keine Auslieferung in WOB möglich?

VW Golf 5 (1K1/2/3)

Hallo an alle,

meine Bestellung getätigt vor einer Woche (G5+), nun erfahre ich beim Händler, dass nur Überführung noch in diesem Jahr möglich ist, aber keine Werksauslieferung.
Er meint die Kapazitäten sind ausgelastet vor Ort.
Gebaut wird er 48/49. KW (anfang dezember)
hat jemand ähnliche Erfahrung gemacht??

danke und ciao

59 Antworten

hab heute Termin für Abhiolung bekommen.
ab 15.11. kanns losgehen 😉

interessant wäre vielleicht noch die aussage des Vw-Menschen am Telefon, das alle Goal-Modelle (so wie mein G+) noch vor der 45KW gebaut werden "müssen" (denke da gehts um die änderungen ab 45. kw)

bestellt übrigends am 31.08.

grüße

Wann war dein unverbindlicher Liefertermin auf der VW-Bestellung?

Mein Bruder hatte sich so um ca. April-Mai einen Goal TDI bestellt und dieser wurde über 1 Monat früher beim Händler angeliefert!

meine ab kam erst gestern (nach 5 wochen wartezeit)
und da stand so weit ich mich erinnere der 17.11. drauf, müsste aber nochmal nachgucken, aber ist grad etwas spät dafür 😉

5 Wochen hört sich ja noch Human an. Ich habe mir vor einer Woche den GT TSI geordert und da ist der Liefertermin mit 15.12 angegeben.

Hoffe er kommt früher ich kanns nämlich kaum noch erwarten!

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und auch hier noch einmal..

Mal was zur Steuererhöhung.

"Bei Verträgen, die vor dem 01.09.2006 abgeschlossen wurden, kann der Unternehmer jedoch einen angemessenen Ausgleich in Höhe der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung von dem Kunden nach § 29 UStG verlangen. Abweichende Vereinbarungen (z.B. Ausschluss dieser Vorschrift) sind allerdings zulässig. Bei Verträgen, die nach dem 31.08.2006 abgeschlossen wurden, muss der Unternehmer die Umsatzsteuersatzerhöhung tragen, soweit er keine andere vertragliche Regelung mit dem Kunden getroffen hat."

Zudem sind laut §309 BGB kurzfristige Preiserhöhungen innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss bei Nichtkaufleuten unzulässig. Erschwerend kommt noch dazu, das s dies extra vereinbart sein muss (wenn es also z.B. einfach in den AGB`s steht, ist es trotzdem ungültig)

Steht also nix davon in Eurem Vertrag, so müßt Ihr auch nicht die Erhöhung tragen!

In meinem Vertrag habe ich solche Angaben nicht gefunden. Von daher sehe ich dem gelassen entgegen... wobei ich mein Auti natürlich schon gerne dieses Jahr hätte

MfG

Marcel

Zitat:

Original geschrieben von thbe


Entscheidend für den Mehrwertsteuersatz ist der Tag der Auslieferung.

Eigentlich muss es Tag der Rechnungsstellung sein...denn wenn ich die Zahlung leiste, mache ich das nur, wenn ich die RG bekomme. Und nachträglich kann der Händler die Rechnung nicht umschreiben. Und die Zahlung ist immer vor Abholung (hier Autostadt) fällig, sonst bekomme ich die nötigen Unterlagen nicht. Wann und wo ich den Wagen abhole ist sekundär, wenn ich die Rechnung vorher bezahle.

Zitat:

Original geschrieben von individual-wob


Eigentlich muss es Tag der Rechnungsstellung sein...denn wenn ich die Zahlung leiste, mache ich das nur, wenn ich die RG bekomme. Und nachträglich kann der Händler die Rechnung nicht umschreiben. Und die Zahlung ist immer vor Abholung (hier Autostadt) fällig, sonst bekomme ich die nötigen Unterlagen nicht. Wann und wo ich den Wagen abhole ist sekundär, wenn ich die Rechnung vorher bezahle.

Es ist tatsächlich nicht der Zeitpunkt der Rechnungsstellung, sondern der der Auslieferung (das ist entweder das Abhol- oder das Zulassungsdatum, je nach dem, was früher eintritt).

Wenn Du eine Lieferung für Januar 07 vereinbarst und die Rechnung im Dezember 06 gestellt wird, dann muss die Dezemberrechnung mit 19% Mehrwertsteuer ausgewiesen werden.

Ist ja auch logisch. Sonst vereinbarst Du mit Deinem Supermarkt heute die Lieferung von Lebensmitteln für die nächsten fünf Jahre (natürlich mit wöchentlichen teillieferungen) und er stellt Dir das heute in rechnung (natürlich mit wöchentlichen Teilzahlungen). Ne, ne, unsere Politiker sind zwar nicht besonders helle, aber sooo doof sind die auch wiederum nicht. 😉

Zitat:

Original geschrieben von thbe


Es ist tatsächlich nicht der Zeitpunkt der Rechnungsstellung, sondern der der Auslieferung (das ist entweder das Abhol- oder das Zulassungsdatum, je nach dem, was früher eintritt).

Wenn Du eine Lieferung für Januar 07 vereinbarst und die Rechnung im Dezember 06 gestellt wird, dann muss die Dezemberrechnung mit 19% Mehrwertsteuer ausgewiesen werden.

Ist ja auch logisch. Sonst vereinbarst Du mit Deinem Supermarkt heute die Lieferung von Lebensmitteln für die nächsten fünf Jahre (natürlich mit wöchentlichen teillieferungen) und er stellt Dir das heute in rechnung (natürlich mit wöchentlichen Teilzahlungen). Ne, ne, unsere Politiker sind zwar nicht besonders helle, aber sooo doof sind die auch wiederum nicht. 😉

nur zum kalrstellen: die märchensteuer von 16 bzw. 19% zahlst du nciht für lebensmittel, hier sind und bleiben es zum glück "nur" 7%? ;-)

Re: und auch hier noch einmal..

