Neue Kennzeichenverordnung - Kennzeichenbefestigung
Soeben gelesen, dass der deutsche Überregulierungswahn mal wieder zugeschlagen hat:
Kennzeichen dürfen nicht mehr mit Klett bzw. Magneten befestigt sein.
Ich fass es nicht.
76 Antworten
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 14. März 2023 um 19:52:10 Uhr:
Da geht es um Fußgängerschutz. Bei vielen nun neuen Fahrzeugen sind solche Kennzeichenhalter nicht mehr erlaubt.
Ist bei BMW schon seit etwa 20 Jahren so, dass intern vorgeschrieben wird, den Kunden vorne keine Kennzeichenverstärker zu montieren. Aus genau diesem Grund. Vor einigen Jahren kam dann noch der Grund dazu, dass ansonsten Assistentzsysteme wie PDC nicht zuverlässig funktionieren würden.
Zitat:
@situ schrieb am 14. März 2023 um 21:02:46 Uhr:
Zitat:
@Rockville schrieb am 14. März 2023 um 20:57:44 Uhr:
Das war jetzt aber ironisch gemeint, oder?
Nein, ich habe nur nicht alle aufgezählt, damit wir nicht all zu doof dastehen.
Dann Respekt für deine profunden Kenntnisse der nigerianischen Vorschriften zur Kennzeichenbefestigung ...
Ich habe jetzt etwas in der Inhaltsangabe des Verkehrsblattes gefunden. In der Ausgabe Nr. 3 vom 15. Februar 2023 wird u.a. behandelt: "Zu § 10 Absatz 5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung; Verwendung von Kennzeichenbefestigungen."
Möglicherweise handelt es sich nicht um eine Änderung der FZV, sondern um eine klarstellende Mitteilung des Bundesverkehrsministeriums. Ich vertraue mal darauf, dass hier irgendjemand das VkBl. bezieht und nachschauen kann.
Zitat:
@situ schrieb am 14. März 2023 um 21:02:46 Uhr:
Zitat:
@Rockville schrieb am 14. März 2023 um 20:57:44 Uhr:
Hähhh ???
Wer hat denn hier die angeblich nicht vorhandenen Vorschriften im Ausland ins Spiel gebracht ?
ME1200 doch wohl nicht . 😉
Am besten das Pferd fragen , das hat 'n grösseren Kopf .Das war jetzt aber ironisch gemeint, oder?
Nein, ich habe nur nicht alle aufgezählt, damit wir nicht all zu doof dastehen.
Frage besser @ME1200 - der ist ja offensichtlich bestens informiert.
Zitat:
@MvM schrieb am 14. März 2023 um 20:09:50 Uhr:
Es kommt nicht drau an, wie schwer (mit welcher Muskelkraft) die zu entfernen sind, sondern mit welcher Gesschwindigkeit. Eine Frage ist, wie lange der Kleber hällt, wenn im Sommer die Sonne drauf scheint, und im Winter die feuchten Bänder gefrieren. 5 Jahre? 10 Jahre? 15 Jahre?
Das gleiche gilt doch für den Kunststoff genau so. Je nach Qualität und Sonneneinstrahlung ist der in 10 Jahren so porös das man ihn mit der Hand zerbröseln kann.
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Letztlich ist der Artikel der Autobild eigentlich nichts anderes als eine Presseente.
Dass Kennzeichen(schilder) am Fahrzeug fest anzubringen sind ist keinesfalls eine Neuerung des Jahres 2023. Auch keine des Jahres 2007 (als die FZV in Kraft getreten ist), sondern diese Festlegung stand schon vorher in §60 der StVZO.
Wortlaut der Ur-Fassung von 1937:
"Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs auf der Fahrzeugwand anzubringen oder auf Tafeln, die mit dem Fahrzeug fest zu verbinden sind".
Ausführungsvorschriften im Sinne von Verkehrsblattverlautbarungen gibt es dazu auch schon seit über 30 Jahren.
