Leasing berechnet bei Rückgabe eine ganze Felge, da glanzgedreht
Moin zusammen,
ich habe meinen A4 wieder zurückgegeben und nun das Gutachten bekommen.
Ich hatte zwei Macken im Felgenhorn, vorne rechts und hinten rechts.
Berechnet werden mir jetzt 640 Euro pro Felge.
Einfache Frage, seht Ihr das als gerechtfertigt? Für mich sind das Schrammen in der Felge die sich eigentlich reparieren lassen sollten.
242 Antworten
Zitat:
@Nautenqo schrieb am 5. August 2021 um 09:40:12 Uhr:
Ich werden jetzt € 250 pro Felge überweisen und schauen was dann passiert. Ich habe die Felgen ja beschädigt, das bestreite ich ja gar nicht aber ich zahle ja keine zwei neue... Also wirklich.
Eine Überweisung ohne vorherige Einigung würde ich nicht empfehlen.
Doch, dann sehen Sie, dass ich nicht streiten will sondern einen vernünftige Lösung suche.
Ich biete jetzt € 300 pro Felge an und schaue was passiert.
Würde ich keinesfalls so hinnehmen. Ich hoffe, dass Du eine Rechtsschutzversicherung hast und somit anwaltschaftliche Hilfe in Anspruch nehmen kannst ohne weitere Kosten zu verursachen.
Das ist in meinen Augen eine Frechheit.
Aber in unserem Land Recht haben und Recht bekommen, das sind zwei verschiedene Paar Stiefel. Ich würde mir das anschauen.....eine Unverschämtheit von der Leasingbank.
Soweit wird es nicht kommen. Die werden schon rechtzeitig einen Verzicht oder - worst case - eine für den Leasingnehmer sehr faire Regelung vorzuschlagen, um einem Rechtsstreit und schlimmstenfalls einem Urteil zu entgehen. Das würde nämlich das Geschäftsmodell Felge nachhaltig gefährden.
Ähnliche Themen
Das einseitige Angebot ist gut, die Zahlung der Fehler. Leider bekommt im Streit meist derjenigen mehr, der den längeren Atem hat.
Zitat:
@StefanLi schrieb am 5. August 2021 um 14:53:13 Uhr:
Das einseitige Angebot ist gut, die Zahlung der Fehler. Leider bekommt im Streit meist derjenigen mehr, der den längeren Atem hat.
Mir geht es nicht um mehr oder weniger. Für mich ist nicht das Ziel, nichts zu bezahlen. Wie ich schon sagte, drücke ich mich nicht davor, den Schaden zu zahlen. Wer etwas beschädigt, muss dafür gerade stehen. Ich denke € 300 pro Felge ist mehr als fair. Wenn die Leasing das Angebot nicht annimmt, werde ich den Streit weitergehen. Ich halte Euch auf dem Laufenden 🙂
Bei allem Respekt, in diesem Falle machst du einen Fehler...
Es wurde die mitgeteilt, dass das Fahrzeug inklusive der Minderwerte vermarktet wurde.
Fordere genau diesen Betrag an und teilte mit, dass du für genau diesen Minderwert aufkommst.
Minderwert ist ungleich Neupreis!
Zitat:
@domingo1001 schrieb am 5. August 2021 um 15:49:00 Uhr:
Bei allem Respekt, in diesem Falle machst du einen Fehler...Es wurde die mitgeteilt, dass das Fahrzeug inklusive der Minderwerte vermarktet wurde.
Fordere genau diesen Betrag an und teilte mit, dass du für genau diesen Minderwert aufkommst.
Minderwert ist ungleich Neupreis!
Wie genau soll das funktionieren? Im Kaufvertrag des Dritten Käufers sind doch keine einzelne Minderwerte für bestimmte Schäden vermerkt. Und der höhere Kaufpreis gegenüber dem festgestellten Restwert ist genauso irrelevant, beruht der doch auf ganz anderen Gründen. Interessant wäre es allenfalls zu erfahren, ob die Felgen tatsächlich ausgetauscht wurden.
Das Vorgehen des TE ist mMn. aus einer realitätsnahen und nicht rein juristisch betrachteten Sicht nicht zu beanstanden. Ob ich da aber tatsächlich 300€ pro Felge, oder etwa nur die Hälfte überweisen würde, sei aber dahingestellt.
