden:
§ 51 a Abs. 3 seitliche Kenntlichmachung - Gestattet die Anbringung seitlicher Kenntlichmachung für Fahrzeuge, für die sie nicht vorgeschrieben ist
§ 51 b Umrissleuchten - Neben den oben aufgeführten Fahrzeugen dürfen auch Fahrzeuge mit mehr als 1,80 m und nicht mehr als 2,10 m Breite mit Umrissleuchten ausgerüstet werden.
§ 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
§ 53 c Tarnleuchten
Hinzu kommen weitere zulässige lichttechnische Einrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften z. B der BOKraft als zulässig erklärt wurden, wie das beleuchtete Taxischild und die Zielanzeigen an KOM.
Wichtiger Hinweis:
Neben den hier aufgelisteten nationalen Vorschriften, sind natürlich auf Fahrzeuge mit EG-Zulassung die einschlägigen EG-Vorschriften analog anzuwenden. Es würde zu weit führen, alle Vorschriften explizit aufzuführen. Beispielhaft seien genannt:
76/761/EWG für Scheinwerfer
76/758/EWG für Begrenzungsleuchten, seitliche Kenntlichmachung und Umrissleuchten
77/540/EWG für Parkleuchten
77/539/EWG für Rückfahrscheinwerfer
Alle hier aufgelisteten lichttechnischen Einrichtungen sind außen am Fahrzeug angebracht. Bereits dies lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass § 49 a StVZO ausschließlich die lichttechnischen Einrichtungen erfasst, deren Lichtaustrittsöffnungen nach außen gerichtet sind, da diese maßgeblich für das Signalbild des Fahrzeugs sind (vgl. auch StVR Kommentar Hentschel, 38. Auflage zu § 49 a StVZO, Rn 4). Folgerichtig ist somit, dass die weiteren "lichttechnischen Einrichtungen" wie Handlampen, Warndreiecke, Warnleuchten, Handlampen und Innenbeleuchtungen von KOM eben keine lichttechnischen Einrichtungen i. S. d. § 49 a StVZO sind. Genauso verhält es sich auch mit den Innenbeleuchtungen von anderen Fahrzeugen als KOM. Diesbezügliche spezielle Vorschriften für Innenbeleuchtungen hat der Gesetz- und Verordnungsgeber ohnehin nicht erlassen. Dies gilt auch für europäische Vorschriften. Hier sind nur die 2001/85/EG und die ECE-Regelung 107 für die Innenbeleuchtung in KOM einschlägig. Ein Verstoß gegen § 49 a StVZO ist hinsichtlich von Innenbeleuchtungen, sofern die Lichtaustrittsöffnungen nicht nach außen gerichtet sind, somit faktisch nicht möglich. Folgerichtig ist in sofern auch die Interpretation des § 49 a Abs. 1 StVZO, wonach lichttechnische Einrichtungen "an" und nicht "in" Kfz gemeint sind (siehe auch StVZO Kommentar Kirschbaum, zu § 49 a StVZO, Rn 9).
Innenbeleuchtungen
Es gibt aber auch in den Fahrerkabinen (Lkw) oder Fahrgasträumen von Pkw angebrachte Zierleuchten, deren Lichtaustrittsöffnungen nicht nach außen gerichtet sind. Solche sind dann den Innenbeleuchtungen zuzuordnen, da sie nur die Fahrerkabine ausleuchten bzw. verzieren sollen. Diese, zumeist farbigen Lämpchen, bleiben während der Fahrt oftmals eingeschaltet, um ein heimisches Ambiente zu erzeugen oder weil es einfach gefällt. In diesem Zusammenhang kommt es dann immer wieder zu Anzeigenfertigungen oder Verwarnungsgeldangeboten wegen eines Verstoßes gegen § 49 a StVZO, da hierin eine unzulässige lichttechnische Einrichtung erkannt wird. Leider ist festzustellen, dass diesbezügliche Anzeigen auf Grund der wirklich komplizierten Rechtslage auf Fehlinterpretationen der gesetzlichen Vorschriften beruhen und somit oftmals rechtsfehlerhaft oder sogar ungerechtfertigt sind. Einschlägige Vorschrift ist dann § 30 StVZO. Tatbestandlich wäre hier nämlich nachzuweisen, dass durch den Anbau und die Verwendung der Innenbeleuchtung zu Zeiten, in denen Beleuchtung erforderlich ist (§ 17 StVO), die vom Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr, beispielsweise durch Blendungen oder Spiegelungen erhöht ist (Gefahrenerhöhung). Wobei dann auch ein Erlöschen der Betriebserlaubnis i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO vorliegt. Tatbestandsmäßig wäre auch eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer. Hier läge dann ein einschlägiger Verstoß gegen § 1 StVO vor.
Im Gegensatz zu denen in § 49 a StVZO genannten lichttechnischen Einrichtungen, dienen Innenbeleuchtungen der Beleuchtung der Fahrerkabine und sind somit nicht für das Signalbild verantwortlich. Hierbei dürfen die Lichtaustrittsöffnungen jedoch nicht unmittelbar nach Außen gerichtet sein, da dadurch das Signalbild beeinträchtigt werden kann und nach allgemeiner Rechtsmeinung damit eine unzulässige lichttechnische Einrichtung i. S. d. § 49 a StVZO vorliegt.
Da, wie bereits festgestellt, bezüglich der Innenbeleuchtungen an anderen Kfz als KOM keine expliziten Vorschriften erlassen wurden, sind für Innenbeleuchtungen weder bestimmte Farben, noch eine Mindest- oder Maximalleuchtkraft oder bestimmte Arten der Leuchtmittel vorgeschrieben. Ebenso ist nicht vorgeschrieben, dass Innenbeleuchtungen während der Fahrt auszuschalten sind. Der Kraftfahrer darf jedoch durch eingeschaltete Innenbeleuchtungen in seiner Sicht, beispielsweise durch Blendungen oder Spiegelungen, nicht beeinträchtigt werden und die Leuchtkraft darf das Signalbild des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen. Die Zulässigkeit der Innenbeleuchtung lässt sich somit nur aus § 30 StVZO ableiten. Als Auffangtatbestand kann nur § 23 StVO herangezogen werden. Wenn auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erkannt wird, dann liegt neben einen tateinheitlichen Verstoß gegen § 30 StVZO, ebenfalls ein Erlöschen der Betriebserlaubnis vor. Rechtsfolge ist dann ein Bußgeld von 50 € und 3 Punkte. Die Gefahrenerhöhung ist jedoch anhand des bestimmten Einzelfalls zu begründen.

