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KAuf auf Probe????^^

Themenstarteram 4. Juni 2007 um 14:18

Hallo liebe User, ich weiss das gehört hier nicht hin. Benötige aber dringend Hilfe-! Ich baue auf Euch!

Problem: Habe mir eine Anlage gekauft. Habe zu dem Verkäufer gesagt ich möchte die testen wenn sie mir nicht gefällt dann tausche ich sie wieder um. Er hat gesagt das ist kein Problem da das Ware aus dem Laden ist und er das nicht bestellen muss... Naja es war nicht das was ich mir vorgestellt habe für 900€ Naja ich heute wieder hin und da gibt der mir ne Gutschrift über das Geld.! Aber es ist nix im Laden was ich gebrauchen kann.... Nun war das ja mit ihm abgeklärt und er hat gesagt ich bekomme das Geld wieder... Naja was mache ich jez? Wie sieht das aus, das war ja nen Kauf auf Probe! Müssen die mir da das Geld nicht auszahlen???

Wäre echt dankbar wenn ihr mir helfen könntet..

Danke,!

Chrisitan

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47 Antworten

mahlzeit...

wenn du die sachen innerhalb von 5 tagen nach kaufvertrag wieder zurückgegeben hast, muss er dir das geld wieder auszahlen ohne, dass du einen grund abgibst.

ansonsten sieht es bei "mündlichen" absprachen immer schlecht aus. solche sachen immer schriftlich niederlegen!!!!

 

gruß

andreas

Themenstarteram 4. Juni 2007 um 14:24

Hallo, das habe ich! Freitag gekauft heute zurück gegeben! Hast du vll. nen paragraphen wo ich das finden kann? Ich habe alles durch... Ich muss ja irgendwas gegen ihn in der Hand haben!

hi! die aussage stimmt leider nicht!

du hast nur das recht auf gutschrift, also du musst was anderes kaufen! recht auf geld zurück gibt es nicht, falls ein händler das geld zurück gibt macht er das nur freiwillig!

lg

Zitat:

Original geschrieben von kater025

hi! die aussage stimmt leider nicht!

du hast nur das recht auf gutschrift, also du musst was anderes kaufen! recht auf geld zurück gibt es nicht, falls ein händler das geld zurück gibt macht er das nur freiwillig!

lg

So habe ich es auch gelernt in BGB.

Man hat dies 14 Tägige Rückgaberecht was viele einräumen nichtmal laut Gesetz, selbst das ist Freiwillig. Daher geben dann viele Gutscheine raus. Die im Übrigen manchmal auch nur 3 Jahre gültig sind.

Themenstarteram 4. Juni 2007 um 14:38

Aber da muss es doch was geben. Er hat doch gesagt das das möglich ist. Als ich heute mit dem Händler gesprochen habe, hat er gesagt da gibs ne Gutschrift, da habe ich gesagt mom. das war anders abgesprochen.! Da hat er zu dem stelv. Chef gesagt was soll ich machen? Er hat gesagt ne Gutschrift das hast du dem Kunden doch gesagt.. Da habe ich gesagt ne hat er mir nicht gesagt. Da hat der Verkäufer eingeräumt ne das er ne Gutschrift bekommt habe ich nicht gesagt...!!! Aber trotzdem habe ich nur ne Gutschrift bekommen da er sich über seinen obersten Boss nich hinweg setzen dürfe.... mhhh ich muss das Geld zurück haben......

am 4. Juni 2007 um 14:38

Wenn die beiden "Rückgabe" bzw. "Geld zurück" vereinbart haben, dann haben sie es vereinbart (unabhängig vom BGB).

-> Auch mündliche Verträge sind Verträge. Ein Zeuge wäre allerdings hilfreich.

Unbedingt mit diesem "Obersten Boss" das (zunächst freundliche) Gespräch suchen.

Wenn der ebenso abweisend ist, dann ganz cool bleiben und ihm erklären (unbedingt ergänzend nochmal per Einschreiben mit Rückschein), dass du ihm eine Frist bis zum Datum xx.06.2007 (sollten 15 Arbeitstage sein) zur Rücküberweisung auf Kto. yyy setzt, bevor du es einem Anwalt gibst.

Bei dem Betrag lohnt es sich, hinzustehen. Jeder Anwalt treibt die Forderung gerne ein.

Gruß, Timo

Zitat:

Original geschrieben von citt

mahlzeit...

wenn du die sachen innerhalb von 5 tagen nach kaufvertrag wieder zurückgegeben hast, muss er dir das geld wieder auszahlen ohne, dass du einen grund abgibst.

ansonsten sieht es bei "mündlichen" absprachen immer schlecht aus. solche sachen immer schriftlich niederlegen!!!!