Die Leasingbank hat die Möglichkeit zu versuchen, den Restbetrag einzuklagen. Dabei ist sie aber beweispflichtig für den tatsächlich eingetretenen Schaden. Dabei geht sie das Risiko ein, dass in einem solchen Verfahren auch thematisiert werden würde, was mit den Felgen später tatsächlich geschehen ist.
Vor allem geht sie dabei aber das Risiko eines "Präzedenz"-Urteils ein. Schwer vorstellbar bei weniger als 1.000€ Streitwert.
@molchhero
Da hast Du wohl nicht alles gelesen.
Die Leasing will pro Felge € 640!
Also 2 x € 640 = € 1.280.
Das dürfte der Neupreis der Felge sein und somit nicht nur die Wertminderung.
Würde ich keinesfalls bezahlen, sondern gerne auch streiten. Gemäß den Bildern sind die Felgen nicht kaputt, sondern angekratzt (Schönheitsfehler). So sehe ich das.
Zitat:
@molchhero schrieb am 5. August 2021 um 15:59:36 Uhr:
Die Leasingbank hat die Möglichkeit zu versuchen, den Restbetrag einzuklagen. Dabei ist sie aber beweispflichtig für den tatsächlich eingetretenen Schaden. Dabei geht sie das Risiko ein, dass in einem solchen Verfahren auch thematisiert werden würde, was mit den Felgen später tatsächlich geschehen ist.
Vor allem geht sie dabei aber das Risiko eines "Präzedenz"-Urteils ein. Schwer vorstellbar bei weniger als 1.000€ Streitwert.
Das Thema ist ja nicht neu und ist auch nicht so, dass es da keine Urteile gibt. Wenn man es schon auf eine Klage ankommen lassen will (ist hier für beide Seiden wahrscheinlich nicht sinnvoll, deshalb könnte eine Einigung gut möglich sein), kann man die Forderung auch gleich komplett ablehnen.
Der Leasinggeber hat mit dem Gutachten, Vertrag und Schadenkatalog leider schon einmal eine ganz gute Grundlage für seine Forderung. Es gibt ja auch Urteile, die bestätigen z.B. Felgen zum Vollpreis anzurechnen. Es stimmt eben nicht ganz, dass beim Leasing immer nur Minderwerte in Form eines Bruchteils der Reparaturkosten berechnet werden dürfen: „Eine Gleichsetzung von Reparaturkosten und Minderwert darf nur hinsichtlich festgestellter Schäden an Karosserie, Felgen u. ä. erfolgen, nicht aber hinsichtlich der verschleißbedingten Teile, wie etwa der Reifen.“ https://openjur.de/u/442820.html
In diesem Fall wurden u.a. vier Felgen komplett angerechnet und das wurde vom Gericht bestätigt (andere Dinge teils gekürzt).
Ein weiterer Vorteil von VW ist, dass Hochglanzfelgen nicht repariert werden dürfen.
Aber hat jemand in solch einem Fall schon mal ein Zweitgutachten angestrebt? Vertraglich besteht diese Möglichkeit. Hier hätte VW ja das Problem, dass das Fahrzeug bereits vermarktet ist und somit nicht mehr verfügbar?
Zitat:
@bordsteinkratzer schrieb am 6. August 2021 um 09:25:18 Uhr:
Der Leasinggeber hat mit dem Gutachten, Vertrag und Schadenkatalog leider schon einmal eine ganz gute Grundlage für seine Forderung. Es gibt ja auch Urteile, die bestätigen z.B. Felgen zum Vollpreis anzurechnen. Es stimmt eben nicht ganz, dass beim Leasing immer nur Minderwerte in Form eines Bruchteils der Reparaturkosten berechnet werden dürfen: „Eine Gleichsetzung von Reparaturkosten und Minderwert darf nur hinsichtlich festgestellter Schäden an Karosserie, Felgen u. ä. erfolgen, nicht aber hinsichtlich der verschleißbedingten Teile, wie etwa der Reifen.“ https://openjur.de/u/442820.html
In diesem Fall wurden u.a. vier Felgen komplett angerechnet und das wurde vom Gericht bestätigt (andere Dinge teils gekürzt).
Der Leasinggeber hat einfach eine Regelung in Umlauf gebracht, die er so haben möchte. Bei einer Feststellung, ob das Vertragsbestandteil ist, wird er wahrscheinlich schnell auf dem Hosenboden sitzen.
