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Kennzeichen wie hoch/tief?

Hallo, wollte mal wissen wie hoch bzw tief man kennzeichen anbringen darf, geht hauptsächlich um vorne.

Aber viel wichtiger, wie sehr wird darauf geachtet? Tüv? Rennleitung?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von incase


Wo ist "fest angebracht" definiert?

Durch eine Verlautbarung d. BMV vom 23.01.1990, veröffentlicht im VkBl S. 70

Zitat:

Die Bestimmungen des § 60 Abs 2 Satz 1 und Abs 7 StVZO schreiben vor, dass KfzKennzeichen fest angebracht sein müssen und Einichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit amtlichen Kennzeichen Anlass geben oder die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können, an Kfz u ihren Anhängern nicht angebracht werden dürfen.
Zur Frage, inwieweit im Wege der Auslegung dieser Bestimmungen Kennzeichenverstärker (Schilderrahmen) mit Werbeaufschriften verwendet werden können, gebe ich nach Abstimmung mit den obersten Landesbehörden Folgendes bekannt:
a) Die Anbringung von Kennzeichen u Kennzeichenhalterungen muss § 60 StVZO entsprechen; dh das Kennzeichen muss fest am Fahrzeug angebracht sein. Eine unmittelbare Anbringung von Kennzeichen und Rahmen am Fahrzeug (zB mittels zweier Schrauben durch Kennzeichenschild und Rahmen) ist nicht zwingend erforderlich. Jedoch muss dann der Kennzeichenrahmen mit der Karosserie fest verbunden und das Kennzeichenschild am bzw. im Rahmen so angebracht sein, dass es nur mittels Werkzeug und nicht von Hand abnehmbar ist.
b) Das Kennzeichenschild muss vorschriftsmäßig; d.h. mit dem schwarzen Rand versehen sein. Das Erscheinungsbild eines im Kennzeichenrahmen befindlichen amtlichen Kennzeichens muss den Mustern in Anlage V entsprechen. Wenn der schwarze und 4,0 bzw 4,5 mm breite Rand des Schilds überdeckt wird, muss der Rahmen so gestaltet sein, dass der optische Eindruck des vorgeschriebenen Schilds gewährleistet bleibt.
c) Die Schrifthöhe von Werbeaufschriften und die Höhe von Abbildungen (zB Firmensymbolen) darf maximal nur 12 mm betragen.
d) Eine Beschriftung des Kennzeichenrahmens darf nur oben oder unten, nicht aber seitlich (links oder rechts) erfolgen.
e) Kennzeichenrahmen mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund sind nicht zulässig. Auch Kennzeichenrahmen mit hellfarbenem Untergrund (zB orange-rot, gelb, hellblau oder hellgrün) sind nicht zugelassen.
Die vorstehenden Anforderungen gelten ab 1. 3. 1990.

Nun ist das zwar nicht mehr der §60 StVZO, allerdings hat sich die Bedingung in §10 FZV nicht verändert, somit dürfte der Inhalt der Verlautbarung weiterhin Wirksamkeit haben.

Damit wäre dann die Anbringung mittels Saugnäpfe oder Magnet, zumindest in üblicher Ausführung, nicht zulässig.

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Zitat:

Original geschrieben von markusbre


Vergiss es, das interessiert keinen Menschen.

Mit solchen auf Einmalerfahrungen basierenden Pauschalaussagen wäre ich allerdings sehr vorsichtig.

;)

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL



Zitat:

Original geschrieben von markusbre


Vergiss es, das interessiert keinen Menschen.

Mit solchen auf Einmalerfahrungen basierenden Pauschalaussagen wäre ich allerdings sehr vorsichtig. ;)

Das bezog sich ja auf die Höhe und das spielt nun wirklich keine Rolle.
Bringe meine Kennzeichen mit doppelseitigem Klebeband an ( so macht es auch der örtliche Lamborghini / Ferrari Händler ), denn dann bin ich in der Höhe unabhänig von Bohrungen und dergleichen.
Wenn ich z. B. bei meinem Mini Cooper Works das Kennzeichen an der vorgesehenen Stelle anbringen würde, würde das Kennzeichen den halben Kühler verdecken.
Hauptsache man kann das Kennzeichen halbwegs lesen.
Mein es gibt immer mal wieder Dummpfosten von der Rennleitung, aber die haben meistens gerade nur Langeweile und wollen nur spielen.
Mich hat vor kurzem mal einer auf der Autobahn mit meinem Jeep Wrangler angehalten und gemeint meine Anhängerkupplung hinten würde mein Kennzeichen zum Teil vedecken, ich solle das Ding doch bitte bei nichtgebrauch abmachen.
Ich meinte, sorry, was machen den die Fahrer mit einer starren Anhängerkupplung und zudem habe ich leider meinen Schlüssel verloren. Ich könne ihm da leider jetzt nicht weiterhelfen. :eek:
Na denn, ist gut, dann fahren Sie weiter.

