Haltbarkeit 16V Modelle?
Hi Leute!
Hab ein paar Fragen zum
Opel Vectra B 1.6, 1.8, 2.0 (16V Modelle)!
Mir wurde geraten die Finger von diesen Modellen zu lassen, da es "angeblich" Probleme mit dem Krümmer und dem Motor geben soll!
Stimmt das oder haben die mich auf den Arm genommen?
Wie sieht es mit der Halbarkeit des Motors aus?
Auf was sollte ich beim Kauf eines solchen Modells beachten?
Welches Modell würdet ihr bevorzugen?
Mfg Daywalker1987
25 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von vectoura
Das Krümmerproblem der 1,8er Motoren beim Vectra B ist unabhängig vom Blocktyp. Wir hatten in der Firma 2 Vectra Caravan1,8 (115 PS) Facelift, EZ 02/99 und 03/99, beide bekamen später dann Risse im Gußkrümmer.
Das Problem ist die Stahldichtung zwischen Gußkrümmer und Block, wahrscheinlich ist die Wärmeleitung dadurch ungleichmäßig und der Gußkrümmer quittiert dieses oft mit Rissen (meine Theorie...?)
Moin,
schließe mich de Theorie, von "vectoura" fast an, denke auch mal das die eigentliche Problematik, im Bereich der
met. Dichtung zwischen Krümmer und Flexrohr zu suchen ist, als wie beim Krümmer selber...🙁
Grauguss hat eigentlich bedingt durch seinen relativ hohen Kohlenstoffanteil eine sehr gute eigene Wärmeleitfähigkeit was solche Temperaturen betrifft...😉
Deshalb wurden/werden auch vorwiegend solche Teile aus Grauguss gefertigt, wenn man nun aber ein andere Material mit ins Spiel bringt, welches selber keine gute Wärmeleitfähigkeit besitzt kommt es an den betroffenen Stellen zu einem sog. Hitzestau...
Die Wärme wird nicht ausreichend abgeführt, dass Material dehnt sich über seine Belastungsgrenze hin aus und reißt dann irgendwann....😰
In der Fertigung, werden Grausgussteile auch oftmals ohne zusätzliche Kühlung auf den Maschinen gefertigt,der hohe Kohlenstoffanteil auch "Graphit" genannt,übernimmt bis zu einem gewissen Punkt,die Wärmeabfuhr und Schmierfähigkeit was wiederum für eine gute "Thermische" Eigenschaften spricht...
Normaler Stähle oder VA Stähle, haben bedingt durch ihre andere Zusammensetzung eine weniger "wärmeleitende" Eigenschaft und sind eben auf andere Belastungen ausgelegt als wie auf im Vorwege auf die "Thermische" Eigenschaft...
(z.B Niro Stähle auf Korosionsfestigkeit,Baustähle auf Festigkeit allg. wie Zug,Scher oder Reißfestigkeit im normalen Temp. Bereichen,Aluminium auf den Leichtbau u.s.w)
Das würde auch die allg. Problematik durchweg bei allen Opel Vectra Modellen bestätigen und nicht nur bei den größeren Motoren...
Hitze entsteht überall und am Krümmer ganz besonders, allerdings ist Temp. in Verbindung mit Druck bei den größeren Motoren (2,0l und 2,5l) proportional höher, als wie bei den vergleichbaren kleineren Motoren (1,6l und 1,8l)Beim 1,6l mit 75 PS ist mir dieses Problem z.b weniger geläufig...🙁
Liegt wahrscheinlich daran das er weniger Temp. in Verbindung mit Druck entwickelt und somit die Belastungsgrenze des Krümmers nicht erreicht wird...
Auf jeden Fall hat Opel sich mit diesem Problem durchweg ein ewiges "Ei" gelegt,welches nicht nur Probleme bei den Vectra B Modellen macht, sondern auch bei den Omega B Modellen ne Krankheit ist...🙁
Lalelubär
Zitat:
Original geschrieben von vectoura
dann greift aber die Materialgarantie von 2 Jahren und wenn man vor Ablauf der 2 Jahre Risse feststellt und einen neuen Krümmer eingebaut bekommt, dann hat man auf den neuen Krümmer wieder 2 Jahre Garantie usw.
das halte ich für ein gerücht. da wäre opel das erste unternehmen von dem ich höre das es sowas macht. ist das eine eigenerfahrung oder hörbericht?
wie auch immer, die angesprochene dichtung wurde überarbeitet.man sollte also drauf achten dasman die neue bekommt. meine dichtung war vor 2 jahren platt (krümmer i.O.). die neue dichtung hat bis jetzt jedenfalls gehalten.
