HU Aufschlag bei verpasster Frist und Saisonkennzeichen

Hier mal ne Fachfrage an die Kollegen und sonstige Berufenen:

Fahrzeug mit Saisonkennzeichen 04 - 10. HU-Fälligkeit 09.

Hatte den Termin in 09 verpasst und kommt nun in 04 wieder zur HU.

Kommen in diesem Fall die 20% "Verspätungszuschlag" dazu oder eben nicht? Er hätte ja bei Nicht-Saisonkennzeichen auch straflos bis 11 überziehen können, und nun der 04 ist der erste Monat nach dem Ruhezeitraum.

Bitte nur fachlich qualifizierte Antworten mit Rechtsquelle, ich brauche keine Antworten wie "ich mach das immer so und so" oder "müsste so sein", Hypothesen hab ich selbst, suche also wirklich nur die Rechtsquelle, so es sie denn gibt.

Schöne Ostern!

Gardiner

57 Antworten

@MZ-ES-Freak hatte es doch schon erläutert:

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 17. April 2025 um 16:59:35 Uhr:



Der Gesetzgeber kann eben nicht alles bis ins kleinste Detail klären, dafür gibt es ja schließlich Richtlinien, Arbeitsanweisungen.

und hier:

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 17. April 2025 um 16:04:03 Uhr:


@gardiner
schau in Deine Anweisungen, da wirst du finden, dass "Pausen"-Monate außerhalb des Betriebszeitraums bei der Fristüberschreitung nicht mitgezählt werden.

Das sind, soweit ich weiß, Themen die im BLFA/AKE so besprochen sind, und mit den Technischen Leitungen abgestimmt ist.

StVZO und GebOSt regeln es doch schon bis ins kleinste Detail. Es gibt keine sog. "Gesetzeslücke".

Danke @all für die eine oder andere sinnvolle Info.

Ich hatte das genau so erwartet, nämlich, dass es eben nicht so eineindeutig geregelt ist.

Kommende Woche werde ich mal unsere Fachführungskräfte anfragen, wie und ob das bei uns "Grünen" irgendwie geregelt ist. Wenn nicht, werde ich auch das überstehen, solche Situation mit "zu spät" und "Saison" hatte ich in dieser Kombi trotz mehr als 30 Betriebsjahren noch nicht, und ich befürchte fast, in den kommenden anderthalb Jahren bis zu meiner Rente kriege ich eine solche auch nicht noch mal.

Insofern schlafe ich trotzdem sehr ruhig und wünsch euch allen Frohe Ostern!!

Gerade gestern habe ich von zwei "Grünen" eine völlig gegensätzliche Ansicht zu einem Sachverhalt gehört und steh somit bei einem Remie.
Da ich die Aussage des einen mehr gewichte, hab ich mich für dessen Ansichten entschieden, womit nicht alle zufrieden waren.

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Ich verstehe nicht, wieso angebliche "Fachleute", aaS und PI's, hier in einem Amateurforum nach Ratschlägen für ihre tägliche Arbeit fragen. Das muß doch kompetent in der eigenen Organisation oder in Berufsverbänden geregelt und geklärt werden.

@Handschweiß

Ist es auch. (Geregelt)

Zitat:

@Handschweiß schrieb am 18. April 2025 um 10:25:40 Uhr:


Ich verstehe nicht, wieso angebliche "Fachleute", aaS und PI's, hier in einem Amateurforum nach Ratschlägen für ihre tägliche Arbeit fragen. Das muß doch kompetent in der eigenen Organisation oder in Berufsverbänden geregelt und geklärt werden.

Na ja, weil wir eben nur angebliche Fachleute sind, wie Du richtig mutmaßt.

Und Ahnung vom Auto hab ich auch nicht, da wissen die meisten Kunden alles viel besser als ich.
Trotzdem kriege ich am Ende zumeist Recht, und das finde ich toll.

