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Neuer Steuerbescheid – was nun? Informationen und Linksammlung

VW T3
Themenstarteram 27. Juni 2007 um 7:51

Hallo,

ich habe mal den Versuch unternommen, die aktuelle Gemengelage zum Thema Steuerbescheid zusammen zu fassen. Kommentare sind willkommen.

 

Grundlagen

Dass die Gewichtsbesteuerung, jedem durch das „Auflasten“ und die obligatorischen 172 Euro Steuern pro Jahr im Sinn, nicht mehr existiert, sollte mittlerweile bekannt sein. Zukünftig werden Wohnmobile in einer eigenständigen Kategorie des KFZ-Steuerrechtes geführt. Diese Änderungen der Gesetze sind Fakt und nicht mehr zu ändern.

Die neue gesetzliche Regelung und ihre Umsetzung haben jedoch zu beträchtlichen Verwirrungen geführt. Immer mehr Eigentümer werden mit geänderten Steuerbescheiden und Nachforderungen konfrontiert. Die allermeisten dieser Steuerbescheide sind falsch! Ausserdem ist sehr umstritten, ob der Gesetzgeber einfach rückwirkend steuerliche Vorschriften ändern darf. Dieser Beitrag soll zu den wichtigsten Punkten Klarheit schaffen.

 

Was ist ein Wohnmobil?

Das neue Steuerrecht unterscheidet zwischen „echten“ Wohnmobilen und „unechten“ Wohnmobilen. Ein echtes Wohnmobil im Sinne des Steuerrechts muss eine Stehhöhe vor Kocher und Spüle (die damit zwangsläufig im Auto sein müssen, da sie Gesetzestext sind) von 1,70m aufweisen. Die Höhe ist textlicher Bestandteil des Gesetzes, also demnach nur sehr schlecht zu umgehen. Hub- oder Klappdächer erfüllen dabei das Kriterium Stehhöhe im Sinne des Steuerrechts. Ein regulärer Multivan hat eine „Stehhöhe“ von ca. 1,60 m in der Rohkarosse und ist somit keinesfalls mehr ein Wohnmobil, egal welche Einbauten er besitzt. Daraus folgt, dass zwangsläufig alle Busse die keinerlei Dacherweiterung in Form eines Hochdaches, Klappdach oder Hubdaches besitzen kein Wohnmobil im Sinne des Gesetzgebers mehr sind. Ausnahmen wie Stehhöhe unter der Heckklappe bei einer Küchezeile im Heck des Fahrzeuges werden nicht als echte WoMos berücksichtigt. Diese unechten Wohnmobile werden somit zwangsläufig Ihrer ursprünglichen Besteuerung als PKW oder LKW wieder zugeführt. Sämtliche weiteren Um- und Einbauten, die objektiv für die Herstellung eines Wohnmobils durchgeführt wurden/werden, sind hinfällig im Bezug auf den Bus.

 

Wer zahlt wie viel Steuer?

Steuerberechnungen kann jeder für sein Auto unter http://www.kfz-steuer.de selber durchführen.

 

Worauf ist beim neuen Steuerbescheid zu achten?

a. Einstufung prüfen

Für echte Wohnmobile sollte als Steuergrundlage „Wohnmobil“ stehen. Bei anderen Fahrzeugen steht „Personenkraftwagen“. Achtung: Die Finanzämter sind bei Klapp- und Hubdächern meist nicht in der Lage, diese anhand der Fahrzeugpapiere richtig zuzuordnen. Es werden daher falsche Steuerbescheide ausgestellt. Hier sollte ein Einspruch eingelegt werden, am besten verbunden gleich mit aussagefähigen Fotos, die Kennzeichen und Hubdach des Autos zeigen. Ggf. wird das Finanzamt eine persönliche Vorführung des Fahrzeugs verlangen. Dann sollte aber der Steuerbescheid unproblematisch geändert werden.

b. Berücksichtigung der Schadstoffklasse prüfen

Bei aufgelasteten Wohnmobilen wurde zum Teil die Schadstoffklasse ausgetragen, da sie für die Gewichtbesteuerung unnütz war. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Schlüsselnummer 00. Obwohl das Fahrzeug eine bestimmte Schadstoffklasse erfüllt hat, wird die Steuer ohne Schadstoffklasse berechnet. Auch hier sollte Einspruch eingelegt werden. In der Regel ist der vorhandene Kat oder die ursprüngliche Schadstoffklasse noch im Fliesstext der Papiere oder im alten KFZ-Brief ersichtlich. Die meisten Finanzämter ändern dann den Steuerbescheid und berechnen die Steuer korrekt.

