KFZ Zulassung auf minderjährige Person (unter 10 Jahre) ohne schwerbehinderten Ausweis/Führerschein?

Hallo Interessierte: mal etwas ausgefallenes.

Es wird versucht, KFZ auf minderjährige Personen - also meist Kind oder Enkel - anzumelden.

Wir sind schon recht weit und es gibt nachweislich schon einige Fälle, wo das durchgeführt wurde.

Der Punkt ist, dasss Zulassungstellen sich darauf berufen, dass dies nur möglich ist, wenn die Person schwerbehindert ist (aufgrund der steuerlichen Vergünstigungen) oder aber dabei ist, einen entsprechenden Führschein zu erwerben (also meist mit 17 bei begleitetem Fahren, Mopeds usw. ab 16 usw.).

Dies ist aber eine reine Handlungsanweisung, diese ist durch keine einzige Rechtsgrundlage gedeckt. Die Argumentationen der Zulassungsbehörden laufen stets in Leere, da ständig mit der bettlägigen 100 jährigen Oma ohne Führerschein gekontert werden kann, auf die jederzeit ein KFZ zugelassen werden kann, denn:

In der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind die Voraussetzungen für die Zulassung eines Fahrzeugs geregelt. Nach § 6 FZV muss der Halter eines Fahrzeugs natürliche oder juristische Person sein. Es wird jedoch keine explizite Altersbeschränkung genannt.

Gemäß § 1 PflVG muss jedes Fahrzeug, das im öffentlichen Straßenverkehr genutzt wird, haftpflichtversichert sein. Da Minderjährige keine Versicherungsverträge abschließen können, müssen die gesetzlichen Vertreter als Versicherungsnehmer fungieren.

Minderjährige sind nach § 104 BGB beschränkt geschäftsfähig und benötigen für die Zulassung eines Fahrzeugs die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (§ 107 BGB).

Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) regelt die Erteilung von Fahrerlaubnissen und enthält Altersbeschränkungen für den Erwerb verschiedener Fahrerlaubnisklassen (z.B. 18 Jahre für Klasse B). Diese Regelungen betreffen jedoch nicht die Zulassung, sondern die Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr.

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) selbst enthält keine explizite Altersbeschränkung für die Zulassung eines Fahrzeugs auf minderjährige Personen. Die Zulassung kann somit unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere mit der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, erfolgen.

Hat wer hier schon Erfahrungen? Erfolge? Klar, wir haben in Deutschland sicher andere Probleme....aber.....es geht ums Prinzip. Es scheint, dass man in Deutschland mit weggeworfenen Unterlagen weiterkommt als wenn man sich an den Text des Gesetzes hält.

In Bayern haben wir bislang keine Erfolge, ein KFZ auf die minderjährigen Person, die nicht SB ist und keinen FS hat, zuzulassen.

Danke!

80 Antworten

Was soll denn das Augenrollen? Was weiß ich denn, was da für Fehler gemacht wurden bei der Zulassung. Ich kann ja nur die jeweils aktuelle Rechtslage hier darlegen. Und auch Gesetze ändern sich ggf. auch mal. Also insofern…

Es muß kein Fehler sein. Ebenfalls betseht sicher die möglichkeit das in der Steuererklärung als aussergwöhnliche Belastung wieder zurückzubekommen ... das passt es eh besonders gut weil man auch jede Minifahrt zum Arzt, Ambulanz, Therapie onstwas abkreidet.

Heute würden wir, unabhängig vom Alter, bei vorliegen eiens enstprechenden GDB das Fahrzeug auf das kind anmelden und den Antrag beim *Zoll* stellen.

... jetzt die Brücke zum Topic: Hier geht es um einen Fall *ohne* GDB!

Danke für Eure Gedanken! Es ... es ist echt etwas schwierig, den Fall zu beschreiben. Ja, es gäbe andere Möglichkeiten. Eigentümer werden, Halter werden usw. ist alles möglich aber .... es gibt ein Aber, belassen wir es dabei. Einfacher wäre Zulassung auf den Eigentümer, der jetzt noch minderjährig ist.

Dann noch was zu Halter, Besitzer, Eigentümer und Fahrer:

Die Begriffe Besitzer, Fahrer, Halter und Eigentümer eines Fahrzeugs haben jeweils unterschiedliche Bedeutungen und beschreiben verschiedene Rollen:
1. Besitzer eines KFZ:

Der Besitzer ist die Person, die tatsächlich über das Fahrzeug verfügt oder es im Moment nutzt (muss nicht aktuell den Wagen lenken!). Besitz ist also die tatsächliche Gewalt über eine Sache (§ 854 BGB).
Ein Besitzer kann das Fahrzeug nur vorübergehend nutzen, ohne Eigentümer oder Halter zu sein.