Die Frage beim TE, speziell bei Felgen, ist ja nicht ob der Minderwert in Reparaturkosten ausgedrückt wird, sondern ob der Minderwert hier der Totalverlust = Neuwert der Felge ist. Der Ausgangspunkt war hier, dass "Schäden an der Karosserie zuzüglich 500,00 € netto (125,00 € x 4)für die zerkratzten Felgen für beide Parteien verbindlich" die Leasingfirma schon nur 125€ pro zerkratzter Felge haben wollte. Wir müssen das Urteil und den Sachverhalt lesen und verstehen, bevor wir die Informationen in Umlauf bringen.
In Bezug auf die Felgen war es so. Das Gericht hier festgehalten: "Der Minderwert eines beschädigten Gebrauchtwagens ist nicht mit den Kosten anstehender Reparaturen gleichzusetzen. Zu erfolgen hat vielmehr eine angemessene Reduzierung des Gebrauchtwagenpreises (vgl. AGFrankfurt am Main, Urt. v. 11.11.1997, 30 C 168/97-45, DAR 1998,356, 157). Reparaturkosten und Minderung müssen in einer angemessenen Relation zueinander stehen und nachvollziehbar sein (vgl. Reinking, ZfSch 2010, 367 ff, III.3 e)."
Abschließend sagt das Gericht: „Bei regulärer Vertragsbeendigung eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung ist der Leasingnehmer nicht zum Ausgleich des vom Leasinggeber intern kalkulierten Restwerts verpflichtet, sondern nur zum Ausgleich in Geld für gefahrene Mehrkilometer sowie für einen Minderwert des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßem Zustand (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2004, NJW 2004,2823, 2824). Dem entsprechen auch die Regelungen der Ziffern XVII.1 in Verbindung mit XVI.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)der Klägerin, die in den streitgegenständlichen Leasingvertrag einbezogen worden sind."
Da man bei den Felgen gar nicht über Neuwertersatz gestritten hat, sondern Minderwert oder Reparaturkosten, vergleichen wir es mal mit der Forderung der Leasinggesellschaft, die ein neues Navigationsgerät, wegen angeblicher Unbrauchbarkeit, in Rechnung gestellt hat. Dazu das Gericht: "Schließlich ist der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten eines neuen Navigationsgeräts in Höhe von 3.500,00 €unbegründet. Auch insoweit fehlt es an notwendigen Darlegungen zur Wertdifferenz zwischen einem dem üblichen Verschleiß unterlegenen,3 Jahre alten, Modell und dem vorliegenden, nach Behauptung der Klägerin defekten, Gerät."
Soweit das OLG Frankfurt (AZ: 17 U 242/11)
Zitat:
@Hernefan schrieb am 6. August 2021 um 09:52:00 Uhr:
Ein weiterer Vorteil von VW ist, dass Hochglanzfelgen nicht repariert werden dürfen.
Aber hat jemand in solch einem Fall schon mal ein Zweitgutachten angestrebt? Vertraglich besteht diese Möglichkeit. Hier hätte VW ja das Problem, dass das Fahrzeug bereits vermarktet ist und somit nicht mehr verfügbar?
Wo steht, dass Hochglanzfelgen nicht repariert werden dürfen? Es kommt ganz auf die Sicherheitsaspekte an, die sich aus der Größe und der Stelle der Beschädigung ergeben. Äusserliche Verkratzungen vom Bordstein dürften in der Regel keine große Abtragung haben. Es gibt dazu ausreichend Beispiele, dass es gemacht wurde, funktioniert und sogar reihenweise von Automobilzweitvermarktern in Auftrag gegeben wird. Die Leasinggesellschaften wollen es (nach aussen) nicht, da sie die Felge als Neuwert abrechnen können und dann nicht ausgetauscht weiter vermarkten. Die Felgen werden, an einer Stelle zwischen Abgabe Leasingnehmer und Endvermarktung, die Kette kann durchaus lang sein, repariert oder der Schaden genommen und gut isses. Ausserdem scheuen die LG die Regresse, falls es nicht einwandfrei klappt. Aber es ist ja einfacher ein Risiko abzulehnen, als es vertraglich geregelt sauber abzuwickeln.
Zitat:
@StefanLi schrieb am 6. August 2021 um 10:03:38 Uhr:
Wo steht, dass Hochglanzfelgen nicht repariert werden dürfen? Es kommt ganz auf die Sicherheitsaspekte an, die sich aus der Größe und der Stelle der Beschädigung ergeben.