Was da oben steht ist leider Falsch. Wird ein Sachmangel innerhalb der 2 Jahre Garantie (Neuwagen) oder Gewährleistung (Gebrauchtwagen / Teile) behoben, so beginnt die Garantie/Gewährleistungsfrist nicht erneut.
Beispiel: Kaufst Du einen Wagen und hast nach 1 Jahr und 11 Monaten einen Motorschaden, so wird dieser über Garantie getauscht. Ist dieser neue Motor einen Monat später, also kurz nach Ablauf der 2 Jahre, erneut kaputt, bist Du auf Kulanz angewiesen. Einen juristischen Anspruch auf einen neuen Motor hast Du dann nicht mehr.
danke JMG. so ist nämlich auch meine erfahrung und auffassung der rechstlage.
btw. um mal was zu den motoren zu sagen:
ich hab den x18xe und bin damit zufrieden. 1.6 wäre mir zu klein. wenn ich einen neuen bräuchte, würde ich wieder zum 1.8 oder 2.0 greifen.
/edit
noch was zum krümmer: wenn meiner mal kommt und das auto nicht in absehbarer zeit verkauft wird, kommt ein fächerkrümmer rein. dann ist ruhe.
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Zitat:
Original geschrieben von tom1179
wie auch immer, die angesprochene dichtung wurde überarbeitet.man sollte also drauf achten dasman die neue bekommt. meine dichtung war vor 2 jahren platt (krümmer i.O.). die neue dichtung hat bis jetzt jedenfalls gehalten.
Ich denke mal, es wird nun ein anderes Material für die Dichtung verwendet,daß würde dann auch evt. erklären warum die Facelift Modelle von diesem Krümmerproblem eher weniger betroffen sind, als wie die Vorfacelift Modelle...
(Ausnahmen mal weggelassen)
Jedenfalls im Motorenbereich von 1,6l und 1,8l...
Lalelubär
Es ist so:
Neues Auto mit Garantie/Gewährleistung:
alle Teile, die ersetzt werden, verlängern nicht die "Gesamtgarantie" des Fahrzeuges.
Wird aber nach Ablauf der Garantie/Gewährleistung kostenpflichtig ein Teil (hier Krümmer) ersetzt, dann hat der Kunde auf das (Neu-)Teil 2 Jahre Materialgarantie (Ausnahmen z.B. Akkus etc.,..aber nicht Krümmer...) und 1 Jahr Garantie auf die Arbeitsleistung. Treten innerhalb dieser 2 Jahre Materialgarantie bzw. Gewährleistung (ist von Fall zu Fall verscheiden, manche geben Garantie, andere "Gewährleistung" mit üblicher gesetzl. geregelter Beweislast...spielt aber hier keien Rolle) Reklamationen auf (Krümmerriss), dann hat der Kunde das Recht auf Mangelbeseitigung, der Gewährleistungsgeber kann dann 2 Reparaturversuche unternehmen oder das mangelhafte Teil gegen ein neues ersetzten.
Jetzt kommt's: wird das mangelhafte Teil repariert, dann verlängert sich nicht die Garantie/Gewährleistung (klar, die Ansprüche sind "Teilbezogen"😉, wird aber ein neues Teil verbaut, dann beginnt die Garantie/Gewäghrleistung für dieses neue Teil von vorne, auch beginnt wieder die "Einbaugarantie" (übliche Gewährleistung/Garantie auf Arbeitsleitung) für das Teil.
Hier im Forum wurde diese Problematik schon früher mal "abgelehnt" (J.M.G.???) mit dem Hinweis, es gäbe keine "endlose Garantie". Dem ist nicht so, es gilt nach Ablauf der "Gesamtgewährleistung/ Erstgewährleistung"des Fahrzeuges: Neues, beim "1. Mal" kostenpflichtiges Teil zieht immer 2 Jahre "Garantie" des betreffenden Teils nach sich, nur Repartur des mangelhaften Teiles verlängert die Gewährleistungsansprüche des Kunden nicht, jedes neue Teil hat wieder 2 Jahre Gewährleistung.
Warum ich davon ausgehe...:
...
