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Mit 17 Jahre alt Unfall gebaut ohne Führerschein

BMW 3er E46
Themenstarteram 3. Oktober 2019 um 19:56

Servus,

Ich weiss gar nicht ob mir jemand helfen kann, aber ich bin gestern das Auto von meinem Vater heimlich gefahren ohne Führerschein und habe einen Unfall gebaut.

Meine Frage ist weiss jemand was ich und mein Vater für Strafen im Gericht bekommen könnten?

Vielen Dank an die Antworten im Voraus.

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Beste Antwort im Thema

Wie kommt man darauf Auto zu fahren?

Weil er 17 ist und geil drauf war natürlich.

Natürlich wird er dafür bestraft und bekommt eine Führerscheinsperre.

Das wichtigste ist aber doch das er dabei niemanden verletzt hat und für dem Mist gerade steht.

Und wenn er aus einer normalen Familie kommt reißt sein Vater ihm erst die Ohren ab und steht den Rest mit ihm zusammen durch.

Er lernt damit etwas fürs Leben und überlegt sich zukünftig solche Sachen vorher etwas genauer.

Steh dafür gerade,geh aufrecht da durch und nimm es als Lektion fürs Leben.

Fertig.

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Hattet ihr wohl n super Anwalt. Ich hab mit 15 den Wagen von Papa ohne Unfall gefahren und musste zu so nem Verkehrserziehungsseminar.

Naja egal, Glückwunsch. :)

Themenstarteram 13. März 2020 um 23:10

Hatte keinen anwalt

Themenstarteram 13. März 2020 um 23:10

Warscheinlich auch weil ich ne lehre als kfz mechatroniker mache

Hat Dir Dein Vater dafür ordentlich eine gelangt?

Glückwunsch zu diesem Ausgang.

Und ja, es geht auch ohne Anwalt.

Zitat:

@marin2008 schrieb am 14. März 2020 um 00:13:39 Uhr:

Hat Dir Dein Vater dafür ordentlich eine gelangt?

Ich hoffe, Du hast keine Kinder.

am 14. März 2020 um 8:07

Zitat:

@Gurkengraeber schrieb am 13. März 2020 um 23:49:54 Uhr:

Hattet ihr wohl n super Anwalt. Ich hab mit 15 den Wagen von Papa ohne Unfall gefahren und musste zu so nem Verkehrserziehungsseminar.

Hat es denn geholfen? :D:D

Kommt darauf an worauf du es beziehst. Ohne Führerschein bin ich seither nie wieder gefahren. Mit aber jetzt auch nicht gerade wie ein Chorknabe. ;)

am 14. März 2020 um 9:42

Zitat:

@Gurkengraeber schrieb am 14. März 2020 um 10:35:50 Uhr:

Mit aber jetzt auch nicht gerade wie ein Chorknabe. ;)

Darauf war es bezogen :D

Zitat:

@zzeter schrieb am 3. Oktober 2019 um 22:09:49 Uhr:

Dann erwartet Dei nen Vater keine Strafe

Du wirst wegen Diebstahl und fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt such Dir einen guten Anwalt dann kommst Du villeicht mit einer kleinen Geldstrafe und 2 Jahren Führerscheinsperre davon

Gruß Peter

Jetzt lassen wir mal die Gewehre unter dem Tisch. Erstmal liegt hier ein sog. Haus- und Familiendiebstahl nach 247 StGB vor. Also handelt es sich um einen Antragsdelikt und nicht um einen Offizialdelikt, also müsste der Vater (gemäß 77 (1) StGB ist er der einzige Antragsberechtigte) eine Anzeige stellen. Wovon ich erstmal nicht ausgehe. Dann könnte man hier nach 21 (2) 1. StVG argumentieren das TE in jugendlichem Leichtsinn gehandelt hat (mit der richtigen Argumentationskette natürlich), wodurch sich die "Strafe" auf "bis zu 6 Monaten oder eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen" "gemindert" wird.

Außerdem ist TE 17, also ein Jugendstraftäter, da werden typische Delikte wie Fahren ohne Fahrerlaubnis, Schwarzfahren etc mit einem "DuDuDu" eingestellt.

Den entstandenen Blechschaden und Personenschaden muss TE natürlich zahlen, da wird wahrscheinlich auch keine Versicherung aufkommen.

Das hier ist natürlich keine Rechtsberatung und ersetzt NICHT das konsultieren eines richtigen Anwalts!

 

Edit: ok offensichtlich hätte ich den Thread erst zu Ende lesen sollen! Gut das es so ausgegangen ist. Passiert dir bestimmt nicht nochmal ;)

Da die Zueignungsabsicht fehlt, handelt es sich NICHT um (Haus- und Familien-) Diebstahl. Es liegt ein klassischer §248b StGB vor, die sog. Unbefugte Ingebrauchnahme.

am 15. März 2020 um 12:04

Zitat:

@JumpingJack schrieb am 15. März 2020 um 10:32:06 Uhr:

Es liegt ein klassischer §248b StGB vor

Es liegt ein klassische Überhauptnichts vor....

Zitat:

@JumpingJack schrieb am 15. März 2020 um 10:32:06 Uhr:

Da die Zueignungsabsicht fehlt, handelt es sich NICHT um (Haus- und Familien-) Diebstahl. Es liegt ein klassischer §248b StGB vor, die sog. Unbefugte Ingebrauchnahme.

Ließ mal Nr 3.

Geistreich, gehaltvoll und stringent begründet. Danke

am 15. März 2020 um 12:29

Zitat:

@xadrus1799 schrieb am 15. März 2020 um 13:26:51 Uhr:

Zitat:

@JumpingJack schrieb am 15. März 2020 um 10:32:06 Uhr:

Da die Zueignungsabsicht fehlt, handelt es sich NICHT um (Haus- und Familien-) Diebstahl. Es liegt ein klassischer §248b StGB vor, die sog. Unbefugte Ingebrauchnahme.

Ließ mal Absatz 3.

Lies mal Seite 8

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