Motorschaden 2.0 TDI nach 74000 Km!!! und ABT Tuning
Hallo,
heute gabs nen Supergau:
180 auf der Autobahn, plötzlich Meldung im FIS: Bitte Öldruck prüfen. Ich sofort rechts auf den Standstreifen, etwas Öl nachgefüllt (war aber genug drin), wollte weiterfahren, wieder die gleiche Meldung. Danach ADAC gerufen, er konnte nichts feststellen und hat mich zum nächtsen Audi-Service geschleppt.
Dort wurde der Wagen unter die Lupe genommen. Da er von ABT getunt ist, hat der Meister mit ABT telefoniert. Nach einer 3/4 Stunde stand die Diagnose Fest: Motorschaden!!!
Ein komplett neuer Motor muss her :-(.
Jetzt bin ich mal mega gespannt, wie sich ABT in diesem Garantiefall verhält.....
Grüße
A6er
206 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Nilrem
Da gibt es auch noch die Handwerksordnung, die den 🙂 verpflichtet, auf die von ihn vollbrachte Leistungen, Garantie zu geben
Die Audi AG hat m.M. hier nicht zu melden. Die Werkstatt muss haften.
Da hast du etwas entscheidendes verwechselt:
Garantieleistung ist etwas freiwilliges und geht vom Hersteller aus, Gewährleistung ist gesetzlich festgelegt und geht vom Händler aus.
Für Arbeiten innerhalb der vom Hersteller festgelegten Garantiefristen gibt es - so meine Erfahrung - keine schriftlichen Unterlagen für den Kunden, somit kann dieser auch nicht beweisen, dass bei Teiletausch eben für diesen Teil die Gewährleistungsfristen neu zu laufen beginnen.
Weil in den Vertragsbedingungen von Audi drinnensteht, dass Arbeiten innerhalb der Gewährleistungsfrist diese nicht verlängern, oder so. Finde ich selbst etwas dubios, da Audi nicht gesetzl. Recht verändern darf --> sittenwidrige Klausel.
Zitat:
Original geschrieben von Duck
Konkrete Urteile, also die Auslegung Deutschen Rechtes kennt keiner? Schon komisch, oder? Dann bleib ich einfach dabei, das ich auch bei Tuning die Zentralveriegelung weiterhin auf Garantie von Audi ersetz bekommen muss.
Als Xenon Limo Fahrer weiss ich aufgrund der eingesparten zweiten Rückfahrleuchte 😉 , das Audi kein Geld verschenkt und sicher kein Geld in Garantieleistungen verbläst bei Fahrzeugen mit Tuning. Nicht nur bei jedem 1.000 sondern viel öfter. Jeder 1.000 wären ja schon über 100 Fälle.
Wegen Bremsen Tuner zu fragen bleibt weiterhin ein schlechtes Beispiel da Audi das, wie schon von mir geschrieben, auch nicht über Garantie oder Gewährleistung abdeckt, nur aus Kulanz und bei sehr begründeten Fällen macht Audi das bis 10.000 km. Verschleissteile halt, auf Reifen gibt es ja auch keine Garantie bei Abnutzung, und die kann ich auch ohne Tuning an einem Wochenende verheizen.
Vielleicht kannst du ja mal mit anderen Worten deinem Gleichgesinnten hier erklären das AGB kein Gesetz ist, ich kann das nicht, mir zittern die Finger zu sehr wegen grinsen 😁 😉.
Keine Ahnung, woher Du die grinsende Arroganz nimmst. Weil Du nicht chippst, aber Anderen die Zweifel daran nimmst? Schade auch, warum Du auf meine Kritik zu Deiner Position ausdauernd keine Stellung nimmt.
Keine Gewährleistung auf die Bremsanlage? Woher nimmst Du das? Natürlich ist auf die gesamte Bremsanlage Gewährleistung. Auch auf Bremsbeläge. Mängel müssen da behoben werden. Verschleiss ist allerdings und natürlich kein Mangel. Vielleicht kommst Du deshalb auf die Idee, irgendwas bei den Bremsen sei ausgenommen.
Zu Deinem PC-Beispiel hats Du auch keine Stellung genommen. Ich biete Dir mal eine andere Variante an. Ente kommt mit Komplett-PC, der einen kaputtes DVD-Recorder und einen manipulierten Prozessor hat, zum Händler und will gewährleistungsbedingte Mängelbehebung. Händler sagt, Mangel am DVD-Recorder ist durch Prozessormanipulation bedingt. Beim abgestimmten und mangelfreien Komplett-PC habe sich durchs Prozessor manipulieren die Innentemperatur erhöht, dass es zu nicht mängelbedingten Ausfällen gekommen ist. Weiterhin ist durch die höhere Leistungsentnahme des manipulierten Prozessors zu nicht zulässigen Wechselbelastungen der internen Stromversorgung kommt, an die auch der DVD-Recorder angeschlossen ist.
