Nogaro und 1.4 TSI ACT

VW Golf 7 (AU/5G)

Tach zusammen.

Kann ich auf meinem 1.4 TSI problemlos die Nogaro 7,5 x 18 ET 49 fahren? Es scheint auch eine ET 51 Version zu geben (diese Größe ist auch in meinen CoC-Papieren), allerdings habe ich gerade ein gutes Angebot über die ET 49 Version...

Thnx fürs Antworten!

Gruß und frohe Weihnachten Euch!

36 Antworten

Die kannst du auch fahren.

Ok, danke! Das wollte ich hören... 😉

Felgen vom G VI sind an Deinem Fahrzeug, ohne Anbauabnahme, nicht zulässig, auch wenn deren Anschlussdaten identisch sind. 

Ähm, was stimmt denn nu?

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...das, was Du nicht hören wolltest...🙁

Habe gerade mit dem Prüfer der TÜV-SÜD Stelle hier bei mir telefoniert. Er meinte, dass ich keinerlei Eintragung o.ä. machen muss... 😉 Die Felgen würden genau so in den CoC Papieren stehen und es würde sich um ein original VW-Rad handeln. Mehr sei nicht notwendig... Was wolle man schließlich da eintragen... Ich habe mir jetzt noch das Festigkeitsgutachten (Traglast von 630 kg) ausgedruckt und werde es mitführen. Ihm nach kann es aber keinerlei Probleme geben!

Zitat:

Original geschrieben von Gummihoeker


...das, was Du nicht hören wolltest...🙁

Prima, dann ist ja alles in Butter. 😉

Richtig ist: Original-Felgen sind typengebunden. Der Verwendungsbereich ist festgelegt auf bestimmte, geprüfte Fahrzeugmodelle und -Ausführungen. 

In Deinem Fall handelt es sich (nach Deiner Aussage) um Originale für den G VI, welche bereits Bestandteil dessen Fahrzeug-ABE sind. 

Werden diese Felgen jetzt auf einem Fahrzeug eingesetzt, für welches sie nicht bestimmt und geprüft wurden, ist deren Montage, durch eine Anbauabnahme zu legitimieren. 

Wenn Dein Prüfer der Ansicht ist, dass eine Begutachtung nicht erforderlich ist, weil Deine Fahrzeug-Papiere bereits Felgen mit identischen Abmessungen (aber sich unterscheidender Kennzeichnung) enthalten, solltest Du Dir diese Tatsache dennoch bestätigen lassen. 

Bei Schwierigkeiten und/oder Unstimmigkeiten, bist einzig Du in der Verantwortung. 

Beim Golf 7 stehen ja in der EG Betriebserlaubnis ja 7,5x18 ET 51 drin.
Golf 6 Felgen haben eine Freigabe für 625 Kg Radlast, was somit kein Problem für den Anbau an einen 7er sind da er nur noch 600 Kg Radlast hat.
Es wurden ja auch Golf 5 Felgen auf dem Golf 6 verbaut........

Und was passiert, wenn Felgenschüssel und/oder-Radstern, der G 6-Felge, so ungünstig geformt sind, dass die Freigängigkeit zur Bremszange nicht gewährleistet ist?

seit Golf 5 hat sich an den Bremsen etc und Abmaßen der Felgen nichts geändert...... daher mehr als unwahrscheinlich mit einem Original Rad... auch bei einem G7 nicht

Bei 18" bzw 19" passt immer die Grosse Bremse hinein.

Zitat:

Original geschrieben von fLxLF


seit Golf 5 hat sich an den Bremsen etc und Abmaßen der Felgen nichts geändert...... daher mehr als unwahrscheinlich mit einem Original Rad... auch bei einem G7 nicht

...und weil die Bremsanlage keinen Änderungen unterzogen wurde, ist eine Zuordnung von Scheiben und Klötzen, ohne PR-Nr., inzwischen unmöglich geworden. 😉

Ein paar Fakten gibt es:

Räder mit Abmessungen, die im CoC-Papier des eigenen Fahrzeugs stehen, aber von einem anderen Fahrzeugtyp oder -modell stammen, geschweige Sonderräder anderer Hersteller sind nicht grundsätzlich für das eigene Fahrzeug zulässig.

Deren Zulassungsfähigkeit zum Straßenverkehr muss gesondert nachgewiesen werden. Dazu gehört bespielsweise und nicht unwichtig die Tragfähigkeit der Räder.

Es sind zunächst nur die Räder (einschließlich deren Teilenummern!) zulässig, die für das jeweilige Fahrzeugmodell im Rahmen der Fahrzeuggenehmigung erfasst wurden. Für andere Räder, egal ob vom Fahrzeughersteller für andere Fahrzeugtypen oder -modelle vorgesehen oder Sonderräder anderer Hersteller, gelten besondere Bestimmungen für die Zulassung.

Das einfachste sind Sonderräder mit einer ABE, in deren Anlage zum Verwendungsbereich für das eigene Fahrzeugmodell keine Änderungsabnahme erforderlich ist.

Eine ABE ist aber nicht grundsätzlich ein Freibrief, daher:

Die nächste Stufe sind Sonderräder mit ABE und vorhandener Auflage einer Änderungsabnahme nach § 19(3) StVZO im vorgesehenen Verwendungsbereich. Das gilt ebenso für Räder mit nur einem Teilegutachten.

Die Zulassung von Rädern anderer Fahrzeugmodelle, -typen oder gar -hersteller wird dagegen schwieriger. Da ist eine aufwändige Änderungsabnahme nach §§ 21 und 19(2) StVZO erforderlich. Wenn sie erfolgreich sein soll, bedarf es einer sorgfältigen Vorausplanung.

Gruß
Alpha Lyrae

Folglich kann es nicht im Ermessen eines Prüfers liegen, eine Felge mit abweichender Identität (Teile-Nr.), als für das Fahrzeug vorgesehen, ohne Anbauprüfung durchzuwinken. 

Right!
Right!
Very well right!

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