Die älteste die ich spontan dazu gefunden habe ist "BMV/StV 11/ 29 36.22.03 vom 23. 1. 1990, VkBl S 70", also auch schon wieder über 30 Jahre alt, und trug den Titel "Kennzeichenverstärker (Schilderrahmen) mit Werbeaufschriften."
schon damals wurde z.B. klargestellt:
"Eine unmittelbare Anbringung von Kennzeichen u Rahmen am Fz (zB mittels zweier Schrauben durch Kennzeichenschild u Rahmen) ist nicht zwingend erforderlich. Jedoch muss dann der Kennzeichenrahmen mit der Karosserie fest verbunden u das Kennzeichenschild am bzw im Rahmen so angebracht sein, dass es nur mittels Werkzeug u nicht von Hand abnehmbar ist."
schon damals musste man vermutlich in Gedanken den Begriff "beschädigungsfrei" an geeigneter Stelle einfügen 😉
Spätestens seit damals (ab dem 01.03. 1990) gelten ebenfalls diese Regeln:
"b) Das Kennzeichenschild muss vorschriftsmäßig; dh mit dem schwarzen Rand versehen sein. Das Erscheinungsbild eines im Kennzeichenrahmen befindlichen amtlichen Kennzeichens muss den Mustern in Anlage V entsprechen.
Wenn der schwarze u 4,0 bzw 4,5 mm breite Rand des Schilds überdeckt wird, muss der Rahmen so gestaltet sein, dass der optische Eindruck des vorgeschriebenen Schilds gewährleistet bleibt.
c) Die Schrifthöhe von Werbeaufschriften u die Höhe von Abbildungen (zB Firmensymbolen) darf maximal nur 12 mm betragen.
d) Eine Beschriftung des Kennzeichenrahmens darf nur oben oder unten, nicht aber seitlich (links oder rechts) erfolgen.
e) Kennzeichenrahmen mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund sind nicht zul. Auch Kennzeichenrahmen mit hellfarbenem Untergrund (zB orange-rot, gelb, hellblau oder hellgrün) sind nicht zugelassen."
Wie konsequent diese Regeln in den letzten gut 30 Jahren umgesetzt wurden mag nun jeder für sich selbst beantworten.
Definitiv blieb es aber weiterhin erklärter Wille des Verordnungsgebers, dass ein Kennzeichen(schild) eben nicht mit einem Handgriff abgenommen und angebracht werden kann.
Weiterer Regelungsbedarf ergab sich offensichtlich durch das Aufkommen von Klett- und Magnetbefestigungen am Markt, bei denen die Einhaltung des o.g. Ziels unklar war. Statt diese pauschal zu verbieten hat sich die oberste Bundesbehörde dazu entschlossen, Anforderungen für solche Einrichtungen zu veröffentlichen und die Möglichkeit zu schaffen, die Einhaltung dieser Anforderungen mit einer ABE nachzuweisen.
Das geschah mit der Verlautbarung "BMVI StV 22/7341.1/40 vom 29.4.2021, VkBl S 611", also vor knapp zwei Jahren. Das scheint die Autobild irgendwie verpasst zu haben.
Hier hat man die oben schon zitierte Regelung den geänderten Markt- und Verbraucherwünschen angepasst:
"Eine unmittelbare Anbringung von Kennzeichen und deren eventueller Halterung am Fahrzeug (z. B. mittels zweier Schrauben durch das Kennzeichenschild oder durch die Halterung in die Karosserie) ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Jedoch muss das Kennzeichen dann, samt dessen Halterung, mit der Karosserie fest verbunden und so angebracht sein, dass es nur mittels Werkzeug oder nur mit erhöhtem mechanischem Aufwand (z. B. starke kraftschlüssige Verbindung) abnehmbar ist."
Damit war (im April 2021!) erstmals klargestellt, dass z.B. auch eine Klett- oder Magnetbefestigung vorschriftsmäßig sein kann.
Ebenfalls wurden die Regeln zu optischen Gestaltung von Kennzeichenbefestigungen konkretisiert. Reflektierende und spiegelnde Oberflächen sind ebenso unzulässig wie Tagesleuchtfarben. Was sich ja im Grunde schon aus der bekannten Forderung nach dem optischen Eindruck und auch aus §49a StVZO ergibt. Und was in der Praxis natürlich auch mal mehr und mal weniger konsequent umgesetzt wird.
Nun war diese Verlautbarung befristet und trat zum 30. Juni 2022 außer Kraft. Nach einer kurzen Regelungslücke 😁 wurde dann im Verkehrsblatt 03/2023 unter der Nummer 13 die aktuelle Verlautbarung veröffentlicht, die nun von der Presse als neu verkauft wird (warum eigentlich? auf der HP der GTÜ gibt es keine entsprechende Pressemeldung?!).
Diese neue Verlautbarung gilt nun bis zum 31.12.2023. Inhaltlich ist sie nahezu identisch mit der aus 2021. Allerdings enthält sie keine Regelungen zum Bestandsschutz mehr. Das würde ich im Zweifelsfall aber für einen redaktionellen Fehler halten...
