Mängelkarte HU verhältnismäßig?
Hallo zusammen,
ich habe nicht schlecht gestaunt, als ich heute eine Mängelkarte in meinem Briefkasten fand, die mich unter Androhung der Stilllegung dazu auffordert, eine HU Bescheinigung innerhalb von 5 Werktagen vorzulegen.
Meine HU ist allerdings erst im Dezember 2023 abgelaufen.
Nach meiner Recherche kann eine Stilllegung frühestens vier Monate nach Ablauf der HU erfolgen.
Droht mir die Stillegung bereits nächste Woche?
Vielen Dank für euren Rat
113 Antworten
Zitat:
@nogel schrieb am 10. Januar 2024 um 07:27:11 Uhr:
In den ersten zwei Monaten macht die Polizei gar nichts, und ab dem zweiten Monat gibt es einen Mängelzettel verbunden mit einem BußgeldDaß dem so ist, weiß ich sicher, weil:
- eines einer Kinder bei der Polizei ist 🙂
- ich hab beim TÜV schon hunderte Mängelzettel der Polizei abgestempelt, da war keiner dabei aus den beiden ersten Monaten der Überziehung
und auch dir stelle ich die Frage:
Wo ist das geregelt? Ist das gut will der Polizei oder gibt es dafür eine Dienstvorschrift bzw. eine Verfügung aus dem Ministerium?
Das ist natürlich nicht so geregelt, sondern das macht die Polizei der Einfachheit halber. Daher hat man auch keinen Anspruch auf diese Vorgehensweise
Ergo kann also ein Polizist und/oder ein Mitarbeiter einer Ordnungsbehörde Vorort auch anders entscheiden wenn der Sachverhalt es nötig macht.
Zitat:
@ktown schrieb am 10. Januar 2024 um 08:39:47 Uhr:
.. wenn der Sachverhalt es nötig macht.
Und genau DAS ist hier die Frage, ob das nach 2 Tagen (!) Überschreitung notwendig ist.
Auch wenn es manche nicht wahrhaben wollen. Es kann auch manchmal Probleme mit den HU Terminen geben. Ich musste letztens für den HU Termin 2 Wochen und für die Nachprüfung nach Änderungsabnahme nochmal 3 Wochen warten. Das war im Okt/Nov nicht im Dezember, wo es eh schon weniger verfügbare Tage gibt.
Ich nehme das mit den Richtlinien erstmal zurück.
Es ist so eine WischiWaschi Regelung. Nix genaues weiß man nicht.
Das einzig Klare sind die Strafen NACH 2 Monaten Überziehung.
Selbst die 24 Monate sind im Wortsinne nicht so eindeutig, wie eben alle zeitlichen Fristangaben.
Wahrscheinlich hat man da einfach noch eine Gültigkeit lt. Plakette festgelegt. 😉
Ist aber jetzt eher philosophischer Natur...
Ich hatte auch mal ein paar Rechtsforen durchforstet. Auch da gibt es im Grunde nur die normale Vorgehensweise der Polizei, dass eine Mängelkarte erst bei DEUTLICHER Überschreitung ergo wenn Bußgeldbewehrt ausgestellt wird. Ausnahme ist aber, wenn der Verdacht besteht, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist.
VG
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Zitat:
@nogel schrieb am 10. Januar 2024 um 08:37:48 Uhr:
Das ist natürlich nicht so geregelt, sondern das macht die Polizei der Einfachheit halber. Daher hat man auch keinen Anspruch auf diese Vorgehensweise
Bei Euch vielleicht.
Hier wird das nicht zwangsläufig so gemacht. In einer Kreisstadt mit ansässiger Polizeischule wird öfter mal zeitnah kontrolliert. Nicht nur HU!
Zitat:
@ktown schrieb am 10. Jan. 2024 um 07:53:04 Uhr:
.......
und auch dir stelle ich die Frage:Wo ist das geregelt? Ist das gut will der Polizei oder gibt es dafür eine Dienstvorschrift bzw. eine Verfügung aus dem Ministerium?
Ich beantworte die Frage mal mit meinem Wissensstand:
das wird in der Dienstanweisung der Verkehrsüberwachung geregelt. Ausnahmen bestätigen die Regeln. Wenn bspw. das Fahrzeug offensichtliche Mängel hat, oder..... Das es auch schon mal übereifrige Mitarbeiter gibt, bleibt nicht aus. Genauso, wie es die gegenteilige Fraktion gibt.
Zitat:
@hlmd schrieb am 10. Januar 2024 um 09:39:03 Uhr:
Zitat:
@ktown schrieb am 10. Januar 2024 um 08:39:47 Uhr:
.. wenn der Sachverhalt es nötig macht.Und genau DAS ist hier die Frage, ob das nach 2 Tagen (!) Überschreitung notwendig ist.
Auch wenn es manche nicht wahrhaben wollen. Es kann auch manchmal Probleme mit den HU Terminen geben. Ich musste letztens für den HU Termin 2 Wochen und für die Nachprüfung nach Änderungsabnahme nochmal 3 Wochen warten. Das war im Okt/Nov nicht im Dezember, wo es eh schon weniger verfügbare Tage gibt.