Leider gibt es einige Finanzämter, die sich hier weigern. In diesem Fall hilft nur eine Bestätigung vom TÜV, dass das Fahrzeug die Schadstoffklasse erfüllt. Nur im Notfall sollte durch wieder ablasten die ehemalige Schlüsselnummer wieder aktiviert werden. In diesem Fall würde nämlich rückwirkend keine Berücksichtigung der korrekten Schadstoffklasse möglich sein, die Änderung wirkt sich erst für die Zukunft steuermindernd aus.

 

Darf denn generell die Steuer rückwirkend geändert werden?

Der Gesetzgeber meint ja, allerdings gibt es hier berechtigte Zweifel. Der ADAC rät allen Mitgliedern, Einspruch gegen Steuerbescheide mit rückwirkender Besteuerung einzulegen. Der ADAC und Camperline in Verbindung mit der Reisemobil-Union bereiten Musterverfahren gegen die rückwirkende Versteuerung vor.

Wer heute den Einspruch einlegt, kann das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung dieser Musterverfahren beantragen. Allerdings gibt es Stand heute noch kein Aktenzeichen, da sich die angestrebten Verfahren noch in der Einspruchsphase befinden.

Über Camperline gibt es eine Spendenaktion zur Finanzierung der Musterprozesse. Es wäre schön, wenn sich Leute, die von den Musterverfahren profitieren, auch mit einer Spende beteiligen würden. Nähere Informationen gibt es hier: http://forum.camperline.de/viewtopic.php?t=1496

 

Wie sieht ein Einspruch aus?

Einen Mustertext gibt es hier: http://www.reisemobil-union.de/. Aus dem Text kann jeder die für ihn relevanten Bausteine rausgreifen.

 

Vorsicht Falle: „echte“ Wohnmobile mit Benzinmotor und Euro 2 oder besser

Für diese Fahrzeuge ist die Steuer als Wohnmobil fast um 100.- Euro teurer als bei PKW-Versteuerung. Es bleibt jedem Eigentümer selbst überlassen, ob er hier das Finanzamt darauf hinweist, dass das eigene Auto ein „echtes“ Wohnmobil ist und eigentlich mehr Steuern bezahlen müsste. Es macht keine großen Umstände, z.B. durch Ausbau des festen Kochers und Ersatz gegen einen mobilen oder durch Ausbau des Abwassertanks, steuertechnisch aus einem echten ein unechtes Wohnmobil zu machen. Die zulassungstechnische Einstufung als Wohnmobil (wichtig für die Versicherung) bleibt dabei erhalten, da die Kriterien hier weniger strikt sind.

 

Das Schlupfloch „Gewichtsbesteuerung als anderes KFZ“

Die Eigentümer von unechten Wohnmobilen, die hinten keine Sitzplätze benötigen, haben noch eine weitere Möglichkeit, weiterhin als „anderes Fahrzeug“ nach Gewicht besteuert zu werden. Die Besteuerung von Fahrzeugen hat unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung (PKW, LKW, Wohnmobil, Zugmaschine etc.), jedoch aber unter Anwendung des KraftStG und unter Feststellung der objektiven Beschaffenheit stattzufinden. Danach sind Fahrzeuge, die keine „echten“ Wohnmobile im Sinne des Steuergesetztes sind und bei denen nicht mindestens die Hälfte der Grundfläche der Personenbeförderung dient, keine PKW. Nicht-PKW sind steuerrechtlich „andere Fahrzeuge“ und werden wie LKW weiterhin nach Gewicht besteuert.

