Konfiguration und Kaufberatung
Hallo Zusammen,
viele von euch spielen mit dem Gedanken einen Enyaq anzuschaffen oder haben bereits entschieden einen zu ordern. Aber welches Modell soll es sein? Wo liegen die Unterschiede bei den Ausstattungslinien und Innenraumpaketen? Welcher Akku? Welche Leistungsstufe? Welche Ausstattungsfeatures sind unverzichtbar?
Der Thread soll helfen sich auszutauschen und Fragen rund um die Konfiguration stellen zu können.
Und jetzt zeigt mal her eure Wunschkonfigurationen (gerne mit Konfigurations-ID).
1149 Antworten
Bei den Wallboxen (KFW 440) gibt es aber auch eine Frist für die Installation ab Bewilligung bis zur Installation. Danach verfällt auch dort die Zusage.
Wäre ja dann beim Zuschuss für´s E-Auto das gleich Problem, wenn sich nach dem Antrag (und der Zusage) die Lieferzeiten weiter verlängern.
Diese Frist wird auf Antrag verlängert. Geht ganz easy. Die KFW hat diese aber auch schon von selbst verlängert.
Bei der Wallbox-Förderung kann (konnte) man ja erst die Bewilligung abrufen und sich dann mit der Bestellung/Ausführung beliebig lange warten, innerhalb der Frist natürlich. Damit werden dann aber unter Umständen wieder Gelder für andere blockiert.
Richtig wäre: Antrag -> Zusage -> Bestellung innerhalb von 4 Wochen. Dann darf sich die Lieferung ruhig verzögern.
Zitat:
@Nr.5 lebt schrieb am 9. November 2021 um 11:28:21 Uhr:
Ähm, zum 317. mal:3.000 Euro vom Staat: laufen weiter
3.000 Euro vom Staat Innovationsprämie: derzeit befristet bis zum 31.12.2021
3.000 Euro + USt = 3.570 Euro vom Hersteller: läuft weiter.Es sind demnach 3.000 Euro aus der eigenen Tasche mehr, nicht 6.000.
(Wenn der Topf noch was hergibt)
Dass die ersten 3000€ vom Staat länger laufen. (wie lange ist das festgelegt?) wusste ich nicht.
ich schließe keinesfalls aus, dass sich die gesamte Regelung für die staatlichen BEV-Förderungen kurzfristig, wenn sich die neue Regierung damit beschäftigt hat, geändert wird.
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Läuft bis 2025 (wenn ich mich nicht irre) oder bis der Topf leer ist. Je nachdem was zuerst eintrifft.
Habe heute noch ein paar Aussagen bezüglich der 0,25% Regelung Dienstwagen erhalten. Es sieht tatsächlich so aus, dass nicht das Kaufdatum sondern die Zulassung des Fahrzeuges ausschlaggebend ist.
Das bedeutet, bei ca. 14 Monaten Wartezeit einen Listenpreis heute von ca. 58.700,00€. Da hat man dann eine kleine Reserve, um die 60k nicht zu überspringen.
Denkt Ihr, dass 1,3k ausreichen?
Und hier mal zwei Varianten, für welche würdet Ihr euch entscheiden und sind in diesen Konfigurationen Denkfehler?
ID C7FUT8NX
ID C7FUTRGT
Ich hoffe die Konfigurations-IDs funktionieren.
Ja, maßgebend ist der Tag der Erstzulassung. §6 Abs.1 Nr.4 Satz 2 EStG.
Das wären dann 2,21%. Ganz schön knapp. 😉
Eine kleine perfide Rechnung:
Du bestellst dein Auto für 58.700 Euro, bekommst es am 01.08. geliefert und bezahlst 58.700, die Zulassung erfolgt aber erst am 15.08 wegen der Wartenzeiten bei den Behörden, und am 08.08. sind die Preise um 2,22% angehoben worden und der Listenpreis beträgt jetzt 60.003,00 Euro, dann war´s das mit den 0,25% 🙄
Genau das ist das Problem, Händler spricht von 1-1,5%, habe schon 50% Sicherheit gerechnet.
Aber es ist nur raten, wissen kann das wahrscheinlich niemand und deshalb ist diese Regelung totaler Schwachsinn.
Was macht man nun, wie macht ihr das?
Abwarten.
Beobachten wie sich der Liefertermin entwickelt und denn eventuell noch etwas rausnehmen (z.B. Metallic-lack und dafür dann folieren lassen). Im schlimmsten Fall in den sauren Apfel beißen.
