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Nutzungsentschädigung

Themenstarteram 27. November 2008 um 10:59

Nutzungsentschädigung unzulässig

In wie weit ist das gestrige Urteil eigentlich auf den Autokauf anwendbar?

Wenn es auch für den Autokauf gilt, dürften demnächst wohl einige mehr ihr Auto zurückgeben.

 

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von huzzel

Nutzungsentschädigung unzulässig

In wie weit ist das gestrige Urteil eigentlich auf den Autokauf anwendbar?

Wenn es auch für den Autokauf gilt, dürften demnächst wohl einige mehr ihr Auto zurückgeben.

Hi,

m.E. gilt dieses Urteil nur bei einem Austausch des Gebrauchsgegenstandes unter Beibehaltung des ursprünglichen Kaufvertrages (also auch keine Verlängerung von Gewährleistung/Garantie).

Mir ist kein Fall bekannt, in dem ein Auto ausgetauscht wurde, es wird immer 'gewandelt' = 'Rückgängigmachung des Kaufvertrages' (= vollständige Rückabwicklung, so als ob der Kaufvertrag nie abgeschlossen worden wäre. Der Käufer bekommt alle Unkosten ersetzt -Kaufpreis/Leasingzahlen + Anmeldekosten/Nachrüstungskosten + Kapitalverzinsung!- und muss eine Gebühr für die Gebrauchsüberlassung -wie bei einem Mietwagen- zahlen).

Häufig wird eine 'Kulanzwandlung' vom Hersteller angeboten, d.h. er stimmt der Wandlung unter der Bedingung zu, dass ein neues Fahrzeug gekauft wird. Es liegt aber am Kunden, ob er dem zustimmt oder ein Prozessrisiko eingeht (und dann natürlich ein Fahrzeug eines anderen Herstellers kauft).

Aber wenn er ein neues Fahrzeug kauft, wird ein neuer Kaufvertrag abgeschlossen (unter aktuellen Bedingungen wie z.B. Finanzierung oder Preise/Aktionen) mit neuer Gewährleistung/Garantie. Es liegt demnach kein Austausch vor (wie in dem beschriebenen Urteil).

Daher sind dies zwei unterschiedliche Sachverhalte und m.E. ist das o.g. Urteil auf eine Wandlung nicht anwendbar.

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Zitat:

Original geschrieben von huzzel

Nutzungsentschädigung unzulässig

In wie weit ist das gestrige Urteil eigentlich auf den Autokauf anwendbar?

Wenn es auch für den Autokauf gilt, dürften demnächst wohl einige mehr ihr Auto zurückgeben.

warum? rückgabe oder wandlung wird dadurch nicht leichter. den finz. nachteil gleichen die autobauer über eine versicherung aus die dann auf den neuwagenpreis aufgeschlagen wird. unterm strich zahlt halt nicht nur einer sondern alle.

Zitat:

Original geschrieben von huzzel

Nutzungsentschädigung unzulässig

In wie weit ist das gestrige Urteil eigentlich auf den Autokauf anwendbar?

Wenn es auch für den Autokauf gilt, dürften demnächst wohl einige mehr ihr Auto zurückgeben.

Hi,

m.E. gilt dieses Urteil nur bei einem Austausch des Gebrauchsgegenstandes unter Beibehaltung des ursprünglichen Kaufvertrages (also auch keine Verlängerung von Gewährleistung/Garantie).

Mir ist kein Fall bekannt, in dem ein Auto ausgetauscht wurde, es wird immer 'gewandelt' = 'Rückgängigmachung des Kaufvertrages' (= vollständige Rückabwicklung, so als ob der Kaufvertrag nie abgeschlossen worden wäre. Der Käufer bekommt alle Unkosten ersetzt -Kaufpreis/Leasingzahlen + Anmeldekosten/Nachrüstungskosten + Kapitalverzinsung!- und muss eine Gebühr für die Gebrauchsüberlassung -wie bei einem Mietwagen- zahlen).

Häufig wird eine 'Kulanzwandlung' vom Hersteller angeboten, d.h. er stimmt der Wandlung unter der Bedingung zu, dass ein neues Fahrzeug gekauft wird. Es liegt aber am Kunden, ob er dem zustimmt oder ein Prozessrisiko eingeht (und dann natürlich ein Fahrzeug eines anderen Herstellers kauft).

Aber wenn er ein neues Fahrzeug kauft, wird ein neuer Kaufvertrag abgeschlossen (unter aktuellen Bedingungen wie z.B. Finanzierung oder Preise/Aktionen) mit neuer Gewährleistung/Garantie. Es liegt demnach kein Austausch vor (wie in dem beschriebenen Urteil).