"...Andere differenzieren danach, ob es sich bei der Nacherfüllung um eine Nachbesserung (z. B. Reparatur) oder um eine Nachlieferung (Neulieferung) handelt. Diese Differenzierung will auch grundsätzlich der BGH treffen, wobei es aber auf die Einzelfallbetrachtung ankomme, wie der 8. Senat zu diesem im Wege der Schuldrechtsreform entstandenen Problem in einer aktuell getroffenen Entscheidung ausführte (BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 5. Oktober 2005, Az: VIII ZR 16/05). Bei der Nachbesserung sei die Gewährleistungsfrist während der Dauer dieses Vorgangs grundsätzlich nur gehemmt, bei der Nachlieferung beginne die Verjährung hinsichtlich einer erneuten Nacherfüllung grundsätzlich von neuem zu laufen. Die Umstände des Einzelfalles können jedoch jeweils auch zu umgekehrten Ergebnissen führen. Die bisherige Entscheidung des BGH stellt eine Tendenz für die Rechtsfolge der Nacherfüllung für die Gewährleistungsfrist auf. Eine endgültige Klärung dieses Problemkreises für die Praxis und damit Rechtssicherheit ist wohl erst im Laufe der nächsten Jahre durch Folgeentscheidungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zu erwarten, in denen die Kriterien für die Einzelfallbetrachtung schärfer herausgearbeitet werden.
..."
Quelle:
http://www.frankfurt-main.ihk.de/.../
Grüße, vectoura
Was Du schreibst:
Zitat:
Jetzt kommt's: wird das mangelhafte Teil repariert, dann verlängert sich nicht die Garantie/Gewährleistung (klar, die Ansprüche sind "Teilbezogen"😉, wird aber ein neues Teil verbaut, dann beginnt die Garantie/Gewäghrleistung für dieses neue Teil von vorne, auch beginnt wieder die "Einbaugarantie" (übliche Gewährleistung/Garantie auf Arbeitsleitung) für das Teil.
Das ist definitiv falsch. Entsprechende Urteile kann ich Dir gerne liefern. Gerne auch brandaktuelle.
Hallo,
ja, dann liefere mal entsprechende Urteile, auch brandaktuelle. Meinen Link mit den Hinweisen auf BGH-Urteile hast du aber gelesen...oder?
Viele Grüße, vectoura
Zitat:
Original geschrieben von vectoura
Hier im Forum wurde diese Problematik schon früher mal "abgelehnt" (J.M.G.???) mit dem Hinweis, es gäbe keine "endlose Garantie".
Das war ich 🙂
Ich hatte damals geschrieben, dass es keine sog. Ewige Garantie gibt. Und dabei bleibe ich auch.
Das Urteil des BGH sagt zunächst mal überhaupt nichts aus, ohne dass die Umstände des konkret behandelten Falls bekannt sind. Das wird ja in der Kommentierung auch explizit so festgestellt.
Daraus in Bezug auf die konkrete Krümmerproblematik abzuleiten: "Dem ist so ...." Oder "Dem ist nicht so ...." ist vollkommen aus der Luft gegriffen.
Mal ganz nebenbei: Bei einer Nachlieferung infolge Gewährleistungeintritt liegt weder ein Kauf noch ein Kaufvertrag vor, insofern gelten die einschlägigen Regelungen des Schuldrechts - insbesondere betreffend Gewährleistung - hiefür nicht. Die GW gilt nur für den ursprünglich gekauften Gegenstand und ist eben nach 2 Jahren vorbei - auch wenn dann schon der fünfte Krümmer montiert sein sollte.
Selbstverständlich kann sich die Rechtslage durch angepasste Gesetzgebung oder Rechtsprechung jederzeit ändern. Dass eine ewige Garantie aber ja anerkannt wird, halte ich für unwahrscheinlich, da sie vollkommen unlogisch ist. Und Logik spielt im Rechtswesen entgegen anderslautenden Auffassungen durchaus eine große Rolle.
Gruß Wolfgang
Na gut, wenn schon der Link und Verweis auf einschlägige BGH-Urteile nicht "ausreicht", dann eben "mit Logik", die ja tatsächlich im juristischen Bereich eine Rolle spielt.
Die Gewährleistung ( Verhältnis salopp gesagt: Gewerbe-Privat) beginnt üblicherweise mit der Übergabe bzw. dem Erhalt der Sache (Ware) an den Kunden. Die Gewährleistung ist also an die Übergabe der Sache gekoppelt.
Stellt sich innerhalb der nun beginnenden 2 Jahre ein berechtigter Mangel heraus (davon gehen wir hier mal der Einfachheit aus), dann beginnt das Procedere mit 2 Nachbesserungsversuchen ("Reparaturversuchen"😉 oder mit wahlweise Nachlieferung (Ersatz der Sache=neues Teil).
Der Kunde gibt also die mangelhafte Sache an den Verkäufer zurück und bekommt eine neue, gleichartige Sache (Produkt).
Eigentlich ist damit ein neuer Vertrag zustandegekommen ("neue sache" wird übereignet), denn es macht praktisch keinen Unterschied, ob der Kunde die mangelhafte Sache zurückgibt und sein Geld zurückbekommt (quasi "Rückabwicklung"-früher: Wandelung) und gleich im Anschluß daran beim Verkäufer die gleiche, neue Sache als Ersatz für die defekte Sache kauft.