Verschiedene Eigentümer von Geländewagen mit Ausbauten auf der Ladefläche haben auf diesem Weg die Beibehaltung der Gewichtsbesteuerung erreicht. Natürlich ist dieser Weg für jeden Kastenwagen oder Van anwendbar, wenn hinten keine Sitzplätze eingetragen sind. Generell klappt das wohl in Rheinland-Pfalz und verschiedentlich in Bayern. Andere Bundesländer wie zum Beispiel Nordrhein-Westfalen verweigern sich hier.

Es kann ein guter Weg sein, auch hier das Fahrzeug beim Finanzamt vorzuführen und per Einspruch auf Gewichtsbesteuerung zu bestehen. Wird dieser Einspruch abgelehnt, muss aber geklagt werden. Alle Informationen dazu gibt es unter http://www.proallrad.com.

 

Wie kann man sonst noch Steuern sparen?

Die Nachrüstung von Katalysatoren ist jedem anzuraten. In Verbindung mit Partikelfiltern bei Dieseln können hier auch Fahrverbote für Innenstädte umgangen werden. Aber Achtung: Wohnmobile und andere KFZ erhalten keine Förderung für Partikelfilter!

Natürlich gibt es auch noch die Möglichkeit, den Bus zu einem LKW zurückzurüsten. Das heisst, dass Wohneinrichtungen allenfalls als Ladung mitgeführt werden dürfen. Hinten keine Gurtaufnahmen und eine Trennwand zum Fahrerhaus sind weitere Voraussetzungen. Als LKW gilt dann auch Fahrverbot mit Anhänger an Sonn- und Feiertagen.

Außerdem gibt es natürlich die Möglichkeit, durch temporäre Abmeldungen und Saisonkennzeichen die Steuerlast zu verringern.

 

Wie geht die Diskussion weiter?

Unter http://www.camperline.de im Forum kann sich jeder über die weiteren Entwicklungen, besonders in Bezug auf die Musterverfahren, informieren.

Viele Grüße

Kai

Ähnliche Themen
7 Antworten

Hi, ganz toll zusammengefasst!

Frage: Du schreibst:

"Wie kann man sonst noch Steuern sparen?

Die Nachrüstung von Katalysatoren ist jedem anzuraten. In Verbindung mit Partikelfiltern bei Dieseln können hier auch Fahrverbote für Innenstädte umgangen werden. Aber Achtung: Wohnmobile und andere KFZ erhalten keine Förderung für Partikelfilter!"

Das heißt dann wohl, dass NUR bei PKW der Partikelfilter bezuschusst wird? Woher hast Du die Info?

Gruß Jan

Themenstarteram 27. Juni 2007 um 10:34

so steht es im Gesetz und wurde verschiedentlich von Leuten, die den Filter nachrüsten wollten, bestätigt.

Grüße

Kai

moinsen,

mich würde ja mal interessieren was nun mit den unechten womos über 2,8t. passiert.

lt. auskunft meines fa wird der geänderte steuerbescheid (also nachzahlung) mit der schlüsselnr. 00 (210500) als pkw besteuert.

ich hätte doch ganz gern die alte 77 (319277) zurück.

die folge : zu hohe besteuerung.

die schlüsselnr. 00 sagt doch keine schadstoffklasse aus.

unter meinem bus ist seit 93 ein euro1 oxikat , der aber nun keine berücksichtigung mehr findet.

also was bleibt : änderung der papiere (schlüsselnr.) ? bei der zulassung ?

seh ich das richtig ? oder hab ich was falsch verstanden ?

kann bei bussen mit über 2,8t. der oxikat berücksichtigt werden ohne änderung der schlüsselnr. 00 ?

 

mfg

Themenstarteram 27. Juni 2007 um 13:36

Zitat:

Original geschrieben von goamax

kann bei bussen mit über 2,8t. der oxikat berücksichtigt werden ohne änderung der schlüsselnr. 00 ?

ich schreibe es noch extra: "In der Regel ist der vorhandene Kat oder die ursprüngliche Schadstoffklasse noch im Fliesstext der Papiere oder im alten KFZ-Brief ersichtlich. Die meisten Finanzämter ändern dann den Steuerbescheid und berechnen die Steuer korrekt." Klappt leider nicht überall.

Grüße

Kai

Ok super gemacht, denke das das erstmal viel klarheit bringt!!