1. Derjenige der die Mängelkarte ausgestellt hat, kann das so offensichtlich am Fahrzeug nicht erkennen. Was er erkennen kann ist der Sachverhalt einer abgelaufenen HU und da ist der Gesetzgeber mit seinen Regelungen eindeutig.
2. Das der Gesetzgeber hier Kulanz hinsichtlich der Strafen walten lässt kann nicht im Umkehrschluss bedeuten etwas zwischen den Zeilen lesen zu lesen ist, dass auch Kulanz hinsichtlich der Mängelkarte zu erfolgen hat.
3. Wenn es eine Überschneidung zwischen Ablaufdatum der HU und dem Termin gibt, kann dass der Halter ja belegen. Somit entfällt die Mängelkarte und die drohende Konsequenz daraus.
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 10. Januar 2024 um 10:34:42 Uhr:
Ich beantworte die Frage mal mit meinem Wissensstand:
das wird in der Dienstanweisung der Verkehrsüberwachung geregelt. Ausnahmen bestätigen die Regeln. Wenn bspw. das Fahrzeug offensichtliche Mängel hat, oder..... Das es auch schon mal übereifrige Mitarbeiter gibt, bleibt nicht aus. Genauso, wie es die gegenteilige Fraktion gibt.
Eine Dienstanweisung erfolgt max. in der Dienststelle. Die Verantwortung dafür übernimmt der Dienststellenleiter. Daraus aber eine landes- und/oder bundesweite Regel zu machen ist schon erstaunlich.
Zitat:
@ktown schrieb am 10. Januar 2024 um 10:59:11 Uhr:
1. Derjenige der die Mängelkarte ausgestellt hat, kann das so offensichtlich am Fahrzeug nicht erkennen. Was er erkennen kann ist der Sachverhalt einer abgelaufenen HU und da ist der Gesetzgeber mit seinen Regelungen eindeutig.
Na dann zeig mir diese Regelung?
Das einzig Eindeutige ist die Androhung einer Strafe ab 2 Monaten Überziehung.
Alles Andere sind irgendwelche Dienstanweisungen o.ä.
Zitat:
@ktown schrieb am 10. Januar 2024 um 10:59:11 Uhr:
2. Das der Gesetzgeber hier Kulanz hinsichtlich der Strafen walten lässt kann nicht im Umkehrschluss bedeuten etwas zwischen den Zeilen lesen zu lesen ist, dass auch Kulanz hinsichtlich der Mängelkarte zu erfolgen hat.
Das hat nichts mit Kulanz zu tun!
Nochmals, es gibt einzig die Frist für eine Strafe NACH 2 Monaten.
Kulanz sind z.B. die 3km/h Abzug bei einem Geschwindigkeitsverstoß.
Zitat:
@ktown schrieb am 10. Januar 2024 um 10:59:11 Uhr:
3. Wenn es eine Überschneidung zwischen Ablaufdatum der HU und dem Termin gibt, kann dass der Halter ja belegen. Somit entfällt die Mängelkarte und die drohende Konsequenz daraus.
Da ist man trotzdem auf das Wohlwollen des Angestellten/Beamten angewiesen.
Eine 5 Tagesfrist ist schon fast Schikane, wenn man gerade mal 2 Tage drüber ist.
Hinzu kommt ja, dass der Prüfbericht bei einer nicht bestandenen HU keine aufschiebende Wirkung hat.
Es geht hier im Fred einfach um die Verhältnismäßigkeit.
Schade, dass der TE nicht die Stadt nennen will, da ich dieses Verhalten bisher in keiner Gegend, wo ich bisher unterwegs bin, dieses Verhalten kenne.
VG
Zitat:
@hlmd schrieb am 10. Januar 2024 um 11:29:10 Uhr:
Zitat:
@ktown schrieb am 10. Januar 2024 um 10:59:11 Uhr:
1. Derjenige der die Mängelkarte ausgestellt hat, kann das so offensichtlich am Fahrzeug nicht erkennen. Was er erkennen kann ist der Sachverhalt einer abgelaufenen HU und da ist der Gesetzgeber mit seinen Regelungen eindeutig.Na dann zeig mir diese Regelung?
Das einzig Eindeutige ist die Androhung einer Strafe ab 2 Monaten Überziehung.Alles Andere sind irgendwelche Dienstanweisungen o.ä.
Wirklich? Selbst das weißt du nicht? Die Rechtsgrundlage für die Mängelkarte steht unter
§5 Abs. 3 FZVZu allem anderen spar ich mir die Antworten. Wenn man die gesetzliche Grundlage kennt, dann weiß man wieso es so ist wie es ist. Man sollte auch den Unterschied zwischen FZV und StVZO kennen.
@ktown mein Wissensstand im von Dir zitierten Kommentar von mir bezog sich auf diesen Post von mir.
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 9. Januar 2024 um 17:26:18 Uhr:
Hier in der Landeshauptstadt im Südwesten der Republik wird ein Mängelbericht durch die Verkehrsüberwachung i.d.R. erst nach Ablauf von zwei Monaten nach der HU-Fristüberziehung mit Fälligkeit des ersten Verwarnungsangebots (TB 329113, 15 €) ausgestellt.Wie der Polizeivollzugsdienst das handhabt, weiß ich nicht.
