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Kennzeichen wie hoch/tief?

Themenstarteram 11. Dezember 2010 um 20:26

Hallo, wollte mal wissen wie hoch bzw tief man kennzeichen anbringen darf, geht hauptsächlich um vorne.

 

Aber viel wichtiger, wie sehr wird darauf geachtet? Tüv? Rennleitung?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von incase

Wo ist "fest angebracht" definiert?

Durch eine Verlautbarung d. BMV vom 23.01.1990, veröffentlicht im VkBl S. 70

Zitat:

Die Bestimmungen des § 60 Abs 2 Satz 1 und Abs 7 StVZO schreiben vor, dass KfzKennzeichen fest angebracht sein müssen und Einichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit amtlichen Kennzeichen Anlass geben oder die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können, an Kfz u ihren Anhängern nicht angebracht werden dürfen.

Zur Frage, inwieweit im Wege der Auslegung dieser Bestimmungen Kennzeichenverstärker (Schilderrahmen) mit Werbeaufschriften verwendet werden können, gebe ich nach Abstimmung mit den obersten Landesbehörden Folgendes bekannt:

a) Die Anbringung von Kennzeichen u Kennzeichenhalterungen muss § 60 StVZO entsprechen; dh das Kennzeichen muss fest am Fahrzeug angebracht sein. Eine unmittelbare Anbringung von Kennzeichen und Rahmen am Fahrzeug (zB mittels zweier Schrauben durch Kennzeichenschild und Rahmen) ist nicht zwingend erforderlich. Jedoch muss dann der Kennzeichenrahmen mit der Karosserie fest verbunden und das Kennzeichenschild am bzw. im Rahmen so angebracht sein, dass es nur mittels Werkzeug und nicht von Hand abnehmbar ist.

b) Das Kennzeichenschild muss vorschriftsmäßig; d.h. mit dem schwarzen Rand versehen sein. Das Erscheinungsbild eines im Kennzeichenrahmen befindlichen amtlichen Kennzeichens muss den Mustern in Anlage V entsprechen. Wenn der schwarze und 4,0 bzw 4,5 mm breite Rand des Schilds überdeckt wird, muss der Rahmen so gestaltet sein, dass der optische Eindruck des vorgeschriebenen Schilds gewährleistet bleibt.

c) Die Schrifthöhe von Werbeaufschriften und die Höhe von Abbildungen (zB Firmensymbolen) darf maximal nur 12 mm betragen.

d) Eine Beschriftung des Kennzeichenrahmens darf nur oben oder unten, nicht aber seitlich (links oder rechts) erfolgen.

e) Kennzeichenrahmen mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund sind nicht zulässig. Auch Kennzeichenrahmen mit hellfarbenem Untergrund (zB orange-rot, gelb, hellblau oder hellgrün) sind nicht zugelassen.

Die vorstehenden Anforderungen gelten ab 1. 3. 1990.

Nun ist das zwar nicht mehr der §60 StVZO, allerdings hat sich die Bedingung in §10 FZV nicht verändert, somit dürfte der Inhalt der Verlautbarung weiterhin Wirksamkeit haben.

Damit wäre dann die Anbringung mittels Saugnäpfe oder Magnet, zumindest in üblicher Ausführung, nicht zulässig.

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Das steht in FZV §10 :

 

Zitat:

(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

Inwieweit darauf geachtet wird, lässt sich wohl kaum pauschal beantworten.

Zitat:

§ 60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen

(2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen (Anmerkung 1); bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49 a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein (Anmerkung 2). Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm ... über der Fahrbahn liegen (Anmerkung 3). Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern (Anmerkung 4). Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein (Anmerkung 5). Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein (Anmerkung 6).

Ja, danach wird geguckt, und wenns auf den ersten Blick auffällt dann ist die wahrscheinlichkeit sehr hoch rausgewunken zu werden und unnötig Punkte zu kassieren.

Themenstarteram 11. Dezember 2010 um 20:39

Ok danke schonmal.

 

Wieviel Punkte gibt der spaß? oder liegt das wieder im ermessen des bearbeitenden polizeiisten? ^^

 

Achso und links und rechts ist egal ja? also muss nicht mittig sein?

Ich glaube 60 Euro und ein Punkt.

Aber es kommt auch irgendwie drauf an, "wie falsch" es angebracht ist.

Alleine der Fall, das man ein Nummernschild an der Windschutzscheibe anbringt, weil der Halter vorne (z.B. durch einen Parkrempler) kaputt ist sorgt für viel diskussion. Einige Polizisten lassen es durchgehen, und andere nicht.

Nein, muss nicht mittig sein, dafür gillt die 30 Grad klausel.

Themenstarteram 11. Dezember 2010 um 20:55

ok, ja hab bei mir bald die US schürze ohne kennzeichen aussparung drin und da muss das ding ja irgendwo hin :) mal schaun wenn die schürze da ist wo ich das hinmachen kann.

 

Achso, scheibe ist auch nicht erlaubt? also vorne irgendwie mit saugnäpfen von innen oder so?

Zitat:

Original geschrieben von daMoMgolf3

 

Achso, scheibe ist auch nicht erlaubt? also vorne irgendwie mit saugnäpfen von innen oder so?