So wie sieht das nun aus, bei Fahrzeugen mit Hubdach oder Feststehend, wenn anstatt eines Faltbaren bettes ein feststehendes Bett auf dem Dach liegt, Dann wird die Stehhöhe von Kocher und Spüle NICHT 1,70 betragen und die Karre sollte damit als PKW weiterhin geführt werden. Wie schon beschrieben sind die 1,70 im Gsesetzestext festgelegt. Dieser Umbau lohnt aber denn nur, wer einen Benziner mit geregelten Kat fährt! Ich für meinen Teil werde es jedenfalls mal probieren Durchzuboxen. Aber viel hat schon jemand erfahrung damit!

Balu

Hallo,

die Infos scheinen alle ganz sinnvoll, nur für mein Problem habe ich noch kein Beispiel gefunden:

Habe einen T3 (Bj. 86, 2,1l, 80 kw mit nachgerüstetem GKat EURO 1) mit Hubdach, Küche etc, also allen Dingen, die das Finanzamt von einem WoMo erwartet.

Kurz vor den Steueränderungen 2005 habe ich ihn gleich beim Anmelden auflasten lassen.

Dabei ist - zumindest wenn man so die Diskussionen verfolgt - erstaunlicherweise meine Schlüsselnummer 77 nicht verloren gegangen!

Nun hatte ich mich vor einer Weile schon gefreut, dass Euro 1-Benziner auch die grüne Plakette bekommen, bis ich gemerkt habe, dass die 77er über 2,8 to keine bekommen!

Und jetzt noch das Steuerproblem:

Seit Herbst 2005 zahle ich schön meine 173 EUR, und es kam immer noch keine Änderung auf Schadstoffbasierte Steuer!!

Jetzt sehe ich mich ein wenig in der Zwickmühle. Finanziell dürfte es am besten sein, einfach nichts zu machen, scheinbar falle ich bei der Steuer durch den Änderungsrost. Andererseits hätte ich schon gerne die grüne Plakette, die ich ja unter 2,8 to bekommen würde. Wenn ich ihn nun aber ablaste, besteht natürlich die Gefahr, dass man mir rückwirkend doch die höhere Steuer aufbrummt.

Hat jemand ähnliche Erfahrungen und/oder eine Idee?

Danke

smzi

Zitat:

Original geschrieben von Kai R.

Hallo,

ich habe mal den Versuch unternommen, die aktuelle Gemengelage zum Thema Steuerbescheid zusammen zu fassen. Kommentare sind willkommen.

 

Grundlagen

Dass die Gewichtsbesteuerung, jedem durch das „Auflasten“ und die obligatorischen 172 Euro Steuern pro Jahr im Sinn, nicht mehr existiert, sollte mittlerweile bekannt sein. Zukünftig werden Wohnmobile in einer eigenständigen Kategorie des KFZ-Steuerrechtes geführt. Diese Änderungen der Gesetze sind Fakt und nicht mehr zu ändern.

Die neue gesetzliche Regelung und ihre Umsetzung haben jedoch zu beträchtlichen Verwirrungen geführt. Immer mehr Eigentümer werden mit geänderten Steuerbescheiden und Nachforderungen konfrontiert. Die allermeisten dieser Steuerbescheide sind falsch! Ausserdem ist sehr umstritten, ob der Gesetzgeber einfach rückwirkend steuerliche Vorschriften ändern darf. Dieser Beitrag soll zu den wichtigsten Punkten Klarheit schaffen.

 

Was ist ein Wohnmobil?

