Parkender Roller wurde angefahren, Fahrerflucht - Wie sollte man vorgehen?
Moin Moin Zusammen,
mein Roller wurde nach Augenzeugen angefahren und ist dabei umgefallen. Der Augenzeuge hat es der Polizei gemeldet, welche mir anschließend einen Brief eingeworfen hat - Kennzeichen ist bekannt. Laut denen sind äußerlich keine Schäden zu erkennen, sollte mir etwas auffallen, soll ich mich bei der Dienststelle melden.
Wie würdet ihr nun vorgehen? Grundsätzlich sehe ich von Außen tatsächlich keinen Schaden. Nur mag ja beispielsweise der Lenkanschlag, welchen man so von außen nicht erkennt, einen abbekommen haben.
Wie geht man denn nun vor? Oder würdet ihr es einfach dabei belassen?
Danke Euch!
96 Antworten
Zitat:
@garrettv8 schrieb am 21. November 2023 um 08:17:37 Uhr:
Problem ist mittlerweile die kommen ja selbst bei kleineren Schäden schon nicht mehr...
OTon: "für ne Delle im Kotflügel schicke ich keine Leute raus"
Das passiert gerne mal, wenn beide Unfallbeteiligten vor Ort sind und sich zumindest einig darüber sind, dass etwas passiert ist.
Hier geht es jedoch darum, dass sich jemand nach einem Unfall entfernt hat und sich nicht meldete.
Wenn jemand einen Roller umfährt und der Besitzer ist nicht ausfindig zu machen, dann darf man schon erwartn, dass die Polizei zumindeest die Daten aufnimmt.... ja, da kann es auch sein, dass die Polizei nicht rausfährt sondern denjenigen zur Wache bittet.
Moin Moin
Ich verzichte mal auf das Zitieren.
Nein, ich habe so gut wie noch nie einen Unfall verursacht. Das "hunderte Male" stammt aus meiner 45jährigen beruflichen Tätigkeit und dementsprechend praktischer Erfahrung.
Zum Unfall
Das erkennbar bezog sich auf die Feststellungen des Verursachers. Er erkennt keinen Schaden und verschwindet. Das hat mit der Definition Unfall nichts zu tun. Konnte man eventuell mißverstehen. Ich hätte auch sagen können, bei dem der Verursacher keinen Schaden sieht oder glaubt dass kein Schaden entstanden ist. Vielleicht wäre das verständlicher gewesen.
Und die Links kannst du dir sparen. Ich muss nicht nachlesen um zu wissen was ein Unfall ist. Diese Definitionen und die Gesetzestexte mussten wir damal noch auswendig lernen.
Also:
Glaube ich als Verursacher dass kein Schaden entstanden ist, kann ich auf eigenes Risiko natürlich den Unfallort verlassen, der für mich ja keiner ist. Das ist dann noch keine Unfallflucht wie von dir gesagt. Es wird erst zur Flucht, wenn sich herausstellt, dass eben doch ein Schaden entstanden ist. Dann hat man natürlich die Arschkarte und muss sich dafür verantworten.
Wenn man deiner These folgt, wäre das Entfernen immer Unfallflucht, egal ob später ein Schaden festgestellt wird oder nicht. Und das ist nunmal Quatsch.
Aber wahrscheinlich meintest du das ganz anders, ich habe das falsch verstanden und wir reden die ganze Zeit aneinander vorbei.
Ich hoffe wir sind uns wenigstens einig darin, dass wenn ich ein Fahrzeug anfahre, ich auf jeden Fall warte und idealerweise die Polizei hinzuziehe, auch wenn ich glaube dass kein Schaden entstanden ist.
In diesem Sinne
Zitat:
@WeissNicht schrieb am 21. November 2023 um 11:17:31 Uhr:
Zitat:
@garrettv8 schrieb am 21. November 2023 um 08:17:37 Uhr:
Problem ist mittlerweile die kommen ja selbst bei kleineren Schäden schon nicht mehr...
OTon: "für ne Delle im Kotflügel schicke ich keine Leute raus"Das passiert gerne mal, wenn beide Unfallbeteiligten vor Ort sind und sich zumindest einig darüber sind, dass etwas passiert ist.
Hier geht es jedoch darum, dass sich jemand nach einem Unfall entfernt hat und sich nicht meldete.
Wenn jemand einen Roller umfährt und der Besitzer ist nicht ausfindig zu machen, dann darf man schon erwartn, dass die Polizei zumindeest die Daten aufnimmt.... ja, da kann es auch sein, dass die Polizei nicht rausfährt sondern denjenigen zur Wache bittet.
Genau so ist es.
Das kann aber auch nur ein Bitten sein in solch einem Fall. Eleganter ist es natürlich, sich die Sache vor Ort anzusehen, um dann evtl. direkt den Unfall aufnehmen zu können. Kann dann natürlich mit Wartezeit verbunden sein.
Auch bei einer Einigung vor Ort, ohne Zeugen oder schriftlicher Erklärung über die Einigung, steht man im Zweifel
"blank" da, wenn eine Einigung im Nachhinein abgestritten wird und damit AUSSAGE GEGEN AUSSAGE steht.