Ist die prozessormanipulation nachgewiesen, dann ist erstens schonmal die Ente dafür zuständig, den Nachweis zu erbringen, dass der Händler unrecht hat. Auf eiigene Kosten natürlich. Zweitens ist der Nachweis schwierig zu erbingen, da manipulierte Prozessoren tatsächlich die Innentemperatur und die interne Stromversorgung beeinträchtigen. Drittens kann der Händler einen Komplett-Umtausch unter dem Vorbehalt anbieten, dass die Ente alle Komponenten ohne erhöhte Abnutzung und unmanipuliert zurück gibt.
Der Händler muss sich also nicht einmal die Mühe machen, die komplette Gewährleistung von Vorneherein auszuschließen. Wenn er nicht gewährleisten will, wird er es in der Praxis auch so nicht tun müssen.
Beim Auto ist das natürlich noch weitaus einfacher.
Zitat:
Original geschrieben von BP-Hatzer3
Weil in den Vertragsbedingungen von Audi drinnensteht, dass Arbeiten innerhalb der Gewährleistungsfrist diese nicht verlängern, oder so. Finde ich selbst etwas dubios, da Audi nicht gesetzl. Recht verändern darf --> sittenwidrige Klausel.
Gesetzlich ist die Behebung von Mängel (die übrigens bereits bei Übergabe bestanden haben müssen) über reinen bestimmten Zeitraum vorgesehen. Das Gesetz sieht eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist durch die Mängelbehebung nicht vor. Daher ist das auch nicht sittenwidrig, sondern normales Recht.
Die Frage von A6er ist daher nur nach Lektüre der Versicherungsbedingungen zu beantworten. Was zunächst logisch wäre, ist eine Garantie auf den neuen Motor bis zur Grenze, bei der die Chiptuning-Garantie noch gilt.
Gewährleistungs-/Garantieansprüche von A6er gegenüber dem Freundlichen bestehen keine, da kein Vertragsverhältnis besteht. Einzige Ausnahme könnten hier Ansprüche aus unerlaubter Handlung sein, aber darum geht es hier ja weniger.
Zitat:
Original geschrieben von thbe
Keine Ahnung, woher Du die grinsende Arroganz nimmst. Weil Du nicht chippst, aber Anderen die Zweifel daran nimmst? Schade auch, warum Du auf meine Kritik zu Deiner Position ausdauernd keine Stellung nimmt.
Zeig mir doch bitte mal wo ich eine 100% pro Chiptuning Stellung einnehme. Kannst du nicht und wirst du nicht (wie gehabt).
Zeig mir doch endlich mal die Urteile wo ein Fahrer, privat oder geschäftlicher Kunde, auf den Kosten einer Zentralverriegelung oder Schiebedach sitzen geblieben ist, der Chiptuning gemacht hat. Kannst du nicht und wirst du nicht (wie gehabt).
Eine Diskussion und der Austausch von Meinungen ist ja ganz OK. Aber du stellst deine Meinung und Auffassung der Rechtslage in Deutschland als allein gültigen Fakt dar, und lässt nichts anderes zu. Das könnte man dann schon als Arroganz bezeichnen, tu ich aber nicht, ich hab ja immer Hoffnung bei den Leuten.
Interessanterweise deckt sich der Konsens der hier entstanden ist mit dem was im Moment draussen in der Wirlichen Welt passiert. Also kann die Meinung der meisten zum Chiptuning hier doch nicht so falsch sein.
Lass und also die interessanten Aspekte dieses immer wieder kommenden Themas weiter auf eine freundliche und nette Art, auch wenn mal die Hitze des Gefechts dazu kommt, weiter führen. Ich möchte die Meinung keines hier missen. Was ich dafür von jedem erwarten würde (auch von mir) ist die Bereitschaft Soll und Ist abzugleichen, also wenn wie in diesem Falle die Realität abweicht von der Meinung einiger, dann muss die nicht unbedingt Fakt sein und darf sicherlich hinterfragt werden.
Also, ich reiche meine Hand weiterhin für die offene Diskussion 🙂.