Also hat sich praktisch nichts geändert. Dann ist doch aber die Schlussfolgerung, dass ein Klettverschluss nicht mehr zulässig sei, falsch. Zumindest wenn der vollflächig unter dem ganzen Kennzeichen vorhanden ist, braucht man auch dort den "erhöhten mechanischen Aufwand", weil es sich um eine "starke kraftschlüssige Verbindung" handelt.
Warum beschränkt man die Gültigkeit wieder auf einen so kurzen Zeitraum, nämlich den 31.12.2023?
Zitat:
@Heizölheizer schrieb am 14. März 2023 um 21:05:24 Uhr:
Ist bei BMW schon seit etwa 20 Jahren so, dass intern vorgeschrieben wird, den Kunden vorne keine Kennzeichenverstärker zu montieren.
Das klappt auch total gut.
Vor über 10 Jahren habe ich einen BMW in einer Werksniederlassung in der übernächsten Stadt gekauft. Natürlich wurden die (von mir bei der Abholung mitgebrachten) Kennzeichen vorne wie hinten mit Kennzeichenverstärkern mit der Reklame eben dieser Niederlassung angebracht. Rund 10 Jahre lang ist dieses Fahrzeug in der örtlichen Niederlassung gewartet und repariert worden. Nie war der Kennzeichenverstärker ein Thema. Allerdings hatte dieses Fahrzeug vorne weder PDC noch Radar.
Vor rund 3 Jahren habe ich einen anderen BMW bei einem BMW-Vertragshändler am Niederrhein gekauft. Vorne mit PDC und Radar. Auch dort wurden die Kennzeichen ganz selbstverständlich in Werbe-Trägern montiert, vorne wie hinten. Nun hat man mir kürzlich beim dritten (!?) Wartungsbesuch in der örtlichen Niederlassung ganz versteckt auf die Rechnung geschrieben, dass der vordere Halter nicht zulässig ist.
Ich überlege noch, wie ich damit umgehe. Bei der ersten HU letztes Jahr wurde er jedenfalls nicht bemängelt 😉
Zitat:
@Rockville schrieb am 14. März 2023 um 22:58:32 Uhr:
Dann ist doch aber die Schlussfolgerung, dass ein Klettverschluss nicht mehr zulässig sei, falsch.
Natürlich ist die Schlussfolgerung falsch.
Im Gegenteil wird ja die Zulässigkeit (bei Einhaltung bestimmter Anforderungen) durch die Verlautbarung erst bestätigt. Also, wurde schon, seit 2021.
Zitat:
Warum beschränkt man die Gültigkeit wieder auf einen so kurzen Zeitraum, nämlich den 31.12.2023?
das musst du den Praktikanten im Digitalmysterium fragen..
OK, dann also eine neue Schlagzeile:
"GTÜ hat Gesetzestext geändert - Kletthalterung für Kennzeichen jetzt zulässig"
😛
Zitat:
@hk_do schrieb am 14. März 2023 um 22:59:38 Uhr:
Bei der ersten HU letztes Jahr wurde er jedenfalls nicht bemängelt ??
Ich habe da so eine Ahnung, woran das liegen könnte. 😁
Ich sage mal so: das Auto ist aus anderen Gründen durchgefallen. Das war dem Prüfer durchaus unangenehm.
Er hat aber keine beruflichen Nachteile dadurch 😉
(und ich bin mit dem Bericht in der Hand direkt zur BMW Niederlassung gefahren und habe den Mangel gerügt...)
Zitat:
@hk_do schrieb am 14. März 2023 um 22:59:38 Uhr:
...dass der vordere Halter nicht zulässig ist.
Ich überlege noch, wie ich damit umgehe. ...
Da gibt es nichts zu überlegen. Einfach abmachen, wegwerfen und Schild mit 2 Schrauben wieder hinmachen.
Zitat:
@hk_do schrieb am 14. März 2023 um 22:59:38 Uhr:
Das klappt auch total gut.
Ja, leider. Auch bei meinen 3 letzten Fahrzeugen von BMW Händlern war das nicht anders. Ich hab nichts gesagt, da an meine Fahrzeuge ohnehin immer ein sehr flacher Kennzeichenhalter mit sehr schmalem Rahmen, natürlich ohne Werbung, rankommt. Der ist sogar vorne zulässig.
Zum Topic:
Das Kennzeichen sitzt darin sehr fest, zumal ich es zusätzlich noch mit doppelseitigem Klebeband sichere.
Der wird nicht wirklich benötigt. Ich spare mir nur das Bohren und es sieht etwas schicker aus - finde ich.