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HU Aufschlag bei verpasster Frist und Saisonkennzeichen

Hier mal ne Fachfrage an die Kollegen und sonstige Berufenen:

Fahrzeug mit Saisonkennzeichen 04 - 10. HU-Fälligkeit 09.

Hatte den Termin in 09 verpasst und kommt nun in 04 wieder zur HU.

Kommen in diesem Fall die 20% "Verspätungszuschlag" dazu oder eben nicht? Er hätte ja bei Nicht-Saisonkennzeichen auch straflos bis 11 überziehen können, und nun der 04 ist der erste Monat nach dem Ruhezeitraum.

Bitte nur fachlich qualifizierte Antworten mit Rechtsquelle, ich brauche keine Antworten wie "ich mach das immer so und so" oder "müsste so sein", Hypothesen hab ich selbst, suche also wirklich nur die Rechtsquelle, so es sie denn gibt.

Schöne Ostern!

Gardiner

57 Antworten

Zitat:

@gardiner schrieb am 17. April 2025 um 14:36:08 Uhr:


Er hätte ja bei Nicht-Saisonkennzeichen auch straflos bis 11 überziehen können

Sagt wer?

Guckst du.

"Mein" HU-Prüfer sagt ganz klar "nein, denn der nicht angemeldete Zeitraum wird nicht berücksichtigt".

@gardiner
Was sagen denn deine Kollegen dazu?

Und was sagen eure Dienstvorschriften dazu?

Zitat:

@ktown schrieb am 17. April 2025 um 14:52:40 Uhr:



Zitat:

@gardiner schrieb am 17. April 2025 um 14:36:08 Uhr:


Er hätte ja bei Nicht-Saisonkennzeichen auch straflos bis 11 überziehen können
Sagt wer?
Guckst du.

Coole Antwort auf meine Frage. Genau diese Spitzfindigkeiten brauche ich nicht. Weiß selber, wann ein Halter eines Fahrzeugs zur HU zu erscheinen hat. Jedoch ist es zumindest bei meiner Fraktion in den ersten beiden Monaten nach Fristablauf für den Kunden nicht teurer. Extra nur für dich!!

Zitat:

@der_Nordmann schrieb am 17. April 2025 um 15:28:35 Uhr:


Und was sagen eure Dienstvorschriften dazu?

Wenn du nicht antworten magst, schreib doch einfach nicht und stelle nicht lauter Gegenfragen.

Wenn ich’s auf die Schnelle gefunden hätte bei uns, würde ich hier nicht fragen.

Ich dachte, ein Forum wäre genau dafür da.

Aber ich werde nach Ostern dann selbstverständlich bei unseren Fachspezialisten nachfragen, heute waren alle schon im Wochenende.

Danke!

Der Stilllegungs Zeitraum rechnet nicht mit bei der Überziehung.

Zitat:

@ktown schrieb am 17. April 2025 um 14:52:40 Uhr:


Sagt wer?

Das sagt dein eigener Link. Der TE ist doch schon fachkundig, also wird er wohl eine etwas genauere Herleitung und Begründung wollen.

@gardiner: Meines Erachtens geht es aus der Zusammenschau von StVZO und GebOSt eindeutig hervor, dass in deinem Beispielfall eine Erhöhung der Gebühr stattfinden darf:

Die StVZO spricht im Zusammenhang mit dem HU-Termin von "vorführen", "durchführen", "durchführen lassen" und in Anlage VIII zur StVZO von "Fahrzeuge sind zu unterziehen".

Für Saisonkennzeichen gilt Nr. 2.6: "Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen."

Das trifft aber in deinem Beispiel nicht zu, weil der HU-Termin noch innerhalb des Zulassungszeitraumes lag.

Die Erhöhung der Gebühren bei verspäteter Vorführung ist in der GebOSt geregelt. Hier ist der Wortlaut:

"Wird eine Hauptuntersuchung nach Nummer 2.2 der Anlage VIIIa StVZO nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate an einem Fahrzeug durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für die Hauptuntersuchung (Spalte 5) zuzüglich dem 0,2-Fachen dieser Gebühr zu bilden."

Die Frage ist also, was der "Vorführtermin" ist. Das könnte zwar nicht der Monat der HU-Fälligkeit sein, sondern der gesetzlich geregelte Termin, der speziell bei Saisonfahrzeugen gilt, also der erste Monat des Zulassungszeitraumes, aber diese Regelung gilt ja nur, wenn die HU-Fälligkeit in einen Monat fällt, der außerhalb des Zulassungszeitraumes läge, was in deinem Beispiel nicht der Fall ist.

Dann muss man m.E. stur nach dem Wortlaut der GebOSt gehen. Der Vorführtermin war September, eine Überschreitung dieses Termins um mehr als zwei Monate lag dann mit Beginn des dritten Monats vor, also ab Dezember vor. Der Halter kommt also nicht in den Genuss spezieller Regelungen zum Saisonkennzeichen, weil das Merkmal "Wäre eine HU bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen" hier nicht vorliegt.

Zitat:

@nogel schrieb am 17. April 2025 um 15:36:06 Uhr:


Der Stilllegungs Zeitraum rechnet nicht mit bei der Überziehung.

Was dann bedeutet? 20% drauf oder nicht?

Zitat:

@gardiner schrieb am 17. April 2025 um 15:42:25 Uhr:

Zitat:

Was dann bedeutet? 20% drauf oder nicht?

Das bedeutet keine erhöhte Gebühr.

Die ellenlange Abhandlung und Herleitung von @Rockville ist zwar unterhaltsam, aber widerspricht der Arbeitsanweisung beim TÜV Süd.

Und ich glaube kaum, daß die Mitbewerber es anders handhaben und sich einen Wettbewerbsnachteil einhandeln.

Im übrigen könnte der TE einfach dort anrufen,bei er die HU machen lassen will.

Es freut mich, dass es dich unterhält. Ich habe es anhand der gesetzlichen Vorschriften hergeleitet, die ich auch eindeutig finde. Interne Anweisungen kenne ich nicht. Natürlich kann man in solchen Fällen zu Gunsten der Kunden von den gesetzlichen Vorschriften abweichen.

Deine Aussage "rechnet nicht mit bei der Überziehung" findet in den Vorschriften keine Grundlage. Eine solche Regelung gibt es nur in zwei Fällen:

a) Bei stillgelegten Fahrzeugen. Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen sind aber außerhalb des Zulassungszeitraumes nicht stillgelegt.

b) Bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen, aber eben nur dann, wenn die HU-Fälligkeit in einen Monat fällt, der außerhalb des Zulassungszeitraums liegt, was im Beispielfall nicht zutrifft.

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