KFZ Zulassung auf minderjährige Person (unter 10 Jahre) ohne schwerbehinderten Ausweis/Führerschein?

Hallo Interessierte: mal etwas ausgefallenes.

Es wird versucht, KFZ auf minderjährige Personen - also meist Kind oder Enkel - anzumelden.

Wir sind schon recht weit und es gibt nachweislich schon einige Fälle, wo das durchgeführt wurde.

Der Punkt ist, dasss Zulassungstellen sich darauf berufen, dass dies nur möglich ist, wenn die Person schwerbehindert ist (aufgrund der steuerlichen Vergünstigungen) oder aber dabei ist, einen entsprechenden Führschein zu erwerben (also meist mit 17 bei begleitetem Fahren, Mopeds usw. ab 16 usw.).

Dies ist aber eine reine Handlungsanweisung, diese ist durch keine einzige Rechtsgrundlage gedeckt. Die Argumentationen der Zulassungsbehörden laufen stets in Leere, da ständig mit der bettlägigen 100 jährigen Oma ohne Führerschein gekontert werden kann, auf die jederzeit ein KFZ zugelassen werden kann, denn:

In der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind die Voraussetzungen für die Zulassung eines Fahrzeugs geregelt. Nach § 6 FZV muss der Halter eines Fahrzeugs natürliche oder juristische Person sein. Es wird jedoch keine explizite Altersbeschränkung genannt.

Gemäß § 1 PflVG muss jedes Fahrzeug, das im öffentlichen Straßenverkehr genutzt wird, haftpflichtversichert sein. Da Minderjährige keine Versicherungsverträge abschließen können, müssen die gesetzlichen Vertreter als Versicherungsnehmer fungieren.

Minderjährige sind nach § 104 BGB beschränkt geschäftsfähig und benötigen für die Zulassung eines Fahrzeugs die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (§ 107 BGB).

Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) regelt die Erteilung von Fahrerlaubnissen und enthält Altersbeschränkungen für den Erwerb verschiedener Fahrerlaubnisklassen (z.B. 18 Jahre für Klasse B). Diese Regelungen betreffen jedoch nicht die Zulassung, sondern die Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr.

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) selbst enthält keine explizite Altersbeschränkung für die Zulassung eines Fahrzeugs auf minderjährige Personen. Die Zulassung kann somit unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere mit der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, erfolgen.

Hat wer hier schon Erfahrungen? Erfolge? Klar, wir haben in Deutschland sicher andere Probleme....aber.....es geht ums Prinzip. Es scheint, dass man in Deutschland mit weggeworfenen Unterlagen weiterkommt als wenn man sich an den Text des Gesetzes hält.

In Bayern haben wir bislang keine Erfolge, ein KFZ auf die minderjährigen Person, die nicht SB ist und keinen FS hat, zuzulassen.

Danke!

80 Antworten

@fehlzündung Richtig. VN, Halter, Eigentümer, Fahrer (das Wort Besitzer gibt es - zumindest in den AKB, in welchen ich nachgeschaut habe - nicht) sind die Personen, welche in den AKB der Versicherungen aufgeführt sind.

@windelexpress du bist als Fahrer auch Besitzer.

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 16. Januar 2025 um 09:16:41 Uhr:


Eine Ausnahme ist dann zulässig, wenn es sich um ein schwerbehindertes Kind handelt, da hier aus Billigkeitsgründen die steuerrechtliche Behandlung ebenfalls betrachtet wird.

Meines Wissens nach muß das Fahrzeug dazu nicht auf dem Kind zugelassen werden. Und wenn man das in Anspruch nimmt, muß das Fahrzeug auch überwiegend nur zu des "Kindes Zweck" verwendet werden. Dazu können dann allerdings auch Materialbeschaffungsfahrten und Einkäufe gehören.

"just-for-fun"-Fahrten (ohne Kind) dürfen dann nicht gemacht werden.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 16. Januar 2025 um 16:40:35 Uhr:


vom Bruder meiner Tochter gefahren

Sohn ist Wort was da fehlt

Zitat:

@Astradruide schrieb am 16. Januar 2025 um 17:27:32 Uhr:



Zitat:

@Tecci6N schrieb am 16. Januar 2025 um 09:16:41 Uhr:


Eine Ausnahme ist dann zulässig, wenn es sich um ein schwerbehindertes Kind handelt, da hier aus Billigkeitsgründen die steuerrechtliche Behandlung ebenfalls betrachtet wird.

Meines Wissens nach muß das Fahrzeug dazu nicht auf dem Kind zugelassen werden.

Doch, da die Steuerpflicht immer den Halter trifft und eine Steuerermäßigung bzw. -befreiung nur durch den Halter in Anspruch genommen werden kann. Das ändert nichts an den Regularien zum Gebrauch des Fahrzeugs.

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Zitat:

@Astradruide schrieb am 16. Januar 2025 um 17:27:32 Uhr:


"just-for-fun"-Fahrten (ohne Kind) dürfen dann nicht gemacht werden.

Ist o.k. wenn man den Zoll informiert, dann wird die Steuerbefreiung monatsweise suspendiert.

Zitat:

@tartra schrieb am 16. Januar 2025 um 14:49:55 Uhr:


Also sowas in die Richtung "glaubhafte" Schenkung (wenn der beschenkte auch Halter werden kann) um z.B. eine mögliche Erbschaftssteuer zu senken/ unter den Freibetrag zu kommen??

Auf dem Papier gehör es dem Begünstigtem und in der Praxis noch dir, solche Konstrukte kenne ich aus dem Grundstück/Häuser/Eigentumswohnungsbereich😎

....wir bewegen uns in der richtigen Gegend. Es sollte dazu noch eine Generation übersprungen werden.

