Importfahrzeug und H-Abnahme

VW

Nabend zusammen,

ich stehe momentan vor folgendem Problem:

Ich habe vor ein paar Monaten einen aus Spanien importierten GTI gekauft. Bei Kauf hatte der Wagen bereits eine Vollabnahme gem. Par. 21 StVO und eine neue HU. Nach Zulassung ist die Typschlüsselnummer ausgenullt.

Ich war heute bei der GTÜ um mich vorab über eine H-Abnahme zu informieren. Diese kann ich ab dem 30.03. diesen Jahres machen lassen.

Nach Aussage des Prüfingenieurs ist eine H-Abnahme aber nicht möglich, da der GTI im Fahrzeugschein ausgenullt ist.

Zweites Problem ist, dass der Wagen die Serienmäßigen Stahlfelgen mit der 185er Bereifung drauf hat und die auch als einzige Reifengröße eingetragen sind. Sowohl in der Vollabnahme vom TÜV als auch im neuen Fahrzeugschein. Ich wollte die originale BBS-Kreuzspeiche in 15 Zoll montieren. Auch das ist wohl ein Problem, da die allgemeine Betriebserlaubnis nicht im Schein steht sondern E für Einzelabnahme.

Hat jemand da Erfahrungen und kann mir helfen? Kann ich den irgendwie vom TÜV Schlüsseln lassen?
Oder kann ich das H-Kennzeichen abhaken?

Danke und Gruß

Beste Antwort im Thema

Moin Moin !

Zitat:

Verstehe nicht was Ihr daran nicht versteht?! Das müsst ihr mir mal erklären!

habe ich doch nun mehrfach!
ist doch ganz einfach ! lies dir doch den Anforderungskatalog einfach durch und frage , was du nicht verstehst.
da steht doch ganz klar drin , welche Änderungen zulässig sind und welche nicht.
Und dann ist es doch ganz einfach : zulässige Änderungen müssen nicht vor mindestens 20 Jahren durchgefährt worden sein , sondern dürfen auch jetzt durchgeführt werden , wenn es vor 20 Jahren ( richtigerweise: innerhalb der ersten 10 Jahre nach EZ) schon möglich gewesen wäre.
Unzulässige Änderungen müssen mindestens 30 Jahre alt sein. (dann sind sie selber historisch).

Und eine Motoränderung beim Golf 2 ist nur zulässig , wenn der Motor von einem Golf 2 stammt.

Immer noch nicht verstanden?

dann mal andersrum:
nach deiner Auffassung ist also jede Änderung zulässig , wenn sie vor 20 Jahren ( richtigerweise: innerhalb der ersten 10 Jahre nach EZ) möglich gewesen wäre. Also nimmst du einen Golf mit EZ 1988, baust in diesen einen Motor vom 97er Golf 4 mit 150 PS ein , passend dazu die Hinterachse vom Mercedes 124 EZ 1990 , die vordere Radaufhängung mit Bremse stiftet ein 93er Passat, entsprechende Verbreiterungen modelierst du selber ( Spachtelmasse und GFK gabs damals auch schon) und der Innenraum wird komplett mit Materialien , die es schon vor 20 Jahren gab , nach deinen Vorstellungen gestaltet.
Das Ganze hat jetzt zwar nichts mehr mit einem Golf 2 zu tun und sieht weder innen noch aussen noch so aus , auch die gesamte Technik stammt nicht mehr vom Golf 2 , aber nach deiner Meinung ist das alles kein Hinderungsgrund , dieses Fzg als historisches Kulturgut anzuerkennen , da alle Umbauten schon vor 20 Jahren möglich gewesen wären.

MfG Volker

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1.

Vernünftigen Prüfer bei einer vernünftigen Prüforganisation suchen! Im Westen gehst am Besten zum TÜV, egal ob Rheinland, Nord oder Süd. Im Osten suchst dir am Besten einen Dekra Prüfer der Ahnung hat!

2.

Der GTÜ Prüfer bei dir labert so viel scheiße, von dem hätte ich mir den Chef geben lassen und den Rund gemacht!

3.