Von daher, immer schön entspannt bleiben. :D
Markus

Zitat:

Original geschrieben von markusbre


ich solle das Ding doch bitte bei nichtgebrauch abmachen.

Hat er übrigens recht.

;)

Die AHK muss bei nichtgebrauch demontiert werden.

Klingt komisch, ist aber so.

:D

hallo allerseits !
Das Abnehmen der AHK gilt doch nur bei Abnehmbaren Anhängerkupplungen ,wie von Martin SHL schon erwähnt.
Bei einer Starren wäre das wohl sehr makaber ,oder :-))
mfg trixi1262

Zitat:

Original geschrieben von trixi1262


hallo allerseits !
Das Abnehmen der AHK gilt doch nur bei Abnehmbaren Anhängerkupplungen ,wie von Martin SHL schon erwähnt.
Bei einer Starren wäre das wohl sehr makaber ,oder :-))
mfg trixi1262
:D

Na wieso, wenn dann gilt das bitte für alle !!!

Wer sie nicht braucht, hat das Ding gefälligst zukünftig abzuschrauben, und zwar ohne Rücksicht auf Verluste und Kosten.

Denn solange das nicht gemacht wird, mach ich mir auch keine Hände dreckig, denn schließlich fahre ich ja keinen Porsche Cayenne, bei dem sich das Ding einfach elektrisch einklappen lässt. Schon mal so ein Ding in der Hand gehabt, ganz schön schwer und ne fummelige Arbeit dazu ?

;)

Also entweder alle oder keiner.

:D

Markus

P. S. Und im Zweifelsfall habe auch ich, spätestens seit ich die Schlüssel verlegt habe, eine starre Anhängerkupplung.

:p

Und wenn ich die Schlüssel vor den Augen der Streckenkontrolle herunterschlucken muss, das Ding bleibt dran !

:D

Eine abnehmbare AHK ist ohne Anhängernutzung abzunehmen, wenn
- das Kennzeichen dadurch verdeckt wird,
- als Auflage in den Fahrzeugpapieren vermerkt ist,
- als Auflage in den Papieren der AHK vermerkt ist.
Problem dabei ist, dass nicht die vollständigen (Typprüf)-Unterlagen einem Bauteil mit Typprüfung (E-Zulassung) beiliegen muss. Nur weil man keine Info hat, bedeutet es nicht, dass man sie nicht abnehmen muss.
Es könnte! noch weitere, indirekte Sachen geben, die "Schadensminderungspflicht" oder auch eine vermeidbare, unnötige Erhöhung des Betriebsrisikos und damit eine Verschiebung in der Haftungsverteilung bei Unfallschäden.
Es gibt zwar noch keine bekannten Urteile dazu, aber die reine Möglichkeit dazu wird nicht mal vom ADAC ausgeschlossen. Es gibt vom ADAC mit genau dieser Begründung eine klare Empfehlung, das Ding immer abzunehmen, auch wenn es nicht direkt vorgeschrieben ist.
---
Eine starre AHK, die das Kennzeichen verdeckt ist fast immer unzulässig.
Es gibt starre AKH mit E-Zulassung für derartige Fahrzeuge, allerdings ist fast immer in den Zulassungspapieren vermerkt, dass diese AKH, bzw. diese Zulassung keine Gültigkeit für Deutschland hat.
Es soll starre AHK geben, die eine Sonderzulassung haben, wo das Verdecken des Kennzeichens als zulässig vermerkt sein soll. Wenn dem so ist, dann ist das auch zulässig.
"Einfach so", weil es "nicht anders geht" ist zu einfach gedacht und gibt es nicht.