Es gibt eine Stellungnahme des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (heute BMVI) (AZ 33 / 7347.7/00). Darauf berufen sich auf Gutachter mWn. Mehr als ein Millimeter tiefe Beschädigung: darf bei Alufelgen nicht repariert werden. (Edit: Erklärung dazu)Dass das in der Praxis nicht immer eine Rolle spielt und dass man damit wahrscheinlich auch noch durch den TÜV kommt, ist eine andere Sache. Zudem hat man bei jedem heutigen Leasingvertrag den ausführlichen Schadenkatalog, der Vertragsbestandteil ist und somit den vertragsgemäßen Zustand festlegt.
Solche Klauseln müssen nicht immer Bestand haben, aber soweit ich das sehen kann, haben Leasinggeber sehr häufig Erfolg vor Gericht gehabt, seit die Verträge so klar sind. Der Leasinggeber hat hier diese gesetzlichen Vorgaben auf seiner Seite, den Gutachter und da die Felge nicht repariert werden "darf", kann er hier argumentieren, dass der Minderwert hier nur bei den Reparaturkosten liegen kann und dies wäre in dem Fall der Austausch.
Ich befürworte das nicht, versuche nur die Zusammenhänge zu erklären. Ich würde in der Angelegenheit jedenfalls weitere rechtliche Kosten vermeiden wollen, wenn man keine Einigung auf dem direkten Weg erreicht. Die Chancen erscheinen mir dabei als zu gering.
Die oben von Dir zitierten Urteile sind mWn leider zu alt, um heute noch eine Wirkung zu haben. Damals waren Leasingverträge und sonstige Bestimmungen komplett anders (und unspezifisch, was diese Dinge angeht) als sie es in den letzten Jahren sind (als Reaktion auf eben jene Urteile).
Danke für den Hinweis. Erlaube mir, dass Du das Urteil verlinkt hast und ich nur den Zusammenhang klarstellen wollte. [Edit:] Der Text stammt aus dem Urteil und ich habe es gelesen. Dazu möchte anmerken, dass das Alter eines Urteils in grundlegender Sache idP. keine Rolle spielt, Dein verlinkter Beitrag aus "Der kfz-Betrieb" ist ja auch schon über die Verjährungsfrist hinaus. 😉😉
Dabei beschreibt dieser Artikel im Fazit: "Kleine Beschädigungen bis zu einem Millimeter Tiefe kann der Autobesitzer jedoch problemlos in einem zertifizierten Betrieb beseitigen lassen, ohne dass die Wiederverwendung des Rades im öffentlichen Straßenverkehr unzulässig wird. Definiert ist diese Vorgabe in einem Grundsatzpapier, welches die Expertengruppe des Fachausschusses Kraftfahrzeug Technik (FKT), Sonderausschuss Reifen & Räder erarbeitet hat. Hierbei handelt es sich um eine Verlautbarung des BMVI und nicht um ein Gesetz. Ein „gesetzlich zulässiges Alufelgen-Aufbereitungsverfahren“ kennt der Verordnungsgeber selbst nicht."
Hinsichtlich der Ausgestaltung von Leasingverträgen muss ich mit Blick auf ALD, Santander, Mercedes oder VW/Audi Bank klar verneinen. Ich habe in meinen Verträgen, keinerlei explizite oder verbindliche Vereinbarungen zu akzeptierten Schäden oder eine Definition, wann Neuwert angesetzt werden darf. Es gibt Hochglanzbeileger, die sind aber nicht Teil des Vertrags oder der AGB. Würde dann auch gegen meine AGB stehen, beim Privatmann eine überraschende Klausel darstellen.
Wir müssen aber auf den Punkt zurück kommen: Es geht immer nur im die Betrachtung, was die allgemein zu erwartende Abnutzung des Autos in der Leasingzeit ist und was nicht. Wenn es über diese Abnutzung hinaus geht, dann ist zu fragen, wie sich der Minderwert berechnet. Da gibt es fortlaufend eindeutige und nach meiner Recherche oft z.L. des Leasinggebers gefällte Urteile. Minderwert ist nicht Reparaturwert und nur sehr selten der Neuwert einer Sache. Minderwert ist grundsätzlich der im Falle der Verwertung weniger erzielte oder erzielbare Wert der Sache.