Das neue Steuerrecht unterscheidet zwischen „echten“ Wohnmobilen und „unechten“ Wohnmobilen. Ein echtes Wohnmobil im Sinne des Steuerrechts muss eine Stehhöhe vor Kocher und Spüle (die damit zwangsläufig im Auto sein müssen, da sie Gesetzestext sind) von 1,70m aufweisen. Die Höhe ist textlicher Bestandteil des Gesetzes, also demnach nur sehr schlecht zu umgehen. Hub- oder Klappdächer erfüllen dabei das Kriterium Stehhöhe im Sinne des Steuerrechts. Ein regulärer Multivan hat eine „Stehhöhe“ von ca. 1,60 m in der Rohkarosse und ist somit keinesfalls mehr ein Wohnmobil, egal welche Einbauten er besitzt. Daraus folgt, dass zwangsläufig alle Busse die keinerlei Dacherweiterung in Form eines Hochdaches, Klappdach oder Hubdaches besitzen kein Wohnmobil im Sinne des Gesetzgebers mehr sind. Ausnahmen wie Stehhöhe unter der Heckklappe bei einer Küchezeile im Heck des Fahrzeuges werden nicht als echte WoMos berücksichtigt. Diese unechten Wohnmobile werden somit zwangsläufig Ihrer ursprünglichen Besteuerung als PKW oder LKW wieder zugeführt. Sämtliche weiteren Um- und Einbauten, die objektiv für die Herstellung eines Wohnmobils durchgeführt wurden/werden, sind hinfällig im Bezug auf den Bus.

 

Wer zahlt wie viel Steuer?

Steuerberechnungen kann jeder für sein Auto unter http://www.kfz-steuer.de selber durchführen.

 

Worauf ist beim neuen Steuerbescheid zu achten?

a. Einstufung prüfen

Für echte Wohnmobile sollte als Steuergrundlage „Wohnmobil“ stehen. Bei anderen Fahrzeugen steht „Personenkraftwagen“. Achtung: Die Finanzämter sind bei Klapp- und Hubdächern meist nicht in der Lage, diese anhand der Fahrzeugpapiere richtig zuzuordnen. Es werden daher falsche Steuerbescheide ausgestellt. Hier sollte ein Einspruch eingelegt werden, am besten verbunden gleich mit aussagefähigen Fotos, die Kennzeichen und Hubdach des Autos zeigen. Ggf. wird das Finanzamt eine persönliche Vorführung des Fahrzeugs verlangen. Dann sollte aber der Steuerbescheid unproblematisch geändert werden.

b. Berücksichtigung der Schadstoffklasse prüfen

Bei aufgelasteten Wohnmobilen wurde zum Teil die Schadstoffklasse ausgetragen, da sie für die Gewichtbesteuerung unnütz war. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Schlüsselnummer 00. Obwohl das Fahrzeug eine bestimmte Schadstoffklasse erfüllt hat, wird die Steuer ohne Schadstoffklasse berechnet. Auch hier sollte Einspruch eingelegt werden. In der Regel ist der vorhandene Kat oder die ursprüngliche Schadstoffklasse noch im Fliesstext der Papiere oder im alten KFZ-Brief ersichtlich. Die meisten Finanzämter ändern dann den Steuerbescheid und berechnen die Steuer korrekt.

Leider gibt es einige Finanzämter, die sich hier weigern. In diesem Fall hilft nur eine Bestätigung vom TÜV, dass das Fahrzeug die Schadstoffklasse erfüllt. Nur im Notfall sollte durch wieder ablasten die ehemalige Schlüsselnummer wieder aktiviert werden. In diesem Fall würde nämlich rückwirkend keine Berücksichtigung der korrekten Schadstoffklasse möglich sein, die Änderung wirkt sich erst für die Zukunft steuermindernd aus.

 

Darf denn generell die Steuer rückwirkend geändert werden?

Der Gesetzgeber meint ja, allerdings gibt es hier berechtigte Zweifel. Der ADAC rät allen Mitgliedern, Einspruch gegen Steuerbescheide mit rückwirkender Besteuerung einzulegen. Der ADAC und Camperline in Verbindung mit der Reisemobil-Union bereiten Musterverfahren gegen die rückwirkende Versteuerung vor.

Wer heute den Einspruch einlegt, kann das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung dieser Musterverfahren beantragen. Allerdings gibt es Stand heute noch kein Aktenzeichen, da sich die angestrebten Verfahren noch in der Einspruchsphase befinden.

Über Camperline gibt es eine Spendenaktion zur Finanzierung der Musterprozesse. Es wäre schön, wenn sich Leute, die von den Musterverfahren profitieren, auch mit einer Spende beteiligen würden. Nähere Informationen gibt es hier: http://forum.camperline.de/viewtopic.php?t=1496

 

Wie sieht ein Einspruch aus?