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Zitat:
Original geschrieben von thbe
Keine Ahnung, woher Du die grinsende Arroganz nimmst. Weil Du nicht chippst, aber Anderen die Zweifel daran nimmst? Schade auch, warum Du auf meine Kritik zu Deiner Position ausdauernd keine Stellung nimmt.
Keine Gewährleistung auf die Bremsanlage? Woher nimmst Du das? Natürlich ist auf die gesamte Bremsanlage Gewährleistung. Auch auf Bremsbeläge. Mängel müssen da behoben werden. Verschleiss ist allerdings und natürlich kein Mangel. Vielleicht kommst Du deshalb auf die Idee, irgendwas bei den Bremsen sei ausgenommen.
Zu Deinem PC-Beispiel hats Du auch keine Stellung genommen. Ich biete Dir mal eine andere Variante an. Ente kommt mit Komplett-PC, der einen kaputtes DVD-Recorder und einen manipulierten Prozessor hat, zum Händler und will gewährleistungsbedingte Mängelbehebung. Händler sagt, Mangel am DVD-Recorder ist durch Prozessormanipulation bedingt. Beim abgestimmten und mangelfreien Komplett-PC habe sich durchs Prozessor manipulieren die Innentemperatur erhöht, dass es zu nicht mängelbedingten Ausfällen gekommen ist. Weiterhin ist durch die höhere Leistungsentnahme des manipulierten Prozessors zu nicht zulässigen Wechselbelastungen der internen Stromversorgung kommt, an die auch der DVD-Recorder angeschlossen ist.
Ist die prozessormanipulation nachgewiesen, dann ist erstens schonmal die Ente dafür zuständig, den Nachweis zu erbringen, dass der Händler unrecht hat. Auf eiigene Kosten natürlich. Zweitens ist der Nachweis schwierig zu erbingen, da manipulierte Prozessoren tatsächlich die Innentemperatur und die interne Stromversorgung beeinträchtigen. Drittens kann der Händler einen Komplett-Umtausch unter dem Vorbehalt anbieten, dass die Ente alle Komponenten ohne erhöhte Abnutzung und unmanipuliert zurück gibt.
Der Händler muss sich also nicht einmal die Mühe machen, die komplette Gewährleistung von Vorneherein auszuschließen. Wenn er nicht gewährleisten will, wird er es in der Praxis auch so nicht tun müssen.
Beim Auto ist das natürlich noch weitaus einfacher.
Wie kommst Du bloß auf Deine Rechtsauffassung?
Klingt wie eine völlig verzweifelte Strategie eines Anwalts...
Ich bin da völlig anderer Ansicht als Du.
Der DVD-Brenner muss getauscht werden. Die Sache mit der Wärmeentwicklung und der Spannungsversorgung ist vollkommen an den Haaren herbeigezogen.
Du bist in diesem Beispiel dabei, gespaltene Haare noch einmal zu spalten.
Im Übrigen wirfst Du anderen Usern genau das vor, was Du selbst machst.
Ich warte z.B. immer noch auf Urteile.
Hi,
sehe das eigenlich genauso wie DQ1, den Prozessor kann ich wieder auf normalen Takt bringen (wenn man über den FSB Übertaktet, was fast jeder macht wenn er Übertaktet) ohne das man es nacher merkt. Bei einem Auto dürfte das ganze schon schwieriger sein, an dam nicht mal schnell das Chip Tuning wieder Rückgängig macht, das er im Serienzustand ist.
Und der Brenner müsste auf Garantie/Gewährleistung getauscht werden.
Wobei wir hier schon sehr vom Thema abweichen.
Und das wenn mein Schiebedach oder meine ZV einen Technischen defect aufweißt, dann wird dieser auch auf Kulanz (falls in der Garantiezeit) auch getauscht. Nur weil ich Chip Tuning hab wirkt sich dies nicht auf meine ZV oder das Schiebedach aus.
Klar, außer ich hab durch das Chip Tuning und den wesentlich höheren Speed solche Luftturbulenzen auf meinem Dach das es mir das Schiebedach hereindrückt und verzieht 😁
Gruß Alex
Quelle: http://www.konsument.at/.../detail.asp?...
Gewährleistung - Ihr Recht
Gewährleistung ist das gesetzlich verankerte Recht, vom Vertragspartner (Juristen nennen ihn „Übergeber“) ein Einstehen für Mängel an der Sache zu fordern. Der Übergeber kann dieses Recht gegenüber einem Verbraucher in keinem Vertrag beschränken (z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im "Kleingedruckten"😉.