Da ich keine schlafenden Hunde wecken will, belassen wir es dabei.

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 16. Januar 2025 um 14:53:06 Uhr:



Zitat:

Du meinst sicher nicht Halter, sondern Eigentümer. Das steht ja auf der ZBII expliziet drauf.

Eigentümer hat auch nichts mit dem im Schein eingetragenen Personen zu tun. Es ist ein Indiz, aber mehr auch nicht....

Und weil du kein Verständnis dafür hast ,das es angeblich nur für Minderjährige mit Behinderung oder der passenden Fahrerlaubnis gilt ,willst du das zur Not einklagen weil es keine dir bekannte Rechtsgrundlage dafür gibt.
Habe ich das so richtig verstanden?
Dann suchst du darüber eine Möglichkeit Eigentum zu verschieben um Kohle zu sparen?

Zitat:

@DB NG-80 schrieb am 16. Januar 2025 um 17:29:10 Uhr:



Zitat:

@windelexpress schrieb am 16. Januar 2025 um 16:40:35 Uhr:


vom Bruder meiner Tochter gefahren

Sohn ist Wort was da fehlt

Ne ne, ist nicht meiner.

Zitat:

@DB NG-80 schrieb am 16. Januar 2025 um 17:29:10 Uhr:



Zitat:

@windelexpress schrieb am 16. Januar 2025 um 16:40:35 Uhr:


vom Bruder meiner Tochter gefahren

Sohn ist Wort was da fehlt

Wieso ist der Bruder der Tochter zwangsläufig der Sohn des Vaters der Tochter?

Meine Tochter ist auch nicht die Tochter der Mutter ihrer Brüder.

Zitat:

@Astradruide schrieb am 16. Januar 2025 um 17:27:32 Uhr:



Zitat:

@Tecci6N schrieb am 16. Januar 2025 um 09:16:41 Uhr:


Eine Ausnahme ist dann zulässig, wenn es sich um ein schwerbehindertes Kind handelt, da hier aus Billigkeitsgründen die steuerrechtliche Behandlung ebenfalls betrachtet wird.

Meines Wissens nach muß das Fahrzeug dazu nicht auf dem Kind zugelassen werden.

§ 3a Vergünstigungen für Schwerbehinderte

Und wir können damit festhalten, es geht nicht um eine Behinderung, oder erschleichung sonstiger Sozialleistungen..😁

Zitat:

@brough13 schrieb am 16. Januar 2025 um 18:30:56 Uhr:



Zitat:

@tartra schrieb am 16. Januar 2025 um 14:49:55 Uhr:


Also sowas in die Richtung "glaubhafte" Schenkung (wenn der beschenkte auch Halter werden kann) um z.B. eine mögliche Erbschaftssteuer zu senken/ unter den Freibetrag zu kommen??

Auf dem Papier gehör es dem Begünstigtem und in der Praxis noch dir, solche Konstrukte kenne ich aus dem Grundstück/Häuser/Eigentumswohnungsbereich😎

....wir bewegen uns in der richtigen Gegend. Es sollte dazu noch eine Generation übersprungen werden.

Da ich keine schlafenden Hunde wecken will, belassen wir es dabei.

Das ist völlig üblich wenn man nicht mehr als nötig versteuern möchte... Enkel sind die freibeträge schon mal kleiner als wenn es zu den Kindern geht ... aber ok, sowas steuersicher einzufädeln, da sollte man durchaus über die Einschaltung von einem spezialiesiertem Anwalt nachdenken, evtl. hatte der solche Fälle schon...

Das hat nichts mit schlafende Hunde zu wchen zu tun, man kann jedem zu raten, sich professionell beraten zu lassen, sofern Vermögen in welcher Form auch immer, möglichst viel innerhalb der familie bleiben soll .. so ein Erbfall kann leider manchmal schneller eintreten als man sich das ausgemalt hat...

Das ist dann auch für deine Nachkommen, super wenn diese fragen im Vorfeld geklärt sind...

Nicht ist ärgerlicher als wenn wertvolle Oldis geerbt werden und das Finanzamt meldet sich im Anschluss weil es Erbschaftsteuer einfordert ... und die Freigrenzen sind schnell mal erreicht, insbesondere wenn Immobilien dabei sind...

Daher macht das rechtzeitige Verschenken, in welcher Ausarbeitung auch immer durchaus sehr viel Sinn ...

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 16. Januar 2025 um 19:11:28 Uhr:


Meine Tochter ist auch nicht die Tochter der Mutter ihrer Brüder.

Noch so ein Filou

Zitat:

Daher macht das rechtzeitige Verschenken, in welcher Ausarbeitung auch immer durchaus sehr viel Sinn ...

Ja, dann würde es doch genügen, wenn das Kind Eigentümer wird. Halter muss es doch nicht unbedingt auch noch werden.

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 16. Januar 2025 um 17:38:03 Uhr:



Zitat:

@Astradruide schrieb am 16. Januar 2025 um 17:27:32 Uhr:


Meines Wissens nach muß das Fahrzeug dazu nicht auf dem Kind zugelassen werden.


Doch, da die Steuerpflicht immer den Halter trifft und eine Steuerermäßigung bzw. -befreiung nur durch den Halter in Anspruch genommen werden kann. Das ändert nichts an den Regularien zum Gebrauch des Fahrzeugs.

Wie haben es nur "damals" einige Eltern der Selbsthilfegruppe geschafft das durchzuebkommen ohne das Auto auf's Kind anzumelden?! 🙄

Ok, seit gut 10 Jahren bin ich aus dem SHG-Thema raus, aber damals haben es einige wenige der SHG gemacht!

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