Mängelkarte HU verhältnismäßig?

Hallo zusammen,

ich habe nicht schlecht gestaunt, als ich heute eine Mängelkarte in meinem Briefkasten fand, die mich unter Androhung der Stilllegung dazu auffordert, eine HU Bescheinigung innerhalb von 5 Werktagen vorzulegen.

Meine HU ist allerdings erst im Dezember 2023 abgelaufen.

Nach meiner Recherche kann eine Stilllegung frühestens vier Monate nach Ablauf der HU erfolgen.

Droht mir die Stillegung bereits nächste Woche?

Vielen Dank für euren Rat

113 Antworten

am besten sind die, die nach mehr als einem halben Jahr Überziehung eine eher großzügige Frist von zwei Wochen bekommen haben, dann am letzten Tag dieser Frist auflaufen dann und trotz erheblicher Mängel unbedingt den Stempel haben wollen, weil ja die Frist abläuft...

(und unterschwellig dem Prüfer die Schuld geben, wenn sie am Ende Ärger mit der Zulassungsstelle bekommen)

Und wieder die Frage:
WAS hat DAS mit dem eigentlichen Thema zu tun?

Es geht hier um die Verhältnismäßigkeit eines Mängelscheines wegen des Ablaufs der Gültigkeit einer HU um 2 Tage!!!
Nicht um das Überziehen um mehrere Monate!

Wenn wir schon bei "off topic" sind (zumindest nach Meinung von @hlmd ):

"Früher" war die Regelung so, daß der Monat auf der Plakette bedeutete: "Frist für die ANMELDUNG zur HU". Und die eigentliche HU mußte spätestens bis 2 Monate danach erfolgt sein.

Vielleicht rührt daher auch die Tatsache, daß es erst ab den dritten Monat ein Bußgeld gibt.

Zitat:

@nogel schrieb am 12. Januar 2024 um 09:14:07 Uhr:


Vielleicht rührt daher auch die Tatsache, daß es erst ab den dritten Monat ein Bußgeld gibt.

Vermutlich. Wenn man nun beides zusammenlegt, dann kann sehr schnell die Meinung entstehen, dass eine Mängelkarte in den ersten 2 Monaten nicht verhältnismäßig ist. Nimmt man nun noch dazu, dass das Opportunitätsprinzip i.V. mit der Kann-Bestimmung der FZV, den Ordnungsbehörden die Möglichkeit bietet unterschiedlich zu handeln, wird dieses Empfinden sehr gestärkt.

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Moin Moin !

Zitat:

Es geht hier um die Verhältnismäßigkeit eines Mängelscheines wegen des Ablaufs der Gültigkeit einer HU um 2 Tage!!!

Völlig falsch , auch wenn noch ein paar hier das so anscheinend auch glauben.

Fakt ist: bereits ab dem ersten Tag der Überziehung liegt ein Verstoss gegen eine Verordnung vor. Punkt aus und Schluss. Nirgendwo steht hier etwas von Verhältnismässigkeit.
Die Verhältnissmässigkeit kommt erst da ins Spiel , wo dem Halter eine Frist eingeräumt wird, diesen Verstoss aus der Welt zu schaffen , erst dort ist von einer "angemessenen Frist" die Rede. Die hat man ihm ja auch eingeräumt, 5 Werktage sind nun einmal kein Problem bei der Möglichkeit in 6 Tagen pro Woche und mindestens bis 18 Uhr einmal selber hinzufahren oder jemanden zu beauftragen. Ich jedenfalls habe in meiner fast 30 jährigen Tätigkeit genau ein einziges Mal bei einer Werkstatt sämtliche Termine absagen müssen (konnte aber anbieten , die gleich am nächsten Tag , einen Samstag , nachzuholen) , weil ich auf der Ab in einem Stau stand , und das für 7 Stunden , in dieser Zeit ging gar nichts mehr , weil die einzig mögliche Umleitung auch gesperrt war , da hatte ein LKW eine Brücke gerammt , über die hätte man normalerweise ausweichen können, und diese Brücke musste erst vor der Freigabe vom Statiker geprüft werden. Ansonsten wurde jeder am selben Tag bedient, da wurde es auch manchmal 23 Uhr.

Zitat:

am besten sind die, die nach mehr als einem halben Jahr Überziehung eine eher großzügige Frist von zwei Wochen bekommen haben, dann am letzten Tag dieser Frist auflaufen dann und trotz erheblicher Mängel unbedingt den Stempel haben wollen, weil ja die Frist abläuft...

Wo ich das lese, oben habe ich doch glatt gelogen! Da hatte ich auch ein Fzg., den ich nicht bedient habe.
Ist schon ewig her, deshalb hatte ich den vergessen. 17:50 Uhr, also 10 Minuten vor Feierabend, wir fuhren schon die Geräte runter, weil der letzte Kunde bestimmt schon vor eine halben Stunde oder länger vom Hof war, kommt ein Hanomag Kurier mit roter Nr. , der hatte ganz offensichtlich schon bessere Zeiten hinter sich. Er wollte noch schnell eine HU, weil der Brief ablief, obwohl die Löschungsfrist schon einmal verlängert worden war. Damals war ein Jahr nach Abmeldung die BE erloschen, die Frist konnte einmal um 6 Monate verlängert werden, spätestens dann war eine Vollabnahme erorderlich. Der Fahrer hätte das Fzg spätestens am folgenden Tag anmelden müssen, sonst wäre eine Vollabnahme fällig. Wie überdeutlich zu sehen war, war das Fzg vor 1,5 Jahren wegen zahlreicher Mängel abgemeldet worden, und seitdem war anscheinend auch kein einziger Reparaturversuch unternommen worden. Da sah ich nun gar keinen Sinn darin , dem Fahrer auch noch Geld aus der Tasche zu ziehen , und sein Gewedel mit ein paar Hundertern bestärkte mich nur darin ( " Das soll kein Bestechungsgeld sein , sondern für Ihre Überstunden"😉 .

mfg Volker

[Grundlose Polemik von MT gelöscht.]

.... "ich gehe zurück nack LOS" 😁

Zitat:

@Autopilot23 schrieb am 6. Januar 2024 um 14:09:14 Uhr:


Meine HU ist allerdings erst im Dezember 2023 abgelaufen.

Nach meiner Recherche kann eine Stilllegung frühestens vier Monate nach Ablauf der HU erfolgen.

Hast Du mal die Einträge im ZFZR geprüft?

https://www.kba-online.de/registerauskunft/app/#/zfzr

Im ZFZR werden die von den örtlichen Zulassungsbehörden und ergänzend von den Versicherungsunternehmern übermittelten Fahrzeug- und Halterdaten aller mit Kennzeichen bzw. mit einem Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette versehenen Fahrzeuge sowie die von den Technischen Überwachungsinstitutionen übermittelten Daten der Haupt-und Sicherheitsuntersuchungen gespeichert.

Mir ist nicht ganz klar, was da Neues drinstehen sollte? Eine Eintragung würde frühestens einen Monat nach Ausstellung der Mängelkarte erfolgen oder sehe ich das falsch?

Wie kommst Du darauf?

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