Daher sind dies zwei unterschiedliche Sachverhalte und m.E. ist das o.g. Urteil auf eine Wandlung nicht anwendbar.

>Klick<

Zitat:

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 17. April 2008 entschieden und die vorgelegte Frage wie folgt beantwortet: "Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen."

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass § 439 Abs. 4 BGB im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) entgegen seinem Wortlaut einschränkend anzuwenden ist. Die durch § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) greifen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst ein, sie führen beim Verbrauchsgüterkauf hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.

 

§ 439 BGB: Nacherfüllung

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

§ 346 BGB: Wirkungen des Rücktritts

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,

Kann man jetzt so oder so interpretieren. § 346 BGB spricht von einem gesetzliches Rücktrittsrecht - ist das bei der Wandlung der Fall?

Leider ist das Urteil noch nicht im Original-Wortlaut im Web verfügbar, daher bleibt die Auslegung derzeit noch spekulativ.

Gruss

Toenne

das hieße, das jeder der wandelt einen an der waffel hat. wenn ich das auto mit 50 ooo km wandele bin ich ja aufgrund der nutzung einige k euros los. und nur für eine neue garantie ist das eine menge holz. ich hab schon mal eine wandlung abgehent, mit einen vermurksten scorpio td turnier. weil mit die summen zu gewalltig waren. der hatte bei 90 000 km in 2 jahren schon eine mängelliste über 2 seiten, einschließlich motorwechsel.

für die kosten der wandlung hätte ich mir nen sierra hinstellen können. da es ein leasingfahrzeug war, gestalltete sich das spiel als äußerst kompliziert. aber zurück zum thema.

wer entscheidet ob wandlung oder ausstausch? ich habe noch nie gehört das eine waschmaschine oder tv gewandelt wurde.

Zitat:

Original geschrieben von habanos

das hieße, das jeder der wandelt einen an der waffel hat. wenn ich das auto mit 50 ooo km wandele bin ich ja aufgrund der nutzung einige k euros los. und nur für eine neue garantie ist das eine menge holz. ich hab schon mal eine wandlung abgehent, mit einen vermurksten scorpio td turnier. weil mit die summen zu gewalltig waren. der hatte bei 90 000 km in 2 jahren schon eine mängelliste über 2 seiten, einschließlich motorwechsel.

für die kosten der wandlung hätte ich mir nen sierra hinstellen können. da es ein leasingfahrzeug war, gestalltete sich das spiel als äußerst kompliziert. aber zurück zum thema.

wer entscheidet ob wandlung oder ausstausch? ich habe noch nie gehört das eine waschmaschine oder tv gewandelt wurde.

Hi,

i.d.R. ist eine Wandlung konkurenzlos günstig: 0,5% je 1000 KM müssen gezahlt werden (macht bei 50 TKM also 25% des tats. gezahlten Preises), dafür werden sämtliche 'vergeblichen Kosten' (Überführung, Zulassung, Nummernschilder, Garantieverlängerung, ...) erstattet und obendrauf gibt es noch eine Kapitalverzinsung!

Beispiel: In einem Jahr 20 TKM gefahren bei bar bezahltem Anschaffungspreis von 30 T€ und 1000,- € 'vergeblicher Kosten':

Eigenanteil 3 T€ (20 * 0,5% * 30 T€) abzgl. 1 T€ Erstattung Kosten abzgl. 1,2 T€ Kapitalverzinsung (4% von 30 T€) machen eine Belastung von 800,- € die verbleiben! Billiger kann man grds. kein Auto fahren, wobei diese Konditionen eigentlich dann Schmerzensgeld sind...

am 2. Dezember 2008 um 14:04

Hallo Ledewo.

Du sprichst von Barbezahlung und "tatsächlich gezahlten Preises". Aber wie ist das, wenn ich ein Auto finanziert habe? Kaufpreis 27.000 , Bereits abbezahlt 20.000, gefahrene Kilometer 30.000 in 1,7 Jahren, "vergebliche Kosten" 500€ ?

Ist das richtig? --> (30 * 0,5% * 27.000) abzgl. 500 abzgl. 1080 (4% von 27.000) ??

oder das --> (30 * 0,5% * 20.000) abzgl. 500 abzl. 800 (4% von 20.000) ??

Ich denke die Kapitalverzinsung wird marignal geringer ausfallen, weil es ja eine Finanzierung und kein Barkauf war und deswegen nicht von Beginn an für die vollen 20000 ein Kapitalzinsverlust da war. Aber wie verhät es sich mit dem Anschaffungspreis? Zählen die 20 t€ oder die 27 T€ für die Berechnung??