Fazit:
Innenbeleuchtungen sind keine lichttechnischen Einrichtungen i. S. d. § 49 a StVZO. Nach derzeitigem Rechtsstand steht einer farblichen Gestaltung insofern nichts entgegen. Sie kann auch während der Fahrt eingeschaltet sein, solange der Fahrer in seiner Sicht nicht beeinträchtigt wird und ein sicheres Führen auch unter den Voraussetzungen des § 17 StVO gewährleistet ist. Zu beachten ist aber, dass die Anbringung der Innenbeleuchtung so zu erfolgen hat, dass die Lichtaustrittsöffnungen nicht nach außen weisen, womit das Signalbild beeinträchtigt wird oder andere Verkehrsteilnehmer geblendet werden könnten. Auch ist die Intensität der Innenbeleuchtung zu berücksichtigen.

Quelle

Und hier mal ein bisschen was für sonstige Änderungen am Fahrzeug wie Standlicht oder Kennzeichenlicht, weil hier immer auf der Betriebserlaubnis rumgehackt wird:

Ein Erlöschen der BE i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO ist somit nur möglich, wenn durch eine Änderung eine abstrakte Gefahrenlage begründet ist. Selbst wenn ein Bauteil, das der Bauartgenehmigung unterliegt (§ 22 a StVZO) durch ein nicht genehmigtes Bauteil ersetzt wird, lässt sich daraus nicht grundsätzlich eine abstrakte Gefahr herleiten. Vielmehr ist eine solche am konkreten Einzelfall festzumachen und sowohl in der Anzeige als auch in einem eventuell erwirkten Urteil nachprüfungsfähig festzuhalten.