Ich hab meinen aaS beispielsweise auf der Kirmes gewonnen. Deswegen genieße ich das ja so sehr, dass trotzdem viele Kunden zu mir kommen, mir viel Geld da lassen und ich mich richtig wichtig fühlen kann.

Also immer schön die Augen auf bei der Berufswahl.

Schöne Ostern auch für Dich!

Gardiner

Danke, ich wünsche Dir auch viele Ostereier.

Zitat:

@gardiner schrieb am 18. April 2025 um 08:47:15 Uhr:


Danke @all für die eine oder andere sinnvolle Info.

Ich hatte das genau so erwartet, nämlich, dass es eben nicht so eineindeutig geregelt ist.

Kommende Woche werde ich mal unsere Fachführungskräfte anfragen, wie und ob das bei uns "Grünen" irgendwie geregelt ist.

Natürlich ist das eindeutig geregelt, wurde oben schon genannt (Bund-Länder-Fachausschuss)

Aber mach dich trotzdem gerne kundig über die Regelung der "Grünen" und teile uns das (erwartbare) Ergebnis mit!

Frohe Ostern

Eine interessante Fundstelle zum Thema ist auch dies:

https://bmdv.bund.de/.../...erer-vorschriften-stellungnahme-24.pdf?...

Das sind die Änderungswünsche der TÜVs/DEKRA für die anstehende Neufassung der StVZO. In der Randnummer 71 wird die Thematik behandelt, und man plant: wenn der Plakettenablauf bei Saisonfahrzeugen einen Monat vor dem Stillegungszeitraum liegt, soll sie automatisch weiter gültig sein bis zum ersten Monat des Betriebszeitraumes.

Und was ist dann, wenn man außerhalb des Saisonzeitraums nach Ablauf der HU ein KZK beantragt?

Darf Dann nur zur HU gefahren werden oder doch die Überführung ans andere Ende der Republik?

Der Ton hier.....

Zitat:

@windelexpress schrieb am 18. April 2025 um 11:40:07 Uhr:

Zitat:

Und was ist dann, wenn man außerhalb des Saisonzeitraums nach Ablauf der HU ein KZK beantragt?Darf Dann nur zur HU gefahren werden oder doch die Überführung ans andere Ende der Republik?

Wenn die Neuregelung so kommt wie im verlinkten Dokument, ist überhaupt keine Fahrt zum TÜV nötig, weil die Plakette noch gilt?

KZK werden doch nur für Fahrzeuge ohne Zulassung erteilt, also sollten ein KZK und ein Saisonkennzeichen gleichzeitig gar nicht möglich sein.

Nur mal so ein Realer Erfahrungsbericht :
Ein Kollege war letztes Jahr im März 24 mit seinem Krad (Saisonkennz. März mit Okt.) bei den „Roten“ so nenne ich die mal…(KÜS).
(Grüne sind scheinbar Dekra, Blaue TÜV ?)
Er har Saisonkennzeichen 03-10.
HU wäre 09/23 fällig gewesen.
Als er dann im März 24 die HU auf Anhieb erfolgreich bestand, wurde ihm der bekannte Aufschlag von 20 % wegen Überschreiten der 2 Monate berechnet.
Nachdem er mir davon erzählt hat und ich Ihm sagte, daß wäre m.M. nach nicht korrekt,
(ich hab das auch nur hier im Forum schon öfter gelesen wg.der Problematik bei Saison Kennz.dass diese Monate nicht mitzählen dürften.)
ging er nochmals zu der KÜS Prüfstelle um deswegen doch nochmal nachzufragen.
Ob er dafür beim gleichen Prüfer war oder jemand anders gefragt hat weiß ich leider nicht.
Sie haben aber Ihre Rechnung nicht korrigiert, sondern beharrten auf dem Standpunkt , dass der Prüftermin um mehr als 2 Monate überschritten gewesen sei. Folglich Aufschlag 20 %.

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