Eine landes-/ oder bundesweite Regelung habe ich mit keinem Wort daraus gemacht.
Ansonsten ist das Ausstellen eines Mängelberichts wegen abgelaufener HU in den ersten zwei Monaten ohne offensichtliche Mängel am Fahrzeug unsinnig. Der Gesetzgeber räumt dem Fahrzeughalter nunmal ein, die HU um zwei Monate ohne finanzielle Konsequenzen zu überziehen.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 7. Januar 2024 um 20:41:47 Uhr:
Ein Prüfer, der neidisch auf Dich ist? Auf was denn?
Öhm keine Ahnung was bei dem Idioten damals ging Vielleicht deswegen:
E32 750il Bj88 Zustand Note 2.. Ich 22, er Ende 40 geschätzt.
Sry die Neider sind überall und ich hab nichtmal den Radsatz getauscht, weshalb auch, original BMW für die Baureihe
Zitat:
@windelexpress schrieb am 7. Januar 2024 um 20:41:47 Uhr:
Wie es in den Wald hineinschreit so schreit es wieder raus.
Naja, wenn der erste Prüfer den Achsschenkel bemängelt und ich ohne Tauschen etc zu dem nächsten Fahre, er mir den Bapperl draufklebt und ich Ihn vorher drauf aufmerksam mache, das der kollege heute etwas pingelig war. Ja mag sein, hat er drüber zu stehen oder einfach selber was zu sagen, aber ,,einfach,, so den erhöten Satz zu nehem, für ,,Null,, Arbeit.
Zitat:
@Dominick1992 schrieb am 10. Jan. 2024 um 12:23:59 Uhr:
@windelexpress schrieb am 7. Januar 2024 um 20:41:47 Uhr:
Ein Prüfer, der neidisch auf Dich ist? Auf was denn?Öhm keine Ahnung was bei dem Idioten damals ging Vielleicht deswegen:
E32 750il Bj88 Zustand Note 2.. Ich 22, er Ende 40 geschätzt.
Selten so gelacht.
Zitat:
@ktown schrieb am 10. Januar 2024 um 11:44:14 Uhr:
Wirklich? Selbst das weißt du nicht? Die Rechtsgrundlage für die Mängelkarte steht unter §5 Abs. 3 FZVZu allem anderen spar ich mir die Antworten. Wenn man die gesetzliche Grundlage kennt, dann weiß man wieso es so ist wie es ist. Man sollte auch den unterschied zwischen FZV und StVZO kennen.
Aha, von daher weht der Wind!
Du bist klug alle anderen sind blöd! Oder was soll das?
Ich habe mir die entsprechenden Gesetze sehr wohl durchgelesen und auch die Interpretationen in den diversen Rechtsforen mal zu Gemüte gezogen.
Der von dir genannte § ist ja sowas von schwammig...
Da steht einzig was von angemessener Frist.
Und viel Spaß beim Suchen nach der Dauer einer "angemessenen Frist".
VG
Zitat:
@Dominick1992 schrieb am 07. Jan. 2024 um 20:35:15 Uhr:
Das andere Mal wars auch mein Auftreten, weil ich meinem Gegenüber die Meinung gegeigt habe über seinen Kollegen -> Ebenfalls erhöhter Satz ~20€ für ne Rückleuchte und nen Achslager.
Ist zwar völlig OT, aber das ist kein erhöhter Satz, sondern eine normale Nachkontrolle.
In der Regel ohne Benutzung der Hebebühne oder Bremsenprüfstand (sonst wäre es knapp 30€)
Die 5€ kann man in Ausnahmefällen anwenden, wenn es wirklich eine sehr kurze Sichtprüfung ist, und womöglich nur 1 Mangel war.
Zitat:
@hlmd schrieb am 10. Januar 2024 um 11:29:10 Uhr:
Zitat:
@ktown schrieb am 10. Januar 2024 um 10:59:11 Uhr:
1. Derjenige der die Mängelkarte ausgestellt hat, kann das so offensichtlich am Fahrzeug nicht erkennen. Was er erkennen kann ist der Sachverhalt einer abgelaufenen HU und da ist der Gesetzgeber mit seinen Regelungen eindeutig.Na dann zeig mir diese Regelung?
Das einzig Eindeutige ist die Androhung einer Strafe ab 2 Monaten Überziehung.Alles Andere sind irgendwelche Dienstanweisungen o.ä.
Zitat:
@hlmd schrieb am 10. Januar 2024 um 11:29:10 Uhr:
da ich dieses Verhalten bisher in keiner Gegend, wo ich bisher unterwegs bin, dieses Verhalten kenne.
VG
Wieviele Mängelscheine von OA und Polizei hast Du denn regelmäßig auf dem Tisch, um da einen Trend in der Bearbeitung ableiten zu können.
Es gibt auch Mängelscheine wg einer defekten Kennzeichenbeleuchtung. Finde ich auch lächerlich