KFZ Zulassung auf minderjährige Person (unter 10 Jahre) ohne schwerbehinderten Ausweis/Führerschein?
Hallo Interessierte: mal etwas ausgefallenes.
Es wird versucht, KFZ auf minderjährige Personen - also meist Kind oder Enkel - anzumelden.
Wir sind schon recht weit und es gibt nachweislich schon einige Fälle, wo das durchgeführt wurde.
Der Punkt ist, dasss Zulassungstellen sich darauf berufen, dass dies nur möglich ist, wenn die Person schwerbehindert ist (aufgrund der steuerlichen Vergünstigungen) oder aber dabei ist, einen entsprechenden Führschein zu erwerben (also meist mit 17 bei begleitetem Fahren, Mopeds usw. ab 16 usw.).
Dies ist aber eine reine Handlungsanweisung, diese ist durch keine einzige Rechtsgrundlage gedeckt. Die Argumentationen der Zulassungsbehörden laufen stets in Leere, da ständig mit der bettlägigen 100 jährigen Oma ohne Führerschein gekontert werden kann, auf die jederzeit ein KFZ zugelassen werden kann, denn:
In der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind die Voraussetzungen für die Zulassung eines Fahrzeugs geregelt. Nach § 6 FZV muss der Halter eines Fahrzeugs natürliche oder juristische Person sein. Es wird jedoch keine explizite Altersbeschränkung genannt.
Gemäß § 1 PflVG muss jedes Fahrzeug, das im öffentlichen Straßenverkehr genutzt wird, haftpflichtversichert sein. Da Minderjährige keine Versicherungsverträge abschließen können, müssen die gesetzlichen Vertreter als Versicherungsnehmer fungieren.
Minderjährige sind nach § 104 BGB beschränkt geschäftsfähig und benötigen für die Zulassung eines Fahrzeugs die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (§ 107 BGB).
Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) regelt die Erteilung von Fahrerlaubnissen und enthält Altersbeschränkungen für den Erwerb verschiedener Fahrerlaubnisklassen (z.B. 18 Jahre für Klasse B). Diese Regelungen betreffen jedoch nicht die Zulassung, sondern die Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr.
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) selbst enthält keine explizite Altersbeschränkung für die Zulassung eines Fahrzeugs auf minderjährige Personen. Die Zulassung kann somit unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere mit der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, erfolgen.
Hat wer hier schon Erfahrungen? Erfolge? Klar, wir haben in Deutschland sicher andere Probleme....aber.....es geht ums Prinzip. Es scheint, dass man in Deutschland mit weggeworfenen Unterlagen weiterkommt als wenn man sich an den Text des Gesetzes hält.
In Bayern haben wir bislang keine Erfolge, ein KFZ auf die minderjährigen Person, die nicht SB ist und keinen FS hat, zuzulassen.
Danke!
80 Antworten
Hier ist die Rede von Minderjährigen.
Vielleicht liest du doch mal mehr als nur einen Beitrag.
Vielleicht liest du einfach meinen vorherigen Beitrag, in dem alles ausführlich und korrekt erklärt ist. Der ist dir scheinbar entgangen 🙂
§ 3a KraftStG
Zitat:
(3) Die Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2 steht den behinderten Personen nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag zu. Sie entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck), zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen.
In Ermangelung eines eigenen Haushaltes darf das Fzg. dann nur genutzt werden, um das Kind herumzufahren.
Klar sind Familien mit behindertem Kind schon geschlagen genug, aber der ganze Aufwand wegen wenigen Hundert € wenn überhaupt? eAuto fahren - Steuer gespart.
Für Fahrten zur Schule/Behindertenwerkstatt gibt es ohnehin Fahrdienste.
Danke für Eure Beiträge!
Ich möchte nur eben einiges aufgreifen und eben erklären:
Keine Sorge, kein Trickserei wg. Bürgergeld oder Beschlagnahme, da gäbe es in der Tat einfachere Wege und Möglichkeiten. Es ist geht eigentlich auch genau um die andere Seite der Vermögenssäule.....also Geld ist mitnichten ein Problem, Fahrzeug, bzw. Sammlung ist wohl eher im hochpreisigen Sement anzusiedeln, alle mit H-Kennzeichen.