Und wie kommst du auf die 0,5% pro 1000 km?? Ich dachte es sind 0,4? http://auto-presse.de/verkehrsrecht.php?action=view&newsid=10543

Zitat:

Original geschrieben von Triam

Hallo Ledewo.

Du sprichst von Barbezahlung und "tatsächlich gezahlten Preises". Aber wie ist das, wenn ich ein Auto finanziert habe? Kaufpreis 27.000 , Bereits abbezahlt 20.000, gefahrene Kilometer 30.000 in 1,7 Jahren, "vergebliche Kosten" 500€ ?

Ist das richtig? --> (30 * 0,5% * 27.000) abzgl. 500 abzgl. 1080 (4% von 27.000) ??

oder das --> (30 * 0,5% * 20.000) abzgl. 500 abzl. 800 (4% von 20.000) ??

Ich denke die Kapitalverzinsung wird marignal geringer ausfallen, weil es ja eine Finanzierung und kein Barkauf war und deswegen nicht von Beginn an für die vollen 20000 ein Kapitalzinsverlust da war. Aber wie verhät es sich mit dem Anschaffungspreis? Zählen die 20 t€ oder die 27 T€ für die Berechnung??

Und wie kommst du auf die 0,5% pro 1000 km?? Ich dachte es sind 0,4? http://auto-presse.de/verkehrsrecht.php?action=view&newsid=10543

Hi,

1. es zählt der tats. Kaufpreis (also bei Dir 27.000),

2. Manche Händler versuchen sogar 0,67% / 1000 km durch zu drücken, die 0,4% wirst Du IMHO nur mit Einschaltung eines Rechtsanwaltes erreichen (und dann hängt es ganz stark davon ab, in welchem LG-Bezirk verhandelt wird: in manchen sollen sogar die 0,5% nicht erreichbar sein...). Ich denke die 0,5% sind ein Kompromiss, mit dem im Regelfall beide Seiten leben können (wenn 'normale' Fahrleistungen zugrunde liegen),

3. Die Details bei der Wandlung eines finanzierten Autos kenne ich nur aus zweiter Hand. Da ist es vielleicht ein Unterschied, ob die Finanzierung über den Hersteller bzw. Händler läuft oder über die Bank (bei Finanzierung über Bank müsste sich die Wandlung ja wie bei der Barzahlung berechnen, evtl. unter Berücksichtigung vergeblicher Kosten). Evtl. fällt die Kapitalverzinsung komplett unter den Tisch, dafür werden dann alle bezahlten Beiträge (inkl. Zinsanteil) zurückgezahlt?

Hi,

nun hat der BGH entschieden und sich meiner Meinung angeschlossen ;)

Siehe Anhang:

 

Zitat:

Original geschrieben von ledewo

Zitat:

Original geschrieben von huzzel

Nutzungsentschädigung unzulässig

In wie weit ist das gestrige Urteil eigentlich auf den Autokauf anwendbar?

Wenn es auch für den Autokauf gilt, dürften demnächst wohl einige mehr ihr Auto zurückgeben.

Hi,

m.E. gilt dieses Urteil nur bei einem Austausch des Gebrauchsgegenstandes unter Beibehaltung des ursprünglichen Kaufvertrages (also auch keine Verlängerung von Gewährleistung/Garantie).

Mir ist kein Fall bekannt, in dem ein Auto ausgetauscht wurde, es wird immer 'gewandelt' = 'Rückgängigmachung des Kaufvertrages' (= vollständige Rückabwicklung, so als ob der Kaufvertrag nie abgeschlossen worden wäre. Der Käufer bekommt alle Unkosten ersetzt -Kaufpreis/Leasingzahlen + Anmeldekosten/Nachrüstungskosten + Kapitalverzinsung!- und muss eine Gebühr für die Gebrauchsüberlassung -wie bei einem Mietwagen- zahlen).

Häufig wird eine 'Kulanzwandlung' vom Hersteller angeboten, d.h. er stimmt der Wandlung unter der Bedingung zu, dass ein neues Fahrzeug gekauft wird. Es liegt aber am Kunden, ob er dem zustimmt oder ein Prozessrisiko eingeht (und dann natürlich ein Fahrzeug eines anderen Herstellers kauft).

Aber wenn er ein neues Fahrzeug kauft, wird ein neuer Kaufvertrag abgeschlossen (unter aktuellen Bedingungen wie z.B. Finanzierung oder Preise/Aktionen) mit neuer Gewährleistung/Garantie. Es liegt demnach kein Austausch vor (wie in dem beschriebenen Urteil).

Daher sind dies zwei unterschiedliche Sachverhalte und m.E. ist das o.g. Urteil auf eine Wandlung nicht anwendbar.

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