Importfahrzeug und H-Abnahme
Nabend zusammen,
ich stehe momentan vor folgendem Problem:
Ich habe vor ein paar Monaten einen aus Spanien importierten GTI gekauft. Bei Kauf hatte der Wagen bereits eine Vollabnahme gem. Par. 21 StVO und eine neue HU. Nach Zulassung ist die Typschlüsselnummer ausgenullt.
Ich war heute bei der GTÜ um mich vorab über eine H-Abnahme zu informieren. Diese kann ich ab dem 30.03. diesen Jahres machen lassen.
Nach Aussage des Prüfingenieurs ist eine H-Abnahme aber nicht möglich, da der GTI im Fahrzeugschein ausgenullt ist.
Zweites Problem ist, dass der Wagen die Serienmäßigen Stahlfelgen mit der 185er Bereifung drauf hat und die auch als einzige Reifengröße eingetragen sind. Sowohl in der Vollabnahme vom TÜV als auch im neuen Fahrzeugschein. Ich wollte die originale BBS-Kreuzspeiche in 15 Zoll montieren. Auch das ist wohl ein Problem, da die allgemeine Betriebserlaubnis nicht im Schein steht sondern E für Einzelabnahme.
Hat jemand da Erfahrungen und kann mir helfen? Kann ich den irgendwie vom TÜV Schlüsseln lassen?
Oder kann ich das H-Kennzeichen abhaken?
Danke und Gruß
Beste Antwort im Thema
Moin Moin !
Zitat:
Verstehe nicht was Ihr daran nicht versteht?! Das müsst ihr mir mal erklären!
habe ich doch nun mehrfach!
ist doch ganz einfach ! lies dir doch den Anforderungskatalog einfach durch und frage , was du nicht verstehst.
da steht doch ganz klar drin , welche Änderungen zulässig sind und welche nicht.
Und dann ist es doch ganz einfach : zulässige Änderungen müssen nicht vor mindestens 20 Jahren durchgefährt worden sein , sondern dürfen auch jetzt durchgeführt werden , wenn es vor 20 Jahren ( richtigerweise: innerhalb der ersten 10 Jahre nach EZ) schon möglich gewesen wäre.
Unzulässige Änderungen müssen mindestens 30 Jahre alt sein. (dann sind sie selber historisch).
Und eine Motoränderung beim Golf 2 ist nur zulässig , wenn der Motor von einem Golf 2 stammt.
Immer noch nicht verstanden?
dann mal andersrum:
nach deiner Auffassung ist also jede Änderung zulässig , wenn sie vor 20 Jahren ( richtigerweise: innerhalb der ersten 10 Jahre nach EZ) möglich gewesen wäre. Also nimmst du einen Golf mit EZ 1988, baust in diesen einen Motor vom 97er Golf 4 mit 150 PS ein , passend dazu die Hinterachse vom Mercedes 124 EZ 1990 , die vordere Radaufhängung mit Bremse stiftet ein 93er Passat, entsprechende Verbreiterungen modelierst du selber ( Spachtelmasse und GFK gabs damals auch schon) und der Innenraum wird komplett mit Materialien , die es schon vor 20 Jahren gab , nach deinen Vorstellungen gestaltet.
Das Ganze hat jetzt zwar nichts mehr mit einem Golf 2 zu tun und sieht weder innen noch aussen noch so aus , auch die gesamte Technik stammt nicht mehr vom Golf 2 , aber nach deiner Meinung ist das alles kein Hinderungsgrund , dieses Fzg als historisches Kulturgut anzuerkennen , da alle Umbauten schon vor 20 Jahren möglich gewesen wären.
MfG Volker
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39 Antworten
Diese 10 Jahresregel zählt auch für Motorumbauten.
Zumindest so die Aussage meines Kritischen Prüfingenieur, sofern es aber auch Zeitgenössisch war bzw. dass es damals denkbar war, so einen Umbau durchzuführen!
Als Beispiel VR6 in einen Golf 2 wäre nachvollziehbar dass es sowas damals gab bzw. gemacht wurde, widerum einen C20XE Opelmotor in einen 2er wäre nicht denkbar!
