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HU Aufschlag bei verpasster Frist und Saisonkennzeichen

Hier mal ne Fachfrage an die Kollegen und sonstige Berufenen:

Fahrzeug mit Saisonkennzeichen 04 - 10. HU-Fälligkeit 09.

Hatte den Termin in 09 verpasst und kommt nun in 04 wieder zur HU.

Kommen in diesem Fall die 20% "Verspätungszuschlag" dazu oder eben nicht? Er hätte ja bei Nicht-Saisonkennzeichen auch straflos bis 11 überziehen können, und nun der 04 ist der erste Monat nach dem Ruhezeitraum.

Bitte nur fachlich qualifizierte Antworten mit Rechtsquelle, ich brauche keine Antworten wie "ich mach das immer so und so" oder "müsste so sein", Hypothesen hab ich selbst, suche also wirklich nur die Rechtsquelle, so es sie denn gibt.

Schöne Ostern!

Gardiner

57 Antworten

Zitat:

@nogel schrieb am 17. April 2025 um 15:50:38 Uhr:


Im übrigen könnte der TE einfach dort anrufen,bei er die HU machen lassen will.

Macht er am Dienstag. Der Fall ist ja soooo häufig nun nicht. Ich hab auch die 20% Aufschlag angesetzt, weil ich das auch so sehe wie

@Rockville

. Wollte nur wissen, ob es korrekt ist. Ich kenne auch keine diesbezügliche Arbeitsanweisung, aber ich bin ja auch schon alt ??

@gardiner
schau in Deine Anweisungen, da wirst du finden, dass "Pausen"-Monate außerhalb des Betriebszeitraums bei der Fristüberschreitung nicht mitgezählt werden.

Das sind, soweit ich weiß, Themen die im BLFA/AKE so besprochen sind, und mit den Technischen Leitungen abgestimmt ist.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 17. April 2025 um 16:04:03 Uhr:


@gardiner
schau in Deine Anweisungen, da wirst du finden, dass "Pausen"-Monate außerhalb des Betriebszeitraums bei der Fristüberschreitung nicht mitgezählt werden.

Das sind, soweit ich weiß, Themen die im BLFA/AKE so besprochen sind, und mit den Technischen Leitungen abgestimmt ist.

Ah okay, mach ich dann mal. Danke!

Zitat:

@Rockville schrieb am 17. April 2025 um 15:55:17 Uhr:


Es freut mich, dass es dich unterhält. Ich habe es anhand der gesetzlichen Vorschriften hergeleitet, die ich auch eindeutig finde. Interne Anweisungen kenne ich nicht. Natürlich kann man in solchen Fällen zu Gunsten der Kunden von den gesetzlichen Vorschriften abweichen.

Deine Aussage "rechnet nicht mit bei der Überziehung" findet in den Vorschriften keine Grundlage.

Mich hat folgendes geärgert:

Der TE schrieb extra

Zitat:

ich brauche keine Antworten wie "ich mach das immer so und so" oder "müsste so sein", Hypothesen hab ich selbst

Deshalb finde ich es mehr als kontraproduktiv, trotzdem mit einer seitenlangen "Herleitung" zu antworten, obwohl man eben doch nicht WEISS, wie es tatsächlich ist. Die nützt dem TE nämlich genau: nichts.

Ich werde keine Arbeitsanweisungen (die sich selbsverständlich NICHT über gesetzliche Vorschriften hinwegsetzen) hier einstellen. Aber gerne daraus zitieren:

Zitat:

War die HU bei Fzg. mit Saisonkennzeichen während des Betriebszeitraums fällig, beginnt die Überziehungsfrist mit dem nächsten Monat des Betriebszeitraums. Der "Nicht-Betriebszeitraum" bewirkt eine "Fristhemmung" und wird nicht berücksichtigt. (Bsp. Saison-Kennzeichen 03/10; HU-Fälligkeit im September: HU-Plus ab April.)

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Die FZV dürfte als Quelle einen Blick wert sein.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 17. April 2025 um 16:24:15 Uhr:


Die FZV dürfte als Quelle einen Blick wert sein.

Würde mich wundern. Denn diese Dinge sind geregelt in §29 StVZO und in der StVZO Anl. VIII.

Zitat:

@nogel schrieb am 17. April 2025 um 16:23:26 Uhr:


Mich hat folgendes geärgert:

Erstaunlich, worüber du dich ärgerst. Ich habe aber nicht mit Blödsinnsargumenten wie "Das mache ich immer so" geantwortet, sondern genau mit den gesetzlichen Vorschriften. Der TE bat um "Antworten mit Rechtsquelle" und die habe ich ihm geliefert. Nach Arbeitsanweisungen war nicht gefragt und ich habe auch nie behauptet, dass es keine gibt.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 17. April 2025 um 16:24:15 Uhr:


Die FZV dürfte als Quelle einen Blick wert sein.

Nein, eher die StVZO und die GebOSt. Wurde zuvor doch schon zitiert.

Zitat:

@nogel schrieb am 17. April 2025 um 16:23:26 Uhr:


Ich werde keine Arbeitsanweisungen (die sich selbsverständlich NICHT über gesetzliche Vorschriften hinwegsetzen)

Doch, das tun sie. Das ist wohl nicht skandalös, weil es zu Gunsten der Halter geschieht. Aber andererseits werden Gebühreneinnahmen dadurch auch verschenkt.