 

gruß

andreas

Definitiv nein. Es gibt kein generelles Rücktrittsrecht bei Ladengeschäften, weder 5 Tage noch binnen einer anderen Frist. Etwas anderes gilt nur bei Fernabsatzgeschäften (z.B. Online, Teleshopping u.s.w). Da ist z.B. der Widerruf binnen 4 Wochen ohne Angabe von Gründen möglich.

Hier haben sich aber anscheinend Käufer und Verkäufer auf ein vertragliches Rücktrittsrecht verständigt (mündlich). Frage ist nur mit welchem Inhalt: Entweder Geld zurück oder nur Gutschrift. "Blizzard18" ist wohl der Auffassung es sei Rückerstattung des Geldes vereinbart worden. Dann könnte er natürlich Bargeld vom Verkäufer verlangen, notfalls auch gerichtlich einfordern.

Problematisch wird es, wenn der Verkäufer das abstreitet. Bzgl. des gesondert vereinbarten Rücktrittrechtes wäre hier nämlich Blizzard18 darlegungs- und beweispflichtig in einem Rechtsstreit. Wenn es nur mündlich ablief und kein Zeuge die Version vom Blizzard bestätigen könnte, sieht es schlecht aus.

Gruß

Patrick

am 4. Juni 2007 um 14:41

@Patrick: Ich stelle fest, wir haben das gleiche Rechtsverständnis in dem Fall... ;)

Themenstarteram 4. Juni 2007 um 14:41

Zitat______>----- Aber da muss es doch was geben. Er hat doch gesagt das das möglich ist. Als ich heute mit dem Händler gesprochen habe, hat er gesagt da gibs ne Gutschrift, da habe ich gesagt mom. das war anders abgesprochen.! Da hat er zu dem stelv. Chef gesagt was soll ich machen? Er hat gesagt ne Gutschrift das hast du dem Kunden doch gesagt.. Da habe ich gesagt ne hat er mir nicht gesagt. Da hat der Verkäufer eingeräumt ne das er ne Gutschrift bekommt habe ich nicht gesagt...!!! Aber trotzdem habe ich nur ne Gutschrift bekommen da er sich über seinen obersten Boss nich hinweg setzen dürfe.... mhhh ich muss das Geld zurück haben......

 

 

Habe versucht mit dem Chef zu reden der hat sich leugnen lassen, er is in nem Meeting.... Aber es gibt kein Geld zurück...!!!!!! Das hat er ausrichten lassen!

am 4. Juni 2007 um 14:46

Du lässt dich zu leicht abwimmeln.

Du willst nichts vom Chef, sondern ihm freundlicherweise die Möglichkeit zur Aufklärung des Missverständnisses geben, bevor es zum Rechtsstreit kommt.

Wenn er sich verleugnen lässt, dann persönlich adressiert per Einschreiben mit Rückschein. Siehe oben. Wenn du dir unsicher in der Formulierung bist, solltest du schon in diesem Schritt Hilfe in Anspruch nehmen.

Es geht nicht darum, was er pauschal meint, sondern was SEIN Mitarbeiter mit DIR vereinbart hat.

Gruß, Timo

mahlzeit...

na dann habe ich mich wohl mit den 5 tagen vertan. das mit dem fernabsatzgesetz ist mir klar. ich dachte, das es im bgb einen absatz gibt, der ein widerruf/rückgaberecht bei elektronikteilen auf 5 tage hat.

aber scheint wohl nicht so zu sein.

 

gruß

andreas

Themenstarteram 4. Juni 2007 um 15:03

Es geht ja Hauptsächlich um die Boxen die nix taugen---- Man das die sich so stur stellen? Der verkäufer wird ja dann garantiert das Gegenteil beweisen... Was soll ich da machen selbst wenn es da zu einem Rechtsstreit kommt....

Kann ich da nicht was über den Hauseigenen Versandhandel kaufen meine Gutschrift hin schicken und denn Artikel dann wieder umtauschen??? Schon habe ich laut Fernab Gesetz meine Kohle wieder?? Wie würdet Ihr vorgehen??

 

DANKE, DANKE, DANKE

@citt

Generell leider nicht, aber vereinbart werden kann vieles zwischen Vertragspartnern. Vielleicht gibt´s ja Händler die so ein 5-Tägiges Rücktrittsrecht auch beim Ladenkauf anbieten und es z.B. in ihren AGB stehen haben...

Gruß

Themenstarteram 4. Juni 2007 um 15:12

ne haben die aber nicht. Wie sieht es denn aus wenn ich was online da bestelle und die Gutschrift hin schicke...?? Dann es wieder umtausche---?

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