2. Fahrer eines KFZ:

Der Fahrer ist die Person, die das Fahrzeug im konkreten Moment lenkt.
Der Fahrer muss weder Eigentümer noch Halter oder Besitzer sein.
Beispiel: Wenn Sie mit dem Auto eines Freundes fahren, sind Sie der Fahrer, der Freund bleibt Besitzer und möglicherweise auch Halter des Autos.

Unterschied zwischen Besitzer und Fahrer:

Der Besitzer hat die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug, ohne es unbedingt selbst zu fahren.
Beispiel: Ein Werkstattbesitzer, der ein Kundenfahrzeug auf seinem Gelände hat, ist der Besitzer, aber nicht der Fahrer.
Der Fahrer nutzt das Fahrzeug aktiv und führt es im Straßenverkehr.

3. Eigentümer eines KFZ:

Der Eigentümer ist die Person, die das Fahrzeug rechtlich besitzt (z. B. durch Kaufvertrag oder Schenkung).
Ein Eigentümer muss das Fahrzeug weder fahren noch besitzen.

4. Halter eines KFZ:

Der Halter ist die Person, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und die Kosten trägt (z. B. Versicherung, Steuer).
Der Halter muss nicht selbst fahren und kann auch nicht immer der Besitzer sein.

Beispiele zur Abgrenzung:

Carsharing:
Der Eigentümer des Fahrzeugs ist die Carsharing-Firma.
Der Halter ist ebenfalls die Firma.
Der Fahrer und Besitzer des Fahrzeugs ist die Person, die das Fahrzeug gerade nutzt.

Werkstatt:
Der Kunde bleibt Eigentümer und Halter.
Die Werkstatt wird während der Reparatur vorübergehend Besitzer, jedoch nicht Fahrer (außer für Probefahrten).

Autovermietung:
Die Autovermietung ist Eigentümer und Halter.
Der Mieter wird während der Mietdauer Besitzer und Fahrer.

Fazit:

Der Fahrer ist nur die Person, die ein Fahrzeug in einem bestimmten Moment lenkt. Er ist nicht automatisch Besitzer, Halter oder Eigentümer. Diese Rollen hängen von der tatsächlichen Nutzung, rechtlichen Verfügungsgewalt und Verantwortung ab.

Und um alle verrückt zu machen! Der Fahrer muss nicht immer der Lenker sein!!! ;-)

Da stimmt natürlich einiges nicht…aber noch interessanter ist ja, dass erst ein angeblicher Fall mit einer angeblichen Frage vorgestellt wird und jetzt trittst du hier als der große Erklärbär auf. Wenn du ja offenbar schon alles weißt, warum dann überhaupt fragen? Sehr merkwürdig 😕😕

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Die wichtigste Abgrenzung wurde eben nicht genannt.
Eigentümer(der dem das Auto gehört) - Halter(der wo im Brief und Schein - egal wie man die nennt - eingetragen ist)

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 16. Januar 2025 um 19:11:28 Uhr:



Zitat:

@DB NG-80 schrieb am 16. Januar 2025 um 17:29:10 Uhr:


Sohn ist Wort was da fehlt

Wieso ist der Bruder der Tochter zwangsläufig der Sohn des Vaters der Tochter?

Meine Tochter ist auch nicht die Tochter der Mutter ihrer Brüder.

Mit einem Bruder habe ich immer beide Elternteile gemein. Ist eins unterschiedlich ist es mein HALBbruder.

So kann man es natürlich auch sehen, aber meine Tochter bezeichnet ihre Halbrüder auch als Brüder und umgekehrt genauso.

Wie schweifen aber vom Topic ab.

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 17. Januar 2025 um 13:59:52 Uhr:


So kann man es natürlich auch sehen, aber meine Tochter bezeichnet ihre Halbrüder auch als Brüder und umgekehrt genauso.

Wie schweifen aber vom Topic ab.

Gabs hier jemals ein Topic?

Ja, dem Te ging es darum ob man hochwertige Fahrzeuge auf > 10 Jährige anmelden kann, es geht um die glaubhafte übertragung auf Enkel ... da steckt eine druchaus sinnvoll überlegung dahinter wie man rechtzeitig Vermögen weiterreicht sodass wenig bis keine Schenkungssteuer/Erbschaftssteuer anfällt... Das ist ein Thema womit man sich nicht früh genug beschäftigen kann, sofern vermögen vorhanden ist.

