Kuga und Wohnwagen
Hallo zusammen,
zieht hier jemand einen Wohnwagen und wenn ja, wie schwer ist der?
Und nicht zu vergessen, wie zufrieden seit Ihr mit Eurem Gespann?
Gruß, fasy
Beste Antwort im Thema
Ich fahre bereits den 3. Kuga, alle auch mit 1.900/2.000kg-Wohnwagen. Der 4. Kuga (MK2 mit FL, 180 PS TDCI mit Automatik) wird jetzt bestellt.
Der 1. Kuga (MK1) hatte 136 PS, Allrad, Schaltung, und hinten dran ein LMC Dominant 640 MD (Tandem).
Der 2. Kuga (MK1) hatte 163 PS, Allrad, Automatik, und hinten dran ein Dethleffs 550 MK.
Der 3. Kuga (MK2) hat 163 PS, Allrad, Automatik, und hinten dran ein Fendt 560 SKM.
Bei allen drei Kuga war der Gespannbetrieb absolut ohne Probleme. Auch der 1. Kuga mit nur 136 PS lief mit dem 2.000kg-Wohnwagen gut, wenn auch nicht soooo spritzig.
Im Schnitt habe ich alle 3 Kuga ca. 100.000 km gefahren, ohne außerplanmäßige Werkstattbesuche oder Mängel/Reparaturen.
Der Verbrauch mit 2.000kg-Wohnwagen lag um die 12 Liter.
83 Antworten
Zitat:
@saabxy2 schrieb am 8. Februar 2019 um 21:24:30 Uhr:
Zitat:
@Fordstern schrieb am 8. Februar 2019 um 21:05:51 Uhr:
Nein!
Leermasse Auto MUSS größer sein als Gesamtmasse vom Wohnwagen.
Aber aus dem Artikel interpretiere ich doch 100 km/h.https://www.tuev-nord.de/.../
Hat der Wohnwagen ein aktives Stabisystem und der Zugwagen ebenfalls ein Stabisystem für den Anhänger, dann darf ich 100 fahren?!Würde mich schon,interessieren. Schade das da nix vom Staat kommt. Wenn man die Exekutive fragt bekommt man auch keine schlüssige Antwort, glaub ich.
Auf der verlinkten Seite steht es doch ganz eindeutig drin. Wenn blabla erfüllt, dann Leergewicht des Zugfahrzeuges mal 1,0. Wenn nicht erfüllt, dann mal 0,8 um die 100 km/h fahren zu dürfen.
Fallbeispiel:
Ford Musterwagon (ohne Hänger-ESP) - Masse im Fahrbereiten Zustand 1630 Kg. Am Haken hängt ein uralter Tabbert, der 100 km/h fahren darf, aber weder Antischlingerkupplung noch ATC hat. Dann dürfte man nur 100 km/h fahren, wenn der Hänger nicht mehr als 1.304 kg (1630 * 0,8) zGG hat.
Hat der WW eine Antischlingerkupplung, ATC oder der Zugwagen Hänger-ESP (mit Eintragung im Fz-Schein), dann darf der WW ein zGG von 1.630 kg (1630 * 1,0) haben.
Der Wohnwagen darf NIE mehr zGG haben, als der Zugwagen Leermasse. Bei anderen Anhängern sieht es wieder anders aus (mal 1,1 bzw mal 1,2).
Hmm, lese was von einem Faktor Leermasse Zugfahrzeug und Anhänger mit AKS, Auflaufbremse und Stoßdämpfern von 1,2. Das steht auf der HP eines namhaften Anhänger Herstellers. Habe kein Verbot gelesen und mir ist dieses nicht bekannt das der Angänger nicht mehr als das Zugfahrzeug wiegen darf. Habt ihr ne Quelle?
Zitat:
@TiasIV schrieb am 8. Februar 2019 um 22:30:52 Uhr:
Hmm, lese was von einem Faktor Leermasse Zugfahrzeug und Anhänger mit AKS, Auflaufbremse und Stoßdämpfern von 1,2. Das steht auf der HP eines namhaften Anhänger Herstellers. Habe kein Verbot gelesen und mir ist dieses nicht bekannt das der Angänger nicht mehr als das Zugfahrzeug wiegen darf. Habt ihr ne Quelle?
Anhänger Ja, Wohnwagen Nein.
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Also bei meinem Bürstner Averso LG 1280 kg zgg 1700 kg waren die 100 km/h schon von vornherein im Fahrzeugschein eingetragen, Bj 2017. Obwohl sowohl der Kuga wie auch der S Max das mit dem Leergewicht erfüllen würde.Danach hat aber nie einer gefragt.
Der TÜV gibt dir die 100 Plakette und bescheinigt das der WW für 100 geeignet ist. Das das Fahrzeug dazu passt, dafür ist der Fahrer verantwortlich. Kommst in ne Kontrolle und dein Fahrzeug passt nicht, kannst nicht auf dein 100 Schild verweisen.