H- Abnehme geht bei jedem Auto! (Ohne Tuning) welches 30 Jahre alt ist und in einem guten Zustand. Gebrauchsspuren dürfen dran sein, das ist klar. Aber H- Kennzeichen ist oft überhaupt kein Problem. Richtlinien welche einzuhalten sind, kannst dir im Netz ohne Ende suchen. Lack muss ein Originaler, keine Folie, nicht zu viel ausgebessert, darf aber schon Verschlissen sein vom Glanz. Innenraum Original, Gurte dürfen grundsätzlich nachgerüstet werden wenn keine vorhanden waren. KLR und der gleichen sowie Kat würde ich bei der H- Abnahme direkt wieder austragen lassen(Ja das geht!). Ansonsten, eben nichts beschädigt und eben in einem Gebrauchsfähigen Zustand.

Deine Felgen sind wohl die guten alten BBS Felgen aus den 80er und 90er Jahren. Gar kein Problem zum Eintragen. Scheiße nur, das du einen Import hast. Beim Originalen aus DE kannst die so fahren. Die lässt du direkt mit eintragen! Auch kein Problem beim H- Kennzeichen.

Tuning darf beim H- Kennzeichen da sein, muss aber etwas sein, was es damals schon gab und auch in der Serie! VR6 im Golf 2 etc würdest nicht abgenommen bekommen. Nicht aus der Serie und der Umbau keine 30 Jahre her(dann geht es wieder).

Zitat:

@Heizölgaser schrieb am 12. Januar 2019 um 09:04:54 Uhr:


Soweit ich weiß dürfen nur TÜV oder Dekra das H-Kennzeichen zuteilen. Die Argumentation "Kein H wegen ausgenullten Fahrzeugschein" ist der grüßte Schwachsinn den ich je gehört habe!

Zum ersten, H- Abnahme darf jeder aaPmT, PI, aaSmT, aaS machen. Wer die nicht machen darf, ist der aaP, der darf außer einer HU so gut wie gar nichts! Bei dem Haufen von GTÜ und KÜS arbeiten meist nur PI. AaP gibt es meist nur noch beim Bund.

Beim zweiten hast du recht.

Mit dem Umbau z.B. VR6 geht auch, da gibt es die 10 Jahresregel, alles was es nach EZ 10 Jahre danach gab und es innerhalb der 10 Jahre denkbar war das es da schon Umbauten zu gab, ist auch H-Fähig!
Ist halt die Frage ob man einen Beweis hat, dass es VR6 Umbauten in den 90er Jahren gab.

So war die Aussage von meinem Prüfingenieur der mir alle Richtlinien erklärt hat!
Bei mir gab es ein paar Ungereimtheiten wegen Abgasanlage und verbauten Motor, konnte zum Schluss aber geklärt werden, Zeitgenössischer Nachbau!

Zitat:

@Jan565 schrieb am 13. Januar 2019 um 18:50:01 Uhr:


Lack muss ein Originaler, keine Folie, nicht zu viel ausgebessert, darf aber schon Verschlissen sein vom Glanz.

Wie? Neulackierung in Originalfarbe ist nicht erlaubt? Ich weiß, dass Du und der User Schreyhalz (oder so) hier TÜV-mässig "nicht ganz unbeleckt" sind, aber ich hab stark den Eindruck, dass da jeder Prüfer was anderes weiß und dementsprechend erzählt und auch einträgt...Von daher hätt ich auch langsam keine Angst mehr davor, dass mir einer von der Rennleitung meine Karre wegen "Gefälligkeitsgutachten" stilllegt. Wenn sich die Prüfer untereinander schon nicht einig sind (anscheinend ist die Gesetzeslage, die ich im Wortlaut nicht exakt kenne, weil sie eh kein "Normalsterblicher" versteht, so schwammig, dass es zu derartigen Diskrepanzen kommen kann), wie solls dann erst bei der Blaulichtfraktion sein? Und vor allem: Wie soll sowas dem "Otto-Normal"-Schrauber noch glaubhaft vermittelt werden? Brauchen wir in Zukunft zusätzlich zum Steuerberater noch einen TÜV-Berater? Jeder erzählt irgendwas anderes und NATÜRLICH hat jeder recht - und das ist seit der Allverfügbarkeit des Internets tendenziell nicht besser geworden...
Soll kein Angriff auf den TÜV sein, aber so langsam, find ich, wirds echt anstrengend. Grad, was H angeht...🙄

Laut Richtlinie muss ein Motor der gleichen Fahrzeugreihe verbaut sein, also ein 16VG60 im 2er Golf ist möglich, ein VR6 aus m Dreier nicht da es den erst ab Golf 3 serienmäßig gab.
Wer will kann sich das mal durchlesen in meinem Anhang. So war auch die Auskunft meines TÜV-Prüfers