Insofern befinden wir uns in einer Zwickmühle zwischen der reinen Formulierung des Verordnungstextes sowie dem vom Verordnungsgeber angedachten Regelungsgehalt und den sich daraus erwachsenden Interpretationsmöglichkeiten.
Ich für meinen Teil favorisiere natürlich, dass die BE nur erlöschen kann, wenn eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist, da nur das Sinn macht.

übrigens sehr interessante Quelle: www.verkehrsportal.de/

Man sieht deutlich das "alles" Auslegungssache ist und nicht klar im Gesetz/STVZO formuliert wird, alles muss individuell geprüft werden und nicht alles was keine EG-Genehmigung hat ist verboten. 

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@ Benz Driver: Hattest Du was geschrieben?

Zitat:

Original geschrieben von StyleMasta320


Weiß hier einer nun wie man die Lampen bei den elektrisch anklappbaren Aussenspiegel wechselt ne Anleitung oder so???DANKE

Hallo,

geht das nicht genau so wie bei den normalen Spiegel?? Gehe doch davon aus, dass die Gehäuse (Spiegelschale) bei allen gleich abgeht!!!

@ Schalker kannst Du nochmal genau beschreiben wie genau, wenn die angeklappt sind einfach abziehen oder wie soll ich das verstehen......dort ist auch so ne schwarze Plastikkappe

Hallo StyleMasta320

schaue hier🙂

http://www.motor-talk.de/.../...ng-checkwiderstaende-t2152745.html?...

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Zitat:

Original geschrieben von StyleMasta320


@ Benz Driver: Hattest Du was geschrieben?

Ich möchte es auch wissen, da ich auch elektrisch anklappbare hab und warum selber war schreiben, wenn kopieren und einfügen einfacher ist hehe... 😉

Und ich weiß auch nicht, wie diese "

Plastikscheibe"

da weg geht...

bei dem Bild von deinem Spiegel wenn die angeklappt sind, kommt da so ran. Nur bei mir, wenn die angeklappt sind ist da so ein schwarzes Plastik davor uns nicht so frei zugänglich wie bei dir.....frage wie man die abbekommt

Könnte jemand bitte bei meinem Bild dieses "Ding" markieren, das man "ausclipsen" muss?

Ich weiß nicht, was das ist...

Re,

vielleicht solltet ihr mal ein Bild machen vom Spiegel, wenn er eingeklappt ist. Vom Benz_Driver das Bild ist ok, nur sieht man das Innenleben nicht!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Ich kann ja diese Kappe nicht abnehmen... (Ich weiß nicht, wie das geht)

Bei mir sieht es genau so aus wie bei BENZDRIVER.......wie gesagt geht es um diese schwarze Abdeckung.......

Hallo,

jo das ist mir schon klar. Deswegen habe ich ja geschrieben, ein Bild machen, damit am die schwarze Abdeckung besser sieht. Siehe Bild

Hmm soll man den, wenn man die Lampe wechseln will, nicht in 2 Teile teilen können?
 
Bei mir geht es nicht...

Zitat:

Original geschrieben von winsfalke


Hallo,

jo das ist mir schon klar. Deswegen habe ich ja geschrieben, ein Bild machen, damit am die schwarze Abdeckung besser sieht. Siehe Bild

Ahh, ok mache ich später. Da ist dann bestimmt auch dieses Ding zum ausclipsen...

ja das könnte es sein, versuch macht klug😉

Bei mir hats geklappt einfach aus klippsen und das Gehäuse abziehen birnen sind drin....aber vom licht weiß ich noch nicht genau.....werd ich später im dunkel sehen

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