So war die Aussage.
Für mich hieß die Auflage, bring mir was von VW mit, dass es diesen verbauten Motor 10 Jahre nach der EZ meines 2ers bei VW zu kaufen gab, Fertig!
Also würde auch ein 1,8T oder ein Golf 4 Amaturenbrett H-Fähig sein? Kann ich nicht so ganz glauben...
Zitat:
@M4d.-.M4x schrieb am 15. Januar 2019 um 22:09:41 Uhr:
Also würde auch ein 1,8T oder ein Golf 4 Amaturenbrett H-Fähig sein? Kann ich nicht so ganz glauben...
Grundsätzlich schon, du hättest das ja 1999 einbauen können und wäre so auch in den 10 Jahren nach EZ abgenommen, somit H-Fähig.
Ob ein Prüfer dir das jetzt (2019) Einträgt und ein H-Kennzeichen darauf gibt ist natürlich die Frage, ich denke nicht!
Zitat:
@GolfMillion schrieb am 16. Januar 2019 um 07:47:37 Uhr:
Zitat:
@M4d.-.M4x schrieb am 15. Januar 2019 um 22:09:41 Uhr:
Also würde auch ein 1,8T oder ein Golf 4 Amaturenbrett H-Fähig sein? Kann ich nicht so ganz glauben...Grundsätzlich schon, du hättest das ja 1999 einbauen können und wäre so auch in den 10 Jahren nach EZ abgenommen, somit H-Fähig.
Ob ein Prüfer dir das jetzt (2019) Einträgt und ein H-Kennzeichen darauf gibt ist natürlich die Frage, ich denke nicht!
Dann widersprichst du dir ja selber wenn du sagst alles was innerhalb 10 Jahren möglich wäre und dann beim 1.8 T sagst du nein das geht nicht.
Ich denke dein Prüfer liegt da falsch.
Zitat:
@speedy_blueone schrieb am 16. Januar 2019 um 16:11:22 Uhr:
Zitat:
@GolfMillion schrieb am 16. Januar 2019 um 07:47:37 Uhr:
Grundsätzlich schon, du hättest das ja 1999 einbauen können und wäre so auch in den 10 Jahren nach EZ abgenommen, somit H-Fähig.
Ob ein Prüfer dir das jetzt (2019) Einträgt und ein H-Kennzeichen darauf gibt ist natürlich die Frage, ich denke nicht!Dann widersprichst du dir ja selber wenn du sagst alles was innerhalb 10 Jahren möglich wäre und dann beim 1.8 T sagst du nein das geht nicht.
Ich denke dein Prüfer liegt da falsch.
Ich widerspreche mir nicht, habe ja geschrieben das es das Zeitlich in Ordung gehen würde, ob das dann ein Prüfer noch als Zeitgenössisch mit Armaturenbrett durchgehen lässt bleibt offen!
Da ich eh etwas anders ticke würde ich kein VR6 oder 1,8T im Golf 2 haben wollen!
Von daher gäbe es für diese Fahrzeuge kein H-Kennzeichen von mir. Das ist aber meine persönliche Meinung.
Ich kann auch nur das sagen was mir mein Prüfer 2018 vorgelegt hat (was ich erfüllen muss) und dann halt dass was ich aus den Regularien lese, da steht halt drin, dass Änderungen die innerhalb von 10 Jahren erfolgten oder erfolgt hätten können Abnahmefähig sind!
Verstehe nicht was Ihr daran nicht versteht?! Das müsst ihr mir mal erklären!
Wenn dem so wäre wie es von der Mehrheit getragen wird, dürfte kaum einer ein H-Kennzeichen fahren.
Moin Moin !
Zitat:
Verstehe nicht was Ihr daran nicht versteht?! Das müsst ihr mir mal erklären!
habe ich doch nun mehrfach!
ist doch ganz einfach ! lies dir doch den Anforderungskatalog einfach durch und frage , was du nicht verstehst.
da steht doch ganz klar drin , welche Änderungen zulässig sind und welche nicht.