Dabei ist es relevant ob einer enkel, Kind, Tante ... ist ...Dabei ist dann auch wichtig, was passiert mit dem verschenken Vermögen, wenn beim Beschenkten Tod eintritt, oder man gönnt es doch nicht mehr aus Gründen z.B. Drogensucht, boshafte Wesensänderung, dafür gibt es durchaus gestalltungsmöglichkeiten per verträgen von spezialisierten Anwälten/Notar

Der große Fehler vom Te war im Titel "ohne schwerbehinderten Ausweis/Führerschein?" zu schreiben ... damit wurde das Thema von einigen imemr wieder in die Richtung Behinderung, SozialRabatt gedreht, obwohl das garnicht vom Te gefragt war und seine Situation garnicht betrifft ..

😁😁😁

Nur dass die reine Eintragung als Halter noch kein Eigentum am Fahrzeug nachweist und für das Ansinnen des TE völlig ungeeignet ist.

Beim Auto meiner Tochter stehe ich als Halter drin, sie hat aber den KV unterschrieben und ist somit als Eigentümer ausgewiesen. Ergo gibt es auch keine Diskussion, wenn andere erben meinen, das Fzg gehöre zur Erbmasse, sollte ich mich verabschieden. Da auch ZB 1 und 2 in ihrer Obhut sind, hat sie auch keine Probleme, den Halter zu wechseln, wenn es soweit ist.

Beim FA arbeiten schlussendlich Menschen ... evtl. denkt sich der Te wenn dann doch mal die Nachfrage vom Finanzamt kommt ... und er dann vorzeigen kann, hier 9 jährige Enkel Moritz steht im Schenkungsvertrag und im Brief als Halter vom Porsche 911 also es ist seiner .. das sich dann der Beamte damit zufrieden gibt und die Sache durchwinkt .. Ja, der Oldi gehört Moritz, damit automatisch der Wert den der Porsche darstellt ..

So deute ich zumindest Aussagen von Anwälten/Notar die in diesem Bereich arbeiten .. da schnappe ich öfters auf .. "Wir machen das mal so und wir denken das wird das FA akzeptieren, wenn nicht müssen wir das und jenes noch mal abändern .."

FA scheint durchaus Ermessensspielraum zu haben...

Auch eine Schenkung ist mit Kosten verbunden,da beißt sich die Katze dann wohl in den Schwanz.
Da kann man nur gegenrechnen was ab einer gewissen Summe günstiger wäre,Erb-oder Schenkungssteuer.

Bei einer Schenkung gibt es aber Freigrenzen, die alle paar Jahre wieder auf Null gesetzt werden.

So kann man (wenn man genug Zeit hat), steuerfrei eine größere Summe verschenken.

Im Erbfall fällt alles auf einmal an und dann wird alles über dem Freibetrag versteuert.

Und man kann Nießbrauchrecht dem Schenker (der was verschenkt, keine Ahnung ob der jetzt so heißt😁) einräumen (er kann das Verschenkte weiter nutzen), das wär bei Immos sowas wie eine Miete, die man fiktiv hochrechnen/Wert abziehen kann auf restliche Lebendszeit ..
Daher macht es definitiv Sinn sich früh wie möglich mit diesem Thema zu befassen.
Das hochgerechnet bei einem 55 Jährigen auf 30 Jahre (Finanzämter haben tabellen, wie lange man lebt😁) und schwupps ist die 550 000 EURO Eigentumswohnung nur noch 350 000 EURO zum Schenkungszeitpunkt auf dem notariellen Schenkungsvertrag wert .. bums Freibetrag von 400 000 nicht überschritten ... Vermögen steuerfrei an Tochter übertragen ...Fiskus ärgert sich da ihm 20% von 150 000 EURO entgehen..nicht zustehen😎

Ob das mit hochwertigen Oldis so funktioniert? spezialisierte Anwälte wissen das auf jeden fall..

Mal angenommen ich (oder gern Opa) schenken dem minderjährigem nachwuchs ein Auto - ja, schriftlich fixiert. Das steht da nun, irgendwann wird es vllt. zu einem Umwelt- oder Sicherheitsproblem. Natürlich hat man sein Kind wiederholt ermahnt mal "für ordnung und Suaberkeit im Saustall zu sorgen" 😁 ... as usuall. Das Kind regt sich aber nicht. An wen treten nun Behörden mit möglichen Sanktionen heran?

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