Alle vortetragenen Argumente bzgl. auch Haltereigenschaft usw. sind unlängst auch durch Rechtsgutachten beseitigt worden. Der Rechtsweg....obwohl ich das tunlichst zu vermeiden suche - wird dann wohl der letzte Ausweg sein. Fakt ist: es gibt Zulassungstellen, die das durchaus gewähren, und wenn es dann auch erst mit 7 Jahren gehen würde, dann nehme ich das auch gerne erst dann. Nur 10 Jahre und mehr ist zu lange.
Übrigens: in Hessen ist es möglich, wurde gerade schriftlich bestätigt. Nur Bayern eben nicht....
Achtung, bzgl. HALTER, da hier oft gefährliches Halbnwissen geschrieben wird:
Der Name, der in der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) und Teil II (früher Fahrzeugbrief) eingetragen ist, wird oft als Indiz für die Haltereigenschaft angesehen.
Achtung: Die Eintragung allein ist kein rechtsverbindlicher Beweis, wer der Halter ist.
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Also sowas in die Richtung "glaubhafte" Schenkung (wenn der beschenkte auch Halter werden kann) um z.B. eine mögliche Erbschaftssteuer zu senken/ unter den Freibetrag zu kommen??
Interessant, ok wenn es um hochwertige Oldis geht ... haste dann auch noch das lebendslange Nießbrauchrecht auf den Horch und den Porsche 911 ?😁😁
Auf dem Papier gehör es dem Begünstigtem und in der Praxis noch dir, solche Konstrukte kenne ich aus dem Grundstück/Häuser/Eigentumswohnungsbereich😎
Zitat:
............
Achtung, bzgl. HALTER, da hier oft gefährliches Halbnwissen geschrieben wird:Der Name, der in der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) und Teil II (früher Fahrzeugbrief) eingetragen ist, wird oft als Indiz für die Haltereigenschaft angesehen.
Achtung: Die Eintragung allein ist kein rechtsverbindlicher Beweis, wer der Halter ist.
Du meinst sicher nicht Halter, sondern Eigentümer. Das steht ja auf der ZBII expliziet drauf.
So sieht's aus .
Es gibt Besitzer, Halter und Eigentümer. Im Extremfall können das 3 verschiedene Personen sein.
Eingetragen wird aber doch der Halter. Wer sonst? Mein gefährliches Halbwissen sagt mir - ich bin eingetragen und Halter.
Damit liegst Du richtig.
Zitat:
@Turbotobi28 schrieb am 16. Januar 2025 um 16:00:46 Uhr:
So sieht's aus .Es gibt Besitzer, Halter und Eigentümer. Im Extremfall können das 3 verschiedene Personen sein.
.........und Fahrer. Das sind die vier versicherungstechnisch relevanten Personengruppen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Fahrzeugs.
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 16. Januar 2025 um 16:26:22 Uhr:
Zitat:
@Turbotobi28 schrieb am 16. Januar 2025 um 16:00:46 Uhr:
So sieht's aus .Es gibt Besitzer, Halter und Eigentümer. Im Extremfall können das 3 verschiedene Personen sein.
.........und Fahrer. Das sind die vier versicherungstechnisch relevanten Personengruppen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Fahrzeugs.
Steuerzahler, Steuerpflichtiger, Eigentümer, Besitzer…😉
Die Versicherung interessiert nicht, wer die KFZ-Steuer zahlt.
Und der Versicherungsnehmer kann noch eine andere Person sein.
Sind Fahrer und Besitzer nicht identisch? Besitzer ist ja derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug hat und das ist der Fahrer. Zumindest in der Zeit, in der er fährt.
Ich bin gestern mit dem Auto vom Bruder meiner Tochter gefahren, bin weder Versicherungsnehmer, Steuerzahler, Halter und kein Besitzer
Zitat:
@fehlzündung schrieb am 16. Januar 2025 um 16:34:24 Uhr:
Und der Versicherungsnehmer kann noch eine andere Person sein.Sind Fahrer und Besitzer nicht identisch? Besitzer ist ja derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug hat und das ist der Fahrer. Zumindest in der Zeit, in der er fährt.
Cool dann bewerbe ich mich als Hotel Page im Hilton, dann bin ich Besitzer vom Lambo, Bugatti und ferrari, wenn ich die Teile in die Tiefgarage fahre... immerhin ...😁😁