So weit zur Theorie, in der Praxis pfeiff ich da drauf, man kanns auch übertreiben.
Ich hab mein Kennzeichen im Kopf und brauch nicht so ne Blechtafel am Auto, nur um mir das merken zu können. :D
Wenn die Rennleitung oder sonst jemand was möchte, dann sollen sie mich anhalten, diese Blechtafeln verschandeln doch jedes Auto.
Motorräder und die Amis haben z. B. vorne gar kein Kennzeichen und da gehts auch und hinten wird man das Ding schon irgendwo entziffern können.
Solange wir keine anderen Probleme haben.
Soll die Streckenkontrolle erst mal die von der Piste holen, die Nachts oder bei schlechten Sichtverhältnissen ohne Licht fahren, da wäre allenn mehr geholfen.
Markus

Hallo !
Wie der Teufel es manchmal will,musste ich heute zur Post fahren und hatte vor mir ,einen Corsa B,wenn ich richtig gekuckt habe ( mit abnehmbarer AHK ) aber die Kugel noch dran !
Bin mal etwas nach links und rechts gefahren,die olle Murmel verdeckt ja höchstens eine Zahl, oder Buchstaben.
Unsere Freunde können es aber auch übertreiben.
Es ist ja nur die Kugel,die da evtl.etwas hinderlich ist ,lächerliche Regelung,falls Gestzlich :-))
mfg trixi1262

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Zitat:

Original geschrieben von leuchtturm 86


stimmt nicht ganz, der grosse citröen bj ca 1977 hat es hinter plexiglas !
mfg

Klassischer Doppelfehler ;)
Ein 33 Jahre altes Fahrzeug als Anhaltspunkt für aktuelle Vorschriften zu nehmen, wo sich StVG, StVZO, ... alle paar Monate ändern bzw. was über 20 Jahre vor der großen Implementierung von EU-Richtlinien in nationales Recht gebaut wurde, taugt nicht viel.
Ein französisches Fahrzeug für die Einhaltung von Bestimmungen zum vorderen Kennzeichen zu nehmen, selbst aktuelle Neuwagen, taugt noch weniger.

wen du dabei auf diversen peugeots hinauswillst...die dinger sind ALLE illegal unterwegs. es gibt diverse urban legends das die neuen pugs alle ne "ausnahmegenemigung" haben bzw "die normen in frankreich trotz eu trotzdem anders sind"....alles bullshit! zu jedem franzosen gibts einen NUMMERNSCHILDHALTER! da das ding aber zum schiessen scheisse aussieht baut das kein händler dran und ca 99% der händler wissen garnet das es eine regel zur mindersthöhe des nummernschildes gibt.

so und nun @topic

auch wieder viel weissheiten mal wieder. warum muss ein nummernschild angeschraubt sein? dann sind ca 99% der neuwägen alle illegal unterwegs weil sie diese blöden klapp halter aus plaste haben?! natürlich sind saugnäpfe etc zulässig. ich hab z.t. magneten dran.

kostet tut ein falsch angebrachtes nummernschild entweder eine mängelkarte oder wens saudumm läuft 15€. keinen punkt kein nix!

und wie schon gesagt das anbringen hinter glass ist HEUTE verboten. das man eben vor 30 jahren an einer göttin was anderes gemacht hat vielleicht was anderes is das steht auf nem anderen blatt papier. nennt sich bestandschutz.

Zitat:

Original geschrieben von onkel-howdy



auch wieder viel weissheiten mal wieder. warum muss ein nummernschild angeschraubt sein? dann sind ca 99% der neuwägen alle illegal unterwegs weil sie diese blöden klapp halter aus plaste haben?! natürlich sind saugnäpfe etc zulässig. ich hab z.t. magneten dran.

Wo hast Du denn die Weisheit her?

FZV §10:

Zitat:

(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein.

Deine Magnete fallen genau wie Saufnäpfe nicht darunter.

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos



Zitat:

FZV §10:


Original geschrieben von ichtyos

Zitat:

(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein.


Deine Magnete fallen genau wie Saufnäpfe nicht darunter.

Auch wenn ich eigentlich Deiner Meinung bin: Woher nimmst Du die Weisheit, dass Magnete nicht "fest angebracht" sind? Sprich: Wo ist "fest angebracht" definiert? Ich habe nix gefunden.

Ciao,

Sven

Zitat:

Original geschrieben von incase


Wo ist "fest angebracht" definiert?