Also was ist zu tun ? Wenn eine Einigung erzielt wird, dieses kurz von dem Angefahrenen mit seiner Unterschrift
schriftlich bestätigen lassen !
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Kann / darf / sollte man bei so etwas die 110 wählen um einen Unfall zu melden oder die Nummer der Örtlichen Wache raussuchen ?
Zitat:
@SuedschwedeV70 schrieb am 21. November 2023 um 12:46:16 Uhr:
Kann / darf / sollte man bei so etwas die 110 wählen um einen Unfall zu melden oder die Nummer der Örtlichen Wache raussuchen ?
Das bleibt eigentlich gleich. Bei uns wurden die „Nicht 110er“ mit der Leitstelle verbunden. Nachtei: keine automatische Bandaufnahme.
Muss aber nicht überall so sein. Wenn ich aber sehe wofür heute alles der Notruf benutzt wird kann die 110 nicht schaden.
Zitat:
@gordonairdail schrieb am 21. November 2023 um 12:26:36 Uhr:
Auch bei einer Einigung vor Ort, ohne Zeugen oder schriftlicher Erklärung über die Einigung, steht man im Zweifel
"blank" da, wenn eine Einigung im Nachhinein abgestritten wird und damit AUSSAGE GEGEN AUSSAGE steht.
Also was ist zu tun ? Wenn eine Einigung erzielt wird, dieses kurz von dem Angefahrenen mit seiner Unterschrift
schriftlich bestätigen lassen !
Bei einer Einigung, die schriftlich wie oben vorgenommen wurde, ist das Heranziehen der Polizei nur dann
notwendig, wenn ein Personenschaden und ein erheblicher Sachschaden vorliegt.
Warum soll das nicht ausreichen? Wenn die Polizei nicht rausfährt, geht das oft nicht anders. Man muss nur „alles erforderliche“ tun. Wenn der Schaden klein und die Schuld klar, dann nehmen die Pol die Daten auf, rufen am nächsten Tag den Geschädigten an und gut ist.
... das mag bei kleinen Schadenereignisse, die einvernehmlich schriftlich wie vorgehend geschrieben, reichen, wo man tatsächlich keine Polizei benötigt. Aber ansonsten, wie ebenfalls geschrieben, genügt eben nicht, die Polizei nur anzurufen, die wiederum von der vor Ort stattgefunden Einigung erfährt und deshalb natürlich nicht erscheint.
Aber wenn im Nachhinein die Angelegenheit strittig wird, wie vorher beschrieben, dann hat ein derartiger Anruf zwar
subjektiv stattgefunden, könnte aber objektiv nicht das auslösen, um vor einer etwaigen Anschuldigung der Unfallflucht herum zu kommen. Der angerufene Polizist hat nichts vermerkt, kann sich nicht erinnern oder der Anruf hat nicht die Autorität erlangt und ist im allgemeinen polizeilichen Verwalten untergegangen.
Davon ist es immer wichtig, bei Bagatellunfällen eine schriftliche Einigungserklärung vorzuhalten und wenn das nicht möglich ist, die zuständige Polizeidienststelle, wie vorher geschrieben, anzufahren.
Ich muß mich korrigieren, auch gerade bei kleinen Schadenereignissen muß man so vorgehen, wie von mir zuletzt nachfolgend beschrieben
Jeder der schuldhaft "etwas" anfährt, hat ausreichende Sorge zu tragen, daß seine Schuldhaftigkeit behördlich mit Tatschilderung und seiner Identität angezeigt wird. Nur ein Telefonat zu führen, reicht im strittigen Fall nicht aus und könnte als nicht gegeben angesehen werden.
Zitat:
@gordonairdail schrieb am 21. November 2023 um 14:17:37 Uhr:
... das mag bei kleinen Schadenereignisse, die einvernehmlich schriftlich wie vorgehend geschrieben, reichen, wo man tatsächlich keine Polizei benötigt. Aber ansonsten, wie ebenfalls geschrieben, genügt eben nicht, die Polizei nur anzurufen, die wiederum von der vor Ort stattgefunden Einigung erfährt und deshalb natürlich nicht erscheint.
Aber wenn im Nachhinein die Angelegenheit strittig wird, wie vorher beschrieben, dann hat ein derartiger Anruf zwar
subjektiv stattgefunden, könnte aber objektiv nicht das auslösen, um vor einer etwaigen Anschuldigung der Unfallflucht herum zu kommen. Der angerufene Polizist hat nichts vermerkt, kann sich nicht erinnern oder der Anruf hat nicht die Autorität erlangt und ist im allgemeinen polizeilichen Verwalten untergegangen.
Davon ist es immer wichtig, bei Bagatellunfällen eine schriftliche Einigungserklärung vorzuhalten und wenn das nicht möglich ist, die zuständige Polizeidienststelle, wie vorher geschrieben, anzufahren.
Einfach die 110 anrufen und schwups ist die Sache unwiderruflich auf Band.
Zitat:
@gordonairdail schrieb am 21. November 2023 um 14:28:27 Uhr:
Jeder der schuldhaft "etwas" anfährt, ...
Auch dann, wenn das Anfahren nicht verschuldet ist. Es handelt sich um Haftpflicht, erst in zweiter Betrachtungsstufe um mögliches Verschulden.