Und dann ist es doch ganz einfach : zulässige Änderungen müssen nicht vor mindestens 20 Jahren durchgefährt worden sein , sondern dürfen auch jetzt durchgeführt werden , wenn es vor 20 Jahren ( richtigerweise: innerhalb der ersten 10 Jahre nach EZ) schon möglich gewesen wäre.
Unzulässige Änderungen müssen mindestens 30 Jahre alt sein. (dann sind sie selber historisch).
Und eine Motoränderung beim Golf 2 ist nur zulässig , wenn der Motor von einem Golf 2 stammt.
Immer noch nicht verstanden?
dann mal andersrum:
nach deiner Auffassung ist also jede Änderung zulässig , wenn sie vor 20 Jahren ( richtigerweise: innerhalb der ersten 10 Jahre nach EZ) möglich gewesen wäre. Also nimmst du einen Golf mit EZ 1988, baust in diesen einen Motor vom 97er Golf 4 mit 150 PS ein , passend dazu die Hinterachse vom Mercedes 124 EZ 1990 , die vordere Radaufhängung mit Bremse stiftet ein 93er Passat, entsprechende Verbreiterungen modelierst du selber ( Spachtelmasse und GFK gabs damals auch schon) und der Innenraum wird komplett mit Materialien , die es schon vor 20 Jahren gab , nach deinen Vorstellungen gestaltet.
Das Ganze hat jetzt zwar nichts mehr mit einem Golf 2 zu tun und sieht weder innen noch aussen noch so aus , auch die gesamte Technik stammt nicht mehr vom Golf 2 , aber nach deiner Meinung ist das alles kein Hinderungsgrund , dieses Fzg als historisches Kulturgut anzuerkennen , da alle Umbauten schon vor 20 Jahren möglich gewesen wären.
MfG Volker
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 19. Januar 2019 um 09:54:00 Uhr:
Moin Moin !
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 19. Januar 2019 um 09:54:00 Uhr:
Zitat:
Verstehe nicht was Ihr daran nicht versteht?! Das müsst ihr mir mal erklären!
habe ich doch nun mehrfach!
ist doch ganz einfach ! lies dir doch den Anforderungskatalog einfach durch und frage , was du nicht verstehst.
da steht doch ganz klar drin , welche Änderungen zulässig sind und welche nicht.
Und dann ist es doch ganz einfach : zulässige Änderungen müssen nicht vor mindestens 20 Jahren durchgefährt worden sein , sondern dürfen auch jetzt durchgeführt werden , wenn es vor 20 Jahren ( richtigerweise: innerhalb der ersten 10 Jahre nach EZ) schon möglich gewesen wäre.
Unzulässige Änderungen müssen mindestens 30 Jahre alt sein. (dann sind sie selber historisch).Und eine Motoränderung beim Golf 2 ist nur zulässig , wenn der Motor von einem Golf 2 stammt.
Immer noch nicht verstanden?
dann mal andersrum:
nach deiner Auffassung ist also jede Änderung zulässig , wenn sie vor 20 Jahren ( richtigerweise: innerhalb der ersten 10 Jahre nach EZ) möglich gewesen wäre. Also nimmst du einen Golf mit EZ 1988, baust in diesen einen Motor vom 97er Golf 4 mit 150 PS ein , passend dazu die Hinterachse vom Mercedes 124 EZ 1990 , die vordere Radaufhängung mit Bremse stiftet ein 93er Passat, entsprechende Verbreiterungen modelierst du selber ( Spachtelmasse und GFK gabs damals auch schon) und der Innenraum wird komplett mit Materialien , die es schon vor 20 Jahren gab , nach deinen Vorstellungen gestaltet.
Das Ganze hat jetzt zwar nichts mehr mit einem Golf 2 zu tun und sieht weder innen noch aussen noch so aus , auch die gesamte Technik stammt nicht mehr vom Golf 2 , aber nach deiner Meinung ist das alles kein Hinderungsgrund , dieses Fzg als historisches Kulturgut anzuerkennen , da alle Umbauten schon vor 20 Jahren möglich gewesen wären.MfG Volker
Ich glaube es ist langsam gut mit den übertreibungen und Aussagen!