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Zitat:

@speedy_blueone schrieb am 14. Januar 2019 um 19:17:00 Uhr:


Laut Richtlinie muss ein Motor der gleichen Fahrzeugreihe verbaut sein, also ein 16VG60 im 2er Golf ist möglich, ein VR6 aus m Dreier nicht da es den erst ab Golf 3 serienmäßig gab.
Wer will kann sich das mal durchlesen in meinem Anhang. So war auch die Auskunft meines TÜV-Prüfers

Ich zitiere mal 😉

  • "Die Hauptbaugruppen müssen angelehnt an den damaligen Originalzustand oder zeitgenössisch sein"
  • "Die sachverständige Beurteilung einer Abweichung im Einzelfall ist vom aaSoP oder PI jeweils mit der "Technischen Leitung" der Überwachungsinstitution abzustimmen."
  • "Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder gegebenenfalls Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können...sind zulässig"
  • "Zugehörige Abweichungen vom Originalzustand...3.3. Motor/Antrieb" (Warum ist das drin, wenns nicht abweichen darf?)
  • usw. usf.

Gilt das nicht? Das steht drin! VR6 ist oft <10 Jahre nach Erstzulassung. Also zeitgenössisch. (Ich sage nicht, dass ich das gut finde 😉)

Weiter unten steht dann wieder "nur Original"...Der Schrieb wiederspricht sicht selbst. Das meinte ich mit "schwammig". Kein Wunder, dass da jeder TÜVer macht, was er will. Wenn ich solche Arbeitsanweisungen kriegen würd, würd ich auch mit kreisendem Finger am Kopf im Oval hüpfen und dabei zwitschern 😉

Ich lese das so das ein Motorumbau möglich ist, z.B. von 55PS Vergaser auf 16V Einspritzung weil gleiches Modell (Golf 2) also "Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder gegebenenfalls Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können...sind zulässig".

Aber eben keine Motoren die es in dem Modell original nicht gab.Klar konntest du 1994 dann einen VR6 in einen 2er bauen, ist aber nach H-Regelung eben einfach nicht zulässig da darin festgelegt wurde das die Motoren aus dem gleichen Modell sein müssen.
Widerspricht sich nicht. Schließt nur einige Umbauvarianten aus.

Zitat:

@speedy_blueone schrieb am 14. Januar 2019 um 20:07:13 Uhr:


Ich lese das so...

Genau das ist das Problem. Wärs so geschrieben, dass jeder das selbe lesen und verstehen würde ohne dass er einen Abschluss in Jura haben muss, würden wir hier nicht diskutieren 😉

Im Endeffekt ist es aber dann so das es eben einige Ausschlusskriterien gibt und ich behaupte jetzt einfach das es so ist wie ich geschrieben habe weil es auch so da steht. Man darf Motoren umbauen bzw. zeitgenössisch tunen, und in einem anderen Satz halt nochmal die Einschränkung das es nur welche aus dem gleichen Modell sein dürfen. Für mich jetzt nicht unbedingt ein Text für den man n Studium braucht. Wobei ein Studium nie verkehrt ist :-)
Es wird ja klar beschrieben, das geht und das geht nicht.
Es gibt auch noch einen Auszug, 6 DIN A4 Seiten Fragenkatalog den der Prüfer eindeutig mit immer ja oder immer nein ( das weiß ich aus m Kopf gerade nicht mehr) beantworten muss für die Zuteilung eines H-Kennzeichens,
darin sind auch einige Beispiele bei den Fragen aufgelistet wie es sein bzw. nicht sein darf. Aus dem geht das auch hervor, find den nur gerade nicht sonst hätte ich den auch noch eingestellt.

Zitat:

@speedy_blueone schrieb am 14. Januar 2019 um 20:43:52 Uhr:


Für mich jetzt nicht unbedingt ein Text für den man n Studium braucht. Wobei ein Studium nie verkehrt ist :-)

Ich hab schon auch studiert. Allerdings eher was exaktes und nicht so schwammigen Wischiwaschi-Krampf 😉 Aber das nur nebenher. Fakt ist, dass wirklich etliche Umbauten rumfahren, die sich - incl. der abnehmenden PIs - allesamt auf die Möglichkeit der Umrüstung in den ersten 10 Jahren nach Zulassung berufen. Ich kann mir bei der Menge nicht vorstellen, dass das alles illegale Eintragungen sind. Da hängt immerhin der Job des PIs dran. Folglich scheint es also bei der Geschichte doch mehr Interpretationsspielraum zu geben, als es eigentlich geben sollte...
Mir ist es prinzipiell egal, da mich das H steuerlich mehr kosten würde, als eine reguläre Saison-Zulassung und Dummweltzonen interessieren mich ohnehin nicht. Aber die einzig gültige Interpretation - undd die sollte es bei Gesetzen definitiv geben, sonst sind diese Murks - des Textes würd mich halt mal interessieren. Am besten von TÜVern.. @Jan565 und @Schreyhalz könnt Ihr da bitte mal Licht ins Dunkel bringen?