Die Gewährleistung ist ausdrücklich im Gesetz geregelt - im Wesentlichen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Konsumentenschutzgesetz (KSchG).
Sie als Käufer einer mangelhaften Ware haben danach den Anspruch, dass der Händler in erster Linie den Mangel behebt bzw. die mangelhafte Sache austauscht oder – in zweiter Linie – eine Preisminderung gewährt oder die Sache gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücknimmt (Wandlung). Ob der Vertragspartner den Mangel verschuldet hat oder nicht, ist unwesentlich.
Garantie - eine Gnade
Garantie ist etwas ganz anderes, ein vertraglich eingeräumtes Versprechen. In der Regel verspricht der Hersteller (und nicht des Vertragspartners, also der Händler) – für Mängel, die an einer Sache während der Garantiezeit auftreten, entsprechend der Garantieerklärung einzustehen. Das muss nicht bedeuten, dass alle Leistungen aus der Garantie kostenlos sind. Das müssen Sie alles in den Garantiebedingungen genau nachlesen. Daher ist das Versprechen einer „Garantie“ nie ein Ersatz für ein gutes Gewährleistungsrecht, das im Gesetz steht. Allerdings sind einige Formvorschriften für Garantien im Konsumentenschutzgesetz §9b festgelegt, so dass Konsumenten nicht vollkommen "schutzlos" sind.
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KSchG; Vertragliche Garantie
§ 9b. (1) Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher, für den Fall der Mangelhaftigkeit der Sache diese zuverbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu erstatten oder sonst Abhilfe zu schaffen (Garantie), so hat er auch auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Übergebers und darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt wird. Der Unternehmer ist an die Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung bekannt gemachten Inhalt der Garantie gebunden.
Zitat:
Original geschrieben von RLuhde
Für mich war es ein offensichtlicher Wiederspruch, der Fuchs denkt aber, es ist normal, mal dies und das zu kopieren und unkommentiert zu posten was verschiedene, teilweise wiedersprüchliche Meinungen widerspiegelt. Kannte ich noch nicht, diese Art der Konversation, aber : Man kann so alt sein wie ´ne Kuh - man lernt immer noch dazu 😁 (aua, schlimmer Reim, ich weiß)
ich weiss zwar nicht wo da wirklich ein Widerspruch liegt, ziehe mir aber zumindestens den Schuh an nicht jedes einzelne Zitat gekennzeichnet und mit Quellenangaben versehen zu haben.
ich schreibe hier aber auch keine wissenschaftliche Arbeit und ausserdem ergab es sich aus der fortlaufenden Diskussion das dies Zitate waren und nicht meine persönliche Meinung darstellen, allerdings diese natürlich schon ergänzen sollten!
last but not least machen das andere in anderen threads nicht anders noch dazu völlig unkommentiert und versuchen damit dann sogar ihre vorher getroffenen eindeutigen Falschaussagen zu rechtfertigen und das nenne ich dann Widerspruch!
Zitat:
Original geschrieben von Audi A8 Power
sehe das eigenlich genauso wie DQ1, den Prozessor kann ich wieder auf normalen Takt bringen (wenn man über den FSB Übertaktet, was fast jeder macht wenn er Übertaktet) ohne das man es nacher merkt. Bei einem Auto dürfte das ganze schon schwieriger sein, an dam nicht mal schnell das Chip Tuning wieder Rückgängig macht, das er im Serienzustand ist.
Und der Brenner müsste auf Garantie/Gewährleistung getauscht werden.
Wobei wir hier schon sehr vom Thema abweichen.
allerdings und Vergleiche hinken eben immer und der Unterschied übertakteter PC und gechipptes Auto ist vor allem auch darin zu sehen, dass beim ersten Hardwaredefekte eher unwahrscheinlich, beim zweiten aber eben relativ wahrscheinlich sind und genau deswegen begrenzt Audi die Garantiebedingungen per AGB und selbst der Entfall der Gewährleistung ist zumindest nach herrschender Meinung hier eindeutig gegeben unabhängig von irgendwelchen AGB!
interessant ist aber an deinem Posting mal wieder zu sehen das offenbar gängige Praxis vieler eben nicht unbedingt was mit Recht und Gesetz zu tun hat, denn das was du hier wieder vorschlägst hat damit leider definitiv nun gar nichts zu tun!