Mal von Gewicht und Antischlingerkupplung abgesehen muß der WoWa Stoßdämpfer haben (haben die heute alle, aber bei älteren WoWas durchaus ein Thema), und generell dürfen die Reifen des WoWa nicht älter als sieben Jahre sein. Wie schon mein Vorposter sagte: die Plakette 100 km/h bekommt man schnell, für die Einhaltung der restlichen Vorgaben ist der Fahrer verantwortlich.
Zitat:
@JosephConrad schrieb am 9. Februar 2019 um 10:28:09 Uhr:
(...) generell dürfen die Reifen des WoWa nicht älter als sieben Jahre sein.(...)
Nicht älter als sechs Jahre.
Zitat:
§3 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
Die Reifen des Anhängers müssen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt, erkennbar am eingeprägten Herstellungsdatum, jünger als sechs Jahre und mindestens mit der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h) gekennzeichnet sein.
Zitat:
@Endymion schrieb am 9. Februar 2019 um 12:19:47 Uhr:
Zitat:
@JosephConrad schrieb am 9. Februar 2019 um 10:28:09 Uhr:
(...) generell dürfen die Reifen des WoWa nicht älter als sieben Jahre sein.(...)Nicht älter als sechs Jahre.
Zitat:
@Endymion schrieb am 9. Februar 2019 um 12:19:47 Uhr:
Zitat:
§3 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
Die Reifen des Anhängers müssen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt, erkennbar am eingeprägten Herstellungsdatum, jünger als sechs Jahre und mindestens mit der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h) gekennzeichnet sein.
Richtig, dürfen KEINE sieben Jahre alt sein. Habe ich mich verhauen.
Zitat:
@Fordstern schrieb am 8. Februar 2019 um 21:05:51 Uhr:
Zitat:
@saabxy2 schrieb am 8. Februar 2019 um 21:04:11 Uhr:
Wenn der Wohnwagen z B. Das ATC von,Alko hat, also ein aktives Sicherheitssystem, darf ich dann auch 100 km/h fahren, obwohl das vom Gewicht nicht passt(zgg. vom Wohnwagen höher als vom Leergewicht des Zugwagen)?!Nein!
Leermasse Auto MUSS größer sein als Gesamtmasse vom Wohnwagen.
Genauso ist es, und da ist es egal was für eine sicherheitsausstattung dein Wagen hat.
Ich habe mich schon die ganze Zeit über gefragt warum ich mit meinem Kuga und 1670kg Leergewicht einen Anhänger von 2,1T ziehen darf... Steht unter O.1 in der Zulassungsbescheinigung.
Ich finde aber die dementsprechenden Paragraphen in der STVZO nicht dazu... Ich schaue aber nochmal wenn ich etwas mehr zeit habe.
Habe aber dazu auf der Seite : bussgeldkatalog.org folgendes entdeckt:
Für die Anhängelast gelten bei Geländewagen beziehungsweise Sport Utility Vehicles (SUV) jedoch andere Regeln, da diese stärkere Motoren sowie Allradantrieb haben und damit auch schwerere Anhängelasten sicher transportieren können. Anders als bei normalen Pkw darf bei einem Geländewagen die Anhängelast das 1,5-fache seiner zulässigen Gesamtmasse betragen.
Ein Geländewagen kann also mit maximal 3,5 Tonnen Anhängelast unterwegs sein, wenn seine eigene zulässige Gesamtmasse mindestens 2,33 Tonnen beträgt. Vorrausetzung dafür ist aber, dass der Anhänger eine eigene Bremse besitzt, die Kupplung einen ausreichenden D-Wert hat und das individuelle Fahrzeugmodell für solche Anhängelasten zugelassen ist.
Da die Gesamtmasse des Zuges mit 5,83 Tonnen allerdings über 4,25 Tonnen liegt, reicht dafür auch ein B-Führerschein mit Schlüsselzahl 96 nicht mehr aus. Hierfür benötigen Sie bereits eine BE-Fahrerlaubnis.
Welche Eigenschaften ein Automodell aufweisen muss, um als solcher Geländewagen zu gelten, wird in der Richtlinie 70/156/EWG definiert:
? Mindestens eine Vorder- und eine Hinterachse lassen sich gleichzeitig antreiben.
? Das Fahrzeug benötigt mindestens eine Differenzialsperre und muss eine Steigung von 30 % überwinden können.
? Das Fahrzeug muss fünf von insgesamt sechs weiteren Anforderungen erfüllen, welche sich auf Überhangwinkel und die Bodenfreiheit beziehen.
Ob das nochmal mit WW und Anhänger differenziert wird kann ich ebenfalls nichts dazu finden...