Einen Mustertext gibt es hier: http://www.reisemobil-union.de/. Aus dem Text kann jeder die für ihn relevanten Bausteine rausgreifen.

 

Vorsicht Falle: „echte“ Wohnmobile mit Benzinmotor und Euro 2 oder besser

Für diese Fahrzeuge ist die Steuer als Wohnmobil fast um 100.- Euro teurer als bei PKW-Versteuerung. Es bleibt jedem Eigentümer selbst überlassen, ob er hier das Finanzamt darauf hinweist, dass das eigene Auto ein „echtes“ Wohnmobil ist und eigentlich mehr Steuern bezahlen müsste. Es macht keine großen Umstände, z.B. durch Ausbau des festen Kochers und Ersatz gegen einen mobilen oder durch Ausbau des Abwassertanks, steuertechnisch aus einem echten ein unechtes Wohnmobil zu machen. Die zulassungstechnische Einstufung als Wohnmobil (wichtig für die Versicherung) bleibt dabei erhalten, da die Kriterien hier weniger strikt sind.

 

Das Schlupfloch „Gewichtsbesteuerung als anderes KFZ“

Die Eigentümer von unechten Wohnmobilen, die hinten keine Sitzplätze benötigen, haben noch eine weitere Möglichkeit, weiterhin als „anderes Fahrzeug“ nach Gewicht besteuert zu werden. Die Besteuerung von Fahrzeugen hat unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung (PKW, LKW, Wohnmobil, Zugmaschine etc.), jedoch aber unter Anwendung des KraftStG und unter Feststellung der objektiven Beschaffenheit stattzufinden. Danach sind Fahrzeuge, die keine „echten“ Wohnmobile im Sinne des Steuergesetztes sind und bei denen nicht mindestens die Hälfte der Grundfläche der Personenbeförderung dient, keine PKW. Nicht-PKW sind steuerrechtlich „andere Fahrzeuge“ und werden wie LKW weiterhin nach Gewicht besteuert.

Verschiedene Eigentümer von Geländewagen mit Ausbauten auf der Ladefläche haben auf diesem Weg die Beibehaltung der Gewichtsbesteuerung erreicht. Natürlich ist dieser Weg für jeden Kastenwagen oder Van anwendbar, wenn hinten keine Sitzplätze eingetragen sind. Generell klappt das wohl in Rheinland-Pfalz und verschiedentlich in Bayern. Andere Bundesländer wie zum Beispiel Nordrhein-Westfalen verweigern sich hier.

Es kann ein guter Weg sein, auch hier das Fahrzeug beim Finanzamt vorzuführen und per Einspruch auf Gewichtsbesteuerung zu bestehen. Wird dieser Einspruch abgelehnt, muss aber geklagt werden. Alle Informationen dazu gibt es unter http://www.proallrad.com.

 

Wie kann man sonst noch Steuern sparen?

Die Nachrüstung von Katalysatoren ist jedem anzuraten. In Verbindung mit Partikelfiltern bei Dieseln können hier auch Fahrverbote für Innenstädte umgangen werden. Aber Achtung: Wohnmobile und andere KFZ erhalten keine Förderung für Partikelfilter!

Natürlich gibt es auch noch die Möglichkeit, den Bus zu einem LKW zurückzurüsten. Das heisst, dass Wohneinrichtungen allenfalls als Ladung mitgeführt werden dürfen. Hinten keine Gurtaufnahmen und eine Trennwand zum Fahrerhaus sind weitere Voraussetzungen. Als LKW gilt dann auch Fahrverbot mit Anhänger an Sonn- und Feiertagen.

Außerdem gibt es natürlich die Möglichkeit, durch temporäre Abmeldungen und Saisonkennzeichen die Steuerlast zu verringern.

 

Wie geht die Diskussion weiter?

Unter http://www.camperline.de im Forum kann sich jeder über die weiteren Entwicklungen, besonders in Bezug auf die Musterverfahren, informieren.

Viele Grüße

Kai

Zum Thema WE Fahrverbot für LKW, Dieses Fahrverbot gilt für LKW ab 3,5 t.

Gruss a3hans

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