Zitat:

@gardiner schrieb am 17. April 2025 um 15:34:52 Uhr:



Zitat:

@der_Nordmann schrieb am 17. April 2025 um 15:28:35 Uhr:


Und was sagen eure Dienstvorschriften dazu?
Wenn du nicht antworten magst, schreib doch einfach nicht und stelle nicht lauter Gegenfragen.
Wenn ich’s auf die Schnelle gefunden hätte bei uns, würde ich hier nicht fragen.
Ich dachte, ein Forum wäre genau dafür da.

Aber ich werde nach Ostern dann selbstverständlich bei unseren Fachspezialisten nachfragen, heute waren alle schon im Wochenende.

Danke!

Ein Forum ist für Frage/Antwort/Diskussion.

Meine Frage war nach den Vorschriften/Verordnungen nach denen Du und deine Kollegen arbeiten. Der Hinweis diesbezüglich kam ja schon mehrmals.

Und wenn ihr unterschiedliche Interpretationen daraus herleitet, wäre euer Vorgesetzter der nächste Ansprechpartner.

Zitat:

@Rockville schrieb am 17. April 2025 um 16:29:08 Uhr:



Zitat:

@nogel schrieb am 17. April 2025 um 16:23:26 Uhr:


Mich hat folgendes geärgert:
Erstaunlich, worüber du dich ärgerst. Ich habe aber nicht mit Blödsinnsargumenten wie "Das mache ich immer so" geantwortet, sondern genau mit den gesetzlichen Vorschriften. Der TE bat um "Antworten mit Rechtsquelle" und die habe ich ihm geliefert. Nach Arbeitsanweisungen war nicht gefragt und ich habe auch nie behauptet, dass es keine gibt.

Egal, wie du dich (wie so oft) windest: FAKT ist, deine "gelieferten Antworten mit Rechtsquelle" waren FALSCH.

Und so lange wie du hier schon mitschreibst, weißt du genau, daß im Forum mehrere PIs und aaS vertreten sind. Was ist also so schwer, denen die RICHTIGEN Antworten zu überlassen? Einfach die Finger von der Tastatur nehmen, wenn man es eben nicht weiß?

Ich würde es mal so sehen, die 20% Aufschlag resultieren ja daher, das eine vertiefte Prüfung stattfinden soll. Der Gesetzgeber geht wohl davon aus, das ein längerer Betrieb, mehr Verschleiß am Fahrzeug verursacht.

Ein Fahrzeug außerhalb des Betriebszeitraums hat faktisch keinen Betrieb, und ist damit gleich zu setzen, wie ein angemeldetes Fahrzeug, welches ja auch keinen Aufschlag von 20% bei Überziehung bekommt.

Der Gesetzgeber kann eben nicht alles bis ins kleinste Detail klären, dafür gibt es ja schließlich Richtlinien, Arbeitsanweisungen.

Zitat:

@nogel schrieb am 17. April 2025 um 16:56:38 Uhr:


Egal, wie du dich (wie so oft) windest: FAKT ist, deine "gelieferten Antworten mit Rechtsquelle" waren FALSCH.

Da fehlt natürlich, wie so oft bei dir, jegliche Begründung. Ich habe es anhand der Vorschriften hergeleitet, du behauptest pauschal, dass die Herleitung falsch sei. Also bitte erkläre das. Und auch, warum die Arbeitsanweisung des TÜV angeblich nicht den gesetzl. Vorschriften widerspricht.

Zitat:

@nogel schrieb am 17. April 2025 um 16:56:38 Uhr:


Einfach die Finger von der Tastatur nehmen, wenn man es eben nicht weiß?

Ich lasse mir von dir nicht den Mund verbieten. Ich nehme zwar zur Kenntnis, dass du insgesamt ein eher unangenehmer Zeitgenosse bist, immer schnell angepisst, oft unsachlich, selten mit Begründungen, dass du Kritik am TÜV immer als persönlichen Angriff siehst, aber vielleicht erkennst du auch mal deine eigenen Grenzen. Inhaltlich lagst du in der Vergangenheit schon oft genug falsch.

Ich denke, wir lassen das. Du hast dich mittlerweile nicht nur fachlich, sondern auch im Umgangston für weitere Antworten von mir an dich disqualifiziert, weil du es nicht lassen kannst, persönlich zu werden, statt einfach mal zuzugeben, daß du dich geirrt hast.

Ist aber egal, der TE hat längst die (richtige) Antworten erhalten. Nicht von dir.

Zitat:

@nogel schrieb am 17. April 2025 um 17:13:00 Uhr:


Ist aber egal, der TE hat längst die (richtige) Antworten erhalten. Nicht von dir.

Von mir hat er die korrekte Rechtslage bekommen, von dir die TÜV-interne Arbeitsanweisung. Jetzt müsste man noch klären, ob andere Überwachungsorganisationen wie der TÜV verfahren oder nicht.

Deine Begründung, warum die TÜV-Arbeitsanweisung angeblich nicht der Gesetzeslage widerspricht, steht noch aus.

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