Opel Astra so billig?

Opel Astra J

Opel Astra , 1,7liter Diesel mit 110 Ps.Ist das ein zuverlässiger Motor?
Der steht beim Händler für nur 4.200€, hat 175.000 gelaufen und ist 7 Jahre alt.
Die Ausstattung finde ich auch toll.Habe mir den noch nicht persönlich angeschaut aber das hört sich doch gut an, wenn der auch top dasteht beim Anschauen oder?

L.g 🙂

31 Antworten

Zitat:

@X_FISH schrieb am 20. Februar 2019 um 08:51:15 Uhr:


Vertragsklauseln, die eine Verjährung von weniger als zwei Jahren vorsehen, sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unwirksam (Az. C 133/16).

Quellen zum Nachlesen: [...]

nach meiner Interpretation geht es dabei aber nicht um "Sachmangeleintritt nach 12 Monaten".

Zitat:

@Astradruide schrieb am 20. Februar 2019 um 13:19:08 Uhr:


nach meiner Interpretation geht es dabei aber nicht um "Sachmangeleintritt nach 12 Monaten".

Wo wir uns einig sind:

Da die Beweislastumkehr nach 6 Monaten ist -> liegt es am Käufer zu belegen das der Schaden bereits bei der Übergabe vorhanden oder angelegt war (§ 476 BGB).

Wenn der Schaden (vermeintlicher Mangel) "neu" nach 7, 11 oder 15 Monaten Auftritt -> spielt also erst einmal keine Rolle. Bewiesen werden muss das der Sachmangel bereits beim Kauf vorhanden oder eben angelegt war.
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Bezogen auf das was du als deine Interpretation nennst: "Sachmangeleintritt nach 12 Monaten". Wenn dieser Schaden beim Kauf bereits angelegt war und dies bewiesen werden konnte -> die Verjährungsfrist ist dann relevant.

Unterschieden werden muss zwischen Haftungsdauer und Verjährungsfrist. Die Haftungsdauer kann auf ein Jahr verkürzt werden, die Verjährungsfrist muss mindestens zwei Jahre lang sein (siehe Urteil).

Der Unterschied zwischen Haftungsdauer und Verjährungsfrist:

Haftungsdauer: Der Zeitraum, in dem das Auftreten einer Vertragswidrigkeit Haftung des Verkäufers auslöst.

Verjährungsfrist: Der der Zeitraum, in dem der Verbraucher seine Rechte, die während der Haftungsdauer des Verkäufers entstanden sind, tatsächlich gegenüber diesem geltend machen kann.
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Fiktiver Fall: Es ist ein Mangel (kein Verschleiß) vorhanden und festgestellt worden. Dieser war bereits beim Verkauf des Fahrzeugs vorhanden (dies ist ebenfalls durch einen Gutachter festgestellt worden).

Dann ist der Mangel bereits während der Haftungsdauer aufgetreten -> Verjährungsfrist 2 Jahre -> der Käufer kann auch nach Ablauf der Haftungsdauer von 12 Monaten ab Kaufdatum noch gegen den gewerblichen Verkäufer vorgehen.
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Die Frage wie häufig dieser fiktive Fall in der Realität auftritt -> das steht auf einem anderen Blatt. Ebenso ob § 305c Abs. 2 BGB angewendet werden kann bezüglich "Haftungsdauer und Verjährungsfrist müssen doch identisch sein?".

Was ich damit meine: Wenn der Verkäufer nur die Verjährungsfrist auf 12 Monate verkürzen wollte (und dies so im Vertrag steht) und dies offensichtlich nicht zulässig ist (EU-Urteil) -> dann ist nicht automatisch auch die Haftungsdauer auf 12 Monate beschränkt weil es dem Verkäufer nun einfällt das er ja eigentlich nicht die Verjährungsfrist sondern die Haftungsdauer "im Vertrag gemeint hat".

Dann wäre die Klausel im Vertrag komplett unwirksam und sowohl Haftungsdauer wie auch Verjährungsfrist wären 24 Monate lang.

Grüße, Martin

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