Nein Kennzeichen dürfen auch nicht "hinter Glas" sein, ausserdem gibt es auch eine sog. Oberkante, also darfst das KZ auch nicht auf's Dach schrauben.

Themenstarteram 11. Dezember 2010 um 22:01

Achso ok, ja ich hatte das nurmal gesehen das es einer oben links ind die ecke der frontscheibe irgendwie mit saugnäpften festgemacht hat.

Ja, das war ich, aber es war ein "kleines EU-Nummernschuld" wo "Deutschland" drauf steht, also kein echtes. Die gibts auch mit Namensaufdruck. Und die sind erlaubt, solange das echte Nummernschild an seinem Platz ist. ;)

Oberkante ist auch teilweise erklaubt. Es gibt Nummernschilder, die man sich auf die Motorhaube kleben kann, wenn sie die richtige höhe, und den 30 Grad Winkel berücksichtigen. Aber das hatte bis jetzt glaub ich nur ein einziger Hersteller in den 70ern. Weiß jetzt gar nicht mehr, welches Auto es war.

Zitat:

Original geschrieben von daMoMgolf3

Achso ok, ja ich hatte das nurmal gesehen das es einer oben links ind die ecke der frontscheibe irgendwie mit saugnäpften festgemacht hat.

Wird so gerne und auch oft bei Händler - Roter Nummer ( 06.....) gemacht. Wird in den meisten Fällen von der Rennleitung toleriert oder max. mit "erhobenem Zeigefinger" bestraft.

Nicht zu verwechseln mit dem Kurzzeitkennzeichen für Jedermann oder mit der Roten Nummer für Oldtimer ( 07.....), diese Kennzeichen müssen auf jeden Fall fest angebracht sein.

MFG Thomas

Tolleriert ja, gibt aber einen richtigen anschiss. Das nächste mal bind ich sie dahin wo sie hingehört, ich hab keine lust nochmals angehalten zu werden :D

Themenstarteram 12. Dezember 2010 um 5:57

ne ich meine schon nen richtiges nummernschild.

 

@MvM: Was meinst du mit oderkante? wenn das kennzeichen jetzt unten hängt geht es aber von boden bis unterkante oder kann es auch sein das es von oberkante bis boden geht?

am 12. Dezember 2010 um 8:05

daMoMgolf3 ist das wirklich so schwer zu verstehen:

Unterkante Kennzeichentafel mind. 20 cm über der Straße

Oberkannte Kennzeichentafel max. 120 cm über der Straße

NEIN, du darfst das Kennzeichen nicht hinter die Frontscheibe pappen!

NEIN, es gibt in D keine Magnettafeln mehr (jedenfalls keine zulässigen)!

JA, es kann Strafe kosten (beginng bei 10,- €; kann aber bei Unbelehrbarkeite durch den Sachbearbeiter schrittweise erhöht werden)- hinzu kommt noch der Mängelschein/die Mängelanzeige mit der Bitte dein Kennzeichen ordnungsgemäss anzubringen und es dann in einer Vorführung bei der Polizei nachzuweisen!

Zitat:

Original geschrieben von A3170

Zitat:

Original geschrieben von daMoMgolf3

 

Achso, scheibe ist auch nicht erlaubt? also vorne irgendwie mit saugnäpfen von innen oder so?

Nein Kennzeichen dürfen auch nicht "hinter Glas" sein, ausserdem gibt es auch eine sog. Oberkante, also darfst das KZ auch nicht auf's Dach schrauben.

stimmt nicht ganz, der grosse citröen bj ca 1977 hat es hinter plexiglas !

mfg

jaja die Extremtunerabteilung wieder.... ;)

 

Das mit dem Nummernschild hinter der Scheibe ist so ein ding - Es ist verboten aber bei 10€ (glaube ich) Strafe ist das der Polizei wohl den Aufwand nicht wert. Z.B. bei kurzen Überführungsfahrten vom KFZ Händler zur HU wird das oft gemacht.

 

Du willst ja wohl länger mit rumfahren. Also mein Schwager hat einen Golf GTI und hat es an seiner neuen Schürze auch Tiefer rangemacht. Wird er angehalten muss er sofort das Nummernschild höher befestigen bzw. später vorfahren. Spätestens dann hat es sich erledigt mit der Schönen Schürze.

 

Du kannst aber mal bei der Zulassungsstelle nachfragen ob du ein Klebekennzeichen bekommst. Wie es z.B. bei einigen Ferraris erlaubt ist. Leider wird dir wohl diese Antwort blühen:

Die Ausrüstung mit einem vorderen Klebekennzeichen wurde abgelehnt.

Eine Umrüstung zur Anbringung vorschriftsmäßiger Kennzeichen ist zumutbar, auch wenn hierfür z.B. ein nicht originaler Spoiler verwendet werden muss. Ästhetische oder wirtschaftliche Überlegungen des Klägers spielten keine Rolle. (De Tomaso Pantera)

Verwaltungsgericht Berlin,

Az: VG 27A22.92 vom 7.12.1992

 

Also wird jede andere Art als der Vorschriftsmäßigen anbringung Geld kosten.

 

Hast du einen Link zu deiner Frontschürze??

 

 

 

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