Das Ergebnis ist gleich: der Verkäufer hat wieder den Kaufpreis, der Käufer hat eine neue Sache. In der Praxis sieht das so aus:Üblicherweise bekommt der Kunde nun bei Übergabe der neuen "Ersatzsache" keinen neuen Kassenzettel, was an sich schon dreist ist.
denn: der "alte" Kassenzettel gehört nicht zur "neuen Sache", deutlich wird das für jeden so richtig klar, wenn man Geräte oder Sachen mit Seriennummern kauft. Beipiel: limitierte (aber nachlieferbare) Uhr mit Seriennummer "386" ist innerhalb der Gewährleistung nach 5 Monaten defekt, der Kunde bekommt mangels Reparaturfähigkeit der Uhr Nr. 386 die gleiche Uhr Nr. 425.
Der "Trick" der Verkäufer mit dem Kassenzettel soll etwaige "verlängerte" Ansprüche der Kunden schon im Ansatz verhindern, denn der Kunde soll mit dem Kassenzettel den "Erwerb" der Ware nachweisen. Fakt ist, es gibt keine gesetzliche Regelung, welche verlangt, daß der Kunde den Kassenzettel als Nachweis des Erwerbs vorzeigen MUß. Der Kunde MUß im Anspruchsfall lediglich den Erwerb der Sache zu einem behaupteten Termin "nachweisen", daß kann aber auch ohne Kassenzettel erfolgen, etwa durch Zeugen (lacht nicht-ist so...), durch Lieferscheine (sind keine Rechnungen/Kassenzettel), durch Übergabenotizen etc.
Im Falle der neuen Uhr gilt der Kassenzettel ohnehin nicht mehr, denn es wurde nachweislich eine andere Uhr (SN-Numemr) geliefert, selbst in den Unterlagen für die Buchhaltung müßte dieser Vorgang normalerweise separat erfasst werden, da der Verkäufer auch in diesem Fall fast immer seinerseits Gewährleistungsansprüche gegen "seine" Lieferanten geltend macht. Die eine Uhr müßte also "ausgebucht" werden, die neue Uhr muß in die Bücher rein. In der Praxis wird da einfach "gemogelt"-Uhr ist Uhr, da als Massenprodukt (kein Unikat) substituierbar, aber schon bei der nachlieferbaren Uhr oder dem Massenprodukt mit Seriennumemr wird das problematisch.
Die Tendenz der Rechtsprechung in diesen Fällen des Gewährleistungsrechts ist klar, der Verbraucherschutz soll gestärkt werden, der Verbraucher soll vor der willkürlichen Verkürzung seiner berechtigten Ansprüche geschützt werden.
Mal plakativ und übertrieben formuliert:
Das Auto bekommt einen neuen Krümmer (2 Jahre Gewährleistung auf Material /Sache-1 Jahr auf die Arbeitsleistung per Gesetz), aber der ist nach 5 Monaten (Materialfehler) hin, der Verkäufer kann nicht reparieren (technsich unmöglich) und die Nachlieferung dauert 6 Monate (fiktiv und übertrieben, aber plakativ zur Verdeutlichung der Problematik), solange kann der Kunde sein Fahrzeug nicht nutzen (Theorie zur Veranschaulichung).
Würde nun gelten, daß eine Nachlieferung immer der Reparatur gleichgestellt ist, dann würde das bedeuten, daß der Kunde auf den neuen Krümmer ohne Eigenverschulden 6 Monate weniger Gewährleistung hätte, ohne das er ihn (den Krümmer) hätte nutzen können, wird er um 6 Monate "Gewährleistungs-Anspruchszeit per Gesetz" "betrogen".
Wo will man nun die zeitliche Grenze ziehen?
Bei 4 Tagen, bei 4 Wochen, 3 Monaten????
Nein, die Tendenz ist klar: Neues Teil /neue Sache als Nachlieferung für eine ursprünglich kostenpflcihtige Leistung bedeutet dann auch, daß die Gewährleistungsansprüche von neuem beginnen.
Es gibt natürlich von Fall zu Fall einige Gerichte, welche gegen den Kunden entscheiden, aber höhere Instanzen geben die Tendenz vor, daß Nachlieferungen wie "neue Verträge" behandelt werden, damit dem Kunden nicht die Gewährleistung abgeschnitten wird.
Ich denke, daß innerhalb der EU-Harmonisierung in absehbarer Zeit diese Lücken im Gewährleistungsrecht geschlossen oder zumindest verkleinert werden.
Viele Grüße, vectoura
Meine Güte! Um was gehts hier eigentlich?
Haltbarkeit 16V Modelle
Immer wieder das selbe... So langsam reichts mir echt!
Bitte zurück zum Thema!
ciao