HU Aufschlag bei verpasster Frist und Saisonkennzeichen
Hier mal ne Fachfrage an die Kollegen und sonstige Berufenen:
Fahrzeug mit Saisonkennzeichen 04 - 10. HU-Fälligkeit 09.
Hatte den Termin in 09 verpasst und kommt nun in 04 wieder zur HU.
Kommen in diesem Fall die 20% "Verspätungszuschlag" dazu oder eben nicht? Er hätte ja bei Nicht-Saisonkennzeichen auch straflos bis 11 überziehen können, und nun der 04 ist der erste Monat nach dem Ruhezeitraum.
Bitte nur fachlich qualifizierte Antworten mit Rechtsquelle, ich brauche keine Antworten wie "ich mach das immer so und so" oder "müsste so sein", Hypothesen hab ich selbst, suche also wirklich nur die Rechtsquelle, so es sie denn gibt.
Schöne Ostern!
Gardiner
58 Antworten
@moto-tubby das ist in § 42 Abs. 1 aber so geregelt.
Im Übrigen schließe ich mich hier der Auffassung vom Herrn @Nogel an, dass der Zeitraum außerhalb der Saison nicht mitgezählt wird. Die dementsprechende Meinung ziehe ich aus einem E-Mailverkehr zwischen mir, einem Sachgebietsleiter der Zulassungsstelle und dem entsprechenden Referat des Regierungspräsidiums Stuttgart aus dem Jahr 2020.
Zitat:
@nogel schrieb am 18. April 2025 um 12:19:33 Uhr:
Zitat:@windelexpress schrieb am 18. April 2025 um 11:40:07 Uhr:
Zitat:
@nogel schrieb am 18. April 2025 um 12:19:33 Uhr:
Wenn die Neuregelung so kommt wie im verlinkten Dokument, ist überhaupt keine Fahrt zum TÜV nötig, weil die Plakette noch gilt?Zitat:
Und was ist dann, wenn man außerhalb des Saisonzeitraums nach Ablauf der HU ein KZK beantragt?Darf Dann nur zur HU gefahren werden oder doch die Überführung ans andere Ende der Republik?
Wäre eine ungleichbehandlung von außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen, die dürfen nur mit gültiger HU überführt werden.
@remarque4711
ah ja, da steht es explizit ganz zuletzt im Abs. 1.
Die Strassenverkehrsbehörde nennt dann fälschlicherweise als Vorraussetzung für die Beantragung eines KZK:
Ein Kurzzeitkennzeichen darf nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
nur für abgemeldete Fahrzeuge
das Fahrzeug muss einem genehmigten Typ entsprechen oder über eine Einzelgenehmigung verfügen
gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung über den vollen Zeitraum der Zuteilung
Hauptwohnsitz des Antragstellers (Halters) in ... oder Standort des Fahrzeuges in ...
Das ist dann wohl so nicht ganz korrekt.
Doch ist es und konkret in der FZV festgehalten
Ein Fahrzeug, dem nach § 10 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 außerhalb des Betriebszeitraums in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird.
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ich meinte mit "nicht korrekt" die Angaben auf der Webseite der Zulassungsstelle, dass als Vorraussetzung für eine Zuteilung eines KZK "das Fahrzeug ist abgemeldet" genannt wird.
Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist ja nicht abgemeldet.
Da die Zulassungsstellen nach der FZV arbeiten müssen, halte ich diese als verlässlichere Quelle.
Wenn Du einen Fehler auf der HP Deiner Zulassungsstelle feststellst, dann teile denen das doch mit, am besten in höflicher Form, dann haben die nächsten Kunden auch was davon.
Zitat:
@moto-tubby schrieb am 18. April 2025 um 13:18:26 Uhr:
ich meinte mit "nicht korrekt" die Angaben auf der Webseite der Zulassungsstelle, dass als Vorraussetzung für eine Zuteilung eines KZK "das Fahrzeug ist abgemeldet" genannt wird.
Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist ja nicht abgemeldet.
Was ist es denn? Nur nicht angemeldet?
weder abgemeldet noch "nicht angemeldet", es ist natürlich angemeldet, darf nur in der Ruhezeit nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmen.
Zitat:
@nogel schrieb am 18. April 2025 um 11:18:41 Uhr:
Eine interessante Fundstelle zum Thema ist auch dies:
Der Änderungsvorschlag soll ja genau die Regelung erreichen, die schon jetzt durch die interne Arbeitsanweisung gilt. Dann musst du ja zugeben, dass diese Arbeitsanweisung derzeit der geltenden Rechtslage widerspricht, was du aber weiter vorne bestritten hattest.
Nein.
Die strittige (und mittlerweile längst geklärte) Frage war: die Plakette ist abgelaufen, bei mehr als zwei Monaten gibt es einen Aufschlag, wie zählen die Ruhemonate bei Saisonkennzeichen?
Die Thematik dort im Link ist, daß die Plakette LÄNGER als bis zum Ablauf des angezeigten Monat gilt. Völlig andere Thematik.
Wenn du die Frage unnötigerweise nochmal wiederholst, dann bitte richtig und nicht "unpassend" zusammengefasst.
Und ob die Frage längst geklärt ist? Beim TÜV ja, da kann man sagen, dass seine Arbeitsanweisung der Gesetzeslage widerspricht. Für die anderen ÜO wissen wir es ja noch nicht.
Zitat:
@Rockville schrieb am 18. April 2025 um 15:25:30 Uhr:
Wenn du die Frage unnötigerweise nochmal wiederholst, dann bitte richtig und nicht "unpassend" zusammengefasst.
Was ist hier unrichtig und unpassend? War das nicht die Frage des TE?
Er fragte schließlich:
Zitat:
Fahrzeug mit Saisonkennzeichen 04 - 10. HU-Fälligkeit 09.
Hatte den Termin in 09 verpasst und kommt nun in 04 wieder zur HU.
Kommen in diesem Fall die 20% "Verspätungszuschlag" dazu oder eben nicht?
Und "unötig" war die Wiederholung der Frage nicht: denn gerade DU hast es mit einer ganz anderen Fragestellung aus dem verlinkten Dokument verwechselt.
Deine Zusammenfassung erwähnte nicht, dass die HU schon innerhalb des Zulassungszeitraumes ablief. Der Standardfall, dass die HU-Fälligkeit außerhalb des Zulassungszeitraumes liegt, war ja nicht die Frage.
Und nein, ich habe nichts verwechselt. In deinem verlinkten Dokument, Randnummer 71, geht es um diese Frage, eingeschränkt darauf, dass die HU im letzten Monat des Zulassungszeitraumes fällig wäre und nicht durchgeführt wird.