Grundsätzlich gilt, ein Auto muss einen Historischen Wert besitzen.
Was du schreibst ist totaler Quatsch und aus der Luft gegriffen mit deiner, mir Unterstellten, Umbauvorstellung!
Dennoch bin ich sehr wohl der Meinung, da eigene Erfahrung, Modellübergreifende Motoren zu einem Umbau mit H-Kennzeichen möglich sind, habe ich ja drin. Natürlich passt dein Unterstellung nur nicht zu meinem Fahrzeug, weil der Rest ist komplett Original was nicht i.V. mit dem Umbau geändert werden musste!
Wenn du jetzt meinst, mein Fahrzeug hätte kein H-Kennzeichen bekommen dürfen, dann ist das eben so.
Das man in so eng gestaffelte regularien doch noch Platz für Spielraum hat, scheint jetzt ja offensichtlich zu sein!
Bin aus dem Thema nun raus!
Ein Freund von mir (er hat mit Autos nichts am Hut) fragte mich mal, wieso das Ganze. So lange das Auto von Aussen und Innen zeitgenoessisch aussieht, was spielt es fuer eine Rolle? Er war der Auffassung, es sollte der neuste und sauberste Motor ohne Probleme eintragbar sein.
Ich habe vor Jahren die Fesseln der deutschen Buerokratie ablegend duerfen. Als erste Amtshandlung hat mein Auto Baujahr 1982 einen Motor von 2001 bekommen und eine moderne Einspritzanlage. Nun verbraucht das Auto trotz dreifacher Serienleistung einen Liter weniger auf 100 km.
Also ich sehe das aehnlich wie mein Kumpel. Die Paragraphen um den Antrieb sind veraltet und haben mit dem ach-so-umweltfreundlichen Deutschland gar nichts zu tun.
Sind dann die ganzen G2 VR6 mit H Kennzeichen illegal, weil es nur eine Gefälligkeit Eintragung ist ? Wie sieht es mit sicherheitsrelevanten teilen aus ? Denke da an ABS, Bremse und Achsaufhängung.
Moin Moin !
Zitat:
Wie sieht es mit sicherheitsrelevanten teilen aus ? Denke da an ABS, Bremse und Achsaufhängung.
Ganz einfach: Anforderungskatalog durchlesen!
Zitat:
Sind dann die ganzen G2 VR6 mit H Kennzeichen illegal, weil es nur eine Gefälligkeit Eintragung ist
Bis Mai 2012 war das möglich!
Zitat:
Ein Freund von mir (er hat mit Autos nichts am Hut) fragte mich mal, wieso das Ganze. So lange das Auto von Aussen und Innen zeitgenoessisch aussieht, was spielt es fuer eine Rolle? Er war der Auffassung, es sollte der neuste und sauberste Motor ohne Probleme eintragbar sein.
natürlich ist das möglich! Nur eben nicht in Verbindung mit einem H-KZ!
Zitat:
Was du schreibst ist totaler Quatsch und aus der Luft gegriffen mit deiner, mir Unterstellten, Umbauvorstellung!
Zitat:
Natürlich passt dein Unterstellung nur nicht zu meinem Fahrzeug, weil der Rest ist komplett Original was nicht i.V. mit dem Umbau geändert werden musste!
Dann hast du den Anforderungskatalog immer noch nicht gelesen /verstanden. Mein Beispiel sollte eben auch für dich einleuchtend sein. Letzter Versuch .
Das Stehlen von Äpfeln ist verboten (ich hoffe , hier stimmst du mir zu).
Also ist es verboten , wenn du eine LKW-Ladung Äpfel stiehlst. Du allerdings bist der Meinung , das bei dir nicht zutrifft , da du nur eine Kiste Äpfel vom LKW gestohlen hast und die anderen drauf gelassen hast.
MfG Volker