Wie schon geschrieben hat mein TÜVler das genau so gesagt. Aber natürlich können noch mehr die da arbeiten gerne noch was dazu sagen.
Aber wie ein altes Sprichwort sagt: Wer viel fragt, bekommt viel Antwort.
P.S.: Ich hab nicht studiert :-) das wollte ich damit nicht implizieren.

Das sieht soweieso jeder Prüfer anders oder legt es sich anders aus, ist ja meistens so, sieht man ja schon bei der HU wie unterschiedlich da bewertet werden kann.

Moin Moin !

Seit Mai 2012 ist nur noch ein Motor zulässig , der aus der Fzg-Baureihe stammt. Golf 2 ist 19E , ein Golf 3 ist also nicht diese Fzg-Baureihe!
Vor 2012 war diese Festlegung wesentlich lockerer , da waren sogar ähnliche Motore anderer Hersteller mit ähnlichen Leistungsdaten zulässig! Vorschriften ändern sich auch mal!
aktuell:
https://www.tuev-sued.de/.../2anfordkat-oldtimer.pdf

MfG Volker

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 15. Januar 2019 um 08:37:22 Uhr:


Moin Moin !

Seit Mai 2012 ist nur noch ein Motor zulässig , der aus der Fzg-Baureihe stammt. Golf 2 ist 19E , ein Golf 3 ist also nicht diese Fzg-Baureihe!
Vor 2012 war diese Festlegung wesentlich lockerer , da waren sogar ähnliche Motore anderer Hersteller mit ähnlichen Leistungsdaten zulässig! Vorschriften ändern sich auch mal!
aktuell:
https://www.tuev-sued.de/.../2anfordkat-oldtimer.pdf

MfG Volker

Du hast auch überlesen, dass Änderungen innerhalb der ersten 10 Jahre oder Änderungen die in den ersten 10 Jahren möglich und denkbar gewesen wären, ebenfalls zu einem H-Kennzeichen führen!

Ok, danke für die Info!

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 15. Januar 2019 um 08:37:22 Uhr:


Moin Moin !

Seit Mai 2012 ist nur noch ein Motor zulässig , der aus der Fzg-Baureihe stammt. Golf 2 ist 19E , ein Golf 3 ist also nicht diese Fzg-Baureihe!
Vor 2012 war diese Festlegung wesentlich lockerer , da waren sogar ähnliche Motore anderer Hersteller mit ähnlichen Leistungsdaten zulässig! Vorschriften ändern sich auch mal!
aktuell:
https://www.tuev-sued.de/.../2anfordkat-oldtimer.pdf

MfG Volker

Moin Moin !

Zitat:

Du hast auch überlesen, dass Änderungen innerhalb der ersten 10 Jahre oder Änderungen die in den ersten 10 Jahren möglich und denkbar gewesen wären, ebenfalls zu einem H-Kennzeichen führen!

Wie kommst du auf diese Idee? Nein , das habe ich weder überlesen noch ist mir die Regel unbekannt.

Das bedeutet nichts weiter , als dass alle zulässigen Änderungen , die als zeitgenössisch erlaubt sind , nicht unbedingt schon in den ersten 10 Jahren gemacht worden sein müssen , sondern auch später erfolgt sein können.

Also : Fahrwerksfedern mit einem Gutachten von 1990 grundsätzlich zulässig in allen Fzgen ab EZ 80.

Umbau eines Trabbis von 1985 in ein Kabrio auch heute noch möglich . (dafür gibt es den entsprechenden Umbausatz incl. Teilegutachten heute noch).

Änderungen , die als nicht möglich aufgeführt sind , wie z.B. der Motor einer anderen Fzg-Baureihe , müssen nachweislich vor mindestens 30 Jahren durchgeführt sein , da diese Änderungen dann praktisch ihren eigenen Oldtimerstatus haben.

MfG Volker

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