Zitat:
Original geschrieben von Audi A8 Power
Und das wenn mein Schiebedach oder meine ZV einen Technischen defect aufweißt, dann wird dieser auch auf Kulanz (falls in der Garantiezeit) auch getauscht. Nur weil ich Chip Tuning hab wirkt sich dies nicht auf meine ZV oder das Schiebedach aus.
vor einer Weile gab es auch von Audi keine 2 jährige Garantie und bei anderen Herstellern ist das heute noch so und das ist dann völlig unabhängig davon, ob sich das Auto im Originalzustand befindet oder nicht.
ich bin da mit thbe einer Meinung, wenn ein Hersteller wollte, könnte er die Garantie völlig ablehnen bei einem Chiptuning, im Falle von Audi meinetwegen erst nach einer kleinen AGB Anpassung und BP-Hatzer3 hat dankenswerterweise nochmal den Unterschied Gewährleistung/Garantie deutlich gemacht!
Zitat:
Original geschrieben von Nilrem
Ein neuer Motor hat nun mal Garantie oder leben wir in Zaire? Jetzt ist er sogar von 🙂 getunt worden. Das dürfte doch jeder Jurastudent vor Gericht durchbringen.
Da gibt es auch noch die Handwerksordnung, die den 🙂 verpflichtet, auf die von ihn vollbrachte Leistungen, Garantie zu geben
Die Audi AG hat m.M. hier nicht zu melden. Die Werkstatt muss haften.
aber um mal wieder zum eigentlichen Thema zu kommen das wäre wirklich ein lohnendes Fallbeispiel für eine Zivilrechtsprüfung, wobei das hier nicht zu einem Seminar ausarten soll 😉
aus meiner Sicht gibt es aber schon eine Gewährleistungspflicht des 🙂 zumindest über den fachgerechten Einbau des Motors, allerdings nicht gegenüber A6er sondern gegenüber ABT, denn es existiert ja auch eine Rechnung über den Einbau.
diese Gewährleistung ist dann aber aufgrund des Tuning- und Versicherungsvertrages mit A6er auch auf ihn übertragbar.
bei Fortbestehen des Tunings dürten diese Ansprüche allerdings wieder hinfällig sein, da Audi sowieso aus der Haftung raus ist und auch der 🙂 seine Gewährleistung ausschliessen kann, was zu prüfen wäre und dann bliebe noch die Tuningversicherung, die wahrscheinlich aber zumindest nicht mehr für den Motor haftet, egal ob er nun getunt bleibt oder nicht, aber auch dazu müsste man erstmal das "Kleingedruckte" lesen, spätestens aber nach Ablauf der Versicherung...
Zitat:
Original geschrieben von Daebal
Mann, haben hier Leute Zeit!
Fahr Audi A6 und du hast mehr Zeit als alle anderen, weil du das schnellste, beste, tollste usw..... hast *grins* und ebenso mehr Zeit - logisch !!!!!!!!!
Ich möchte mir die Anmerkung erlauben, dass es durchaus Unterschiede zwischen den zivilrechtlichen Regelungen der BRD und denjenigen Österreichs geben kann. Wenn die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf sich auch dank der EG-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie im Mindeststandard decken sollten, so muss dies bei Werkverträgen nicht genauso sein (und bei einer Motorinstandsetzung dürfte es sich um die Herstellung eines Werkes handeln und nicht um den Kauf einer Sache; kann aber vielleicht auch mal anders sein, z.B. Motor selbst einbauen; Stichwort "Tuning" 😉 ).
Ich kann nur für das Recht der BRD berichten, dass §634a I Nr.1 BGB für Werkmängel eine regelmäßige Gewährleistungsfrist von 2 Jahren vorsieht, die mit der Abnahme des Werkes beginnt. §309 Nr.8 b) ff) BGB steht hier lediglich einer formularmäßigen (also in AGB erfolgenden) Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auf weniger als ein Jahr entgegen. Es gibt keine besonderen Verbraucherschutzvorschriften wie die §§474 ff. BGB für den Verbrauchsgüterkauf.
Eine andere Frage ist, wem etwaige Gewährleistungsansprüche zustehen.
Das kommt wohl u.a. darauf an, wie sich die Instandsetzung des Motors durch den Händler für den Betroffenen darstellt: Handelt es sich um eine Mängelgwährleistung seitens ABT, handelt es sich um eine Garantieleistung seitens ABT, handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Händler und ABT, aber zu Gunsten des Betroffenen oder handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Händler und dem Betroffenen, wobei ABT auf fremde Schuld zahlt?
Meine bescheidene Meinung ist, dass man in einem solchen Fall mit allen Unterlagen zum Anwalt gehen und qualifizierten Rechtsrat einholen sollte.
Grüße