Zitat:
@Melmo33 schrieb am 9. November 2021 um 21:56:22 Uhr:
Genau das ist das Problem, Händler spricht von 1-1,5%, habe schon 50% Sicherheit gerechnet.
Aber es ist nur raten, wissen kann das wahrscheinlich niemand und deshalb ist diese Regelung totaler Schwachsinn.Was macht man nun, wie macht ihr das?
Wie weißt ihr denn dem Finanzamt den BLP bei der Betriebsprüfung nach?
Ich muss jedesmal die Rechnungen/Auftragsbestätigungen zu den Fahrzeugen heraussuchen aus denen sich der BLP ergibt (zum Zeitpunkt der Bestellung). Das hat noch nie Probleme gegeben, wobei ich auch noch nie so lange Lieferzeiten hatte.
Ich mache mir das keine großen Sorgen, dass es da Schwierigkeiten gibt. Soll nicht heißen, dass es nicht welche geben kann.
Da kannst du halt Glück oder Pech haben.
Ein Prüfer, der im Dezember sein Soll schon erfüllt hat, will bestenfalls garkeinen Nachweis haben. Kommt so ein junger Schnösel gerade von der Schule, oder die Frau hat ihn am Vorabend nicht rangelassen, dann wirst du halt Pech haben.
Der Gesetzestext ist jedenfalls eindeutig.
Kann ja auch zum Vorteil des Steuerpflichtigen sein: so kann er zum "Fast-Nulltarif" einen richtig wertvollen Oldtimer (150.000 Kaufpreis) fahren, weil der zum Zeitpunkt der Erstzulassung z.B. nur 8.000 DM gekostet hat.
Was ist denn, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zulassung mit der gewählten Ausstattung nicht mehr bestellbar ist (z.B. weil es Pakete nicht mehr gibt oder erhebliche technische Änderungen vorliegen oder gar das Modell vom Markt ist) und somit kein BLP zum Zeitpunkt der Zulassung existiert?
Gemeint hat der Gesetzgeber doch wohl den BLP der bei der Erstzulassung Grundlage des Erwerbs war, also insbesondere bei Gebrauchtwagen nicht irgendeinen fiktiven Zeitwert. Das muss natürlich nicht der auf der Bestellung sein, wenn der Händler nachträglich den Preis anpasst (wegen überlanger Lieferzeit und auslaufen der Preisbindung), dann wäre das ein anderer. Aber es kann doch nicht der für ein völlig anderes Fahrzeug gemeint sein.
Das denke ich ja auch und die Händler sagen dies auch so, nach 12 Monaten wird es das Fahrzeug wahrscheinlich so nicht mehr zu bestellen geben.
Gesetzestext sagt ab, Tag der Zulassung.
Mal sehen, ob ich vom Finanzamt heute eine Antwort bekomme, gestern haben die sich da auch sehr schwer getan und wussten nicht so wirklich Bescheid.
Mit wem hast du da gestern gesprochen, mir der Klo-Frau? Selbst der Pförtner beim FA könnte deine Frage beantworten, wie dem auch sei:
Egal welche Antwort du heute vom Finanzamt bekommst:
1) die gesetzliche Regelung ist eindeutig.
2) eine (fern)mündliche Auskunft ist genau das wert, was sie dich gekostet hat: NIX
3) für dein Problem gibt es gem. §89(2) AO die verbindliche Auskunft. Da bekommst du dann etwas Schriftliches , woran das Finanzamt gebunden ist, das kostet aber Geld.
BLP am Tage der Zulassung, also was der Wagen kostet. Das bekommst Du von jedem Hersteller schriftlich. Es kann gut sein, dass Dir der Hersteller Deinen BLP ausweist, der die Basis zu Deinem Kaufvertrag war, weil der Hersteller sich in Folge einer verspäteten Übergabe und Zulassung in der Pflicht sieht, Deinen Preis zu halten. Das ist auch nicht unüblich und das FA hat damit auch kein Problem. Meist sind die nicht so kleinkrämerisch, wie manche denen unterstellen.
Zusammenfassung: Keinen Kopf machen, wie man es nachweisen muss, der (Marken-)Hersteller ist darauf ausgelegt und gibt Dir schon die passende Information. Nur darf man sich nicht darauf verlassen, dass der BLP der Bestellung auch der BLP bei Auslieferung ist. Wenn einfach eine Preiserhöhung dazwischen liegt - Dein Problem.