Zitat:

Original geschrieben von Marzel1982


Steht also nix davon in Eurem Vertrag, so müßt Ihr auch nicht die Erhöhung tragen!

In meinem Vertrag habe ich solche Angaben nicht gefunden. Von daher sehe ich dem gelassen entgegen... wobei ich mein Auti natürlich schon gerne dieses Jahr hätte

In meinem Vertrag steht auch nichts (Auslieferung ist in zwei Wochen). Ich gehe aber davon aus, dass die Verträge mit Kunden, dessen Auslieferungsdatum näher am Jahreswechsel liegt, eine solche Klausel im Vertrag haben. Wenn nicht, dann ist das gut für die Kunden, es reduziert sich dann der Netto-Preis, brutto bleibt es gleich. Die 19% werden trotzdem fällig, es zahlt nur ein anderer.

Zitat:

Original geschrieben von Dominikus


nur zum kalrstellen: die märchensteuer von 16 bzw. 19% zahlst du nciht für lebensmittel, hier sind und bleiben es zum glück "nur" 7%? ;-)

Da hast Du Recht, wobei es auf die Lebensmittel ankommt. 😉

Mir ging es jedoch ums Prinzip. Man könnte ja sonst die Mehrwertsteuererhöhung für einige Zeit umgehen. Und das geht eben nicht. Bei Waren gilt der Lieferzeitpunkt und bei Dienstleistungen der Leistungszeitpunkt.

Naja, ganz genau geht es um das Verschaffen der Verfügungsmacht..... ehrlich gesagt frage ich mich, ob dieses nicht schon gegeben ist, wenn einem der Brief zugestellt wird. Sobald man den Brief hat, könnte man ja prinzipiell schon frei über das Fzg. verfügen!

Du kannst es verkaufen etc. etc....

Von daher ist es doch nicht so ganz einfach!

MfG Timo

Zitat:

Original geschrieben von Timo245


Naja, ganz genau geht es um das Verschaffen der Verfügungsmacht..... ehrlich gesagt frage ich mich, ob dieses nicht schon gegeben ist, wenn einem der Brief zugestellt wird. Sobald man den Brief hat, könnte man ja prinzipiell schon frei über das Fzg. verfügen!

Darüber kann man diskutieren. Ich glaube aber nicht, dass dem so ist, weil die Gefahr dann noch nicht auf den Kunden übergegangen ist. Auch liegt noch kein Beginn der Gewährleistungsfrist vor. Eins von beiden muss m. E. gegeben sein.

Da wird ansonsten Zulassungsdatum oder Auslieferungsdatum - es gilt das frühere - genommen.

Hab meinen Freundlichen gefragt. Der sagt, definitiv zählt der Tag der Rechnungsstellung. Ist doch auch logisch. Das der Händler natürlich grundsätzlich erst die Rechnung stellen darf, wenn die Ware geliefert wurde, ist auch klar. Aber mein Freundlicher sagte mir, daß von VW ein entgegenkommen zu erwarten ist in einem Bereich bis zu 14 Tagen.

Also wenn Auslieferung/Abholung am 10.01.07 ist, dann kann er Dir die Rechnung schon noch auf Dezember stellen. Ob das allerdings rechtens ist, weiß ich auch nicht...

Mal jetzt keine Frage zu der blöden MwSt.

Ich habe meinen G+ am 26.09. bestellt.....laut Autohaus ist der Wagen in der 46.KW zur Produktion eingeplant, frühster Abholtermin wäre 48.KW.

Hab ich überhaupt noch eine Chance den dieses JAhr, Anfang Dezember in der AS abzuholen? Problem ist nämlich, das ich zur Zeit noch einen Wagen fahre der wieder zurück an den Händler geht, weil er zuviele Defekte und einen verheimlichten Unfallschaden hatte, und ich kann den ja nun nicht mehr zig tausend KM bewegen, weil ich mit dem Händler nen Deal geschlossen habe das ich keine Nutzung usw zahlen muss...der dreht mir den Hals um!

Bitte um Antworte...DANKE!

Tobi

Zitat:

Original geschrieben von V12-Racer


Der sagt, definitiv zählt der Tag der Rechnungsstellung.

Falsch. Definitiv! Dabei ist die Rechtslage nicht mal kompliziert.

Zitat:

Das der Händler natürlich grundsätzlich erst die Rechnung stellen darf, wenn die Ware geliefert wurde, ist auch klar.

Auch falsch. Der Händler kann die Rechnung stellen, wann immer er will. Der Kunde muss sie nur nicht immer bezahlen, wenn der Händler es wünscht.

Zitat:

Aber mein Freundlicher sagte mir, daß von VW ein entgegenkommen zu erwarten ist in einem Bereich bis zu 14 Tagen.

Auch falsch. Wann welcher Mehrwertsteuersatz gilt, das regelt ein Gesetz. Volkswagen und Händler sind da irrelevant. Die können höchstens den erhöhten Satz generell für den Kunden übernehmen. Praktisch bedeutet das, dass der Netto-Rechnungsbetrag sich reduziert. Der Kunde zahlt dann das gleiche, doch es werden 19% Mehrwertsteuer ausgewiesen.

Zitat:

Also wenn Auslieferung/Abholung am 10.01.07 ist, dann kann er Dir die Rechnung schon noch auf Dezember stellen. Ob das allerdings rechtens ist, weiß ich auch nicht...

Das ist rechtens. Vorausgesetzt, er weist in dieser Rechnung 19% Mehrwertsteuer aus.

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