Durch eine Verlautbarung d. BMV vom 23.01.1990, veröffentlicht im VkBl S. 70

Zitat:

Die Bestimmungen des § 60 Abs 2 Satz 1 und Abs 7 StVZO schreiben vor, dass KfzKennzeichen fest angebracht sein müssen und Einichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit amtlichen Kennzeichen Anlass geben oder die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können, an Kfz u ihren Anhängern nicht angebracht werden dürfen.
Zur Frage, inwieweit im Wege der Auslegung dieser Bestimmungen Kennzeichenverstärker (Schilderrahmen) mit Werbeaufschriften verwendet werden können, gebe ich nach Abstimmung mit den obersten Landesbehörden Folgendes bekannt:
a) Die Anbringung von Kennzeichen u Kennzeichenhalterungen muss § 60 StVZO entsprechen; dh das Kennzeichen muss fest am Fahrzeug angebracht sein. Eine unmittelbare Anbringung von Kennzeichen und Rahmen am Fahrzeug (zB mittels zweier Schrauben durch Kennzeichenschild und Rahmen) ist nicht zwingend erforderlich. Jedoch muss dann der Kennzeichenrahmen mit der Karosserie fest verbunden und das Kennzeichenschild am bzw. im Rahmen so angebracht sein, dass es nur mittels Werkzeug und nicht von Hand abnehmbar ist.
b) Das Kennzeichenschild muss vorschriftsmäßig; d.h. mit dem schwarzen Rand versehen sein. Das Erscheinungsbild eines im Kennzeichenrahmen befindlichen amtlichen Kennzeichens muss den Mustern in Anlage V entsprechen. Wenn der schwarze und 4,0 bzw 4,5 mm breite Rand des Schilds überdeckt wird, muss der Rahmen so gestaltet sein, dass der optische Eindruck des vorgeschriebenen Schilds gewährleistet bleibt.
c) Die Schrifthöhe von Werbeaufschriften und die Höhe von Abbildungen (zB Firmensymbolen) darf maximal nur 12 mm betragen.
d) Eine Beschriftung des Kennzeichenrahmens darf nur oben oder unten, nicht aber seitlich (links oder rechts) erfolgen.
e) Kennzeichenrahmen mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund sind nicht zulässig. Auch Kennzeichenrahmen mit hellfarbenem Untergrund (zB orange-rot, gelb, hellblau oder hellgrün) sind nicht zugelassen.
Die vorstehenden Anforderungen gelten ab 1. 3. 1990.

Nun ist das zwar nicht mehr der §60 StVZO, allerdings hat sich die Bedingung in §10 FZV nicht verändert, somit dürfte der Inhalt der Verlautbarung weiterhin Wirksamkeit haben.

Damit wäre dann die Anbringung mittels Saugnäpfe oder Magnet, zumindest in üblicher Ausführung, nicht zulässig.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Zitat:

Original geschrieben von incase


Wo ist "fest angebracht" definiert?

Durch eine Verlautbarung d. BMV vom 23.01.1990, veröffentlicht im VkBl S. 70

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Zitat:

a) Die Anbringung von Kennzeichen u Kennzeichenhalterungen muss § 60 StVZO entsprechen; dh das Kennzeichen muss fest am Fahrzeug angebracht sein. Eine unmittelbare Anbringung von Kennzeichen und Rahmen am Fahrzeug (zB mittels zweier Schrauben durch Kennzeichenschild und Rahmen) ist nicht zwingend erforderlich. Jedoch muss dann der Kennzeichenrahmen mit der Karosserie fest verbunden und das Kennzeichenschild am bzw. im Rahmen so angebracht sein, dass es nur mittels Werkzeug und nicht von Hand abnehmbar ist.
[...]
Damit wäre dann die Anbringung mittels Saugnäpfe oder Magnet, zumindest in üblicher Ausführung, nicht zulässig.

Interessant. Damit gibt es dann aus meiner Sicht zwei Probleme:

Die meisten Kennzeichenhalte, die ich bisher hatte, waren auch ohne Werkzeug zu öffnen. Der aktuelle Stamm so wie ich ihn am Auto habe von dem Händler, der den Wagen damals als Neuwagen verkaufte (an den Vorbesitzer meines Autos).

Mit den Wechselkennzeichen, die voraussichtlich gegen Mitte 2011 kommen sollen, wird das auch problematisch, denn kaum jemand, der dann ein Wechselkennzeichen haben will, wird jedes mal zum Schraubendreher greifen wollen, um das Kennzeichen an ein anderes Auto zu schrauben.

Aber jedenfalls danke für die Aufklärung.

Ciao,

Sven

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